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Beschluss

15 VA 1/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0227.15VA1.18.00
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Tenor

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht gegeben.

Das Verfahren wird von Amts wegen an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen.

Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht gegeben. Das Verfahren wird von Amts wegen an das Verwaltungsgericht Arnsberg verwiesen. G r ü n d e : Mit der Antragsschrift vom 8. Januar 2018 begehrt der Beteiligte zu 1) im Wege der gerichtlichen Entscheidung nach § 23 EGGVG die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) zur Erteilung von Presseauskünften zu einem beim Amtsgericht Siegen anhängig gewesenen Strafverfahren zu Az. 420 Cs 679/17. Der eingeschlagene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Es handelt sich vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist und für das danach gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG NJW 1974 S. 2087). Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art. Das ist hier der Fall. Der Beteiligte zu 1) beruft sich vorliegend auf sein angebliches Presseauskunftsrecht nach § 4 Abs. 1 Landespressegesetz NW vom 24. Juni 1965 (PresseG NW). Der in § 4 Abs. 1 PresseG geregelte Informationsanspruch der Presse ist stets öffentlich-rechtlicher Natur, wenn er sich auf eine staatliche, sei es eine hoheitliche oder nur schlicht verwaltende Tätigkeit des Staates bezieht. Im gegebenen Fall soll die von dem Beteiligten zu 1) begehrte Presseauskunft durch die Pressestelle der Justizbehörden Siegen in amtlicher Eigenschaft abgegeben werden. Danach handelt es sich bei der Erfüllung des Informationsanspruchs der Presse aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 4 PresseG NW) um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende schlicht verwaltende Tätigkeit der Justizbehörden (BVerwG NJW 1989, 412 – 414; Bayerischer VGH NJW 2014, 2057 – 2060). Die Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz - hier § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG - einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u.a. der Strafrechtspflege getroffen werden, auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Bei der hier begehrten Auskunft handelt es sich jedoch nicht um eine Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Für Presseauskünfte bzw. deren Ablehnung durch Justizpressestellen hat das BVerwG (NJW 1989, 412 – 414) festgestellt, dass hier nicht eine funktional den genannten Rechtsgebieten zugeordnete Aufgabe vorliege, sondern der Zweck der Erklärungen oder – wie vorliegend - ihre Unterlassung die dem allgemeinen öffentlichen Recht zuzuordnende Öffentlichkeitsarbeit sei (so auch Lückemann in Zöller, 32. Auflage, 2018, § 23 EGGVG, Rdn. 13). Dieser auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit weisende Zweck der Presseerklärungen schließe es aus, sie den Justizverwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG zuzurechnen. Dem schließt sich der Senat an. Denn die Unterrichtung der Presse zum Zwecke der Auskunftserteilung nach § 4 PresseG NW durch die Pressestelle der Gerichte dient nicht der Gestaltung und Durchführung des Strafverfahrens und danach auch nicht dem Zwecke der Erfüllung einer Aufgabe auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Danach sind Streitigkeiten darüber, ob und auf welche Weise die Justizbehörden einem Auskunftsbegehren eines Presseorgans genügt oder nicht, den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen. Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 18. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung durch den Senat im Rahmen des § 23 EGGVG nicht in Betracht kommt, da der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist. Nach der Anhörung war sodann das Verfahren von Amts wegen an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Arnsberg zu verweisen (§ 17a Abs. 2 GVG). Diesem bleibt gemäß § 17 b Abs. 2 GVG auch eine Kostenentscheidung vorbehalten. Das Verfahren hat das Aktenzeichen 7 K 1270/18 - bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg.