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Beschluss

20 W 41/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0302.20W41.17.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 13.10.2017 teilweise abgeändert:

Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 13.10.2017 teilweise abgeändert: Der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts wird zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung. Der versicherte Tagessatz belief sich auf 51,13 €, der monatliche Beitrag auf 47,68 €. Mit seiner Klage hat der Kläger für den Zeitraum vom 24.06. 2014 bis zum 31.08.2014 die Zahlung eines Krankentagegeldes i.H.v. insgesamt 3.527,97 € begehrt. Klageerweiternd hat er mit Schriftsatz vom 07.08.2015 ein Krankentagegeld in Höhe von weiteren 3.170,06 € für den Zeitraum vom 14.11.2014 bis zum 15.01.2015 verlangt. Zugleich hat er die (Zwischen-)Feststellung begehrt, dass er weder aufgrund seiner seit 1992 bestehende HIV-Erkrankung, noch aufgrund seiner im Jahr 2014 aufgetretenen Depression, noch aufgrund seiner sonstigen physischen oder psychischen Erkrankung berufsunfähig ist. Die Feststellung bezog sich auch auf künftige Ansprüche auf Zahlung eines Krankentagegeldes. Mit Beschluss vom 13.10.2017 hat das Landgericht den Streitwert für den Rechtsstreit und den Gegenstandswert für den Vergleich auf jeweils 8.608,27 € festgesetzt, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017 einen Vergleich auch zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung geschlossen haben. Den Streitwert für das Feststellungsbegehren hat das Landgericht auf der Grundlage eines halbjährlichen Krankentagegeldbezugs und eines Abschlags von 80 % mit 1.866,25 € bemessen. Gegen die Festsetzung des Streitwerts hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und hinsichtlich des Vergleichs richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. II. Die nach den § 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 68 Abs. 1 GKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat nur hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts für den Vergleich teilweise Erfolg. Eine Erhöhung des Streitwerts für den Feststellungsantrag zu 3) kommt nicht in Betracht. 1. Das Landgericht hat den Streitwert für den Zahlungsantrag zu 1) bis zum 07.08.2015 auf 3.527,97 € und für die Zeit danach auf insgesamt 6.742,02 € festgesetzt. Dies greift der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Beschwerde nicht an. 2. Den Zahlungsantrag zu 2) hat das Landgericht zu Recht nicht berücksichtigt, weil es sich bei den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten um eine bloße Lebensforderung handelt (vgl. § 4 Abs. 1, 2. HS ZPO). 3. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Landgericht den Feststellungsantrag zu 3) mit 1.866,25 € zutreffend bewertet. a) Dem Feststellungsbegehren des Klägers kommt kein eigener Wert für vergangene Zeiträume zu. Denn bis einschließlich zum 15.01.2015 hat der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung eines Krankentagegeldes beziffert. Bis zum Abschluss des Vergleichs vor dem Landgericht hat er weitergehende Ansprüche nicht geltend gemacht. b) Die Bewertung des Landgerichts hinsichtlich des auf die Zukunft gerichteten Feststellungsbegehrens des Klägers ist nicht zu beanstanden. aa) Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers kann als Ausgangspunkt der Berechnung nicht der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Krankentagegeldbezuges gemäß §§ 3, 9 ZPO oder gemäß § 42 GKG zugrunde gelegt werden. Denn die Anwendung des § 9 ZPO wie auch die Anwendung des in der Beschwerdebegründung herangezogenen § 42 GKG setzen voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 477/15 –, VersR 2017, 377 f., bei juris Langtext Rn. 6 m.w.N., zu § 9 ZPO). Die Rechtsprechung stellt vielmehr auf einen Krankentagegeldbezug von lediglich sechs Monaten ab, weil die regelmäßige Bezugsdauer deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 477/15 –, VersR 2017, 377 f., bei juris Langtext Rn. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. November 2016 – 6 W 28/16 –, VersR 2017, 643, bei juris Langtext Rn. 9; Senat, Beschluss vom 01.04.2011 – 20 W 6/11 –, VersR 2011, 1329, 1330, bei juris Langtext Rn. 9 m.w.N.). Für eine Krankentagegeldversicherung ist zur Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer der Maßstab der für den Versicherungsfall geschuldeten Leistung des Versicherers heranzuziehen, weil es auch dort um summenmäßig festgelegte wiederkehrende Leistungen geht, die das Interesse des Versicherungsnehmers am Fortbestand des Vertrages bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 477/15 –, VersR 2017, 377 f., bei juris Langtext Rn. 10). Danach ist das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht von einer nur halbjährlichen Bezugsdauer für das vereinbarte Krankentagegeld ausgegangen. Dies entspricht einem Wert von 9.331,23 € (= 51,13 €*365 Tage/2). bb) Der von dem Landgericht vorgenommene Abschlag von 80 % ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Streitwert einer auf die Feststellung gerichteten Klage, zukünftig Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung für die ungewisse Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu erbringen, bemisst sich grundsätzlich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % nach dem Bezug von sechs Monaten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. November 2016 – 6 W 28/16 –, VersR 2017, 643, bei juris Langtext Rn. 8; Senat, Urteil vom 05. September 2012 – 20 U 80/12 –, VersR 2013, 309, bei juris Langtext Rn. 35; Senat, Beschluss vom 01. April 2011 – 20 W 6/11 –, VersR 2011, 1329, 1330, bei juris Langtext Rn. 9 m.w.N.). Neben einem Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung oder Feststellung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum, ist ein Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses bei der Wertaddition dagegen nur in Höhe von 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 477/15 –, VersR 2017, 377 f., bei juris Langtext Rn. 14 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 – IV ZR 183/10 –, VersR 2012, 76, bei juris Langtext Rn. 13). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Feststellungsbegehren des Klägers in Anlehnung an die zuletzt genannte Rechtsprechung lediglich mit 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes für 6 Monate berücksichtigt hat. Aus den bereits genannten Gründen war lediglich das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Feststellung im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle zu bemessen. Der Eintritt weiterer Versicherungsfälle war jedoch höchst ungewiss. Es kommt hinzu, dass der Kläger mit seinem Feststellungsantrag nicht den Fortbestand des Vertrages begehrt hat; der Bestand des Versicherungsvertrages war zwischen den Parteien nicht im Streit. Das Feststellungsbegehren hat sich vielmehr darauf beschränkt, dass der Kläger entgegen der Behauptung der Beklagten nicht berufsunfähig ist. Es bezog sich damit auf die von der Beklagten eingewandte automatische Beendigung des Krankentagegeldtarifs durch den behaupteten Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 Nr. 1c der dem Vertrag zugrundliegenden AVB). Dieses Begehren ist mit 20 % des Krankentagegeldes für 6 Monate ausreichend bemessen. 4. Die Beschwerde hat jedoch teilweise Erfolg, weil das Landgericht den Gegenstandswert für den Vergleich zu niedrig bemessen hat. Ausgangspunkt für die Berechnung des Vergleichswerts ist der Streitwert des durch ihn erledigten Verfahrens. Treffen die Partei über den Streitgegenstand hinaus eine weitergehende gütliche Einigung, so ist diese bei der Berechnung des Vergleichswertes zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2012 – 20 W 13/13 –, VersR 2013, 920, bei juris Langtext Rn. 14, 15). Der Streitwert eines auf Feststellung gerichteten Antrags, der ausschließlich das Fortbestehen eines Krankentagegeldversicherungsvertrages zum Gegenstand hat, nicht aber eine in die Zukunft gerichtete Leistungspflicht des Versicherers, wird von der Rechtsprechung bemessen mit dem Dreieinhalbfachen der Jahres prämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. Dies gilt jedenfalls dann, wenn neben dem Feststellungsbegehren keine fortbestehende künftige Leistungspflicht geltend gemacht wird (vgl. zum Vorstehenden: OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 8 W 189/15 –, bei juris Langtext Rn. 19 ff. m.w.N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 16 W 14/08 –, bei juris Langtext Rn. 2). Der Senat folgt dem. Die Anknüpfung an das Dreieinhalbfache der Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wertbemessung eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 09.11.2011 – IV ZR 37/11 –, VersR 2012, 336 f., bei juris Langtext Rn. 3). Danach beläuft sich der Gegenstandswert für den Vergleich auf insgesamt bis zu 13.000,00 €. Neben dem Streitwert für den Rechtsstreit i.H.v. insgesamt 8.608,27 € ist die im Vergleich vom 19.07.2017 vereinbarte Beendigung der Krankentagegeldversicherung mit weiteren 1.602,05 € zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um das Dreieinhalbfache der Jahresprämie (= 47,68 €*42 Monate = 2.002,56 €) abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. III. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).