Beschluss
4 W 142/25
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0922.4W142.25.00
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Leitsätze
Die Vergütung des Sachverständigen ist nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den Auslagenvorschuss zu kappen, wenn der Sachverständige nicht rechtzeitig auf die Überschreitung des Auslagenvorschusses hingewiesen hat. Der eindeutige Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG lässt keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.(Rn.7)
(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 05.08.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.07.2025, Az: 303 O 442/16, geändert.
Die Vergütung der Sachverständigen ... für das Ergänzungsgutachten vom 07.02.2024 wird auf insgesamt 840,00 € festgesetzt. Der weitergehende Antrag der Sachverständigen ... wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vergütung des Sachverständigen ist nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den Auslagenvorschuss zu kappen, wenn der Sachverständige nicht rechtzeitig auf die Überschreitung des Auslagenvorschusses hingewiesen hat. Der eindeutige Wortlaut des § 8a Abs. 4 JVEG lässt keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.(Rn.7) (Rn.8) 1. Auf die Beschwerde der Staatskasse vom 05.08.2025 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 23.07.2025, Az: 303 O 442/16, geändert. Die Vergütung der Sachverständigen ... für das Ergänzungsgutachten vom 07.02.2024 wird auf insgesamt 840,00 € festgesetzt. Der weitergehende Antrag der Sachverständigen ... wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Sachverständige ist durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 09.12.2021 mit der Erstellung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens beauftragt und darauf hingewiesen worden, dass hierfür nur noch ein Vorschuss von 700,00 € vorliege. Gleichzeitig wurde sie um Mitteilung gebeten, sofern voraussichtlich Kosten in Höhe von mehr als 700,00 € entstehen. Die Sachverständige hat am 07.02.2024 das Ergänzungsgutachten sowie eine Rechnung über 2.225,30 € erstellt, ohne dass sie die den Vorschuss übersteigenden Kosten dem Landgericht zuvor mitgeteilt hatte. Auf die Verfügung der Kostenbeamtin des Landgerichts, wonach von der Rechnung der Sachverständigen wegen eines Verstoßes gegen § 8a JVEG lediglich 700,00 € erstattet werden könnten, hat die Sachverständige die Festsetzung der Kosten durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 JVEG beantragt. Das Landgericht hat die Entscheidung mit Beschluss vom 29.08.2024 auf die vollbesetzte Kammer übertragen und die Vergütung der Sachverständigen im angefochtenen Beschluss vom 23.07.2025 auf 2.225,30 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Vergütung nicht auf den Vorschuss zu beschränken sei, weil die Beweisaufnahme in Form der Gutachtenerstellung auch bei rechtzeitigem Hinweis der Sachverständigen durchgeführt und die abgerechneten Kosten in entsprechender Höhe angefallen wären. Dagegen wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 05.08.2025, mit der er gegen die Festsetzung einer Vergütung vorgeht, „die den vorhandenen Auslagenvorschuss nebst 20% Erhöhung von 840,00 € übersteigt“. Der Bezirksrevisor macht geltend, dass die Vorschrift des § 8a JVEG zwingend sei und keinen Raum für Auslegung lasse. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors ist begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung. Mit Erfolg macht der Bezirksrevisor geltend, dass die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Vergütung nicht im Einklang mit § 8a Abs. 4 JVEG steht und deshalb zu kappen ist. Nach § 8a Abs. 4 JVEG erhält der Sachverständige die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen hat. Gemäß § 8a Abs. 5 JVEG sind die Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Sachverständigen abgerechnete Vergütung von 2.225,30 € den Kostenvorschuss von 700,00 € erheblich übersteigt und die Sachverständige auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat. Die Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht auch zu vertreten, denn sie ist vom Landgericht auf die Hohe des Vorschusses und die Pflicht zur Mitteilung hingewiesen worden. Das Vertretenmüssen wird in § 8a Abs. 4 JVEG vermutet, so dass sich der Sachverständige hinsichtlich seines in § 8a Abs. 5 JVEG vermuteten Verschuldens zu entlasten hat (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2021 - 4 W 8/21; OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2018 - 25 W 300/17, BeckRS 2018, 5826, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2020 - 8 WF 103/20, BeckRS 2020, 37329, Rn. 6; Schmidt in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Auflage 2025, § 8a, JVEG, Rn. 24; Zöller-Greger, ZPO, 35. Auflage, § 413, Rn. 8). Die Sachverständige hat ein mangelndes Verschulden nicht dargelegt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts spielt es nach der jetzigen Gesetzesfassung des § 8a JVEG aber keine Rolle mehr, ob es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung der Tätigkeit des Sachverständigen gekommen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2015 - 10 W 87/16, BeckRS 2016, 12291, Rn. 3; Zöller-Greger, ZPO, 35. Auflage, § 413, Rn. 8; Toussaint-Weber, Kostenrecht, 55. Auflage, § 8a JVEG, Rn. 69). Durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG ist die frühere Rechtsprechung, nach der eine Kürzung der Vergütung der Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, überholt (OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 - 12 U 62/14, BeckRS 2015, 9348, Rn. 7). Zwar mag es unbillig erscheinen, dem Sachverständigen einen Teil der Vergütung zu versagen, wenn sich die Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat, weil die entstandenen Mehrkosten von den Parteien ausgeglichen worden sind. Der klare und eindeutige Wortlaut des § 8 a Abs. 4 JVEG lässt indes keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung (OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 - 12 U 62/14, BeckRS 2015, 9348, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2017 - 10 W 376/17, BeckRS 2017, 117608, Rn. 3; OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.09.2018 - 15 W 57/18, BeckRS 2018, 24319, Rn. 13; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2022 - 12 W 32/22, BeckRS 2022, 32993, Rn. 14; Jahnke/Pflüger, JVEG, 29. Auflage 2025, § 8a JVEG Rn. 35). Rechtsfolge des Verstoßes gegen die in § 8a Abs. 4 JVEG normierte Hinweispflicht des Sachverständigen ist die Kürzung der Vergütung auf den Betrag des Vorschusses, ohne dass ein Aufschlag auf die Höhe dessen, was die maximal mögliche Vergütung unterhalb der Erheblichkeitsgrenze darstellen würde, vorzunehmen wäre (OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2021 - 4 W 8/21; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2015 - 12 U 62/14, BeckRS 2015, 9348, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.02.2018 - I-10 W 22/18, BeckRS 2018, 15237, Rn. 4.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2020 - 8 WF 103/20, BeckRS 2020, 37329, Rn. 9.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2022 - 14 W 15/22, BauR 2023, 129; Schmidt in: Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, a.a.O., § 8a JVEG, Rn. 24; Zöller-Greger, a.a.O.; a. A. Bleutge in BeckOK Kostenrecht, JVEG, 49. Edition Stand: 01.06.2025, § 8a JVEG, Rn. 33). Da der Bezirksrevisor aber ausdrücklich Beschwerde nur gegen die Festsetzung einer 840,00 € übersteigenden Vergütung eingelegt hat, ist die Vergütung der Sachverständigen für das Ergänzungsgutachten nicht auf 700,00 €, sondern (nur) auf 840,00 € zu kappen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.