Leitsatz: 1. Für Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten durch den dem öffentlichen Recht angehörenden Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 1 LPresseG NRW geprägt ist, welcher nicht durch § 475 StPO verdrängt wird. 2. § 4 LPresseG NRW vermittelt grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern nur auf Erteilung von Auskünften. Weder aus Art. 5 Abs. 1 GG noch aus Art. 10 Abs. 1 EMRK folgt ein weitergehender Anspruch. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt vom beklagten Land Auskunft über und Einsicht in eine staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. . Die Klägerin ist amerikanische Journalistin. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, bei der Staatsanwaltschaft E. Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte der Zentralstelle im Land Nordrhein-Westfalen für die Bearbeitung nationalsozialistischer Verbrechen, Az. °°°. Zur Begründung berief sie sich auf § 4 LPresseG NRW, Art. 5 Abs. 1 GG und § 475 StPO. Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 teilte die Staatsanwaltschaft E. mit, dass die Akten derzeit an das M. L. versandt seien. Weiter führte sie aus, ein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht gemäß § 475 StPO und § 4 LPresseG NRW bestehe nicht. Das Presserecht formuliere lediglich einen Auskunftsanspruch, dem aber nicht durch Einsicht in die Ermittlungsakten nachgekommen werden müsse. Ein Einsichtsrecht ergebe sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Ferner sei im vorliegenden Verfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Anklageerhebung abgelehnt worden. Insoweit handele es sich bei dem Beschuldigten nicht um eine Person der Zeitgeschichte, weshalb seine persönlichen Daten und sein persönliches Interesse zu schützen seien. Daher könne dem journalistischen Auskunftsanspruch auch nicht durch Übersendung von Teilen der Akte entsprochen werden. Die Staatsanwaltschaft E. bot aber an, Fragen der Klägerin mündlich oder schriftlich zu beantworten. Mit Schreiben vom 4. März 2018 beantragte die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Beantwortung folgender Fragen: 1. Wann wird die Ermittlungsakte X. D. an welches Archiv weitergegeben? 2. Gibt es andere, lebende Täter vom 00.00.0000 in P. , die in der Ermittlungsakte genannt werden? 3. Hat die Beklagte neue Dokumente entdeckt, die für den Fall relevant sind, seit die Anklage gegen X. D. aufgehoben wurde? 4. Wo befinden sich die Unterlagen von seinem Interview im Jahr °°°°? Können diese eingesehen werden? 5. Mit welchen lebenden Zeugen hat die Beklagte gesprochen? Haben einige von diesen X. D. belastet? 6. Wurde X. D. verhört, nachdem er an der Front verletzt wurde? Wo befinden sich die Unterlagen dazu? Kann dieses Verhör eingesehen werden? 7. Wurde X. D. über Kriegsverbrechen befragt, die an der östlichen Front in der Ukraine oder anderswo begangen wurden? Könnte er für diese Verbrechen in einem gesonderten Verfahren vor Gericht gestellt werden? 8. Hatte X. D. jemals die Befehlsgewalt über jegliche Elsässer Wehrpflichtige, die sich während dieser Zeit in Frankreich am Massaker von P. beteiligten? Welche Männer waren X. D. direkt unterstellt? Welche Männer waren in X. D1. Einheit? Waren einige dieser Männer in P. beteiligt? 9. Worin bestand X. D2. spezielle Rolle an diesem Tag in P. ? War X. D. nicht als Maschinengewehrschütze tätig, wofür er ausgebildet wurde? 10. Kannte X. D. Soldaten, die in C. vor Gericht gestellt wurden? Wenn ja, wen? 11. Welcher der drei Truppenteile, die sich am Massaker beteiligten, gehörte X. D. genau an? 12. Wer waren X. D2. befehlshabenden Offiziere in dieser Zeit? Wer waren alle seine befehlshabenden Offiziere für die Dauer seiner Zeit in der SS-Panzerdivision „Das Reich“? 13. Wo befand sich X. D. im Dorf, als er angeblich zwei Frauen rettete? 14. Wurde X. D. jemals von anderen Strafverfolgern oder Geheimdienstmitarbeitern befragt? Einschließlich ostdeutschen/kommunistischen Beamten? 15. Wie oft haben sich Staatsanwälte mit X. D. getroffen? Gibt es dazu Aufzeichnungen? 16. Ist X. D2. Name in Material aufgetaucht, das die Beklagte entdeckt hat, außer in der Kompanieliste, die zur Anklage führte? 17. Welche anderen Personen der SS-Panzerdivision „Das Reich“ waren im Stasi-Dokument enthalten, in dem X. D. angeführt war? Wurde jemand von diesen Männern in C. vor Gericht gestellt? 18. Wer war der Soldat, der X. D. den Jungen wegnahm, als X. D. versuchte, ihn zu retten? 19. Kannte X. D. Männer, die sich am Gemetzel in P. beteiligten? Wen? 20. Kehrte X. D. jemals nach Frankreich zurück? Wenn nicht, ist der Grund der Beklagten aus den Vernehmungen bekannt, gegebenenfalls, was ist der Grund? 21. Wer hat X. D. schließlich während des Krieges festgenommen? Amerikaner? Briten? 22. Wie lange befand X. D. sich in Gefangenschaft? Wann wurde er freigelassen? 23. Hat X. D. jemals mit anderen Einheiten als „Das Reich“ gekämpft? 24. Blieb X. D. mit SS-Soldaten von „Das Reich“ nach dem Krieg in Kontakt? 25. Sah X. D. einige Zivilisten, die an diesem Tag ermordet wurden? Gegebenenfalls wen? 26. Hat X. D. Dokumente aus der Zeit, in der er für die SS tätig war? 27. Welche Informationen brachten die Beklagte dazu zu glauben, dass X. D. sich daran beteiligte, Männer in Scheunen zu erschießen? 28. Welche Informationen brachten die Beklagte dazu anzunehmen, dass X. D. Brennmaterial zum größer werdenden Feuer brachte? 29. Warum wurde der Präzedenzfall E. in diesem Fall nicht verfolgt? 30. Warum stellt die H. -Entscheidung, die jetzt bestätigt wurde, keinen Anlass dar, um das Verfahren gegen X. D. erneut zu eröffnen? 31. Hat die Beklagte Bedenken, dass dieser Fall nicht dem Präzedenzfall E. folgt oder ihn gefährden könnte? 32. Hat die Beklagte jemals zusätzliches Archivmaterial von N. T. in den USA erhalten? Ist sie vertraut damit, was sein Großvater bezeugte? 33. Gibt es noch offene Rechtsmittel? Möglicherweise in einer anderen Region als L. ? 34. Welches Material hat die Beklagte in den malgre-nous-Archiven gefunden? 35. Welche Zeugen hat die Beklagte befragt, um gegen X. D. auszusagen? 36. Gibt es andere Archive, in denen sich vielleicht relevante Dokumente befinden? 37. Arbeitete X. D. mit Vertretern der DDR zusammen und haben diese ihm je Unterschlupf gewährt? Welche anderen Informationen befanden sich in der Stasi-Akte über X. D. ? 38. In welcher speziellen Scheune/Nebengebäude befand sich X. D. der Schlussfolgerung der Beklagten nach? 39. Wer waren die anderen sieben Männer, die die Beklagte auf der Stasi-Liste identifizierte? 40. X. D. gab zu, dass er auf einem Bauernhof in P. anwesend war, wo eine Frau erschossen wurde, nachdem ihr Haus durchsucht worden war. Warum kann X. D. nicht als Mittäter für diesen Mord angeklagt werden? War es nicht dieselbe Truppe, die die Männer in einer Scheune erschoss? 41. In welchen Teilen des Dorfes gibt X. D. tatsächlich zu, dass er gewesen ist? In welchen Teilen des Dorfes war er den Anklägern zufolge? 42. Warum zählen alle diese Zugeständnisse nicht als Beweis für X. D2. Mittäterschaft? Mit Schreiben vom 13. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft E. mit, dass die Akten an das M. L. versandt seien. Eine Beantwortung der übersandten Fragen sei daher im Augenblick nicht möglich. Am 8. April 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Eine abdrängende Sonderzuweisung nach § 475 StPO sei nicht gegeben. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage statthaft. Weiter ist sie der Ansicht, ein Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich aus § 4 LPresseG NRW i.V.m. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Zwar liege die Art und Weise der Auskunftserteilung im Ermessen der Behörde, jedoch seien die amtlich bekannten Tatsachen in pressegeeigneter Form mitzuteilen. Aufgrund des Umfangs der Fragen der Klägerin sei eine Akteneinsicht zweckmäßiger als eine Auskunft. Der Anspruch sei an keine bestimmte Form gebunden, sodass sich der presserechtliche Anspruch auch auf Einsicht richte. Ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW läge nicht vor, da eine Berichterstattung über das Verfahren stattgefunden habe, die auch im Ausland verfolgt worden sei. Der damalige Angeschuldigte habe selbst der Presse die Möglichkeit gegeben, einen umfassenden Bericht über ihn zu veröffentlichen. Damit habe er sich selbst zur Person der Zeitgeschichte gemacht und sei nicht schützenswert. Unabhängig davon bestünde für die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Zeit ein zwingendes öffentliches Interesse. Die Pressefreiheit schütze den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu dem insbesondere auch die Beschaffung von Informationen gehöre. Weiter ergebe sich ein Anspruch auf Akteneinsicht auch aus Art. 10 EMRK. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seiner Rechtsprechung Kriterien für die Beurteilung, ob ein Anspruch aus Art. 10 EMRK auf Zugang zu Informationen bestehe, entwickelt, die im vorliegenden Fall einschlägig seien. Die Klägerin begehre als Journalistin Informationen von öffentlichem Interesse. Der Zugang zu den begehrten Informationen sei notwendig. Die Verweigerung des Zugangs zu diesen Informationen behindere die Klägerin in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung. Die Klägerin rügt die Verletzung von Art. 5 GG und Art. 10 EMRK. Vorsorglich rügt sie die Verletzung von Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG für den Fall, dass sich das Gericht im Falle einer Ablehnung der Klage nicht ausreichend mit Art. 10 EMRK beschäftigt habe. Mit Schreiben vom 30. April 2018 hat die Staatsanwaltschaft E. die im Schreiben vom 4. März 2018 durch die Klägerin formulierten Fragen anhand der beim Landeskriminalamt vorhandenen Ermittlungsakte °°° beantwortet. Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 hat die Klägerin drei Nachfragen zu den bereits beantworteten Fragen formuliert: 1. zu Frage 2: Werden die weiteren sieben Personen als Beschuldigte geführt? Leben sie noch? 2. zu Frage 22: Wann begann die Gefangenschaft von Herrn D. ? Wo wurde er gefangen genommen? 3. zu Frage 36: In welchen französischen, britischen, US-amerikanischen und deutschen Archiven wurden Recherchen unternommen? Diese Fragen sind wiederum mit Schreiben vom 18. Mai 2018 durch die Staatsanwaltschaft E. anhand der beim Landeskriminalamt befindlichen Ermittlungsakte °°° beantwortet worden. Die Klägerin beantragt, 1. das beklagte Land zu verpflichten beziehungsweise zu verurteilen, Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. zu Herrn X. D. , Az. °°°, zu gewähren, 2. hilfsweise über die gestellten Fragen Auskunft zu erteilen, die im Schriftsatz vom 6. April 2018 und in dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft E. vom 8. Mai 2018 aufgeführt werden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. § 475 StPO stelle keine abdrängende Sonderzuweisung dar. Dieser sei auf Auskunftsansprüche der Medien nicht anwendbar. Auch § 23 EGGVG sei nicht anwendbar. Es reiche nicht aus, dass die begehrte Presseauskunft ausweislich ihres Inhalts in unmittelbarem Zusammenhang mit der ein konkretes Ermittlungsverfahren betreffenden Tätigkeit der Staatsanwaltschaft stehe. Durch die erteilten Auskünfte sei dem aus § 4 Abs. 1 LPresseG NRW in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Auskunftsanspruch der Klägerin Genüge getan. In welcher Form, mit welchem Inhalt und zu welchem Zeitpunkt die verpflichtete Behörde dem Auskunftsersuchen der Presse nachkäme, unterliege keinen starren Regeln, sondern bestimme sich nach den Anforderungen, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Einzelfall notwendig erscheine. In der verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass weder der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgeleitete presserechtliche Auskunftsanspruch (gegenüber Bundesbehörden) noch die jeweiligen Landespressegesetze einen unbedingten Anspruch der Presse auf Akteneinsicht begründen. Zwar könne sich der Anspruch der Presse auf Informationszugang im Einzelfall zu einem Anspruch auf Akteneinsicht bzw. Aktennutzung verdichten, wenn dies die allein sachgemäße Form der Auskunftserteilung sei. Aus welchem Grund eine über die Auskunftserteilung hinausgehende Gewährung von Akteneinsicht die allein sachgemäße Form der Auskunftserteilung sein soll, ergebe sich weder aus dem Akteneinsichtsgesuch beziehungsweise der Klagebegründung noch sei dies sonst ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin nach der ersten Auskunftserteilung lediglich Anlass zu drei klarstellenden Fragen gehabt habe, belege, dass dem presserechtlichen Anspruch Genüge getan worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. I. Die Klage ist mit dem auf Akteneinsicht gerichteten Hauptantrag zulässig (vgl. hierzu unter 1.), aber unbegründet (vgl. hierzu unter 2.). 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg für den vorliegenden Rechtsstreit eröffnet (vgl. hierzu unter a)). Die im vorliegenden Fall statthaft Verpflichtungsklage (vgl. hierzu unter b)) ist fristgerecht erhoben worden (vgl. hierzu unter c)). a) Für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (s. unten aa)), die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (s. unten bb)). aa) Die Zuordnung einer Streitigkeit zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Vgl. hierzu Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS – OGB 1/85 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 – 5 C 33.91 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 – 6 B 41.08 –, juris. Maßgebend für die Zuordnung des Rechtswegs ist somit, ob der dem Klagebegehren zugrunde liegende Sachverhalt sich nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften beurteilt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es maßgeblich auf den objektiven (wahren) Charakter des Anspruchs an, wie sich dieser nach den vom Antragsteller zur Begründung seines (Auskunfts-) Anspruchs vorgetragenen, im Rahmen der Rechtswegentscheidung als zutreffend zu unterstellenden Tatsachen ergibt. Zu prüfen ist daher, welche Rechtsvorschrift für den Streitgegenstand maßgeblich ist und ob dieser dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Eine Rechtsstreitigkeit ist deshalb öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlich-rechtlicher Natur ist eine Rechtsnorm, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Funktion als solchen berechtigt oder verpflichtet. Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Streitsache öffentlich-rechtlich, weil das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten durch den dem öffentlichen Recht angehörenden Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 1 Landespressegesetz Nordrhein-Westfalen (LPresseG NRW) geprägt ist, welcher nicht durch § 475 Strafprozessordnung (StPO) verdrängt wird. Nach § 475 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsanwalt für eine Privatperson oder für sonstige Stellen Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft als aktenführende Stelle für die Auskunftserteilung zuständig (§ 478 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich kann auch ein Pressevertreter wie jede Privatperson nach dieser Vorschrift Auskünfte und Einsicht verlangen. Dies schränkt jedoch die bestehenden presserechtlichen Auskunftsansprüche nach den jeweiligen Landespressegesetzen nicht ein. Die materiell-datenschutzrechtliche Vorschrift des § 475 StPO ist auf die Informationsübermittlung auf Private zugeschnitten, ohne die Presse hiervon auszuschließen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch dient hingegen der öffentlichen Aufgabe der Presse. Mit der Gewährleistung der Pressefreiheit trägt das Grundgesetz der besonderen Bedeutung der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Staatswesen Rechnung. Es schützt und sichert die Aufgabe der Presse, an dem Prozess der Bildung der öffentlichen Meinung teilzunehmen und dadurch an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Daraus folgt die Pflicht des Staates, die Aufgabe der Presse zu respektieren. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Erteilung von Auskünften. Einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung entspricht ein Verhalten der Behörden, das in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse von Offenheit geprägt ist. Es erfordert die Bereitschaft, dem Bürger diese Angelegenheiten dadurch durchsichtig zu machen, dass der Presse (wie auch den anderen Medien) durch eine großzügige Informationspolitik eine genaue und gründliche Berichterstattung ermöglicht wird. Mit der besonderen Bedeutung der Presse wäre es unvereinbar, wenn der presserechtliche Informationsanspruch durch den Auskunftsanspruch nach § 475 StPO verdrängt würde. Weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck des Gesetzes lässt sich etwas Gegenteiliges entnehmen. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Gesetzesbegründung zu den §§ 475 ff. StPO. Die Vorschrift regelt danach die Informationsübermittlung an Private, die nicht Beschuldigte, Privatkläger, Nebenkläger, Verletzte oder Einziehungsbeteiligte sind; die Regelung erfasst auch Auskunftsbegehren von Angehörigen (Angestellten) privater Einrichtungen, die für deren Zwecke Auskunft oder Akteneinsicht (zum Beispiel Kreditinstitute, Versicherungsnehmer, Interessenschutzverbände) beantragen. Dem lässt sich lediglich entnehmen, dass Pressevertreter als Private in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen weiten Sinne anzusehen sind und sich damit ebenso wie diese auf die Regelung berufen können. Dahingehend ist der Gesetzesbegründung keinerlei Hinweis zu entnehmen, dass die Vorschrift als lex specialis gegenüber den bestehenden presserechtlichen Auskunftsansprüchen in den jeweiligen Landespressegesetzen anzusehen ist. Vgl. BT-Drs. 14/1484, S. 26 f. bb) Da sich die Streitigkeit mithin nach dem öffentlich-rechtlichen Anspruch aus § 4 LPresseG NRW richtet, ist die für einen Anspruch nach § 475 StPO geltende abdrängende Sonderzuweisung nach § 478 Abs. 3 StPO vorliegend nicht maßgeblich. Die abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 23 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) ist vorliegend ebenfalls nicht einschlägig. Der Anwendung des § 23 EGGVG steht bereits entgegen, dass § 478 Abs. 3 StPO als lex specialis im Sinne des § 23 Abs. 3 EGGVG der allgemeinen Zuweisung zu den ordentlichen Gerichten für Maßnahmen von Justizbehörden vorgeht. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 5 AR (Vs) 112/17 –, juris Rn. 5. Nach den oben dargelegten Grundsätzen wäre aber auch eine entsprechende Auskunftserteilung durch die Staatsanwaltschaft an einen Pressevertreter nach Maßgabe der §§ 475, 478 StPO nicht als Maßnahme auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zu qualifizieren. Zum Gebiet der Strafrechtspflege gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts außer der Strafverfolgung selbst, das heißt der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätigkeit. Ein Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG liegt danach nur vor, wenn die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiete – hier der Strafrechtspflege – zugewiesen ist. Für die Anwendung der §§ 23 ff. EGGVG reicht es nicht aus, dass der Gesetzgeber die Entscheidung über die Auskünfte aus den Strafakten nach Maßgabe der §§ 475 ff. StPO der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen hat. Vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 1 S 1137/11 –, nicht veröffentlicht; Bayrischer VGH, Beschluss vom 27. März 2014 – 7 CE 14.253 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 – Au 7 E 13.2018 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 15 VA 1/18 –, juris; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2000 – 4 E 664/00 –, juris; umfassend zum Meinungsstand in der Literatur Burkhardt , in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4, Rn. 192 ff. Gemessen an diesen Maßstäben erachtet das Gericht – in Übereinstimmung mit den Beteiligten – den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet. Die vorgerichtlichen Anträge auf Akteneinsicht bzw. Auskunft stützte die Klägerin explizit sowohl auf § 4 LPresseG NRW als auch auf Art. 5 Abs. 1 GG sowie auf § 475 StPO. b) Die erhobene Klage ist mit dem auf Akteneinsicht gerichteten Hauptantrag als Verpflichtungsklage statthaft. Auch bei anwaltlich vertretenen Beteiligten ist die Klageart anhand des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO zu ermitteln. Auch bei einem wörtlich formulierten Antrag kann eine Auslegung erforderlich werden, wenn der Antrag erkennbar nicht dem Begehren des Klägers gerecht werden kann. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Aufl. 2015, § 88, Rn. 3. Bei der hinsichtlich des Anspruchs auf Akteneinsicht zu treffenden Entscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Anders als bei einem reinen Auskunftsanspruch, bei dem regelmäßig angenommen wird, dass die bloße Wissensmitteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist, setzt der auf Akteneinsicht gerichtete Anspruch eine Ermessensentscheidung der Beklagten voraus. Vgl. VG L. , Urteil vom 31. Januar 2019 – 6 K 9164/16 –, juris Rn. 17; davon ausgehend auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 15 B 624/18 –, juris; differenzierend OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1969 – I C 65.67 –, juris. c) Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden. Ausgehend von dem zuvor Gesagten ist im vorliegenden Fall die Klagefrist nach § 74 Abs. 2 VwGO einschlägig. Allerdings beginnt die Klagefrist dann nicht zu laufen, wenn der Beteiligte nicht über die erforderlichen Einzelheiten des zulässigen Rechtsbehelfs belehrt worden ist, § 58 Abs. 1 VwGO. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft E. vom 19. Januar 2018, mit dem die Akteneinsicht verweigert wurde, enthält keine Belehrung über den Rechtsbehelf. Die damit einschlägige Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ist mit der Klageerhebung am 8. April 2018 jedenfalls gewahrt. 2. Die Klage hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Der Bescheid des beklagten Landes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. zu X. D. , Az. °°°. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 4 LPresseG NRW (vgl. hierzu unter a)) noch aus Art. 5 Grundgesetz (GG) (vgl. hierzu unter b)) noch aus Art. 10 EMRK (vgl. hierzu unter c)) noch aus § 475 StPO (vgl. hierzu unter d)) noch aus § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) (vgl. hierzu unter e)). a) Ein Anspruch der Klägerin auf Akteneinsicht in die streitgegenständliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E. folgt nicht aus § 4 LPresseG NRW. Gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NRW sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Klägerin ist vorliegend eine Vertreterin der – jedenfalls amerikanischen – Presse und damit nach dem LPresseG NRW dem Grunde nach anspruchsberechtigt. Ebenso sind die Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs im Hinblick auf die Auskunftsverpflichtung der Staatsanwaltschaft E. erfüllt, da die Staatsanwaltschaft als Justizbehörde zu den „Behörden“ gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NRW gehört. Jedoch können sich presserechtliche Auskunftsansprüche nach ihrem Sinn und Zweck grundsätzlich dem Umfang nach nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. Wesentlich für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Die Auskunftserteilung ist mithin auf die Beantwortung bestimmter Fragen ausgerichtet. In welcher Form die Behörde die Fragen beantwortet, liegt in ihrem Ermessen. Allerdings muss die Form der Auskunft pressegeeignet und sachgerecht sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährleistet das Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten. Lediglich ausnahmsweise mag allein die Zurverfügungstellung von Akten oder Ähnlichem die allein ermessensgerechte Form der behördlichen Beantwortung des Ersuchens sein. Vgl. m.w.N. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2017 – 15 B 778/17 –, juris Rn. 45 ff.; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 18 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2017 – 10 S 1478/16 –, juris Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 1 S 802/15 –, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2014 – OVG 6 S 48.13 –, juris Rn. 9; VG Freiburg, Beschluss vom 25. September 2015 – 1 K 1098/15 –, juris Rn. 5 ff.; Burkhardt , in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4, Rn. 87. Der Auskunftsanspruch verpflichtet die Behörde, die Anfrage vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, denn nur eine solche Auskunftserteilung ermöglicht eine zutreffende Berichterstattung durch die Presse, mit der sie sachlich fundiert an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken kann. Aufgrund dieser verfassungsrechtlich garantierten Aufgabe der Presse verdichtet sich der Auskunftsanspruch auf einen Anspruch zur Einsichtnahme in Unterlagen der Behörde, wenn die begehrte Auskunft nur durch Einsichtnahme in diese Unterlagen selbst vollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 68; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2017 – 10 S 1478/16 –, juris Rn. 50; VG Cottbus, Beschluss vom 15. Januar 2002 – 1 L 783/01 – AfP 2002, 360 (361). Solange objektive Umstände für die Bejahung einer Verdichtung des behördlichen Auswahlermessens auf die Pflicht zur Übermittlung von Ablichtungen aus Behördenakten nicht erkennbar sind, obliegt es dem Einsichtsbegehrenden, zunächst ein Auskunftsbegehren an die auskunftspflichtige Stelle zu richten. Nur wenn eine solche Auskunft unzureichend (unvollständig, mehrdeutig, schwer verständlich etc.) bleibt, kann dies ein Indiz für einen Fall der Ermessensreduzierung sein. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2017 – 10 S 1478/16 –, juris Rn. 51; VG Freiburg, Beschluss vom 25. September 2015 – 1 K 1098/15 –, juris Rn. 6. Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin kein Anspruch auf Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nach § 4 LPresseG NRW zu. Die Verweigerung der Akteneinsicht durch das beklagte Land ist nicht zu beanstanden. Der gerichtliche Prüfungsrahmen ist dabei eingeschränkt, da nur zur Überprüfung steht, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 S. 1 VwGO. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist im vorliegenden Fall nicht ermessensfehlerhaft. Das beklagte Land ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch grundsätzlich nur auf die Beantwortung von Fragen und damit auf Auskünfte gerichtet ist und hat der Klägerin dementsprechend mitgeteilt, dass entsprechende Fragen der Klägerin beantwortet würden. Weiter wurde berücksichtigt, dass die Klägerin in Folge der Beantwortung der Fragen lediglich drei konkrete Nachfragen hatte, die wiederum durch die Staatsanwaltschaft E. beantwortet wurden. Objektive Anhaltspunkte für die Tatsache, dass im vorliegenden Fall diese Form der Auskunftserteilung dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht genügen würde, sind daher nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch in keiner Weise dargelegt, warum die Staatsanwaltschaft E. nur durch die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte im oben beschriebenen Sinne vollständig und wahrheitsgemäß Auskünfte erteilen kann, so dass sich der Auskunftsanspruch auf einen Anspruch zur Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte verdichten würde. Die Klägerin hat in der Klagebegründung hierzu allein ausgeführt, dass aufgrund des Umfangs der Fragen der Klägerin eine Einsicht zweckmäßiger sei als eine Auskunft und dies für die Beklagte mit deutlich weniger Aufwand zu bewältigen sei. Dies begründet jedoch keine objektiven Umstände für die Reduktion des Ermessens des beklagten Landes hinsichtlich der Form der Erteilung der begehrten Auskünfte. Der Aufwand, der aus Sicht des beklagten Landes nötig ist, um konkrete Fragen zu beantworten, tangiert die Erfüllung der verfassungsrechtlich garantierten Aufgabe der Presse in keiner Weise. Ob das beklagte Land den Verwaltungsaufwand in die Ermessenserwägung mit einbezieht, führt jedenfalls dann nicht zu einer erheblichen Ermessenerwägung, wenn – wie hier – der Anspruch gebührenfrei ist und daher für den jeweiligen Antragsteller keine Nachteile aus einem erhöhten Verwaltungsaufwand erwachsen. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gab der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiter lediglich an, die Akteneinsicht sei notwendig, da die Geschehnisse extrem lange zurück lägen, es ein Fall sei, der von seiner Art her vielleicht einer der letzten Fälle sei und sich die Auskünfte, die erteilt wurden, nur durch Einsichtnahme in die Akte verifizieren ließen. Auch diese Gründe sind nicht geeignet, ausnahmsweise einen Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht zu begründen. Die angeführten Gründe sind keine, die im vorliegenden konkreten Einzelfall eine Ermessenreduktion auslösen würden. Die Tatsache, dass sich eine erteilte Auskunft nur durch das eigene Aktenstudium verifizieren lässt, trifft auf jedes Auskunftsbegehren der Presse zu, so dass mit dieser Argumentation bei jeder Presseanfrage Akteneinsicht zu gewähren wäre. Da das beklagte Land nach dem Presserecht zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet ist, besteht dem Grunde nach auch kein Bedürfnis zur Verifizierung der erteilten Auskunft. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass im konkreten Fall begründeter Anlass zur Verifizierung der Auskünfte besteht. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in ihrer Pressefreiheit eingeschränkt würde, da das beklagte Land die von der Klägerin formulierten 42 Fragen ausführlich beantwortet hat. Die im Anschluss an die Beantwortung gestellten drei Nachfragen wurden ebenfalls beantwortet. Dass die Auskünfte des beklagten Landes nicht im oben dargestellten Sinne ungeeignet waren, um dem Auskunftsanspruch der Presse Genüge zu tun, zeigt sich schließlich daran, dass die Klägerin lediglich drei Nachfragen als Reaktion auf die Beantwortung der 42 Fragen hatte. Dass die erteilte Auskunft durch das beklagte Land unzureichend (d.h. unvollständig, mehrdeutig, schwer verständlich oder ähnliches) ist, ist weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Unabhängig davon, dass die vorgenannten Erwägungen bereits die Ermessensentscheidung tragen, konnte das beklagte Land bei ihrer Abwägung auch die Interessen des betroffenen Dritten berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass das beklagte Land die schutzwürdigen Interessen des Dritten nicht als allgemeinen Ablehnungsgrund nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NRW auch mit Blick auf einen Auskunftsanspruch bejaht hat – ob unter den vorliegenden Umständen eine presserechtliche Auskunft hätte versagt werden können, bedarf keiner Entscheidung. Mit Verweis auf die Nichteröffnung des Hauptverfahrens hat das beklagte Land lediglich die privaten Interessen des Dritten im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen bezüglich einer grundsätzlich nicht vorgesehenen Akteneinsicht berücksichtigt. Dies ist vorliegend nicht zu beanstanden. b) Ein Anspruch auf Akteneinsicht folgt auch nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Unabhängig von der Frage, ob sich ein Anspruch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG ergeben kann oder ob dieser durch den einfachgesetzlich kodifizierten § 4 LPresseG NRW aufgrund seiner Spezialität verdrängt wird, so BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 6 C 35.13 –, juris Rn. 50; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 1 S 802/15 –, juris Rn. 43, ist auch bei einer unmittelbaren Anwendung von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG kein Anspruch der Presse auf Akteneinsicht gegeben. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG garantiert in ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Presse gerecht wird und die eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten. Beim Erlass entsprechender Auskunftsregeln steht dem Gesetzgeber ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Bleibt der zuständige Gesetzgeber untätig und regelt keine Auskunftspflichten, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden. Die Anwendung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs muss jedoch in einer Weise vorgenommen werden, die nicht die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers unterläuft, indem sie auf Grundlage von Interessengewichtungen und -abwägungen erfolgt, die nach der Verfassungsordnung nur der Gesetzgeber vorzunehmen befugt ist. Daher ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch auf das Niveau eines Minimalstandards zu begrenzen, das auch der Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfte. Danach endet das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen wie sie etwa in den Landespressegesetzen ausgeführt sind. Auch ein solcher verfassungsunmittelbarer Anspruch umfasst grundsätzlich nicht eine Aktennutzung durch Einsichtnahme in Behördenakten oder eine Kopie von Behördenakten. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. September 2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 18 f.; BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 –, juris Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 – 6 A 5.13 –, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 17; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juni 2016 – 3 K 4229/15 –, juris Rn. 29 ff. Auch ein etwaiger unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG resultierender Anspruch geht jedenfalls nicht über die Anspruchsgrenzen aus § 4 LPresseG NRW hinaus. Insofern gelten die dortigen Ausführungen für einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gleichermaßen. c) Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 10 EMRK. Ob Art. 10 Abs. 1 EMRK nach der neueren Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein allgemeines – und nicht nur auf besonders gelagerte Fallgruppen beschränktes – Recht der Presse auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet, kann offenbleiben. Denn ein solches Recht findet jedenfalls seine Schranken unter anderem in Bestimmungen zum Schutz der Rechte anderer sowie zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen und begründet keine Pflicht, Informationen in einer bestimmten Form bereitzustellen. Vgl. EGMR, Urteil vom 14. April 2009 – 37374/05 –, juris (Társaság a Szabadságjogokért v. Hungary); Urteil vom 31. Juli 2012 – 45835/05 –, juris (Shapovalov v. Ukraine); Urteil vom 25. Juni 2013 – 48135/06 –, juris (Youth Initiative for Human Rights); Urteil vom 28. November 2013 – 39534/07 –, juris (Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes v. Austria); Urteil vom 6. Januar 2015 – 70287 –, juris (Weber v. Bundesrepublik Deutschland); BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 29. Die Presse wird durch die in Art. 10 EMRK gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung geschützt. Sie hat eine wesentliche Aufgabe in einer demokratischen Gesellschaft, sie nimmt die Rolle eines „öffentlichen Wachhundes“ ein. Wenn die Presse auch gewisse Grenzen nicht überschreiten darf, insbesondere hinsichtlich des guten Rufs und der Rechte anderer sowie einer geordneten Rechtspflege, ist es doch ihre Aufgabe, Informationen und Ideen über alle Fragen öffentlichen Interesses mitzuteilen. Beschränkungen des Rechts aus Art. 10 EMRK sind nach dessen Abs. 2 zulässig, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, ein dort genanntes berechtigtes Ziel verfolgt wird und er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Bei der Prüfung, ob der umstrittene Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, ist festzustellen, ob er einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprach, ob er verhältnismäßig war zu dem verfolgten berechtigten Ziel und ob die von den staatlichen Behörden und Gerichten zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe stichhaltig und ausreichend sind. Aus Art. 10 EMRK folgt mithin kein weitergehender Gewährleistungsgehalt als aus Art. 5 Abs. 1 GG. Auch nach Art. 10 EMRK sind die Grenzen zu beachten, die zum Schutze wesentlicher Interessen des Staates oder der Rechte und Freiheiten anderer gesetzt sind. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ausdrücklich davon aus, dass eine Einschränkung der in Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Meinungsfreiheit nach nationalem Recht zulässig ist. Dass die Bestimmung des § 4 LPressG NRW mit Art. 10 EMRK unvereinbar sei, wurde nicht dargelegt und ist gleichsam nicht ersichtlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 1 S 802/15 –, juris Rn. 45; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juni 2016 – 3 K 4229/15 –, juris Rn. 29 ff. Demnach resultiert auch aus Art. 10 EMRK kein unbedingter Anspruch der Presse auf Akteneinsicht. d) Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich schließlich – soweit das Verwaltungsgericht über etwaige Ansprüche aus § 475 StPO überhaupt (mit-) entscheiden kann (§ 17 Abs. 2 GVG) – nicht aus § 475 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO. Gemäß § 475 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO sind Auskünfte zu erteilen beziehungsweise Akteneinsicht zu gewähren, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse daran dargelegt wird und die Erteilung von Auskünften zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde. Gemäß § 475 Abs. 1 S. 2 StPO sind sie zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 6 C 35.13 –, juris Rn. 49. Bei Anwendung dieser Maßgaben gelangt man jeweils zu den gleichen Erwägungen, wie sie vorstehend ausgeführt worden sind. e) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals ausführt, das Klageziel auch auf § 4 IFG NRW zu stützen, bleibt auszuführen, dass ein Antrag nach dem IFG NRW entgegen § 5 Abs. 1 IFG NRW vorgerichtlich bereits nicht gestellt wurde und der Anwendungsbereich des IFG NRW nach § 2 Abs. 2 IFG NRW im Falle einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte nicht eröffnet ist. II. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch ist wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Rechtsordnung erkennt, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in aller Regel auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechts sieht, an der gerichtlichen Durchsetzung dieses Rechts an. Das Rechtsschutzinteresse einer von dem vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs erhobenen Leistungsklage fehlt danach nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die den dargestellten Zusammenhang außer Kraft setzen und das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen. Eine solche Fallgestaltung liegt insbesondere vor, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung der Rechtsschutzsuchenden nicht zu verbessern, das heißt, ihnen selbst bei Erfolg keinen Vorteil zu vermitteln vermag. Insbesondere entfällt das Rechtsschutzbedürfnis bei erfolgter Abhilfe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2016 – 5 P 8.10 –, juris Rn. 10 m.w.N.; Schenke , in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 40, Rn. 46. Vorliegend hat das beklagte Land dem Klagebegehren der Klägerin abgeholfen, so dass der mit dem hilfsweise geltend gemachten Leistungsantrag angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung der Klägerin nicht zu verbessern vermag. Die Klägerin begehrt mit dem Hilfsantrag die Verurteilung des beklagten Landes, die im Schreiben vom 4. März 2018 formulierten Fragen zu beantworten. Mit Schreiben vom 30. April 2018 hat das beklagte Land die Fragen der Klägerin beantwortet. Die weiteren drei Nachfragen der Klägerin im Schreiben vom 8. Mai 2018 hat das beklagte Land mit Schreiben vom 18. Mai 2018 beantwortet. Das Klagebegehren hat sich demnach erledigt. Soweit die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, ihr Klagebegehren sei nicht erfüllt, da die Auskünfte nicht anhand der Akte °°° sondern anhand der beim Landeskriminalamt befindlichen Akte °°° erteilt worden seien, folgt die Kammer dem nicht. Es ist bereits weder aus dem vorgerichtlichen Antrag vom 4. März 2018 noch aus dem Schreiben vom 8. Mai 2018, mit dem die weiteren Nachfragen formuliert wurden, noch aus dem formulierten Klageantrag ersichtlich, dass die Klägerin allein eine Auskunftserteilung aus der Akte °°° begehrt. So formulierte die Klägerin im vorgerichtlichen Schreiben wörtlich: „Meine Mandantin hat die folgenden Fragen, deren Beantwortung wir hiermit beantragen.“ Im Schreiben vom 8. Mai 2018 formulierte die Klägerin sodann: „haben Sie Dank für die Beantwortung vieler unserer Fragen mit Schreiben vom 30. April 2018.“ Auch im formulierten Klageantrag findet sich kein Hinweis darauf, dass die Klägerin die Beantwortung der formulierten Fragen ausschließlich anhand der Akte °°° begehrt. Ferner ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass die erteilte Auskunft anders ausgefallen wäre, wenn die Auskunft anhand der Akte °°° erteilt worden wäre. Nach Auskunft des beklagten Landes handelt es sich bei der Akte °°° um eine Ermittlungsakte, welche der zuständige Oberstaatsanwalt aus dem Vorgang °°° zum Zwecke der Anklageerhebung ausgetrennt habe. Nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens in dem Verfahren °°° abgelehnt worden sei, seien in dem Verfahren °°° weitere Ermittlungen zum Massaker in P. angestellt worden. Trotz weiterer Erkenntnisse aus diesen Ermittlungen lägen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens °°° nicht vor. Es sind demnach keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beantwortung der von der Klägerin formulierten Fragen anhand der Akte °°° unzureichend gewesen wäre, so dass weiterhin ein Bedürfnis nach gerichtlichem Rechtsschutz bestünde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand – wie vorliegend – hierfür keine Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Obwohl über den auf Auskunft gerichteten Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht, wird dieser nicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zusammengerechnet, da Haupt- und Hilfsantrag vorliegend denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen.