Beschluss
25 W 300/17
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0104.25W300.17.00
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Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 31.08.2017 wird der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 13.07.2017 aufgehoben und die Vergütung des Beteiligten zu 1) in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Warstein vom 26.05.2017 auf 1.243,07 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 31.08.2017 wird der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 13.07.2017 aufgehoben und die Vergütung des Beteiligten zu 1) in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Warstein vom 26.05.2017 auf 1.243,07 EUR festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die gemäß § 4 Abs. 5 JVEG zulässige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Warstein und des Landgerichts Arnsberg ist die Vergütung des Sachverständigen vorliegend auf 1.243,07 EUR festzusetzen. Zwar hat der Sachverständige mit seiner Rechnung vom 28.02.2017 über 1.243,07 EUR den durch Beschluss des Amtsgerichts Warstein vom 21.03.2016 festgesetzten Auslagenvorschuss von 1.000,- EUR überschritten und hierauf auch nicht rechtzeitig hingewiesen. Gleichwohl ist keine Beschränkung der Vergütung auf die Höhe des Auslagenvorschusses angezeigt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Grenze der Erheblichkeit in § 8a Abs. 4 JVEG bei 20 oder 25% zu ziehen ist. Jedenfalls fehlt es nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts Arnsberg am erforderlichen Verschulden des Sachverständigen gemäß § 8a Abs. 5 JVEG. Abs. 5 legt ein Verschuldenserfordernis in den Fällen der Absätze 3 und 4 fest, welches dem Berechtigten ermöglicht, sich auf ein mangelndes Verschulden zu berufen, um die Rechtsfolge der Vergütungsminderung nicht eintreten zu lassen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 8 JVEG Rn. 34). Da von einem gewichtigen Teil der Literatur und Rechtsprechung die Grenze der Erheblichkeit erst bei 25% gezogen wird (vgl. hierzu die im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidungen und Kommentarstellen), kann dem Sachverständigen nicht vorgeworfen werden, die Anzeige schuldhaft unterlassen zu haben, da er davon ausgehen konnte, sich mit der Überschreitung des Vorschusses noch im zulässigen Rahmen zu halten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.