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Beschluss

31 C 300/20

AG Neumünster, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGNEUMU:2020:0324.31C300.20.00
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Tenor
1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, die Jagd im Eigenjagdbezirk ..., dessen Fläche dem rot eingegrenzten Gebiet in der Karte als Anlage zu diesem Beschluss entspricht, auszuüben. 2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; hiervon ausgenommen sind die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die der Antragsstellerin auferlegt werden. 3. Der Streitwert wird auf 1.319,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung untersagt, die Jagd im Eigenjagdbezirk ..., dessen Fläche dem rot eingegrenzten Gebiet in der Karte als Anlage zu diesem Beschluss entspricht, auszuüben. 2. Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; hiervon ausgenommen sind die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die der Antragsstellerin auferlegt werden. 3. Der Streitwert wird auf 1.319,50 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung ein Verbot der Jagdausübung durch die Antragsgegner im Eigenjagdbezirk .... Auf der Grundlage eines Jagdpachtvertrages aus dem Jahr 2013 sowie dem Nachtrag zu diesem Vertrag aus demselben Jahr übten die Antragsgegner bisher die Jagd im Eigenjagdbezirk ...xx aus. Die Antragstellerin ist Eigentümerin dieses Bezirkes. In dem Jagdpachtvertrag (Anlage Ast 1) heißt es in § 1 u.a.: „Die Grenzen des Eigenjagdbezirkes ergeben sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte. Der Eigenjagdbezirk ist darin grün schraffiert.“ Im November 2019 protokollierten die Parteien die Ergebnisse eines Mediationsverfahrens (Anlage Ast 3). Dort heißt es u.a.: „2. Der Jagdpachtvertrag vom 23. August 2013 nebst Ergänzung vom 5. Dezember 2013 soll bis auf weiteres fortbestehen.“ Einen Entwurf für einen Änderungsvertrag unterschrieb die Antragstellerin in der Folge nicht. Bei einer Akteneinsicht bei der unteren Jagdbehörde des Kreises Bad Segeberg stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin fest, dass dem Pachtvertrag und auch dem Ergänzungsvertrag keine Revierkarte beigefügt gewesen ist. Beim Original des ursprünglichen Pachtvertrages, der sich bei dem Antragsgegner zu 1) befand, war eine Revierkarte beigefügt, die durch eine Heftklammer mit dem Vertrag verbunden war. Dazu wird Bezug genommen auf die Anlage AG 10. Die Antragstellerin übt inzwischen die Regiejagd in ihrem Jagdbezirk aus. Sie gibt Jagderlaubnisscheine aus und lenkt die konkrete Jagdausübung durch Termine, Absprachen und Abschussvorgaben. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Pachtvertrag sei bereits formunwirksam. Es fehle an einer Gebietskarte oder sonstiger Bestimmungen des Pachtgegenstandes. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegnern zu verbieten, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR bzw. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bzw. primär festzusetzender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten aus der nachfolgenden Karte ersichtlichen, rot eingegrenzten Flächen des Eigenjagdbezirks ..., die Jagd auszuüben. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, ein Berufen auf einen Formmangel wäre treuwidrig, da sich die Parteien im Mediationsverfahren geeignet haben, den Pachtvertrag fortzuführen. Selbst wenn der ursprüngliche Vertrag nichtig wäre, wäre die Antragstellerin verpflichtet, an der Heilung dieses Mangels mitzuarbeiten. Die Mediationsvereinbarung sei insofern ein Vorvertrag. Zudem habe die Antragstellerin bereits während des Mediationsverfahrens Kenntnis davon gehabt, dass der Vertrag formunwirksam sein könnte. Es bestehe kein Verfügungsgrund, da die Antragsgegner bisher stets ordnungsgemäß die Jagd ausgeführt haben und dies auch weiter tun werden. Dem Jagdschutz sei somit Genüge getan. Das Amtsgericht Elmshorn hat das Verfahren mit Beschluss vom 09.03.2020 an das Amtsgericht Neumünster verwiesen und sich für unzuständig erklärt. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. 1. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 862, 858 BGB. Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnern die Unterlassung der Ausübung der Jagd im Eigenjagdbezirk ...x verlangen. Sie ist Besitzerin und Eigentümerin dieses Bezirkes. Soweit die Antragsgegner die Jagd dort ausüben, wird sie sowohl in ihrem Besitz als auch in ihrem Eigentum gestört. Die Antragsgegner üben die Jagd dann in verbotener Eigenmacht aus. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Besitzer ohne seinen Willen im Besitz gestört wird, sofern das Gesetz die Störung nicht gestattet, § 858 Abs. 1 BGB. Der Wille der Antragstellerin geht dahin, dass die Antragsgegner die Jagd nicht mehr ausüben sollen. Eine Gestattung der Jagdausübung durch das Gesetz liegt nicht vor. Der Pachtvertrag mitsamt dem Änderungsnachtrag aus dem Jahr 2013 ist formunwirksam und damit gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG nichtig. Gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG ist der Jagdpachtvertrag schriftlich abzuschließen. Dazu ist auch erforderlich, dass die genauen Grenzen des Jagdbezirkes in dem Pachtvertrag aufgenommen werden. Dies muss zwar nicht zwingend durch Beifügung einer Karte geschehen. Allerdings ist zumindest erforderlich, dass sich die Einordnung des Bezirkes aus dem Vertragsinhalt eindeutig und hinreichend klar bestimmen lässt. Das Gericht ist überzeugt, dass eine Karte dem ursprünglichen Pachtvertrag bei dessen Abschluss nicht beilag. Dies hat einerseits das Vorstandsmitglied der Antragstellerin - Frau xxxx - eidesstattlich versichert. Aber auch die Ausführungen der Antragsgegner, dass der Antragsgegner zu 1) ein Vertragsexemplar bei sich gefunden hat, dem eine Karte beigefügt gewesen ist, begründen keine Umstände, die zu einer anderen Beurteilung führen würden. So spricht bereits aus den gesamten Umständen mehr dafür, dass diese Karte zur Konkretisierung lediglich später dem Vertrag beigefügt worden ist. So spricht der Vertrag von einer „Anlage 1“. Die Karte ist jedoch nicht derart beschriftet. Dies hätte aber insbesondere dann nahegelegen, wenn sie - wie die Antragsgegner vortragen - lediglich mit einer Heftklammer am Vertrag befestigt gewesen ist. Dann besteht nämlich stets die Gefahr, dass sie vom Vertragswerk gelöst wird und ohne Beschriftung nicht mehr eindeutig zugeordnet werden kann. Weiterhin heißt es im Vertrag, dass der Eigenjagdbezirk grün schraffiert ist. Grün schraffiert sind in der Karte dann aber nur kleine Flurstücke, die einen geringen Anteil am gesamten Jagdbezirk ausmachen. Schon dieser Umstand spricht deutlich dafür, dass diese Karte nicht bei Vertragsschluss im Vertragswerk in Bezug genommen worden ist. Zudem ist der Jagdbezirk auf der Karte nach Norden hin nicht abgegrenzt. Allein anhand der Karte ist somit unklar, wo die tatsächlichen Grenzen liegen. Auch in dem Pachtvertrag ist der Pachtgegenstand nicht hinreichend klar individualisiert. So nimmt der Vertrag gerade Bezug auf eine Karte und verzichtet auf eine eigene, umfassende Beschreibung der Grenzen des Bezirks. Diese Angaben sind dann in keiner Weise geeignet, den Vertragsgegenstand näher einzugrenzen. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, dass sich die Parteien bei Vertragsschluss darüber einig waren, welche konkrete Größe und Lage den Bezirk charakterisieren. Die Formvorschrift für Jagdpachtverträge dient nicht nur dem Schutz der Vertragspartner, sondern auch Allgemeininteressen wie der Sicherheit des Rechtsverkehrs (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2018 - I-30 U 101/17, Rn. 9; BGH, Urteil vom 13.04.1978 - III ZR 89/76, Rn. 21 ff.). Dafür kann es dann nicht auf ein Einigsein der Parteien ankommen, das sich schriftlich nicht wiederfindet, da dadurch für den Rechtsverkehr eine Unsicherheit bestehen würde. Gerade die damit bezweckte Beweiserleichterung über Abschluss und Inhalt der getroffenen Vereinbarung wäre nicht mehr vorhanden, wenn Umstände entscheidend wären, die nicht schriftlich fixiert worden sind. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Bezeichnung als „Eigenjagdbezirk xxxxxxx“ nicht ausreichend ist, um den Vertragsgegenstand hinreichend genau zu bezeichnen. Für Dritte ist dann gerade nicht erkennbar, wo die Grenzen verlaufen (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 12.03.2013 - 1 O 270/12, Rn. 19). Im Hinblick darauf, dass die Formvorschrift auch Allgemeininteressen dient, ist dieser Aspekt auch nicht unwesentlich. Auch unter Einbeziehung der Mediationsvereinbarung ergibt sich in der Folge keine andere Rechtslage. Diese kann wiederum mangels beigefügter Karte oder sonstiger Individualisierung des Jagdbezirkes nicht als neuer formwirksamer Pachtvertrag angesehen werden. Die Antragsgegner können sich auch nicht auf § 242 BGB berufen. Gegenüber der Wirkung der Nichtigkeit aus der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 11 Abs. 6 BJagdG kann eine Berufung auf Treu und Glauben oder eine Arglisteinrede schon grundsätzlich nicht durchdringen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2019 - 2 U 6/18, Rn. 19 m.w.N.). Eine sonstige Schutzwürdigkeit der Antragsgegner liegt auch nicht vor. So ergibt sich aus der Mediationsabrede nicht bereits ein hinreichender Vorvertrag, aus dem die Antragsgegner ein Recht auf Abschluss eines formwirksamen Hauptvertrages herleiten könnten. So ist die Vereinbarung schon nicht auf den Abschluss eines neuen Vertrages gerichtet, sondern auf das Fortbestehen des formunwirksamen Vertrages, der hinsichtlich des Pachtpreises über eine Zusatzvereinbarung angepasst werden sollte. Dann ist aber aufgrund der nunmehr bekannt gewordenen Formunwirksamkeit die Sachlage neu zu beurteilen. So spricht bereits die Formulierung „bis auf weiteres“ dafür, dass das Fortbestehen des Vertrages nicht bedingungslos angenommen werden sollte, sondern im Einzelnen auch Änderungen bzw. Neubeurteilungen möglich sein müssten. So ist gerade nicht ersichtlich, dass die Parteien auch für den Fall der Formunwirksamkeit des Vertrages an diesem festhalten wollten. Zudem ist auch für den Vorvertrag zur Wirksamkeit die Schriftform erforderlich (vgl. Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, § 11 BJagdG, Rn. 74 m.w.N.). Wenn aber die Gültigkeit des Vorvertrages von der Einhaltung der Formvorschriften für den Hauptvertrag abhängt, ist es auch beim Vorvertrag bereits erforderlich, das Jagdgebiet hinreichend konkret zu bezeichnen. Dies ist auch deshalb geboten, damit bei der späteren strengen Form des Hauptvertrages nicht Unklarheiten auftreten, die auf ungenauen Angaben des Vorvertrages basieren. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die Antragstellerin bereits seit längerem von der Formunwirksamkeit wusste und diese nicht beseitigt hat. Die Antragsgegner haben dies nicht glaubhaft gemacht. Zudem ist auch hier zu beachten, dass im Grundsatz eine Berufung auf § 242 BGB bereits von vornherein nicht möglich ist (s.o.). 2. Auch ein Verfügungsgrund liegt vor. Nach dem gerichtlichen Hinweis aus der Verfügung vom 18.03.2020 hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen. So ergibt sich der Verfügungsgrund daraus, dass die Antragsgegner weiterhin die Jagd ausüben wollen. Daraus ergibt sich fortdauernde verbotene Eigenmacht, die im Ergebnis eine Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung rechtfertigt. Auch eine besondere Eilbedürftigkeit, die § 937 Abs. 2 ZPO für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung verlangt, liegt vor. So hat die Antragstellerin bereits für weitere Jagden gesorgt und Jagderlaubnisscheine ausgegeben. Würden die Antragsgegner nun ebenfalls die Jagd betreiben, bestünde jederzeit die Gefahr des unabgesprochenen Aufeinandertreffens, was aufgrund der Bewaffnung gegenseitige Gefahrenquellen bilden können. Insbesondere bei Nacht oder schlechten Lichtverhältnissen ist es dann nicht ausgeschlossen, dass es zu versehentlichen Zwischenfällen kommen könnte. Zum Schutz aller Beteiligter vor derartigen Situationen war der sofortige Erlass der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung geboten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Der Schätzung wurde die bisher geschuldeten Pacht von 3,50 EUR pro Hektar zugrundegelegt. Dies ergibt insgesamt bei etwa 377 Hektar einen Betrag von 1.319,50 EUR pro Jahr. Einen Abschlag aufgrund des einstweiligen Verfügungsverfahrens sieht das Gericht nicht als gerechtfertigt an. Es geht vorliegend um einen Unterlassungsanspruch. Die Antragstellerin begehrt also nicht lediglich eine Sicherung, sondern eine Befriedigung dieses Anspruches für die Zeit des Bestandes der einstweiligen Verfügung. Dann ist es sachgerecht dafür auch den vollen Streitwert anzusetzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.05.2009 - 29 W 1498/09).