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Beschluss

1 Ws 423/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:1107.1WS423.17.00
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Leitsätze

Ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer im Strafvollzug begangenen Straftat kann bei der Gesamtwürdigung der für und gegen eine vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 57 Abs. 1 StGB sprechenden Umstände ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung berücksichtigungsfähig sein. Zweifel am Vorliegen einer positiven Prognose gehen hierbei zu Lasten des Verurteilten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er sich auf die noch nicht verbüßte Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 05.08.2014 (52 KLs 71 Js 489/13 - 1/14) bezieht.

Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Restfreiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer im Strafvollzug begangenen Straftat kann bei der Gesamtwürdigung der für und gegen eine vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 57 Abs. 1 StGB sprechenden Umstände ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung berücksichtigungsfähig sein. Zweifel am Vorliegen einer positiven Prognose gehen hierbei zu Lasten des Verurteilten. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er sich auf die noch nicht verbüßte Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 05.08.2014 (52 KLs 71 Js 489/13 - 1/14) bezieht. Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Restfreiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB wird abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte. Gründe: I. Der Verurteilte ist durch Urteil des Landgerichts Essen vom 05.08.2014 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, wobei von der Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 13.11.2013 (35 Ds 32 Js 1583/13 - 563/13) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Geldstrafe abgesehen worden war. Die vorgenannte Strafaussetzung zur Bewährung musste mit Beschluss des Landgerichts Essen vom 11.04.2016 unter Anrechnung von seitens des Verurteilten erbrachten Arbeitsleistungen mit 25 Tagen widerrufen werden, da der Verurteilte während der laufenden Bewährungszeit im Mai 2015 erneut eine vorsätzliche Fahrt ohne Fahrerlaubnis unternommen hatte (geahndet mit einer viermonatigen Freiheitsstrafe durch Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 25.11.2015 (3 Ds 42 Js 1706/15 - 525/15)) und im Juli 2015 einen vom Amtsgericht Essen am 10.06.2016 (48 Ds 90 Js 2068/15 - 1083/15) mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten geahndeten Betrug begangen hatte. Die beiden vorgenannten Strafen sind nachfolgend mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.12.2016 (48 Ds 90 Js 2068/15 - 1083/15) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zurückgeführt worden. Zwei Drittel dieser Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Hälfte der am 05.08.2014 verhängten Freiheitsstrafe hat der Verurteilte seit dem 14.09.2017 verbüßt. Der gemeinsame 2/3-Zeitpunkt ist ausweislich einer - aus Sicht des Senats zutreffenden - Vollstreckungsübersicht der JVA D vom 23.01.2017 auf den 04.01.2018 notiert; die Freiheitsstrafe vom 05.08.2014 wäre danach am 15.08.2018 und die Gesamtfreiheitsstrafe vom 12.12.2016 am 04.11.2018 vollständig verbüßt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Strafreste aus den vorgenannten Entscheidungen vom 05.08.2014 und vom 12.12.2016 gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt und die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft nach Verbüßung von zwei Dritteln der gegen ihn verhängten Strafe vom 12.12.2016 und der Hälfte der Strafe vom 05.08.2014 am 14.09.2017 anordnet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 71 Js 489/13 am 10.08.2017 eingelegte sofortige Beschwerde, während in dem Vollstreckungsheft der Staatsanwaltschaft Essen - 90 Js 2068/15 V - unter dem 12.08.2017 vermerkt worden ist, dass kein Rechtsmittel eingelegt werden soll (Bl. 49R VH). Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat sich der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen unter näheren Ausführungen angeschlossen. II. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Essen ist zulässig und hat in der Sache Erfolg, wobei die nicht angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der Reststrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 12.12.2016 (48 Ds 90 Js 2068/15 - 1083/15) nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist und dem Senat insofern auch eine Prüfung der Voraussetzungen des § 454a Abs. 2 StPO verwehrt ist. Eine derzeitige Entlassung des Verurteilten kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Zwar ist - ausgehend von der damaligen Aktenlage - die Begründung der angefochtenen Entscheidung vom 03.08.2017 nicht zu beanstanden, dass entsprechend der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt D vom 18.05.2017 für eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten spricht, dass er erstmals Strafhaft verbüßt, „in Lohn und Brot“ steht, in gefestigte soziale Verhältnisse zu seiner Ehefrau zurückkehren kann und sich in seiner mündlichen Anhörung - so der Eindruck der Kammer - einsichtig und haftbeeindruckt gezeigt hat. Allein der Umstand, dass der Verurteilte seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2009 bereits vor den Verurteilungen zu Freiheitsstrafen dreimal mit Geldstrafen belegt worden ist, sein unbeeindruckt von einer gut zweiwöchigen Untersuchungshaft erfolgtes Bewährungsversagen oder das mit der Beschwerdebegründung insbesondere hervorgehobene Gewicht der am 05.08.2014 abgeurteilten Betäubungsmittelkriminalität hätten daher voraussichtlich noch nicht zu einer - teilweisen - Aufhebung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer geführt. Es kommt jedoch hinzu, dass der Verurteilte am 23.08.2017 aus dem offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt D in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt F und dann am 29.08.2017 in die Justizvollzugsanstalt B verlegt werden musste, da ihn drei frühere Mitgefangene beschuldigt haben, dass er sie in der Justizvollzugsanstalt D nach ihren Bankdaten inklusive Zugangsdaten und PIN gefragt und hierzu gegenüber zwei dieser Mitgefangenen (gegenüber dem Dritten soll nur die Möglichkeit erwähnt worden sein, etwas Geld zu verdienen) jeweils angegeben habe, dass sie nach einer vermeintlichen Überprüfung ihrer Konten eine Provision erhalten würden, wenn sie ihre Konten für eine Geldwäsche zur Verfügung stellen würden. Zwar sind die von der Staatsanwaltschaft Dortmund - 110 Js 672/17 - geführten Ermittlungen zu diesen von zwei der Mitgefangenen im Rahmen ihrer polizeilichen Zeugenvernehmungen näher konkretisierten Vorwürfen noch nicht abgeschlossen worden und hat der Verurteilte die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen bei seiner Anhörung im von der Justizvollzugsanstalt D eingeleiteten Disziplinarverfahren bestritten sowie als „Retourkutsche“ bezeichnet, da er eine unberechtigte Geldforderung eines der Mitgefangenen abgelehnt habe. Gleichwohl führt dieses - in diesem Zusammenhang ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung berücksichtigungsfähige (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 57 Rn. 17c, m.w.N.) - laufende Ermittlungsverfahren dazu, dass nunmehr zumal unter zusätzlicher Berücksichtigung der ohnehin gegen den Verurteilten sprechenden Aspekte erhebliche Zweifel daran bestehen, ob dieser tatsächlich ernstlich gewillt ist, sich künftig rechtstreu und straffrei zu verhalten. Da Zweifel am Vorliegen einer positiven Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. Fischer, a.a.O.), kann nach der Auffassung des Senats eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Der angefochtene Beschluss war daher im Umfang seiner Anfechtung aufzuheben und insofern eine bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft abzulehnen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.