Beschluss
4 AV 2/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ist unzulässig, soweit das vorinstanzliche Verfahren nach § 152 VwGO unanfechtbar entschieden wurde.
• Ein Beendigungs- bzw. Rücktrittserklärung des bisherigen Prozessbevollmächtigten wirkt im Anwaltsprozess gegenüber dem Gericht erst, wenn ein neuer bevollmächtigter Rechtsanwalt dem Gericht angezeigt ist; solange gilt der bisherige Bevollmächtigte als bestellt.
• Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht gegeben, wenn die Partei bereits durch einen bisher bestellten Prozessbevollmächtigten vertreten ist oder die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, etwa weil die Beschwerdebegründungsfrist fristgemäß versäumt und nicht wiedereingesetzt worden ist.
Entscheidungsgründe
Beiordnung Notanwalts in Nichtzulassungsbeschwerde: fehlende Voraussetzungen • Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ist unzulässig, soweit das vorinstanzliche Verfahren nach § 152 VwGO unanfechtbar entschieden wurde. • Ein Beendigungs- bzw. Rücktrittserklärung des bisherigen Prozessbevollmächtigten wirkt im Anwaltsprozess gegenüber dem Gericht erst, wenn ein neuer bevollmächtigter Rechtsanwalt dem Gericht angezeigt ist; solange gilt der bisherige Bevollmächtigte als bestellt. • Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht gegeben, wenn die Partei bereits durch einen bisher bestellten Prozessbevollmächtigten vertreten ist oder die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, etwa weil die Beschwerdebegründungsfrist fristgemäß versäumt und nicht wiedereingesetzt worden ist. Die Antragsteller klagten gegen Teilbeseitigungs- und Duldungsverfügungen des Landratsamts bezüglich errichteter Stellplätze; Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Die Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen; gegen diese Nichtzulassung reichten die Antragsteller Beschwerde ein. Ursprüngliche Rechtsanwälte legten das Mandat aufgrund Honordifferenzen nieder; die Antragsteller suchten erfolglos nach neuer Vertretung und beantragten deshalb die Beiordnung eines Notanwalts. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Beiordnung und die Beschwerde ab; die Antragsteller wandten sich an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Wiederholungsantrag auf Beiordnung. Streitgegenstand war allein die Zulässigkeit und Begründetheit der Beiordnung eines Notanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. • Anwendbare Normen: § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO sowie Regelungen zu Vertretungszwang und Mandatsbeendigung (§§ 67 Abs.4 VwGO, § 87 ZPO, § 671 BGB) und Fristregeln (§ 133 Abs.3 VwGO, § 60 VwGO). • Prozessgerichtliche Zuständigkeit: Für die Entscheidung über die Beiordnung ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren anhängig ist; im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war dies das Bundesverwaltungsgericht. Der vorinstanzliche Beschluss des VGH über die Beiordnung war deshalb unzulässig, seine Nichtabhilfeentscheidung nach § 152 VwGO ist unanfechtbar und ändert nichts am Ergebnis des Verfahrens vor dem BVerwG. • Wirksamkeit der Mandatsbeendigung: Im Anwaltsprozess wirkt die Kündigung des Mandats gegenüber Gericht und Gegner erst, wenn ein neuer bevollmächtigter Rechtsanwalt angezeigt ist; solange gelten die bisherigen Bevollmächtigten als bestellt und sind verpflichtet, die Partei zu vertreten. • Fehlende Voraussetzungen für Beiordnung: Da die Antragsteller weiterhin durch ihre bisherigen, formell bestellten Prozessbevollmächtigten vertreten sind, fehlt das Erfordernis, dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden. Zudem wäre die Beschwerde ohnehin aussichtslos, weil die Beschwerdebegründungsfrist nach §133 Abs.3 VwGO fristgerecht ablief und kein wirksamer Wiedereinsetzungsantrag gestellt wurde, sodass die Beschwerde unzulässig ist. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die bisherigen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht weiterhin als bestellt gelten, weil kein neuer bevollmächtigter Rechtsanwalt angezeigt wurde, und somit die Voraussetzungen des §78b Abs.1 ZPO nicht vorliegen. Zudem wäre die Beschwerde ohnehin aussichtslos, da die Frist zur Beschwerdebegründung fristgemäß versäumt wurde und eine Wiedereinsetzung nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. Damit fehlt sowohl die Notwendigkeit als auch die Erfolgsaussicht für eine Beiordnung; die Ablehnung ist folglich materiell und verfahrensrechtlich begründet.