Leitsatz: Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes bei Ausgestaltung der Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB. Notwendigkeit der näheren Begründung der getroffenen Abstinenzweisung i.R.d. Führungsaufsicht. 1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen. 2. a) Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der unter Ziffern 4. und 5. des Tenors erteilten Weisungen aufgehoben. b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. 3. Entscheidung der Vorsitzenden: Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin P in F zur Pflichtverteidigerin wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Urteil vom 11. April 2014 hat das Landgericht Bochum gegen den Verurteilten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 40 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verhängt. Im Übrigen hat es den Verurteilten freigesprochen. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 20.000,00 € angeordnet. Die verhängte Maßregel ist seit dem 16. Mai 2014 vollzogen worden. Nachdem die W-klinik in I, in der der Verurteilte zuletzt untergebracht war, in ihrem letzten Bericht vom 23. März 2017 mitteilte, dass der Zweck der Maßregel erreicht ist, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. August 2017 die weitere Vollstreckung der vom Landgericht Bochum mit Urteil vom 11. April 2014 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass mit Rechtskraft der Entscheidung Führungsaufsicht eintritt für die Dauer von drei Jahren. Zudem hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. April 2014 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit ist auf drei Jahre festgesetzt worden. Für die Dauer der Führungsaufsicht und der Bewährungszeit hat die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten folgende Weisungen erteilt: „1. Er wird der Aufsicht und Leitung des für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt. Zu diesem hat er nach dessen Anweisungen Kontakt zu halten, muss sich bei ihm jedoch mindestens einmal monatlich zu dessen Sprechzeiten in dessen Dienststelle persönlich melden. 2. Er hat sich, falls noch nicht geschehen, unter der oben genannten Entlassungsanschrift polizeilich anzumelden und dem Bewährungshelfer seine Anschrift mitzuteilen. 3. Er hat auch nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug weiter einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und darf seine Arbeitsstelle – ebenso wie seine Wohnung – nicht ohne Rücksprache mit dem Bewährungshelfer aufgeben. Im Falle der Erwerbslosigkeit hat er sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. 4. Er hat den Konsum von Drogen jeglicher Art (ausgenommen ärztlich verordnete) und von Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung der Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind. 5. Er hat sich auf Weiteres von einer forensischen Nachsorgeambulanz betreuen zu lassen und die ihm in diesem Zusammenhang gegebenen Anweisungen zu befolgen. Insbesondere hat er sich auch hier auf Anforderung Drogenkontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind.“ Im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer u. a. Folgendes ausgeführt: „… Zur näheren Ausgestaltung der Führungsaufsicht und zur Erhöhung der Erfolgschancen des Bewährungsversuchs waren dem Betroffenen die eingangs genannten Weisungen zu erteilen. Dem Betroffenen sei folgender Hinweis mit auf den Weg gegeben: Die mit ihm gemachten Erfahrungen lehren, dass er unter Suchtdruck und Rauschgifteinfluss zu besonders gemeinschädlichen Straftaten wie Drogenhandel im Stande ist. Ein Rückfall in erneuten Drogenkonsum müsste daher die ihm zu stellende Prognose sofort derartig verschlechtern, dass an einen Widerruf der Strafaussetzungen kein Weg mehr vorbeiführte. Das Gericht ist auch entschlossen, gegebenenfalls zu einer solchen Maßnahme zu greifen, wobei es ausdrücklich darauf hinweist, dass hier dann die Strafaussetzung widerrufen wird, nicht die Maßregelaussetzung. Es geht also für den Betroffenen um einen Freiheitsentzug von 17 Monaten. …“ Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 30. August 2017, in dem er die Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sowie der (einfachen) Beschwerde erhebt. Insoweit führt die Verteidigerin aus, dass mit der sofortigen Beschwerde nicht angefochten werden die im Tenor getroffenen Entscheidungen zu I., II. und III., also die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung, der Eintritt der Führungsaufsicht und die Aussetzung zur Bewährung der Reststrafe. Angefochten werde lediglich der dem Verurteilten am Ende der Entscheidung erteilte Hinweis, im Falle eines Rückfalls in erneuten Drogenkonsum führe an einem Widerruf der Strafaussetzung kein Weg vorbei. Widerrufen werde dann die Strafaussetzung, nicht die Maßregelaussetzung. Die (einfache) Beschwerde richte sich gegen die unter Ziffern 4. und 5. des Tenors getroffenen Weisungen. Mit weiteren Schriftsätzen vom 9. November, 23. November und 18. Dezember 2017 hat die Verteidigerin die eingelegten Rechtsmittel näher begründet. Zudem hat sie im Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Strafvollstreckungskammer hat der (einfachen) Beschwerde nicht abgeholfen, ohne ihre Entscheidung jedoch in irgendeiner Weise näher zu begründen. II. 1. Die vom Verurteilten gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer eingelegte sofortige Beschwerde ist zwar statthaft, jedoch bereits als unzulässig zu verwerfen. Durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist der Verurteilte nicht beschwert. Das Vorliegen einer Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., vor § 296 Rdnr. 8). Nur aus dem Entscheidungsausspruch, nicht aus den Gründen eines Urteils oder Beschlusses kann sich diese Beschwer ergeben. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Art der Entscheidungsbegründung Grundrechte verletzt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., vor § 296 Rdnr. 11 m. w. N.). Eine Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Begründung einer Entscheidung richtet, ist mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. Februar 2016 in 1 Ws 340/15 m. w. N.). Vorliegend richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten ausdrücklich nicht gegen die von der Strafvollstreckungskammer im Tenor getroffenen Entscheidungen, sondern lediglich gegen den von ihr im Rahmen ihrer Begründung erteilten Hinweis auf die möglichen Folgen bei einem Rückfall in einen erneuten Konsum von Drogen. Durch diese Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zu möglichen Rechtsfolgen bei einem erneuten Drogenkonsum des Verurteilten wird dieser nicht beschwert. Sie sind nicht zu beanstanden und sogar durchaus geboten, da sie dem Verurteilten die Folgen eines Rückfalls in den Drogenkonsum deutlich vor Augen führen. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der sich aus § 473 Abs. StPO 1 ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen. 2. Die nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO, 68 b StGB statthafte und auch im Übrigen zulässige (einfache) Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der dem Verurteilten erteilten Weisungen und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen. Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die (einfache) Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die jeweilige im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet oder gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 2016 in III-5 Ws 303 u. 304/16, vom 10. Januar 2013 in III-5 Ws 358 u. 359/12; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rdnr. 12). Gemessen an diesen Anforderungen haben die unter Ziffern 4. und 5. seitens der Strafvollstreckungskammer angeordneten Weisungen keinen Bestand. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 21. März 2017 im Verfahren III-5 Ws 89 – 91/17 in einem praktisch identischen Fall, in dem zunächst ebenfalls die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen unter Vorsitz des Richters am Landgericht K die erstinstanzliche Entscheidung getroffen hatte, über die Gesetzmäßigkeit der beiden Weisungen sowie die weiteren Ausführungen im Rahmen der Beschlussbegründung entschieden. Im Rahmen der Überprüfung der gleichlautenden Weisungen unter Ziffern 4. und 5. hat der Senat dabei in seinem Beschluss Folgendes ausgeführt: „1) So enthalten weder der angefochtene Beschluss noch die Abhilfeentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine Begründung für diese Weisungen und lassen demnach schon dem Grunde nach eine Abwägung der maßgeblichen Umstände und damit eine Ermessensausübung vermissen. Dies genügt den Anforderungen an eine zielgerichtete und ermessensfehlerfreie Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009, 2 Ws 40/09, NStZ-RR 2009, 260; OLG Dresden, NStZ 2008, 572 m. w. N.). Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine Ermessenabwägung einzubeziehen. Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68 f StGB hat nämlich die Aufgabe, gefährliche und rückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfGE 55, 28, 29). Die Führungsaufsicht soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen. Wenn diese umfassende Sozialisierungshilfe wirksam sein soll, setzt dies Weisungen voraus, die auf den Täter, die Taten, derentwegen er verurteilt wurde und damit zusammenhängend auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten möglichst genau abzustimmen sind. Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der zu erteilenden Weisung nicht möglich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009, 2 Ws 40/09, NStZ-RR 2009, 260). Die Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss jedoch in einer Anordnungsbegründung enthalten sein (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 08. Februar 2011, III – 2 Ws 324/10 und vom 19. März 2009, 2 Ws 40/09). Die Ermessensentscheidung kann auch nicht durch das Beschwerdegericht gem. § 309 Abs. 2 StPO im Rahmen der zu treffenden eigenen Sachentscheidung ersetzt werden, da der Prüfungsumfang im Hinblick auf im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisungen nach § 68 b StGB über §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO darauf beschränkt ist, die Gesetzmäßigkeit der getroffenen Anordnung zu überprüfen. Insbesondere im Hinblick auf die Frage der rechtsfehlerfreien Ermessensausübung ist dem Beschwerdegericht eine Überprüfung aber nur möglich, wenn die Erwägungen, die Grundlage der Ermessensentscheidung waren, dem Beschwerdegericht ersichtlich sind, sei es aus dem Beschluss selbst, sei es aus der nach Einlegung der Beschwerde ergangenen Entscheidung über die Abhilfe. 2) Die Weisung unter Ziffer IV. 4., den Konsum von Drogen jeglicher Art (ausgenommen ärztlich verordnete) und von Alkohol ausnahmslos und dauerhaft zu unterlassen und sich auf Anforderung des Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, ist auch aus folgenden Gründen aufzuheben: a) Die Weisung, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen und sich Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, ist gem. § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB zwar grundsätzlich zulässig. Voraussetzung für die Erteilung einer derartigen Weisung ist jedoch, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2016 in III - 5 Ws 303 u. 304/16; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 68 b Rdnz. 12). Ausführungen zu dem Vorliegen dieser Voraussetzungen im Hinblick auf den Konsum von Alkohol enthalten weder der angefochtene Beschluss noch die Nichtabhilfeentscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 3. Februar 2017. Auch ist dem Senat aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass der Verurteilte in der Vergangenheit Alkohol im Übermaß konsumiert hat und ein solcher Alkoholkonsum mitursächlich für die begangenen Straftaten war. Vielmehr ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. Juni 2012, dass der Verurteilte Alkohol nur gelegentlich getrunken hat. b) Die dem Verurteilten mit dem Verbot des Konsums von Drogen jeglicher Art (ausgenommen ärztlich verordnete) (und von Alkohol) gleichzeitig erteilte Weisung, sich auf Anforderung des Bewährungshelfers entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, soweit diese nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, genügt in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und bedarf einer näheren Konkretisierung durch die Strafvollstreckungskammer. Schon im Hinblick auf die Strafbewehrung sind Weisungen gem. § 68 b Abs. 1 StGB hinreichend genau zu bestimmen (vgl. Fischer, a. a. O., § 68 b Rdnz. 3 m. w. N.). § 68 b Abs. 1 S. 2 StGB stellt deshalb ausdrücklich klar, dass das Gericht das verbotene und verlangte Verhalten genau zu bestimmen hat. Um diesen Anforderungen zu genügen, bedarf es bei der Anordnung von Drogenkontrollen i. S. v. § 68 b Abs. 1 Nr. 10 StGB zumindest zusätzlich der Bezeichnung der Stelle, die die Kontrollen durchführen soll, sowie der Angabe einer Obergrenze für deren Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 in III - 5 Ws 358 u. 359/12; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 21. Juni 2012 in III - 2 Ws 190 u. 191/12; OLG München, Beschluss vom 3. November 2009, 2 Ws 932/09, BeckRS 2010, 22176; OLG Rostock, Beschluss vom 22. Februar 2011, 1 Ws 39/11, BeckRS 2011, 05559). Diese erforderlichen Konkretisierungen der Weisung können nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden. 3) Hinsichtlich der Weisung unter Ziffer IV. 5., sich bis auf weiteres von einer forensischen Nachsorgeambulanz betreuen zu lassen und die ihm (dem Verurteilten) in diesem Zusammenhang gegebenen Anweisungen zu befolgen, ist schon unklar, ob es hierbei sich um eine Weisung nach § 68 b Abs. 1 Nr. 11 StGB oder nach § 68 b Abs. 2 StGB handeln soll. Unabhängig davon, um welche Art von Weisung es sich handelt, ist die Weisung darüber hinaus zu unbestimmt. Das Bestimmtheitsgebot, welches in § 68 b Abs. 1 S. 2 StGB im Hinblick auf die aufgrund der Vorschrift des § 145 a StGB strafbewehrten Weisungen nach § 68 b Abs. 1 StGB ausdrücklich gesetzlich normiert ist, ergibt sich in gleicher Weise aus dem grundgesetzlich verankerten Rechtsstaatsprinzip und gilt deshalb auch für die nach § 68 b Abs. 2 erteilten Weisungen (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 1. Februar 2011, III-2 Ws 327/10 und vom 24. Juni 2011, III-2 Ws 156/11; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2009, 27). Die vorgenannte Weisung ist schon insoweit nicht bestimmt genug, da unklar ist, ob der Verurteilte nur Kontakt zur forensischen Nachsorgeambulanz halten oder aber dort eine ambulante Therapie machen soll. Darüber hinaus sind der Weisung nicht die Art und Häufigkeit der wahrzunehmenden Termine und auch nicht die Gesamtdauer der Maßnahme zu entnehmen. Auch diese Umstände können, ebenso wie die in der Vorziffer erwähnten angeordneten Drogenkontrollen, nicht einem Dritten, hier der forensischen Nachsorgeambulanz überlassen bleiben, sondern sind durch die Strafvollstreckungskammer festzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013 in III - 5 Ws 358 u. 359/12; OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juni 2011, III-2 Ws 156/11; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010, III-3 Ws 289/10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Januar 2011, 1 Ws 713/10, zitiert nach juris). Anzumerken ist insoweit, dass es der Strafvollstreckungskammer, falls im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung eine nähere Konkretisierung der angeordneten Suchtmittel-kontrollen und der Betreuung durch die forensische Nachsorgeambulanz entsprechend den zuvor genannten Anforderungen noch nicht möglich war oder ist, unbenommen bleibt, sich die nähere Ausgestaltung vorzubehalten und diese sodann in einem späteren Beschluss vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 in III - 5 Ws 110/14). 4) Schließlich enthält der angefochtene Beschluss keinen Hinweis darauf, welche der Weisungen strafbewehrt gem. § 145 a StGB sind. Um dem Verurteilten die Konsequenzen eines Weisungsverstoßes unmissverständlich aufzuzeigen, muss sich aus dem die Führungsaufsicht anordnenden Beschluss selbst eindeutig ergeben, bei welchen der in Rede stehenden Weisungen es sich um solche - strafbewehrten - nach § 68 b Abs. 1 StGB oder - nicht strafbewehrten - nach § 68 b Abs. 2 StGB handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015, StV 2017, 36; vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; Saarländisches OLG Saarbrücken NStZ-RR 2016, 243). Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten kann die Klarstellung des Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss deshalb auch nicht durch eine mündliche Belehrung gem. § 268 a StPO bzw. §§ 453 a, 463 Abs. 1 StPO ersetzt werden (vgl. BGH, a.a.O.). Für diese unmissverständliche Klarstellung der Strafbewehrung einer Weisung ist eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 68 b Abs. 1 StGB weder erforderlich noch ist sie in der Regel ohne weitere Erläuterungen ausreichend (vgl. BGH, a.a.O.; Saarländisches OLG Saarbrücken, a.a.O.). Dementsprechend ist für den Verurteilten im Beschluss zur Führungsaufsicht unmissverständlich klarzustellen, welcher Weisungsverstoß eine Strafverfolgung nach § 145 a StGB nach sich ziehen könnte.“ Die obigen grundsätzlichen Ausführungen zur Wirksamkeit der unter Ziffern 4. und 5. des angefochtenen Beschlusses erteilten Weisungen sowie auch zur Beschlussbegründung im Übrigen sind in vollem Umfang auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist praktisch identisch mit dem des bereits vom Senat entschiedenen Verfahrens. Die beiden Weisungen werden von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen unter Vorsitz des Richters beim Landgericht K formularmäßig ständig verwandt. Eine nähere Begründung der von ihm getroffenen Weisungen nimmt der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer nicht vor. Auch im vorliegenden Fall ist ein übermäßiger Alkoholkonsum bzw. eine Problematik des Verurteilten im Umgang mit Alkohol nicht erkennbar. Der angefochtene Beschluss enthält ebenfalls keinen unmissverständlichen Hinweis darauf, welche der erteilten Weisungen strafbewehrt nach § 145 a StGB sind. Der Senat hält an seinen oberhalb dargelegten Ausführungen im Beschluss vom 21. März 2017 im Verfahren III-5 Ws 89 – 91/17 uneingeschränkt fest. Dementsprechend ist auch der hier angefochtene Beschluss hinsichtlich der unter Ziffern 4. und 5. des Tenors erteilten Weisungen aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückzuverweisen. Die Strafvollstreckungskammer wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass sie bei der erneut von ihr zu treffenden Entscheidung eine am Bestimmtheitsgebot orientierte Neufassung und Begründung der Weisungen hinsichtlich eines Drogenverbots, dessen Kontrolle und der Betreuung des Verurteilten in einer Nachsorgeambulanz vorzunehmen hat. Sie kann nicht einfach ohne jedwede nähere Begründung bzw. Auseinandersetzung mit den Umständen des hier zu beurteilenden Falles eine Entscheidung dahingehend treffen, dass es bei der erfolgten Aufhebung der Weisungen unter Ziffern 4. und 5. verbleibt und Neuregelungen nicht erfolgen. Dies würde einen Nichtgebrauch des ihr zustehenden Ermessens darstellen. Die Strafvollstreckungskammer würde dann die ständige Rechtsprechung der Obergerichte zur Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht missachten. Der Senat weist hier ausdrücklich auf seine Ausführungen in seinem weiteren Beschluss vom 13. Juni 2017 (Az.: III-5 Ws 204 – 206/17) hin. Dieser erfolgte im Anschluss an die oberhalb dargestellte Entscheidung des Senats vom 21. März 2017, da die Strafvollstreckungskammer, ebenfalls unter dem Vorsitz des Richters am Landgericht K, nach Teilaufhebung und Zurückverweisung der Sache von der Erteilung neuer, gesetzeskonformer Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht ohne nähere Begründung abgesehen hatte. Dies machte die erneute Teilaufhebung des Beschlusses sowie Zurückverweisung der Sache durch den Senat an die Strafvollstreckungskammer zur nochmaligen – nunmehr dritten – Entscheidung erforderlich. 3. Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin P in F zur Pflichtverteidigerin für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung der Vorsitzenden nach § 141 Abs. 4 StPO. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO sind vorliegend nicht erfüllt. Weder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, noch die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgerecht wahrzunehmen, gebieten die Bestellung eines Pflichtverteidigers.