Beschluss
20 U 13/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:0516.20U13.18.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht hat das Landgericht mit seinem Urteil, auf das bezüglich des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verwiesen wird (GA 176-182), die Klage abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung (GA 230-237) verwiesen wird, greifen nicht durch. Der Kläger kann sich auf das ihm möglicherweise im Hinblick auf den Lebensversicherungsvertrag zustehende Widerrufrecht wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) und auf das ihm im Hinblick auf den Darlehensvertrag möglicherweise zustehende Widerrufsrecht wegen Verwirkung (§ 242 BGB) nicht berufen, so dass ihm die geltend gemachten Haupt- und Nebenforderungen nicht zustehen. 1. Ein Widerrufsrecht im Hinblick auf den Lebensversicherungsvertrag besteht jedenfalls wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht. Dies kommt in besonderen Einzelfällen selbst bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn der Versicherungsvertrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Abschluss zur Absicherung eines Darlehensvertrages an den Darlehensgeber abgetreten wird (vgl. ausführlich und mit diversen weiteren Nachweisen Senat Urt. v. 13.1.2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806 = BeckRS 2017, 107678 [NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 6.12.2017 – IV ZR 51/17]; siehe auch schon Senat Urt. v. 29.4.2016 – 20 U 205/15, VersR 2017, 806 [NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 25.01.2017 – IV ZR 158/16]; siehe nachfolgenden bspw. auch OLG Dresden Urt. v. 3.1.2018 – 4 U 1235/17, BeckRS 2018, 6395) . Genau dies war hier der Fall. Dem steht auch nicht entgegen, dass der abgesicherte Darlehensvertrag selbst nach den Feststellungen des Landgerichts zunächst einem Widerspruchsrecht unterlag, das jedoch mittlerweile ebenfalls verwirkt ist (dazu unter 2.). Denn seine Sicherungsfunktion musste der Lebensversicherungsvertrag auch im Fall des Widerspruchs erfüllen. Auch beeinträchtigt im konkreten Einzelfall die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Entscheidend ist, dass der Kläger den Eindruck erweckte, den Vertrag unbedingt fortsetzen und nach vorzeitiger Beendigung der Versicherungszeit zunächst über mehr als 1 ¾ Jahre lang nicht anderweitig (rückwirkend) beenden zu wollen. 2. Ein Widerspruchsrecht im Hinblick auf den Darlehensvertrag ist jedenfalls verwirkt. a) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (BGH Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30) . b) Gemessen daran ist Verwirkung eingetreten, da sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment erfüllt sind. aa) Im vorliegenden Fall ist das Zeitmoment erfüllt, nachdem der Kläger seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses knapp 11 Jahre hat verstreichen lassen, bis er von seinem vermeintlichen Widerrufrecht Gebrauch machte. Dieser Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Widerruferklärung ist auch der maßgebliche Zeitraum (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 21.7.2017 – 19 U 121/17, BeckRS 2017, 125481 = juris Rn. 18; OLG Hamm Urt. v. 28.4.2017 – 19 U 123/16, BeckRS 2017, 125482 = juris Rn. 19; OLG Köln Beschl. v. 27.11.2017 – 12 U 179/17, BeckRS 2017, 138004 = juris Rn. 6 m. w. N.) . bb) Das Umstandsmoment ist ebenfalls erfüllt. Ohne Bedeutung sind dabei die Vertragstreue des Klägers während der Laufzeit des Darlehensvertrages allein, die Schwere des vermeintlichen Belehrungsfehlers und das Motiv des Klägers für den Widerruf (vgl. m. w. N. OLG Hamm Beschl. v. 21.7.2017 – 19 U 121/17, BeckRS 2017, 125481 = juris Rn. 20; OLG Hamm Urt. v. 28.4.2017 – 19 U 123/16, BeckRS 2017, 125482 = juris Rn. 21) . Ein über die schlichte Vertragstreue hinausgehendes Verhalten des Klägers stellt hingegen der Umstand dar, dass er das Darlehen bereits am 01.06.2014, also weit vor der regulären Vertragslaufzeit, die bei unterstellt gleichbleibendem Zinssatz und ohne die laut Vertrag möglichen Sondertilgungen einen ganz erheblichen längeren Zeitraum betragen hätte, vollständig zurückgeführt hat und vom ursprünglichen Darlehensnennbetrag von 46.500,00 EUR zu diesem Zeitpunkt mangels Tilgungsleistungen die Schuld noch im Wesentlichen offen stand. Eine solche vorzeitige Vertragsabwicklung hat im Rahmen des Umstandsmoments Gewicht; aufgrund ihrer kann der Darlehensgeber in besonderem Maße davon ausgehen, dass auch der Darlehensnehmer das Vertragsverhältnis als endgültig abgeschlossenen Vorgang betrachtet und nicht später seinen Bestand als solchen rückwirkend in Frage stellen will (vgl. OLG Hamm Urt. v. 28.4.2017 – 19 U 123/16, BeckRS 2017, 125482 = juris Rn. 22 m. w. N.) . Das Vertrauen hierauf konnte umso weiter erstarken, je mehr Zeit der Kläger nach der Ablösung bis zum Widerruf vergehen ließ. Im vorliegenden Fall handelte es sich um weitere knapp 1 ¾ Jahre, wobei dem Senat bewusst ist, dass es sich um einen Teil des Gesamtzeitraumes handelt, welcher bereits zur Ausfüllung des Zeitmomentes herangezogen worden ist und der deswegen als solcher nicht im Rahmen des Umstandsmoments mit erneutem Gewicht verwertet werden kann. Dass dem Kläger das Bestehen des Widerrufrechts während dieses Zeitraumes bewusst gewesen wäre, ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Verwirkung, weil bei der Prüfung eines aus Treu und Glauben begründeten Rechtsverlustes eine objektive Beurteilung geboten ist (vgl. OLG Hamm Urt. v. 28.4.2017 – 19 U 123/16, BeckRS 2017, 125482 = juris Rn. 23 m. w. N.) . Wegen der bereits erfolgten Abwicklung des Darlehens kann auch die Möglichkeit, den vermeintlichen Belehrungsfehler durch eine Nachbelehrung zu heilen und das Widerrufsrecht dadurch zum Erlöschen zu bringen, nicht gegen eine Verwirkung angeführt werden. Zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrages von Gesetzes wegen fort. Sinnvoll ist sie jedoch nicht mehr, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt. Der Gesichtspunkt, dass die Beklagte bis zur vorzeitigen Ablösung die Möglichkeit einer sinnvollen Nachbelehrung gehabt hätte und sie nicht genutzt hat, beseitigt die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens nicht (vgl. OLG Hamm Urt. v. 28.4.2017 – 19 U 123/16, BeckRS 2017, 125482 = juris Rn. 24 m. w. N.; siehe auch OLG Köln Beschl. v. 27.11.2017 – 12 U 179/17, BeckRS 2017, 138004 = juris Rn. 11 m. w. N.) . Die Vermögensdispositionen, die die Beklagte aufgrund des von dem Kläger erweckten Vertrauens getroffen hat und die ihr die nunmehrige Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben unzumutbar erscheinen lassen, bestehen nicht allein in der fehlenden Rückstellungsbildung, sondern vor allem auch darin, dass eine Darlehensgeber die an ihn zurückgeflossenen Geldmittel im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes entweder seinerseits zur Ablösung von Refinanzierungsmitteln verwendet oder erneut als Darlehen ausgibt oder in sonstiger Weise anlegt. Hiervon geht auch der Kläger selbst aus ausweislich des Umstandes, dass er Nutzungen der Beklagten auf die von ihm erhaltenen Beträge erstattet verlangt (vgl. OLG Hamm Urt. v. 28.4.2017 – 19 U 123/16, BeckRS 2017, 125482 = juris Rn. 26; siehe auch OLG Köln Beschl. v. 27.11.2017 – 12 U 179/17, BeckRS 2017, 138004 = juris Rn. 12) . Andererseits ist zwar zutreffend, dass ein Darlehensgeber aufgrund des Umfanges seines Geschäftsvolumens durch die Ansprüche aus einem einzelnen Widerruffall, auf den hier nur abzustellen ist, nicht in ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht werden dürfte. Jedoch besteht zwischen dem Zeit- und dem Umstandsmoment eine Wechselwirkung insofern, als an das letztere desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist, hier wie gesagt knapp 11 Jahre (vgl. OLG Hamm Urt. v. 28.4.2017 – 19 U 123/16, BeckRS 2017, 125482 = juris Rn. 26 m. w. N.; siehe auch OLG Köln Beschl. v. 27.11.2017 – 12 U 179/17, BeckRS 2017, 138004 = juris Rn. 10) . Insgesamt ist bei Gesamtwürdigung aller Umstände vom Vorliegen eines Umstandsmoments auszugehen. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.