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Beschluss

2 Ws 36/24 Vollz

KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0611.2WS36.24VOLLZ.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte im Fall der Einführung eines Haftraummediensystems.(Rn.13)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Januar 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte im Fall der Einführung eines Haftraummediensystems.(Rn.13) Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 19. Januar 2024 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. I. Der Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt und Steuerberater von Beruf und als solcher weiterhin selbstständig tätig ist, verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt (JVA) des Offenen Vollzuges Berlin. Dort durften in der Vergangenheit von den Inhaftierten eigene, von der Anstalt zu genehmigende Rundfunk- und Fernsehgeräte und – mit Zustimmung der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 20. Juni 2019 – von der Anstalt zur Verfügung gestellte und mittels einer selbst erworbenen SIM-Karte betriebene Mobiltelefone genutzt werden. Mit Bescheid vom 12. April 2024 widerrief die Vollzugsanstalt aus Anlass der geplanten Einführung eines digitalen Haftraummediensystems der Firma T Communications GmbH in der Teilanstalt Niederneuendorfer Allee die Genehmigung zur Einbringung und Nutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte, von Kombinationsgeräten und des Haftraumtelefons gemäß § 56 Abs. 2 StVollzG Bln ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Haftraummediensystems. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer wird das Haftraummediensystem von dem Drittanbieter T in Form einer Dienstleistungskonzession betrieben. Das System stellt eine technische Einheit verschiedener digitaler Leistungen der Organisation, der Kommunikation, des Lernens, der Information und der Unterhaltung dar. Diese Leistungen umfassen den Empfang und die Bereitstellung von Rundfunk aus allgemein zugänglichen Quellen. Die bislang in der Anstalt vorhandenen Koaxialkabel, die zum Empfang eines DVBT-Signals genutzt wurden, werden durch das Haftraummediensystem mit einem speziellen Signal belegt, welches für den „normalen“ Rundfunk- und Fernsehempfang nicht nutzbar ist. Die Möglichkeit, Anrufe von außerhalb zu empfangen, sieht es nicht vor. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. April 2023 wandte sich der Beschwerdeführer sowohl im eigenen Namen als auch als gewählter Insassenvertreter der Teilanstalt gegen diesen Bescheid und begehrte die Gestattung der weiteren Nutzung der bislang zugelassenen Rundfunkgeräte und den Weiterbetrieb des von der Anstalt überlassenen Mobiltelefons. Gleichzeitig begehrte er einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 23. Mai 2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 31. Mai 2023, setzte die Strafvollstreckungskammer den Vollzug des angefochtenen Bescheids, soweit er den Beschwerdeführer betrifft, vorläufig aus und wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Eilrechtsschutz, soweit der Beschwerdeführer ihn als Insassenvertreter für die übrigen Gefangenen der Teilanstalt gestellt hat, mangels Antragsbefugnis als unzulässig zurück. Rechtsbeschwerde hat der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung nicht eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer auch den im eigenen Namen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung formellen und materiellen Rechts. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegt, insbesondere ist es einem (zugelassenen und keinem Berufsverbot unterliegenden) Rechtsanwalt als Antragsteller unbenommen, selbst eine Begründungsschrift zu fertigen und einzureichen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 345 Rn. 13 mwN). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge in Gestalt der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig erhoben. Denn nach § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, der § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgebildet ist, müssen die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht anhand der Rechtsmittelbegründung und ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Unterlagen feststellen kann, ob bei Vorliegen der angegebenen Tatsachen die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren zu bejahen ist (std. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 Ws 50/20 Vollz –). Die Aufklärungsrüge setzt zudem nicht nur voraus, dass bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich die Strafvollstreckungskammer hätte bedienen sollen, benannt werden; vielmehr bedarf es insbesondere auch der konkreten Darlegung, durch welche Umstände sie sich dazu hätte gedrängt sehen müssen, diese Beweismittel zu verwenden (vgl. Senat aaO und Beschlüsse vom 10. August 2012 – 2 Ws 329/12 Vollz – und vom 21. November 2011 – 2 Ws 302/11 Vollz –). Letzteres teilt die Rechtsbeschwerde ebenso wenig mit, wie sie die Beweismittel benennt, derer sich die Strafvollstreckungskammer hätte bedienen sollen. 2. Auch mit der Sachrüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Allerdings erfüllt die Rechtsbeschwerde insoweit die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 erste Alt. StVollzG; denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. a) Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn der Einzelfall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (std. Rspr. vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. April 2022 – 2 Ws 56/22 Vollz – und vom 8. Januar 2018 – 2 Ws 215/17 Vollz – jeweils mwN). b) Eine Entscheidung des Kammergerichts zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Zulassung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte im Fall der Einführung eines Haftraummediensystems, ist bisher – soweit ersichtlich – nicht ergangen. 3. Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ist jedoch unbegründet. a) Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Widerrufs der Genehmigung der Aushändigung und Benutzung der Hörfunk- und Fernsehgeräte vorlagen. aa) Nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln können rechtmäßig Maßnahmen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Umstände die Maßnahmen hätten versagt werden können. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Durch die Einführung eines Haftraummediensystems sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nachträglich eingetreten. Nach dieser Vorschrift können Gefangene – statt der Zulassung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte – auf von der Anstalt vermittelte Mietgeräte oder ein Haftraummediensystem verwiesen werden. Hat die Vollzugsanstalt – wie hier – von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gilt die ausdrückliche Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 3 StVollzG Bln, der bestimmt, dass in diesen Fällen den Gefangenen „in der Regel“ der Besitz eigener Geräte nicht gestattet ist. Daraus folgt, dass ein Anspruch der Gefangenen auf den Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte in diesem Fall ausgeschlossen ist und sie lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung betreffend die Zulassung eigener Geräte haben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. April 2022 – III-1 Vollz (Ws) 38/22 – juris), was im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG keinen Bedenken begegnet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2019 – III-1 Vollz (Ws) 728/18 – juris mwN). bb) Damit ist nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2021 – III-1 Vollz (Ws) 156/21 – juris), den der Anstaltsleiter zulässigerweise im Wege der Allgemeinverfügung geltend gemacht hat (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 16. September 2019 – 1 Ws (Vollz) 100/19 – und vom 26.August 2019 – 1 Ws (Vollz) 97/19 – jeweils juris). Zwar dürfen begünstigende Maßnahmen nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG Bln nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen (§ 98 Abs. 4 Satz 1 StVollzG Bln). Hiervon ist indes auszugehen. Denn mit der Einführung eines Haftraummediensystems sind die von den Gefangenen vorgehaltenen TV- und Radio-Geräte funktionslos geworden. Auch wird die Überwachung der Hafträume durch die Entfernung der eigenen elektronischen Geräte der Gefangenen erheblich erleichtert (vgl. Brandenburgisches OLG aaO). Wenn der Beschwerdeführer dies in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde in Abrede stellt, verkennt er, dass das Haftraummediensystem die Möglichkeit bietet, die missbräuchliche Verwendung eigener Geräte angesichts der regelmäßig vorhandenen Zusatzausstattungen (z.B. drahtloser Internetzugang und diverse Schnittstellen) auszuschließen und dies mit verhältnismäßigem Aufwand zu kontrollieren (vgl. Bln Abghs-Drs. 17/0689 S. 86). Zudem folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 3 StVollzG Bln, wonach der Besitz eigener Geräte „in der Regel nicht gestattet“ ist, unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dass einem Gefangenen der Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte nicht von der Vollzugsanstalt zu erlauben ist, wenn sie dies auch anderen Gefangenen nicht gestattet. Insoweit kommt dem Gebot der Gleichbehandlung aller Gefangenen Bindungswirkung betreffend das Ermessen der Vollzugsbehörde zu (vgl. OLG Hamm aaO mwN). Infolgedessen darf einem Gefangenen vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 StVollzG Bln nur in besonderen Ausnahmefällen der Besitz eigener Fernseh- und Hörfunkgeräte erlaubt werden. Liegen Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall nicht vor – wie hier –, bedarf es keiner weiteren Begründung durch die Vollzugsanstalt für die Ablehnung (vgl. OLG Hamm aaO mwN). cc) Da wesentlicher Grund für den Widerruf der Zulassungen die alle Gefangenen gleichermaßen betreffende flächendeckende Einführung eines Haftraummediensystems war und einzelfallbezogene Gründe für die Entscheidung ersichtlich keine Rolle spielten, war es nicht ermessensfehlerhaft, die Entscheidung durch Allgemeinverfügung zu treffen. Dies gilt umso mehr, als die nicht an weitere Voraussetzungen geknüpfte gesetzliche Verweisungsbefugnis der Justizvollzugsanstalt nach § 56 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln ein Vertrauen der Strafgefangenen auf einen unbefristeten Bestand der Zulassung eigener Geräte von vornherein als nicht schutzwürdig erscheinen lässt (vgl. Brandenburgisches OLG aaO). Der von dem Beschwerdeführer behauptete, „für alle rechtmäßig begünstigenden Maßnahmen“ geltende „Grundsatz der Unwiderruflichkeit“ findet im Gesetz keine Stütze. b) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hat die Strafvollstreckungskammer die jedenfalls inzident getroffene Wertung der Vollzugsanstalt, dass vollzugliche Interessen an der Aufhebung der Besitzerlaubnis das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen, also auch des Beschwerdeführers, auf den Bestand der Maßnahme überwiegen, rechtsfehlerfrei als nicht zu beanstanden angesehen. Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer ferner darauf hingewiesen, dass aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG kein Anspruch auf kostenlosen Fernseh- und Hörfunkempfang (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2018 – III-1 Vollz (Ws) 326/18 – juris) und damit auch kein Anspruch auf die – vermeintlich – jeweils kostengünstigste Variante folgt. Vielmehr sieht § 56 Abs. 3 Satz 1 StVollzG Bln ausdrücklich die Kostentragung der Gefangenen vor, wobei die Kosten mit Blick auf das Angleichungsgebot (§ 3 Abs. 3 StVollzG Bln; Bln Abghs-Drs 17/2442 S. 236) marktüblich sein müssen. c) Auch die Annahme der Strafvollstreckungskammer, dass nach Beendigung des Projektes zur Nutzung von Mobilfunkendgeräten im Rahmen der Einzelhaftraumtelefonie mit der Einführung des anstaltsübergreifenden Haftraummediensystems auch im Hinblick auf den Weiterbetrieb des von der Anstalt überlassenen Mobilfunkgeräts nichts anderes gelten kann, erweist sich als frei von Rechtsfehlern. Ein besonderer Ausnahmefall, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, liegt auch vor dem Hintergrund der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers nicht vor. Denn unabhängig davon, dass es sich bei dem Freigang nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG Bln um die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt handelt, kann der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer während der hierfür gewährten Rahmenzeiten unter seiner eigenen Rufnummer telefonieren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.