Leitsatz: Hat ein forensisch nicht erfahrener Strafgefangener persönlich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG verfasst und hält das Gericht den mitgeteilten Sachverhalt nicht für ausreichend, um zu erkennen, welche Rechtsverletzung er behaupten möchte, so gebietet es zumindest dann die Fürsorgepflicht, ihn auf diesen Mangel hinzuweisen und ihm zu gestatten, die fehlenden Erklärungen nachzuholen, wenn für den Gefangenen bei unmittelbarer Erteilung eines solchen Hinweises noch die realistische Möglichkeit besteht, die zunächst fehlenden notwendigen Erklärungen innerhalb der Begründungsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG nachzuholen (Anschluss an KG, Beschluss vom 22.07.2013 - 2 Ws 363/13 Vollz -, juris). Die Verfahren III - 1 Vollz (Ws) 153 + 154/18 OLG Hamm 33a StVK 1287 + 1323/17 LG Aachen werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Dem Betroffenen wird ohne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 11. und 18. Dezember 2017 gewährt, da er diese Fristen ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Die Rechtsbeschwerden werden zugelassen. Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich in Haft in der JVA Aachen und ist nach seinen Angaben seit Ende November 2017 im JVA-Betrieb „Montage-Demontage“ in der Lohnstufe III beschäftigt, auf welche er eine 5%ige Schmutzzulage erhält. Mit am 08. Dezember 2017 beim Landgericht Aachen eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 06. Dezember 2017 beantragte der Betroffene, „die Vollzugsbehörde zu verpflichten, die Schmutzzulage, die Teil des Arbeitsentgeltes … ist, nicht der Pfändung zu unterwerfen“. Hierzu hat er dargelegt, dass er bei der Arbeitsverwaltung der JVA angefragt habe, ob die Schmutzzulage der Pfändung unterliege, was ihm gegenüber am 06. Dezember 2017 bejaht worden sei. Hiermit sei er nicht einverstanden, da eine Schmutzzulage dem Pfändungsschutz unterliege. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag genüge nicht den Begründungserfordernissen gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG, denn der Betroffene habe keine Tatsachen vorgetragen, welche eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen ließen. Nach eigenem Vorbringen des Antragstellers sei seitens der JVA lediglich eine Rechtsauskunft erteilt und keine Entscheidung darüber getroffen worden, ob Anteile des Arbeitsentgeltes der Pfändung unterliegen oder nicht. Der Beschluss wurde dem Betroffenen ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 13. Dezember 2017 zwischen 12:40 Uhr und 19:00 Uhr von einem Bediensteten der JVA ausgehändigt. Mit weiterem Schreiben vom 13. Dezember 2017, hinsichtlich dessen der genaue Zeitpunkt der Aufgabe zur Post nicht ersichtlich ist, beantragte der Betroffene erneut, „die Vollzugsbehörde zu verpflichten die im Arbeitslohn enthaltene Schmutzzulage nicht der Pfändung zu unterwerfen“. Zur Begründung machte er geltend, er habe am 11. Dezember 2017 den Lohnschein für November 2017 erhalten, in welchem die fünfprozentige Zulage ausgewiesen gewesen sei; diese sei vollständig der Pfändung unterworfen worden, obgleich sie gemäß § 850 a Abs. II ZPO dem Pfändungsschutz unterliege. Er beantrage deshalb, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, den zu viel gepfändeten Betrag seinem Hausgeldkonto gutzuschreiben und zukünftig keinerlei Pfändung von Beträgen vorzunehmen, die dem Pfändungsschutz unterliegen. Mit weiterem Beschluss vom 18. Dezember 2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts auch diesen Antrag mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, er genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, da die Antragsgegnerin lediglich die Schmutzzulage in der Lohnbescheinigung ausgewiesen und damit keine ihr ohnehin nicht obliegende Regelung hinsichtlich der Pfändbarkeit getroffen habe. Darüber hinaus ergebe sich die Unzulässigkeit des Antrags daraus, dass der Vorgang bereits rechtshängig gewesen und darüber bereits mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 entschieden worden sei. Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden des Antragstellers vom 06. März 2018, mit welchen er hinsichtlich beider Beschlüsse geltend macht, die Strafvollstreckungskammer habe ihre Hinweispflichten verletzt: Sein Vorbringen im Antrag vom 06. Dezember 2017, die JVA habe seine Frage, ob die Schmutzzulage der Pfändung unterliege, bejaht, sei selbstverständlich so zu verstehen gewesen, dass die Schmutzzulage (tatsächlich) gepfändet werde. Das Gericht wäre bei Auslegungsunsicherheiten hinsichtlich der von ihm gewählten Formulierung zumindest verpflichtet gewesen, einen Hinweis zu erteilen bzw. eine Stellungnahme der JVA einzuholen, so dass der „eigentliche Sachverhalt zur Prüfung gekommen“ wäre. Mit dem weiteren Schreiben vom 13. Dezember 2017 habe er ausdrücklich vorgetragen, dass seine Schmutzzulage gepfändet worden sei; auch insoweit sei bei einem etwaigen anderweitigen Verständnis der Strafvollstreckungskammer zumindest ein entsprechender Hinweis geboten gewesen. Soweit die Strafvollstreckungskammer die Abweisung dieses Antrages zusätzlich mit der bereits ergangenen Entscheidung auf den Antrag vom 06. Dezember 2017 und der insoweit gegebenen anderweitigen Rechts- hängigkeit begründet habe, sei darauf hinzuweisen, dass er gar keinen neuen Antrag habe stellen wollen, sondern sich sein Schreiben vom 13. Dezember 2017 selbstverständlich auf das gleiche Verfahren bezogen habe. Auch insoweit sei bei anderweitigem Verständnis der Strafvollstreckungskammer zumindest ein entsprechender Hinweis geboten gewesen. Das Ministerium der Justiz NRW hält beide Rechtsbeschwerden mangels Vorliegen eines Zulassungsgrundes für unzulässig. II. Die Rechtsbeschwerden sind zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 116 Abs. 1 StVollzG. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick darauf, dass die Strafvollstreckungskammer in beiden Entscheidungen die in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Zurückweisung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung mangels (vermeintlich) unzureichender Substantiierung ohne Erteilung entsprechender Hinweise und Gewährung von Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen nicht beachtet hat. Die erfolgte Zurückweisung der Anträge als unzulässig verletzt im Ergebnis zudem den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs. III. Die auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat in beiden angefochtenen Beschlüssen grundsätzlich zutreffend unter Bezugnahme auf die entsprechende ständige Senatsrechtsprechung darauf hingewiesen, welchen Anforderungen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Begründungstiefe zu genügen hat. Auch nach Auffassung des Senats ist davon auszugehen, dass die Anträge des Betroffenen den gemäß § 109 Abs. 2 StVollzG zu stellenden Anforderungen allenfalls begrenzt genügen. Es ist zwar insoweit (abweichend von der Bewertung der Strafvollstreckungskammer) aus beiden Anträgen ohne weiteres ersichtlich, dass der Betroffene sich gegen die Nichtauszahlung der ihm zustehenden Schmutzzulage wenden wollte. Andererseits ist demgegenüber nicht hinreichend ersichtlich, ob insoweit tatsächlich eine gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbare Maßnahme der JVA vorliegt bzw. vorlag, da sich die Anträge zu den tatsächlichen Verhältnissen der vom Betroffenen beanstandeten „Pfändung“ nicht verhalten. Es bleibt mithin unklar, ob die JVA gegebenenfalls selbst als Vollstreckungsgläubigerin oder lediglich als Drittschuldner handelt mit der Folge, dass der Betroffene gehalten wäre, im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO wegen der von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorzugehen, oder aber gegebenenfalls beispielsweise Ansprüche der JVA Aachen oder gegebenenfalls auch des Landes Nordrhein-Westfalen gar nicht mittels förmlicher Pfändung, sondern im Wege der Aufrechnung gegen die Arbeitsentgeltansprüche des Betroffenen geltend gemacht werden, mit der Folge, dass unmittelbar von einer Maßnahme der JVA mit der Folge der Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß der §§ 109 ff. StVollzG auszugehen wäre (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Juli 2004 – 1 Ws 259/04 (Vollz) –, Rn. 12, juris). Die vorstehend aufgeführten Mängel berechtigten die Strafvollstreckungskammer jedoch nicht dazu, beide Anträge ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen. Hierzu hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 22. Juli 2013 (2 Ws 363/13 Vollz, Rn. 21, juris) ausgeführt: „Hat ein – forensisch nicht erfahrener – Gefangener persönlich den Antrag verfasst und hält das Gericht den mitgeteilten Sachverhalt nicht für ausreichend, um zu erkennen, welche Rechtsverletzung er behaupten möchte, so gebietet es die Fürsorgepflicht, ihn auf diesen Mangel hinzuweisen und ihm zu gestatten, die fehlenden Erklärungen nachzuholen (vgl. HansOLG Hamburg ZfStrVO 1979, 56; Senat NStZ-RR 1997, 154 mit weit. Nachw.). Das gilt zwar nicht für Antragsschriften, die von Rechtsanwälten verfasst sind und auch nicht für solche von forensisch erfahrenen Gefangenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juni 2001 – 1 Vollz (Ws) 138/01 –; Senat, Beschlüsse vom 12. März 2013 – 2 Ws 42/13 Vollz – und vom 18. Mai 2009 – 2 Ws 8/09 Vollz –), weil insoweit nicht die Fürsorgepflicht besteht, die den Gerichten gegenüber solchen juristischen Laien zukommt, die sich im Verkehr mit den Gerichten nicht oder nur wenig auskennen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 1986 – 5 Ws 262/86 Vollz – mit weiteren Nachw.).“ Dem tritt der Senat bei. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, gerade auch gerichtlich unerfahrenen Gefangenen den Zugang zum Verfahren gemäß der § 109 ff. StVollzG nicht in unzumutbarer und aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Ob den Betroffenen dabei stets auch Gelegenheit zu geben ist, die zunächst fehlenden notwendigen Erklärungen auch noch nach Ablauf der Frist des § 112 Abs. 1 StVollzG nachzuholen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., Rn. 16), kann vorliegend bereits deshalb dahinstehen, weil angesichts des bereits am 08. Dezember 2017 erfolgten Einganges des Antrages vom 06. Dezember 2017 beim Landgericht und der insoweit erst am 20. Dezember 2017 ablaufenden Antragsfrist bei unmittelbarer Erteilung eines rechtlichen Hinweises durchaus für den Betroffenen die realistische Möglichkeit bestanden hätte, auch noch innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorzutragen. Bei dem Betroffenen handelt es sich – soweit dem Senat bekannt ist – nicht um einen selbst forensisch (besonders) erfahrenen Gefangenen. Allein der Umstand, dass der Betroffene auch bereits beim Senat mehrere teilweise zudem erfolgreiche Rechtsbeschwerdeverfahren geführt hat, rechtfertigt einen derartigen Schluss zumindest nicht in der Weise, dass vorliegend die Erteilung von Hinweisen entbehrlich gewesen wäre. Gleiches gilt auch, soweit die Strafvollstreckungskammer den weiteren Antrag vom 13. Dezember 2017 im Hinblick auf die anderweitige Rechtshängigkeit durch den vorangehenden Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Insoweit war es entsprechend dem Rechtsbeschwerdevorbringen besonders naheliegend, davon auszugehen, dass es sich lediglich um ergänzendes Vorbringen zu dem bereits angebrachten Antrag handeln sollte, zumal die Antragsidentität auf der Hand lag und nach den objektiv gegebenen Umständen gerade nicht davon auszugehen war, dass dem Betroffenen im Zeitpunkt der Absendung des Antrages die auf den ersten Antrag ergangene ablehnende Entscheidung bereits bekannt war. Da das Landgericht die somit zulässigen Anträge auf gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst nicht beschieden, sondern nur eine Prozessentscheidung getroffen hat, verletzt dies auch den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Sein Vorbringen zur Sache ist letztlich unberücksichtigt geblieben. Daher hat die Rechtsbeschwerde - zumindest vorläufig - auch in der Sache Erfolg und die Sache ist zur Neubescheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG). Insoweit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn das Vorliegen einer anfechtbaren Maßnahme im Sinne der §§ 109 ff. StVollzG nicht festzustellen ist, zu erwägen sein wird, ob das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 17 a GVG gegebenenfalls dem für ein Verfahren gemäß § 766 ZPO zuständigen Vollstreckungsgericht vorzulegen ist.