Leitsatz: 1. Aufgrund des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung besteht bei den zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuziehen; dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilten ist. 2. Allerdings ist es nicht erforderlich, bei jeder Überprüfung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen, vielmehr hängt dies von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist. 3. Ergibt sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtungen, dass der Unter-gebrachte seit der letzten Begutachtung keine Bereitschaft zur Teilnahme an Therapien zeigt, und vereitelt der Untergebrachte selbst die Erstattung (aussagekräftiger) Sachverständigengutachten, indem er seine Exploration verweigert, besteht regelmäßig kein Anlass, außerhalb der Fristen des § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO ein Gutachten einzuholen. 4. Die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Überprüfungsverfahren erfolgt durch das Gericht; die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, das Gericht müsse sich bei dieser Auswahl „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten, teilt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht. 1. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. 2. Die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M als (weiterer) Pflichtverteidiger wird abgelehnt (Alleinentscheidung des Senatsvorsitzenden). G r ü n d e: I. Der Untergebrachte ist mit Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. Juli 2011 wegen tateinheitlich begangenen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, der Einfuhr und des Besitzes einer Schusswaffe, des Besitzes von zwei verbotenen Waffen in Form von tragbaren Gegenständen, des Erwerbs und Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und des Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Ferner ist seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Ausweislich der getroffenen Feststellungen lag der Verurteilung zusammengefasst zugrunde, dass der Untergebrachte mit einer etwa 30-jährigen belgischen Lehramtsstudentin, die er Anfang 2010 im Internet kennengelernt hatte, einen Amoklauf in seiner früheren Schule plante. Neben Waffen sollte dabei Sprengstoff zum Einsatz kommen. Die Planungen waren relativ konkret. Zunächst wollte er am 20. Januar 2011 seine Therapeutin erschießen, sie in Stücke schneiden und aufessen. Auch wollte er deren Familie erschießen, die er zuvor durch das Verspeisen der Therapeutin demütigen wollte. Anschließend wollte er zu seiner alten Schule fahren. Um seine Ziele verwirklichen zu können, erwarb der Untergebrachte am 31. Oktober 2010 auf einer Militärmesse in C zwei funktionsfähige Waffen aus dem 2. Weltkrieg. Ferner übergab die Lehramtsstudentin dem Untergebrachten Anfang November 2010 in C 500g Schwarzpulver. Mit den Waffen und dem Schwarzpulver ließ sich der Untergebrachte am 2. November 2011 wieder zurück nach Attendorn fahren. Dort angekommen bestellte er zur Herstellung von Munition für die erworbenen Waffen diverse Gegenstände, die mit Rechnung vom 22. November 2010 an die Adresse der Mutter des Untergebrachten geliefert wurden. In Einzelnen handelte es hierbei um einen Hülsenhalter, einen Matrizensatz und 100 Graf Geschosse sowie 100 Hülsen für den Revolver, Kaliber 7/62 Tokarev sowie150 Hülsen und 300 Zünder für die japanische Pistole, Kaliber 8 Millimeter Nambu. Ferner gewann der Untergebrachte aus Feuerwerkskörpern 100 bis maximal 200 g delaboriertes Schwarzpulver und aus einer Manöverpatrone ca. 5 g Nitropulver. Zur Produktion der Munition beabsichtigte er, noch eine professionelle Presse zu erwerben. Die Kammer stelle, gestützt auf das Sachverständigengutachten der Sachverständigen Dr. T, weiter fest, dass die Planungen in kausalem Zusammenhang zu der schweren, sich seit der Kindheit entwickelnden Borderline-Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten standen. Die Borderline-Störung äußere sich bei ihm in einer Spaltung zwischen „erhaltenswert-vernichtenswert“ und einer sogenannten vernichtenden narzisstischen Wut. Auch wenn der Untergebrachte Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte, war die gedankliche Beschäftigung mit dem Thema Suizid und Lebensauslöschung so umfassend, die Selbstwertschwankungen so tiefgreifend und anhaltend, dass seine Steuerungsfähigkeit während des Tatzeitraums erheblich eingeschränkt war. Die belgische Lehramtsstudentin sagte sich Anfang November von dem Untergebrachten los, was ihn in eine tiefe Depression stürzte. Wegen seines psychischen Zustandes bemühte sich der Untergebrachte am 10. November 2010 um eine stationäre Aufnahme in die psychiatrische Abteilung des Kreiskrankenhauses in T. Die Ärzte lehnten eine stationäre Aufnahme jedoch mit der Begründung ab, er benötige eine ambulante Therapie. Ärzte, die eine ambulante Behandlung kurzfristig hätten durchführen können, fand der Untergebrachte nicht. Im Zweifel für den Untergebrachten vermochte die Kammer daher nicht auszuschließen, dass er sein Vorhaben wegen des Rückzugs der belgischen Lehramtsstudentin zunächst erst einmal zurückstellte. Nachdem die belgische Lehramtsstudentin Mitte November 2010 ihr Stillschweigen brach und sich einem Freund anvertraute, der die Polizei einschaltete, wurde der Untergebrachte am 2. Dezember 2010 vorläufig festgenommen und aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Siegen vom 3. Dezember 2010 vorläufig im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M untergebracht. Das Urteil des Landgerichts Siegen vom 29. Juli 2011 ist seit dem 24. Februar 2012 rechtskräftig. Seit diesem Zeitpunkt wird die im Urteil angeordnete Maßregel vollstreckt. Nachdem er am 22. April 2013 von M in die LWL-Maßregelvollzugs-klinik I verlegt worden war, wird die Maßregel nach am 12. August 2016 erfolgter kurzer Rückverlegung in das LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie M seit dem 15. November 2016 in der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie C-Ost vollzogen. Zuletzt hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 10. Mai 2017 u.a. die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat diese Entscheidung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 13. Juli 2017 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Die Zurückverweisung war u.a. deswegen erfolgt, weil die Strafvollstreckungskammer zuvor keine aktuellen Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtungen eingeholt und davon abgesehen hatte, den Verurteilten zeitnah vor der Beschlussfassung erneut mündlich anzuhören. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 7. Dezember 2017 ist erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet worden. Ferner hat die Kammer den Antrag des Untergebrachten auf Überweisung in den Vollzug einer Maßregel gemäß § 64 StGB zurückgewiesen und die Überprüfungsfrist in der Weise abgekürzt, dass angeordnet wurde, den Vorgang sofort der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bremen zur Fortsetzung der dortigen Prüfung vorzulegen. Wegen der Einzelheiten – auch zum bisherigen Verlauf der Maßregelvollstreckung – wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesem auf Anordnung der stellvertretenden Vorsitzenden sowohl ihm am 29. Dezember 2017 als auch seinem Verteidiger am 4. Januar 2018 zugestellten Beschluss hat der Untergebrachte mit Schreiben vom 4. Januar 2018 – eingegangen am 8. Januar 2018 – sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2018 Bezug genommen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Nachdem der Senat bei Durchsicht des Vollstreckungsheftes festgestellt hatte, dass parallel zum hiesigen Vollstreckungsverfahren spätestens seit Mitte 2017 ein weiteres Überprüfungsverfahren vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen anhängig ist und die dortige Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 29. Juni 2017 ein Sachverständigengutachten beim Sachverständigen Dr. U in Auftrag gegeben hatte, konnte in Erfahrung gebracht werden, dass das – nach Aktenlage erstellte – Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. U vom 2. Dezember 2017 am 11. Dezember 2017 beim Landgericht Bremen eingegangen ist. Dieses dem Senat am 6. Februar 2018 elektronisch übersandte Sachverständigengutachten wurde in ausgedruckter Form zum Vollstreckungsheft genommen und in Ablichtung an den Verteidiger sowie die Generalstaatsanwaltschaft übersandt. Der Verteidiger sowie der Untergebrachte haben mit Schreiben vom 7., 9., 14. und 16. Februar 2018 Stellung genommen, Erklärungen abgegeben und Anträge gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Soweit die Strafvollstreckungskammer unter Ziffer IV 2. der Gründe des angefochtenen Beschlusses mit § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB noch einen weitergehenden Prüfungsmaßstab angelegt hat, weil sie offenbar versehentlich davon ausgegangen ist, dass die Unterbringung bereits über sechs Jahre dauert, beschwert dies den Untergebrachten nicht. Tatsächlich wird die Unterbringung (erst) seit dem 24. Februar 2012 und damit seit weniger als sechs Jahren vollzogen. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung sowie die weiteren Stellungnahmen des Untergebrachten bzw. seines Verteidigers wird – teilweise ergänzend – lediglich Folgendes ausgeführt: 1. Der Senat konnte davon absehen, das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. med. U vom 2. Dezember 2017 im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zu verwenden. Der Beschwerdeführer hatte eine Exploration durch den Sachverständigen verweigert. Ein Erkenntnisgewinn kann aus dem nach Aktenlage erstellten Gutachten, das zudem die an ein Prognosegutachten zu stellenden Mindestanforderungen teilweise nicht erfüllt (u.a. wurde der exakte Gutachtenauftrag nicht wiedergegeben, weiterhin wird nicht deutlich, welche Akten dem Sachverständigen vorgelegen haben, es fehlt die Mitteilung der wesentlichen, beurteilungsrelevanten Ergebnisse der Aktenauswertung, vgl. Boetticher, L, Müller-Isberner, Böhm, Müller-Metz, Wolf, NStZ 2006, 537 [zu den Mindestanforderungen allgemein]) nicht erzielt werden. Mangels Berücksichtigung des Gutachtens im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind auch eine mündliche Anhörung des Sachverständigen sowie eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Untergebrachten nicht veranlasst. Der Untergebrachte hatte den Sachverständigen Dr. U in seinem an den Senat gerichteten Schreiben vom 9. Februar 2018 ausdrücklich wegen Befangenheit abgelehnt. In diesem Zusammenhang behauptete er u.a., „der Gutachter nahm im Übrigen „illegalerweise, Einblick in meine Verteidigerkorrespondenz und wertete diese, nach eigenen Angaben. auch aus. (…) Dies stellt rein prozessrechtl. bereite eine verbotene Vernehmungsmethode dar, weshalb das Gutachten bereits aus diesen Gründen nach dem Beweisverwertungsverbote zu verwerfen ist.“ Angesichts der o.g. Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Gutachten aus mehreren Gründen für fehlerhaft und unverwertbar erachtet, würde auch die mündliche Anhörung des Sachverständigen, auf die der Beschwerdeführer nicht verzichtet hat, im Ergebnis keine weiteren sachdienlichen Erkenntnisse bringen, sondern lediglich dazu führen, dem Beschwerdeführer eine (weitere) Plattform für die Verbreitung seiner hinreichend schriftlich dokumentierten Rechtsauffassungen zu bieten. 2. Die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens ist ebenfalls nicht veranlasst. a) Nach § 13 EGStPO ist auf am 1. August 2016 bereits anhängige Vollstreckungsverfahren § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung erst ab dem 1. August 2018 anwendbar. Das letzte Sachverständigengutachten erstellte die Sachverständige Dr. I am 30. September 2014, die dieses Gutachten berücksichtigende nächste Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum erging am 26. Februar 2015, so dass die Fünfjahresfrist des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO a.F. bei weitem noch nicht erreicht und selbst die Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen ist. b) Soweit § 13 EGStPO zugleich bestimmt, dass die Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung, namentlich für die nach § 67d Absatz 6 Satz 2 und 3 des Strafgesetzbuches in der seit dem 1. August 2016 geltenden Fassung gebotenen Überprüfungen, unberührt bleibt, führt auch dies nicht dazu, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten wäre. Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung besitzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin auch für den Straf- und Maßregelvollzug Geltung. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei den zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo – wie hier – die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilten ist. Allerdings ist es nicht erforderlich, bei jeder Überprüfung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen. Bestehen keine zwingend gesetzlichen Vorgaben, hängt dies vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 –, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.). Auch gemessen an diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens derzeit nicht geboten. Da nach den gesetzlichen Vorgaben kein zwingender Grund für die Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht (s.o.), waren hier die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dies führt dazu, dass unter Berücksichtigung der hier gegeben konkreten Umstände des Einzelfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens angesichts der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen der Maßregelvollzugseinrichtungen, aus denen sich u.a. ergibt, dass der Untergebrachte seit der letzten Begutachtung keine Bereitschaft zur Teilnahme an Therapien zeigt, nicht geboten ist. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Untergebrachte selbst die Erstattung (aussagekräftiger) Sachverständigengutachten in Ausübung der ihm zustehenden Rechte unterbunden hat, indem er sich weigerte, sich explorieren zu lassen. Dies bezieht sich nicht nur auf die o.g. Begutachtung durch Dr. U, sondern auch auf die Begutachtung durch den von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. L aus C2, der dem Senat als besonders erfahrener Sachverständiger bekannt ist. Insoweit wird auf den bereits im angefochtenen Beschluss zutreffend wiedergegebenen Verfahrensablauf inkl. Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Sachverständigen Prof. Dr. L Bezug genommen, der am Ende zur Entbindung des Sachverständigen geführt hat. 3. Ohne dass es aus den vorgenannten Gründen bei der hier zu treffenden Entscheidung noch darauf ankommt, bemerkt der Senat zu der vom Beschwerdeführer unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 23. November 2015 (Az.: 2 Ws 502/15) in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung, die Kammer hätte einen von ihm gewählten Sachverständigen beauftragen müssen, Folgendes: Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer benannte Entscheidung des OLG Karlsruhe nicht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, sondern die bereits etwa 15 Jahre andauernde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung betraf, teilt der Senat die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung, wonach es die Aufklärungspflicht in dem dort genannten Fall „in der Regel“ gebietet, der Anregung des Untergebrachten zu folgen und den von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen zu wählen, jedenfalls in dieser „Allgemeinheit“ nicht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung diesbezüglich folgendes ausgeführt: „Die Auswahl des Sachverständigen steht dabei - wie sonst auch - grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 StPO). Die Strafvollstreckungskammer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sachverständigen auszuwählen, der dem Wunsch des Untergebrachten entspricht. Sie wird im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens je nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls auch berücksichtigen können und müssen, innerhalb welcher Frist ein Gutachten erstellt werden kann (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 125, 126). In erster Linie wird die Auswahl des Sachverständigen allerdings unter Berücksichtigung des Erfordernisses, eine möglichst umfassende Aufklärung zu gewährleisten, zu erfolgen haben. Erklärt der Untergebrachte, er werde sich von dem von der Strafvollstreckungskammer ausgewählten Sachverständigen nicht explorieren lassen und erklärt er zugleich seine Bereitschaft, sich von einem anderen - anerkannten - Sachverständigen explorieren zu lassen, so wird die Aufklärungspflicht es in der Regel gebieten, der Anregung des Untergebrachten zu folgen und den von ihm vorgeschlagenen Sachverständigen zu wählen, weil das auf der Grundlage einer ausführlichen Exploration gewonnene Sachverständigengutachten einen ungleich größeren Aufklärungsgewinn als das nach Aktenlage erstellte Gutachten verspricht (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.11.2015 – 2 Ws 502/15, BeckRS 2015, 19589, beck-online). Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe zunächst zutreffend ausführt, bestimmt das Gesetz, wer den Sachverständigen auszuwählen hat: Nämlich das Gericht (vgl. § 73 Abs. 1 StPO, § 463 Abs. 4 Satz 2 StPO n.F. bzw. § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO a.F.). Dies gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch nach der Neufassung des § 463 Abs. 4 StPO. Insoweit heißt es im Gesetzentwurf ausdrücklich, dass die Auswahl des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erfolgt (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 39). Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe am Ende der oben zitierten Passage vertretene Auffassung würde in den genannten Fällen im Ergebnis eine Ermessungsreduzierung auf null bedeuten und dadurch die gesetzliche Vorgabe ins Gegenteil verkehren. Denn das zur Entscheidung berufene Gericht müsste sich in den dort genannten Fällen „in der Regel“ nach den Wünschen des Untergebrachten richten. Dies lässt sich nach Auffassung des Senats – zumindest in dieser verallgemeinerter Form – nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbaren. Gegen die vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretene Auffassung spricht im Übrigen auch, dass bereits nicht deutlich wird, was mit der Formulierung „anerkannt“ bezogen auf den vom Untergebrachten gewünschten Sachverständigen gemeint ist. Nach der Gesetzesbegründung ist die für die Heranziehung als ärztlicher oder psychologischer Sachverständiger erforderliche forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung zu bejahen, wenn der Sachverständige über die klinischen Kenntnisse seines Fachs hinaus in der Lage und erfahren ist, den Einfluss und die Auswirkungen psychischer Erkrankungen und Störungen auf die Genese individueller Delinquenz und deren prognostische Auswirkung zu analysieren. Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejahen zu können, könne sich das zuständige Gericht beispielsweise an der Schwerpunktbezeichnung „Forensische Psychiatrie“ der Landesärztekammern oder dem entsprechenden Zertifikat der DGPPN (vgl. Kruse, a. a. O., 513) oder, bei den nichtpsychiatrischen Fachärztinnen und Fachärzten sowie bei approbierten Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Rechtspsychologinnen und Rechtspsychologen, an Zeiten der klinischen Tätigkeit der Gutachterin oder des Gutachters (auch in Form einer schwerpunktmäßig forensischen Weiterbildung) in der Forensik sowie an (z. B. gerichtsbekannter) bisheriger supervidierter Gutachtertätigkeit mit typischen forensischen Fragestellungen orientieren (vgl. BT-Drs. 18/7244, S. 39). Dem Senat ist durch die nahezu tägliche Arbeit mit Sachverständigengutachten bekannt, dass eine Vielzahl von „Sachverständigen“ die vom Gesetzgeber o.g. Voraussetzungen/Orientierungspunkte zwar formal erfüllen, ihre schriftlichen Gutachten hingegen regelmäßig mangelhaft sind. Sollte allein nach diesen formalen Voraussetzungen zu beurteilen sein, ob es sich bei dem vom Untergebrachten gewünschten Sachverständigen um einen „anerkannten Sachverständigen“ in diesem Sinne handelt, würde dies daher im Ergebnis dazu führen, dass das Ziel einer bestmöglichen Sachaufklärung durch die Beauftragung des vom Untergebrachten gewünschten Sachverständigen gerade nicht erreicht wird. Insoweit teilt der Senat zudem bereits die Vorüberlegung des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht, wonach das auf der Grundlage einer ausführlichen Exploration gewonnene Sachverständigengutachten einen ungleich größeren Aufklärungsgewinn verspricht, zumindest in dieser verallgemeinerten Form nicht. Dem Senat sind diverse Fälle bekannt, in denen nach Aktenlage von kompetenten Sachverständigen erstellte Gutachten einen besseren Erkenntnisgewinn erzielt haben, als im gleichen Verfahren von anderen Sachverständigen nach Exploration des Untergebrachten erstellte Gutachten. Eine dahingehende „Regel“, in bestimmten Konstellationen zwingend den vom Untergebrachten gewählten Sachverständigen zu beauftragen, hält der Senat demnach für verfehlt. Etwas anderes gilt, wenn der Untergebrachte den vom Gericht beauftragten Sachverständigen aus berechtigten Gründen gemäß § 74 StPO ablehnt. Diese Auffassung hatte zuvor im Übrigen auch das Oberlandesgericht Karlsruhe vertreten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 2005 – 2 Ws 125/05 –, NStZ-RR 2006, 90). Der Senat stellt in diesem Zusammenhang nochmals klar, dass seine Auffassung nicht bedeutet, dass es in Einzelfällen nicht auch zweckmäßig und geboten sein kann, den vom Untergebrachten gewünschten Sachverständigen zu bestellen. Lediglich die vom Oberlandesgericht Karlsruhe in eine „allgemeine“ Regelung gegossene Rechtsauffassung teilt der Senat aus den o.g. Gründen nicht. III. Der Antrag auf Beiordnung eines weiteren Verteidigers war zurückweisen. Gründe für die Beiordnung eines weiteren Verteidigers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen wird der Untergebrachte insoweit nochmals darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum ihm bereits mit Beschluss vom 2. Mai 2017 Rechtsanwalt Prof. Dr. Q anstelle von Rechtsanwältin H beigeordnet hat. Es wird klargestellt, dass die Entscheidung über die Beiordnung entsprechend der §§ 140 Abs. 2 Satz 1, 141 Abs. 4 StPO durch den Vorsitzenden allein getroffen wurde.