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Beschluss

1 W 24/17, 1 W 25/17, 1 W 27/17, 1 W 28/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0122.1W24.17.1W25.17.1.00
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Leitsätze

Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO setzt voraus, dass die betroffene Partei tatsächlich keinen Anwalt findet. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Partei nichts dazu vorgetragen hat, weshalb sie trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage gewesen war, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Soweit eine Partei meint, ihr sei es subjektiv nicht zumutbar, sich auf Anwaltssuche zu begeben, erfüllt dies die gesetzlichen Vorgaben nicht.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.07.2017 wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16.06.2017 aufgehoben, soweit das Landgericht die Beiordnung eines Notanwalts für die Beschwerdeverfahren abgelehnt hat (1 W 28/17).

2. Die Beiordnung eines Notanwalts für die Beschwerdeverfahren 1 W 24/17, 1 W 25/ 17 und 1 W 27/07 wird abgelehnt.

3. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.05.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 24.04.2017 wird verworfen (1 W 24/17).

4. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.06.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 29.05.2017 wird verworfen (1 W 25/17).

5. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.07.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16.06.2017 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs gegen Richterin T richtet (1 W 27/17).

6. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten hinsichtlich der Entscheidung zu Ziff. 1. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO setzt voraus, dass die betroffene Partei tatsächlich keinen Anwalt findet. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Partei nichts dazu vorgetragen hat, weshalb sie trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage gewesen war, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Soweit eine Partei meint, ihr sei es subjektiv nicht zumutbar, sich auf Anwaltssuche zu begeben, erfüllt dies die gesetzlichen Vorgaben nicht. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.07.2017 wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16.06.2017 aufgehoben, soweit das Landgericht die Beiordnung eines Notanwalts für die Beschwerdeverfahren abgelehnt hat (1 W 28/17). 2. Die Beiordnung eines Notanwalts für die Beschwerdeverfahren 1 W 24/17, 1 W 25/ 17 und 1 W 27/07 wird abgelehnt. 3. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.05.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 24.04.2017 wird verworfen (1 W 24/17). 4. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.06.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 29.05.2017 wird verworfen (1 W 25/17). 5. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.07.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16.06.2017 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs gegen Richterin T richtet (1 W 27/17). 6. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten hinsichtlich der Entscheidung zu Ziff. 1. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst. Gründe: I. 1. Der Kläger begehrt vom beklagten Land NRW Schadensersatz wegen seiner Meinung nach fehlerhafter Aufnahme eines Prozesskostenhilfeantrages durch einen Rechtspfleger des Amtsgerichts Paderborn im Jahr 2012. Die privatschriftlich verfasste Klageschrift hat der Kläger zunächst beim Verwaltungsgericht Münster eingereicht, welches das Verfahren mit Beschluss vom 03.02.2017 zuständigkeitshalber an das Landgericht Paderborn verwiesen hat. Die Vorsitzende Richterin am Landgericht J hat den Kläger darauf hin mit Verfügung vom 28.02.2017 auf den beim Landgericht bestehenden Anwaltszwang hingewiesen und aufgefordert, den Klageanspruch binnen 2 Wochen durch einen Rechtsanwalt begründen zu lassen. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist hat die Vorsitzende Hauptverhandlungstermin anberaumt und den Kläger erneut auf den beim Landgericht bestehenden Anwaltszwang hingewiesen. 2. Hierauf hat der Kläger die Vorsitzende mit am 11.04.2017 zu Protokoll des Amtsgerichts Münster gegebener Erklärung u.a. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zugleich die Beiordnung eines Notanwalts begehrt. Zur Begründung hat er in einem privatschriftlich verfassten Schreiben vom 12.04.2017 ergänzende Ausführungen gemacht. U.a. hat er ausgeführt, da er die Klage seiner Meinung nach wirksam vor dem Verwaltungsgericht ohne Anwalt habe erheben können, habe das Landgericht das beklagte Land zur Erwiderung auffordern müssen ungeachtet des Umstandes, dass die Klage noch nicht durch einen Anwalt begründet worden sei. Hinsichtlich seines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts hat er zunächst unter Bezugnahme auf die Kommentierung und die Rechtsprechung ausgeführt, dass zwar der Antragsteller grundsätzlich vier erfolglose Versuche, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, nachweisen müsse. Dies sei indes eine realitätsferne und mit der grundgesetzlich garantierten Handlungsfreiheit sowie dem Sozialstaatsprinzip unvereinbare Forderung. Er sei bislang nur auf fachlich nicht hinreichend versierte Anwälte getroffen, was ihm mehr als 8 Jahre Freiheitsentzug, u.a. im Maßregelvollzug „gekostet“ habe, wozu er gegebenenfalls dem Prozessgericht noch Ausführungen mache. Er sei durch diese von „mangelndem Engagement beseelten RA „ traumatisiert“ “ und habe auch keine Zeit, eingehend auf Anwaltssuche zu gehen. Hierzu hat er eine weitere Begründung angekündigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das auf den 12.04.2017 datierte Schreiben des Klägers (Bl. 46-51R) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 24.04.2017 hat das Landgericht in der Besetzung Richterin am Landgericht O, Richter am Landgericht T1 und Richter N das Befangenheitsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht J zurückgewiesen, da Ablehnungsgründe weder dargetan noch ersichtlich seien. Gegen diesen, dem Kläger am 27.04.2017 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Erklärung zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts vom 08.05.2017 unter Beifügung einer privatschriftlichen Begründung sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich Richter N als befangen abgelehnt. Da dieser Proberichter sei und der Rechtsstreit gegen das Land als seinen Dienstherrn geführt werde, sei zu besorgen, dass er nicht unbefangen urteilen werde. Für das Beschwerdeverfahren hat er ebenfalls die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, gleichzeitig die Ansicht vertreten, jedenfalls im Abhilfeverfahren und damit auch für die Einlegung der Beschwerde keinem Anwaltszwang zu unterliegen, auch wenn dies die h.M. im ZPO Kommentarschrifttum anders sehe. Hinsichtlich der erfolglosen Anwaltssuche hat er weitere Ausführungen angekündigt. Auf das Schreiben vom 08.05.2017 (Bl. 62-81 d.A.) wird Bezug genommen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 W 24/17 geführt. Im Anschluss hat der Kläger mit zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts gegebener Erklärung vom 26.05.2017 unter Beifügung einer weiteren privatschriftlichen Begründung (Bl. 89-100 d.A.) die Vorsitzende Richterin am Landgericht J erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und weitere Ablehnungsgesuche nunmehr auch gegen die Richterin am Landgericht O und Richter am Landgericht T1 gestellt. Zur Begründung der letztgenannten Gesuche hat er im Wesentlichen auf das aus seiner Sicht „missratene“ Ablehnungsverfahren abgestellt und hierzu weiter ausgeführt. 3. Mit Beschluss vom 29.05.2017 hat das Landgericht in der Besetzung Richterin am Landgericht O, Richter am Landgericht T1 und Richterin T das Ablehnungsgesuch gegen Richter N zurückgewiesen und diejenigen gegen Richterin am Landgericht O und Richter am Landgericht T1 als unzulässig verworfen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen (Bl. 101-103 d.A.). Gegen diesen, dem Kläger am 31.05.2017 zugestellten Beschluss hat er mit am 14.06.2017 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 13.06.2017 sofortige Beschwerde eingelegt und die Beiordnung eines Notanwaltes für das Beschwerdeverfahren begehrt. Auch insoweit hat er angekündigt, seinen Antrag auf Beiordnung ggf. weiter zu begründen. Des Weiteren hat er Richterin am Landgericht O und Richter am Landgericht T1 erneut, Richterin T erstmals wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf das Schreiben vom 13.06.2017 (Bl. 121-131 d.A.) wird Bezug genommen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 W 25/17 geführt. 4. Mit Beschluss vom 16.06.2017 hat das Landgericht die Beiordnung eines Notanwaltes für das Beschwerdeverfahren abgelehnt, das Ablehnungsgesuch gegen Richterin T als unzulässig verworfen, der sofortigen Beschwerde vom 08.05.2017 gegen den Beschluss vom 24.04.2017 und der sofortigen Beschwerde vom 14.06.2017 gegen den Beschluss vom 29.05.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Eine Notanwaltsbeiordnung komme nicht in Betracht, da der Kläger keinerlei Bemühungen, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, dargetan und auch entgegen seiner Ankündigung dieses auch nicht nachgeholt habe, wozu ausreichend Gelegenheit bestanden habe. 5. Gegen diesen, dem Kläger am 22.06.2017 zugestellten (Bl. 192 d.A.) Beschluss richten sich seine am 11.07.2017 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerden vom 06.07.2017, mit welchen er sich gegen die Nichtbeiordnung eines Notanwalts (1 W 28/17) sowie die Verwerfung seines Befangenheitsgesuchs gegen Richterin T (1 W 27/17) wendet. Hinsichtlich der Zurückweisung seines Beiordnungsantrags wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, wonach er seiner Ansicht nach nicht verpflichtet sei, Bemühungen, einen Anwalt zu finden zu entfalten. Daneben rügt er, dass er bei Antragsaufnahme nicht auf das Begründungserfordernis hingewiesen worden sei. Hinsichtlich der Ablehnung der Richterin T verweist er auf deren Mitwirkung am Beschluss vom 29.05.2017 und führt hierzu weiter aus. Der Berichterstatter hat den Kläger auf den für das Beschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse im Ablehnungsverfahren bestehenden Anwaltszwang und darauf, dass seine Anträge auf Beiordnung eines Notanwaltes aussichtlos sein dürften, hingewiesen. Hinsichtlich eines Antrags auf Akteneinsicht und Versendung der Akte an das Amtsgericht Münster hat der Berichterstatter den Kläger auf die Möglichkeit der Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts verwiesen. Der Kläger hat darauf hin den Berichterstatter als befangen abgelehnt. Der Antrag ist mit Beschluss vom 18.01.2018 zurückgewiesen worden. II. 1. Beschwerdeverfahren 1 W 28/17 Die gem. §§ 78b Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung. Dem Kläger war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Versäumens der Beschwerdefrist zu gewähren, da das Landgericht - durchgängig - die gem. § 232 ZPO geforderte Rechtsbehelfsbelehrung unterlassen hat (§ 233 ZPO). In der Sache war das Landgericht nicht berufen, über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Prozessgericht i.S.v. § 78b ZPO ist das Gericht, bei dem das Verfahren, für das der Vertretungszwang besteht, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (BVerwG B. v. 20.11.2012, 4 AV 2/12). Das ist hier das Oberlandesgericht. Das Abhilfeverfahren vor dem Ausgangsgericht ändert hieran nichts, da über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, insbesondere ihre form- und fristgerechte Einlegung, stets das Beschwerdegericht, nicht das Ausgangsgericht entscheidet (§ 572 Abs. 2 ZPO). Dieses hat auch über das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen, welche bei ordnungsgemäßer Antragstellung auf Beiordnung eines Notanwalts in Betracht kämen (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2017 – Vollkommer § 78b ZPO Rdnr 7 m.w.N.), zu befinden, § 237 ZPO. 2. Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts Die Anträge des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für seine sofortigen Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 24.04.2017 (1 W 24/17), 29.05.2017 (1 W 25/17 und 13.06.2017, soweit in letzterem das Befangenheitsgesuch gegen Richterin T verworfen worden ist (1 W 27/17), werden abgelehnt. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gem. § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO besteht vor dem Oberlandesgericht Anwaltszwang. Eine Ausnahme gem. § 569 Abs. 3 ZPO liegt entgegen der Ansicht des Klägers vorliegend nicht vor (vgl. OLG Köln B. v. 05.07.1996, 19 W 35/96, juris; OLG Zweibrücken, B. v. 04.09.2007, 3 W 186/07, juris; Zöller, 31. Aufl. 2016 - Vollkommer § 46 Rdnr 16, jew. m.w.N.). Der Wortlaut des § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist insoweit eindeutig. Der Kläger hat indes innerhalb der Beschwerdefrist und bis heute nichts dazu vorgetragen, weshalb er trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage gewesen wäre, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, obgleich ihm dieses sich aus dem Gesetz ergebende Begründungserfordernis ausweislich seiner Eingaben bekannt ist. Soweit der Kläger meint, ihm sei es subjektiv nicht zumutbar, sich auf Anwaltssuche zu begeben, ändert dies nichts an den gesetzlichen Vorgaben, wonach die Beiordnung voraussetzt, dass die Partei einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt „nicht findet“. Aufgrund dessen ist die Rechtsverfolgung des Klägers auch aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO, da eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nicht in Betracht kommt. Die Wiedereinsetzung setzt nämlich voraus, dass der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt und die Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2014, VI ZR 226/13, Rn. 5 Juris m.w.N.; Zöller- Vollkommer § 78b ZPO Rdnr 7). 3. 1 W 24/17 Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 24.04.2017 ist unzulässig, da sie entgegen § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden sind und eine Ausnahme vom Anwaltszwang gem. §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 ZPO nicht vorliegt. 4. 1 W 25/17 Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 29.05.2017 ist unzulässig, da sie entgegen § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden sind und eine Ausnahme vom Anwaltszwang gem. §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 ZPO nicht vorliegt. 5. 1 W 27/17 Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16.06.2017 ist, soweit sie sich gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen Richterin T wendet, unzulässig, da sie entgegen § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden sind und eine Ausnahme vom Anwaltszwang gem. §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 ZPO nicht vorliegt. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, soweit die sofortigen Beschwerden gegen die Ablehnungsentscheidungen in den Beschlüssen vom 24.04.2017, 29.05.2017 und 16.06.2017 verworfen worden sind. Soweit die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 16.06.2017 Erfolg hatte, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da das Beschwerdeverfahren bei erfolgreicher Beschwerde gebührenfrei ist. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist, ebenso wie eine Wertfestsetzung, nicht veranlasst, da weder der Kläger noch das beklagte Land anwaltlich vertreten sind und das Land im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat. Für das gerichtliche Verfahren entsteht hinsichtlich der erfolglosen Beschwerden jeweils eine Festgebühr nach KV 1812 GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).