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Beschluss

2 UF 8/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0806.2UF8.18.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers W Lebensversicherungs-AG wird der am 19.12.2017 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel im Ausspruch zum Versorgungsausgleich bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der W-Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer ###1, (Nr. 2 Abs. 5 des Tenors) wie folgt – unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen – abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrecht der Antragsgegnerin bei der W-Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer ###1) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13.216,10 € nach Maßgabe der W-Teilungsordnung für private Lebens- und Rentenversicherungen xxx, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers W Lebensversicherungs-AG wird der am 19.12.2017 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel im Ausspruch zum Versorgungsausgleich bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der W-Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer ###1, (Nr. 2 Abs. 5 des Tenors) wie folgt – unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen – abgeändert. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrecht der Antragsgegnerin bei der W-Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer ###1) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13.216,10 € nach Maßgabe der W-Teilungsordnung für private Lebens- und Rentenversicherungen xxx, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die beteiligten Eheleute heirateten am 06.08.1998. Aus der Ehe gingen die am ##.##.1999 geborenen Zwillingen A und B hervor, die seit der Trennung der Beteiligten im Februar 2016 bei der Antragsgegnerin leben. Die Zustellung des Scheidungsantrages erfolgt am 21.06.2017. Während der Ehezeit erwarben beide Ehegatten Rentenanwartschaften bei dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger G, der Antragsteller zudem im Rahmen privater Zusatzvorsorge bei der B AG (Versicherungsnummer ###2 und ###3), bei der Y (Y, Versicherungsnummer ###4) und bei der Z (Versicherungsnummer ###5). Die Antragsgegnerin erwarb ebenfalls zusätzlich im Rahmen privater Altersvorsorge Anrechte bei der W-Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer ###1) und bei der B AG (Versicherungsnummer ###6). Im Rahmen der seitens des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel zur Durchführung des Versorgungsausgleichs eingeholten Auskünfte hat die W-Lebensversicherungs-AG unter dem 14.08.2017 für die Antragsgegnerin einen Ehezeitanteil im Wert von 27.109,95 € mitgeteilt. Den Ausgleichswert hat die Versicherung nach Abzug ihrer Kosten in Höhe von 677,75 € mit 13.269,55 € vorgeschlagen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Brakel hat im Verbund mit der Ehescheidung der Beteiligten am 19.12.2017 auch den Versorgungsausgleich durchgeführt und sich an die seitens der Versorgungsträger mitgeteilten Ausgleichswerte gehalten. Bei dem Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der W Lebensversicherungs-AG hat das Amtsgericht – Familiengericht – Brakel allerdings ohne Begründung von dem errechneten Ausgleichswert in Höhe von 13.554,98 € keinen Abzug für die Verwaltungskosten vorgenommen, sondern das Anrecht ohne Berücksichtigung dieser Kosten geteilt. Hiergegen wendet sich die W-Lebensversicherungs-AG mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, auf der Grundlage ihrer derzeit gültigen Teilungsordnung erhebe sie für die interne Teilung von Anrechten Kosten in Höhe von 2,5 % des Ehezeitanteils, maximal jedoch 900,- €. Gem. § 13 VersAusglG könne der Versorgungsträger Kosten für die interne Teilung im Rahmen der gebotenen Angemessenheit geltend machen und auf die beteiligten Ehegatten umlegen, denn der Versorgungsausgleich solle laut der Gesetzesbegründung zu § 13 VersAusglG für die Versorgungsträger kostenneutral sein. Der organisatorische Aufwand für die interne Teilung solle den Versorgungsträgern daher vergütet werden. Auch der BGH habe gegen eine Pauschalierung dieser Kosten keine grundsätzlichen Bedenken erhoben, da eine konkrete Berechnung der Kosten im jeweiligen Einzelfall einen unangemessen hohen Aufwand erfordere. Es entstünden Kosten durch die Tätigkeit qualifizierter Sachbearbeiter, für die EDV, das Drucken und den Versand sowie für die Umsetzung der internen Teilung durch Einrichtung eines neuen Kontos und dessen Verwaltung. Im Rahmen einer Mischkalkulation würden durch einen pauschalen Kostenanteil von 2,5 % und einem Höchstbetrag von 900,- € sowohl die Interessen des Versorgungsträgers als auch die der Versicherten und deren beteiligter Ehegatten in einem ausreichenden und angemessenen Verhältnis gewahrt. II. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist aufgrund der Beschwerde des Versorgungsträgers nur das Anrecht der Antragsgegnerin bei diesem. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger W-Lebensverischerungs-AG - insoweit allerdings umfassend - zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 03.02. 2016, XII ZB 629/13, famRZ 2016, 794; BGH, Beschluss vom 26.01.2011, XII ZB 504/10, FamRZn 2011, 547; Saarländisches OLG, Beschluss vom 24.01.2011, 6 UF 84/10, NJW-Spezial 2011, 390; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.03.2013, 3 UF 1/12, FamRZ 2014, 129). 2. Die Beschwerde des Versorgungsträgers W Lebensversicherungs-AG ist zulässig gem. den §§ 58 ff. FamFG. Der Versorgungsträger ist auch beschwerdebefugt gem. § 59 FamFG. Ein Versorgungsträger ist stets beschwerdeberechtigt, wenn er geltend macht, der erkannte Versorgungsausgleich sei mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden. Die erforderliche Rechtsbeeinträchtigung liegt schon dann vor, wenn ein beim Versorgungsträger bestehendes Rechtsverhältnis in irgendeiner Weise inhaltlich verändert wird, wobei eine finanzielle Belastung nicht damit verbunden sein muss (vgl. Keidel/ Meyer-Holz, 19.Aufl. 2017, § 59 FamFG, Rdnr.73). Hier liegt ein Eingriff in die Rechte des Versorgungsträgers mit der Folge einer finanziellen Benachteiligung vor, da das Amtsgericht – Familiengericht – Brakel, die in der Auskunft vom 04.01.2018 mitgeteilte Kostenpauschale für die interne Teilung nicht berücksichtigt hat. 3. Die Beschwerde des Versorgungsträgers ist auch begründet. § 13 VersAusglG bestimmt ausdrücklich, dass die bei der internen Teilung entstehenden Kosten von dem Versorgungsträger jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet werden dürfen, soweit sie angemessen sind. Davon sollen alle Kosten erfasst werden, die durch die Vornahme der internen Teilung entstehen, insbesondere die der Kontenverwaltung und auch die später durch die Rentenbezugsphase erwachsenden Mehrkosten (vgl. Palandt/ Brudermüller, 77.Aufl. 2018, § 13 VersAusglG, Rdnr.1, BGH, Beschluss vom 01.02.2012, XII ZB 172/11, Rdnr. 40, zit. nach juris). Wie in der Beschwerdebegründung zu Recht ausgeführt ist, kann der Kostenanteil – wie hier - aus Praktikabilitätsgründen als Pauschalbetrag mit einem Prozentsatz von 2 – 3 % des Kapitalwertes und begrenzt durch einen Höchstbetrag berechnet werden (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr.50; BGH, Beschluss vom 18.03.2015, XII ZB 74/12, Rdnr. 12, zit. nach juris). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500,- € typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne daß der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2015, XII ZB 156/12, Rdnr. 9 f., zit. nach juris). Hält er dagegen eine solche Obergrenze nicht für auskömmlich, bietet insbesondere eine quantifizierende Analyse der tatsächlich zu erwartenden durchschnittlichen Kosten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine taugliche Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen für den Kostenabzug. Die Angemessenheitsprüfung hat sich dann im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht. Dabei darf die Obergrenze einer Mischkalkulation nicht außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.03.2015, XII ZB 74/12, Rdnr. 15; Beschluss vom 25.03.2015, XII ZB 156/12, Rdnr.9). Im vorliegenden Fall hat der Versorgungsträger W Lebensversicherungs-AG die von ihm mit 677,75 € bemessenen und damit oberhalb von 500,- € sich bewegenden Teilungskosten in seiner Auskunft vom 14.08.2017 detailliert begründet. Er hat seine interne Kostenkalkulation nachvollziehbar offengelegt und die ihm voraussichtlich durch die interne Teilung der Anwartschaft entstehenden Verwaltungskosten, bezogen auf den erforderlichen Personal-, Zeit- und Sachaufwand im Einzelnen aufgelistet und begründet. Das von dem Versorgungsträger dargelegte Ergebnis des Inhalts, dass voraussichtlich über 500,- € hinausgehende Kosten für die Teilung im vorliegenden Fall entstehen werden, erscheint - auf der Grundlage der von ihm verwandten und von den übrigen Beteiligten nicht angegriffenen - statistischen und versicherungsmathematischen Vorgaben rechnerisch nachvollziehbar und plausibel. Dementsprechend ist der Abzug dieser Kosten durch den Versorgungsträger im Rahmen seiner Auskunft vom 14.08.2017 zu Recht erfolgt und bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch zu berücksichtigen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81 FamFG, 20 FamGKG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 FamGKG. IV. Von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat entsprechend seinem am 6.6.2018 erlassenen Hinweisbeschluss, zu welchem die Beteiligten nicht mehr Stellung genommen haben, abgesehen.