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Beschluss

30 U 101/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0228.30U101.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 25.07.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 25.07.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt Gründe: I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Jagdpachtvertrag vom 01.04.2014 nichtig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach antragsgemäßer Feststellung durch das Landgericht verfolgt die Beklagte mit der Berufung ihr Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beantragt sie, das Urteil des Landgerichts Siegen vom 25.07.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.01.2018. Die von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26.02.2018 dagegen erhobenen Einwendungen führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Darauf, dass die Klägerin den Jagdpachtvertrag im Vorfeld der anwaltlichen Beratung zunächst für formwirksam hielt und dies der Beklagten auch so mitteilte, kommt es nach den Ausführungen im Hinweisbeschluss nicht an. Gegenüber der sich aus der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 6 Satz 1 BJagdG ergebenden Nichtigkeit versagt die Berufung auf Treu und Glauben und auf die Arglisteinrede nämlich schon grundsätzlich (BGH, Beschluss vom 24.03.1994 – III ZR 65/93, NJW-RR 1994, 778, juris Rn. 10). Die Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, ändert daran nichts. Im Übrigen wären – wie im Hinweisbeschluss vorsorglich ausgeführt – die Voraussetzungen der Treuwidrigkeit der Berufung auf den Formverstoß auch nicht erfüllt. Auf die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen zu den einzelnen Revierkarten kommt es deswegen nicht an, weil eine solche Karte dem gegenständlichen Jagdpachtvertrag unstreitig nicht beilag. Auch darauf hat der Senat bereits hingewiesen. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.