1 Vollz (Ws) 326/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
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1. Aus § 51 Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 3 StVollzG NRW folgt, dass Gefangene auf ein Haftraummediensystem verwiesen werden können, der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf Dritte übertragen werden darf und Gefangene zu den Kosten für die Überlassung, die Überprüfung und den Betrieb von Hörfunkgeräten, Fernsehgeräten und Haftraummediensystemen herangezogen werden können.
Die Höhe eines Entgelts von 5,75 Euro im Monat für ein TV-Gerät und 4,50 Euro für ein Radio erscheint unter Berücksichtigung des Rechtes auf Informationsfreiheit sowie der begrenzten Einkommensverhältnisse der Gefangenen keinesfalls übersetzt.
2. Es besteht nach § 52 Abs. 2 StVollzG NRW kein Anspruch auf die kostenfreie Zurverfügungstellung von Zeitungen oder Zeitschriften.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG).