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Beschluss

9 W 37/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0806.9W37.19.00
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Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 07.06.2019 – 23 O 48/19 – in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.07.2019 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Streitwertbeschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 07.06.2019 – 23 O 48/19 – in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.07.2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 S. 2 GKG statthaft und zulässig. In der Sache hat die Streitwertbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss bis zum 05.06.2019 zutreffend auf 14.600 € festgesetzt. Die Parteien stritten in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung ausschließlich um die Berechtigung der vom Kläger begehrten Feststellung, dass die bei der Beklagten unterhaltene Krankentagegeldversicherung über den 05.02.2019 hinaus unverändert fortbesteht oder, wie die Beklagte mit Schreiben vom 04.12.2018 gegenüber dem Kläger meinte, mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit zum 06.02.2019 endete. In dieser Fallkonstellation, in der streitgegenständlich allein der Feststellungsantrag auf Fortbestand eines reinen Krankentagegeldversicherungsvertrages ist, ist zur Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer - wie auch in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - die vom Versicherer für den Versicherungsfall geschuldete Leistung heranzuziehen. Denn auch in der Krankentagegeldversicherung geht es um summenmäßig im Versicherungsvertrag festgelegte wiederkehrende Leistungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls beanspruchen kann und die daher sein Interesse am Fortbestand des Versicherungsvertrages bestimmen (BGH, Beschl. v. 14.12.2016 – IV ZR 477/15 = VersR 2017, 377; OLG Rostock, Beschl. v. 08.11.2018 – 4 W 27/18 = NJW-RR 2019, 26). Soweit die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung auf den Beschluss des BGH vom 08.12.2010 (IV ZR 265/08 = VersR 2011, 237) zur Begründung ihrer Auffassung verweist, der Streitwert für den Feststellungsantrag sei nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen, verfängt dies nicht. In dieser Entscheidung bestand nämlich Streit über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages, bei dem der BGH auch in seiner Entscheidung vom 14.12.2016 in Abgrenzung zum Fall der reinen Krankentagegeldversicherung der Streitwertfestsetzung im Hinblick auf § 9 ZPO den 3,5-jährigen Betrag der Prämie zugrunde legt. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeits- und der hier streitgegenständlichen Krankentagegeldversicherung fehlt es bei dem privaten Krankenversicherungsvertrag an einer von vornherein summenmäßig festgelegten, im Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer monatlich bzw. täglich wiederkehrend zu erbringenden Leistung. Bei einem privaten Krankenversicherungsvertrag ist eine Bezifferung der künftig geschuldeten Versicherungsleistungen grundsätzlich nicht möglich, weshalb auch das Fortbestandsinteresse des Versicherungsnehmers danach nicht bestimmt werden kann. Dagegen lässt sich bei der Krankentagegeldversicherung das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Bestehen des Versicherungsverhältnisses anhand des im Versicherungsfall zu zahlenden Krankentagegeldes bemessen. Der gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.2018 – 20 W 41/17), das den Streitwert eines auf Feststellung gerichteten Antrages, der ausschließlich das Fortbestehen eines Krankentagegeldversicherungsvertrages zum Gegenstand hat, mit dem dreieinhalbfachen der Jahresprämie bemessen will, vermag der Senat mit dem BGH und dem Oberlandesgericht Rostock nicht zu folgen. Das Oberlandesgericht Hamm leitet die Anknüpfung an das dreieinhalbfache der Jahresprämie ab aus einer vermeintlich korrespondierenden Rechtsprechung des BGH zur Wertbemessung eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages. Dabei verkennt es nach den vorstehenden Ausführungen, dass sich das Interesse des Versicherungsnehmers einer privaten Krankenversicherung am Fortbestand des Versicherungsverhältnisses anders als in der Krankentagegeldversicherung nicht anhand einer von vornherein summenmäßig festgelegten im Versicherungsfall zu erbringenden Leistung bestimmen lässt. Für die Festsetzung des Streitwertes ist das Krankentagegeld für die Dauer von sechs Monaten maßgeblich; § 9 ZPO findet keine Anwendung. Der Bundesgerichtshof geht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahre liegt. Auch wenn im Einzelfall die Dauer des Bezugs von Krankentagegeld über sechs Monate hinausgeht, erscheint es auch dem Senat angemessen, der Streitwertbestimmung einen Leistungsbezug von sechs Monaten zugrunde zu legen (BGH, a.a.O.; OLG Hamm VersR 2011, 1329, 1330; OLG Rostock a.a.O.) Nicht gefolgt werden kann schließlich der Auffassung der Beklagten, aus der Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 ergebe sich auch für den vorliegenden Fall, dass jedenfalls nur 20 % des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer (= 3.600 €) der Streitwertbestimmung zugrunde zu legen sei. Sie verkennt dabei, dass der Streitwert in voller Höhe nur dann nicht angesetzt werden kann, wenn der Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Vertrages mit einem Leistungsantrag wegen eines behaupteten Versicherungsfalls zusammentrifft. In diesen Fällen ist eine Verringerung des für den Feststellungsantrag maßgeblichen Streitwerts deshalb gerechtfertigt, weil beim Klagebegehren auf Leistung und Feststellung eine wirtschaftliche Teilidentität besteht. Nur in diesen Fällen des Zusammentreffens von Feststellungs- und Leistungsantrag verbietet sich eine vollständige Berücksichtigung des auf den Feststellungsantrag entfallenden Streitwerts, weil das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zugleich Voraussetzung ist für den Leistungsanspruch im Versicherungsfall (BGH a.a.O). Ist dagegen - wie hier - allein der Feststellungsantrag auf Fortbestand des reinen Krankentagegeldversicherungsvertrages streitgegenständlich, ist mangels wirtschaftlicher Teilidentität der Streitwert für den Antrag auf Feststellung des fortbestehenden Vertragsverhältnisses nach dem halbjährigen Bezug des vereinbarten Krankentagegelds zu bestimmen. Eine Begrenzung des Streitwertes auf lediglich 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes für sechs Monate ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil sich der Kläger (nur) gegen die von der Beklagten eingewandte automatische Beendigung des Krankentagegeldversicherungsvertrages infolge Eintritts der Berufsunfähigkeit klageweise zur Wehr setzte (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.2018 – 20 W 41/17). Dies ändert nichts daran, dass der Bestand des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien im Streit steht und der Kläger die Feststellung des Bestehens des Krankentagegeldvertrages begehrt. Danach war der Streitwert bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung auf 14.600 € (100 € × 365 : 2 abzgl. 20 %) festzusetzen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.