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Beschluss

2 Ws 93/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:0807.2WS93.18.00
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Leitsätze

Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht: Berechnung der Sechsmonatsfrist bei nicht rechtskräftigem Strafurteil wegen eines Teils der in zwei Haftbefehlen erfassten Straftaten

Tenor

Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht: Berechnung der Sechsmonatsfrist bei nicht rechtskräftigem Strafurteil wegen eines Teils der in zwei Haftbefehlen erfassten Straftaten Eine Entscheidung des Senats ist derzeit nicht veranlasst. Gründe: I. Der Angeschuldigte des vorliegenden Verfahrens, D, alias O, ist am 18.11.2017 in G in anderer Sache gemeinsam mit drei weiteren mutmaßlichen Mittätern vorläufig festgenommen worden. Am 19.11.2017 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen alle vier Tatverdächtigen Haftbefehl mit der Begründung erlassen, Az.: 931 Gs – 3530 Js 252499/17, die Beschuldigten seien eines gemeinschaftlichen Bandendiebstahls, begangen am 17.11.2017 in G, dringend verdächtig und es bestehe Fluchtgefahr. Am selben Tag, dem 19.11.2017, hat ein Beamter des Polizeipräsidiums G in einem Ermittlungsbericht unter anderem vermerkt, diverse Fahndungsbilder aus polizeilichen Auskunftssystemen miteinander abgeglichen zu haben. Dabei sei er unter anderem auf Lichtbilder des Beschuldigten O gestoßen. Weitere Ermittlungen hätten ergeben, dass dieser ebenso wie seine drei ebenfalls festgenommenen Mittäter als Täter von Bandendiebstählen in P und Q infrage komme. Es handele sich dabei unter anderem um einen Bandendiebstahl in Form eines Trickdiebstahls im Anschluss an eine Geldabhebung in Höhe von 20.000 € am 07.09.2017 in Q sowie einen Bandendiebstahl in Form eines Trickdiebstahls bei einem Juwelier in P am 04.10.2017, bei dem Edelsteine im Gesamtwert von 48.000 € entwendet worden seien. Das Polizeipräsidium Q hat weitere Ermittlungen angestellt und nach Übersendung der Ermittlungsakte betreffend die Taten vom 07.09.2017 in Q sowie vom 04.10.2017 in P durch das Polizeipräsidium Q an die Staatsanwaltschaft Bochum hat letztere mit Übersendungsverfügung vom 30.11.2017 im Hinblick auf diese beiden Taten beim Amtsgericht Bochum den Antrag gestellt, vier Beschlüsse gemäß § 100 g StPO nach beigefügten Entwürfe zu erlassen. Diesen, durch die Staatsanwaltschaft Bochum gefertigten Entwürfen ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen ist, dass die damaligen Beschuldigten – und damit auch der jetzige Angeschuldigte – der ihnen vorgeworfenen Taten vom 07.09.2017 und 04.10.2017 dringend verdächtig sind. Das Amtsgericht Bochum hat die Beschlüsse am 04.12.2017 antragsgemäß erlassen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat am 29.01.2018 gegen alle vier Mittäter Anklage wegen gemeinschaftlichen versuchten Bandendiebstahls, begangen am 17.11.2017 in G, Az.: 3530 Js 25249917, erhoben und die Anordnung der Haftfortdauer beantragt. Die Ermittlungsbeamten des Polizeipräsidiums Q haben am 27.02.2018 den abschließenden Ermittlungsbericht verfasst. Am 14.03.2018 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Strafrichter – den hiesigen Angeschuldigten und dortigen Angeklagten sowie die drei Mittäter jeweils wegen versuchten Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, Az.: 989 Ds 3530 Js 252499/17. Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Berufungshauptverhandlung für den 07.09.2018 terminiert, Az.: 5/10 Ns-3530 Js 252499/17-63/18. Mit Übersendungsverfügung vom 28.03.2018 hat die Staatsanwaltschaft Bochum beim Amtsgericht Bochum unter anderem den Antrag gestellt, gegen den damaligen Beschuldigten und jetzigen Angeschuldigten Haftbefehl zu erlassen. Das Amtsgericht Bochum hat am 02.04.2018 antragsgemäß Haftbefehl wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen erlassen, Az.: 64 Gs 1209/18. Gegenstand des Haftbefehls sind die Taten vom 07.09.2017 in Q sowie vom 04.10.2017 in P. Dieser Haftbefehl ist dem Angeschuldigten am 19.04.2018 durch das Amtsgericht Bochum verkündet und insoweit Überhaft notiert worden. Mit Verfügung vom 04.05.2018 hat die Staatsanwaltschaft Bochum gegen den Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zum Landgericht Bochum erhoben und beantragt, das Hauptverfahren vor dem Landgericht – Strafkammer – in Bochum zu eröffnen sowie Haftfortdauer anzuordnen. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist bislang noch nicht entschieden worden. Am 17.07.2018 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.11.2017 wegen Erreichens des Endstrafenzeitpunkts aufgehoben. Mit Verfügung vom selben Tag hat die Staatsanwaltschaft Bochum beim Landgericht – 1. große Strafkammer – Bochum unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.07.2018 beantragt, gemäß § 121 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Mit Beschluss vom 18.07.2018, Az.: II-1 KLs 46 Js 274/17-8/18, hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bochum entschieden, eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeschuldigten über sechs Monate hinaus sei im vorliegenden Verfahren gegenwärtig nicht veranlasst. Die Sache werde dem Oberlandesgericht Hamm zur Prüfung der Frage einer etwaigen Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß §§ 121, 122 Abs. 1 StPO vorgelegt. Zur Begründung hat die Kammer unter anderem ausgeführt, die aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt am Main vollzogene Haft sei auf das vorliegende Verfahren nicht anzurechnen. Durch das seitens des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergangene Urteil sei insoweit für jenes Verfahren die weitergehende Anwendbarkeit des § 121 Abs. 1 StPO beseitigt worden. Dass aufgrund der durch das Amtsgericht Frankfurt am Main seinerzeit getroffenen Haftfortdauerentscheidung der im dortigen Verfahren weiterhin erfolgte, gemäß § 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anrechenbare Vollzug von Untersuchungshaft zwischenzeitlich bereits zum Erreichen des Endstrafenzeitpunkts geführt und die dortige Aufhebung des Haftbefehls als zwingend nach sich gezogen habe, vermöge nunmehr für das dortige Verfahren die Anwendbarkeit des § 121 StPO nicht wieder (rückwirkend) neu aufleben zu lassen. Fehle es aber – aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main – bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes an der Anwendbarkeit der Regelung des § 121 Abs. 1 StPO in jenem Verfahren, so sei bereits die Grundvoraussetzung für eine entsprechende Anrechnung dort vollzogener Haftzeiten auf das vorliegende Verfahren nicht gegeben. Mit Verfügung vom 19.07.2018 hat die Staatsanwaltschaft Bochum die Sache der Generalstaatsanwaltschaft Hamm übersandt. Mit Verfügung vom 20.07.2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm die Sache dem zur Entscheidung berufenen Senat zur Kenntnisnahme unter Hinweis darauf vorgelegt, dass eine Entscheidung des Senats nach dortiger Auffassung derzeit nicht veranlasst sei. Entgegen der Auffassung der Kammer wirke sich die erstinstanzliche Verurteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.03.2018 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf die Berechnung der Dauer der Untersuchungshaft nicht dahingehend aus, dass die dort erlittene Untersuchungshaft bereits zum jetzigen Zeitpunkt als „verbraucht“ angesehen werden könne. Soweit die Kammer auf § 51 StGB verweise, dürfe sich die von der Kammer angenommene Wirkung erst im Falle der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main entfalten. Soweit die Verurteilung hingegen zur Zeit noch nicht rechtskräftig sei – mithin die Unschuldsvermutung noch gelte und daher ein Freispruch bzw. ein deutlich milderes Urteil jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne –, dürfe die bislang in dem Verfahren erlittene Untersuchungshaft (noch) anzurechnen sein. Dies führe aber gleichwohl nicht zu der Notwendigkeit einer Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO zum derzeitigen Zeitpunkt. Denn ab Beginn der Hauptverhandlung – bei Verurteilung am selben Tag – am 14.03.2018 bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 17.07.2018 in dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main sei die Sechsmonatsfrist unterbrochen worden. Angesichts dessen ende die Frist am 19.09.2018. Eine Entscheidung nach den §§ 121, 122 StPO sei demnach noch nicht veranlasst, da sich bis zum 19.09.2018 die Sach- und Rechtslage entscheidend – unter anderem durch den Eintritt der Rechtskraft in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bzw. durch einen vorherigen Beginn der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren – ändern könne. Der Bericht der Staatsanwaltschaft Bochum vom 19.07.2018 sowie die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 20.07.2018 sind dem Verteidiger aufgrund der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 23.07.2018 am 25.07.2018 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung übersandt worden. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. II. Eine Entscheidung des Senats nach den §§ 121, 122 StPO ist derzeit nicht veranlasst. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist (derzeit noch) nicht abgelaufen. 1. Bei der durch das Amtsgericht Frankfurt am Main abgeurteilten Tat und den dem Angeschuldigten in dem hiesigen Verfahren vor der ersten großen Strafkammer des Landgerichts Bochum zur Last gelegten Taten handelt es sich um dieselbe Tat i.S.d. § 121 StPO. Der Erlass des Haftbefehls durch das Amtsgericht Bochum am 02.04.2018 hat in Bezug auf die Taten, die Gegenstand des Bochumer Verfahrens sind, keine neue Frist i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt. Dieselbe Tat i.S.d. § 121 StPO sind alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (KK-StPO/Schultheis, StPO, 7. Auflage 2013, § 121 Rn. 10 m.w.N.). Wird dagegen erst nach dem Erlass des ersten Haftbefehls eine neue Tat – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt und ergeht deswegen ein neuer oder erweiterter Haftbefehl, so wird dadurch ohne Anrechnung der bisherigen Haftdauer eine neue Frist von 6 Monaten nach § 121 StPO in Gang gesetzt. Fristbeginn ist in dem Fall der Zeitpunkt, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs erstmals die Voraussetzungen für den Erlass oder die Erweiterung eines Haftbefehls vorgelegen haben. Dies ist regelmäßig der Tag der neuen Haftbefehlsentscheidung, es sei denn, der neue Haftbefehl bzw. die Haftbefehlserweiterung ist verzögert ergangen (KK-StPO/Schultheis, a.a.O., Rn 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2003, III-3 Ws 460/03, zitiert bei Juris, Rn. 13 ff.; OLG Rostock, Beschluss vom 13.06.2013, 2 HEs 9/13, zitiert bei Juris, Rn. 9). Vorliegend hat der Beamte des Polizeipräsidiums G bereits in dem Ermittlungsbericht vom 19.11.2017 dargelegt, der Angeschuldigte komme als Mittäter der Bandendiebstähle vom 07.09.2017 in Q und 04.10.2017 in P in Betracht. Der Angeschuldigte ist ausweislich des Vermerks aus polizeilicher Sicht eindeutig identifiziert worden. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse bestand bereits ab dem 19.11.2017 ein dringender Tatverdacht zu Lasten des Angeschuldigten bzgl. der ihm nunmehr durch die Anklage vor dem Landgericht Bochum zur Last gelegten Taten vom 07.09.2017 und 04.10.2017. Vor diesem Hintergrund hätten diese Taten bereits ab dem 19.11.2017 in den Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufgenommen werden können und sind aufgrund dessen ab diesem Zeitpunkt als dieselbe Tat i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO anzusehen. 2. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist (derzeit noch) nicht abgelaufen. Die vorliegende Verfahrenskonstellation, dass zwei Haftbefehle existieren, es sich bei den den Haftbefehlen zugrunde liegenden Taten aber um dieselbe Tat i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO handelt, ist mit derjenigen vergleichbar, dass aus einem wegen mehrerer Straftaten erlassenen Haftbefehl Taten teilweise abgetrennt werden. Kommt es zu einer solchen Teilabtrennung von Taten aus einem wegen mehrerer Straftaten i.S.d. § 264 StPO erlassenen Haftbefehls und ergeht bzgl. der abgetrennten Taten ein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil und betrifft der anschließende Vollzug des Haftbefehls auch die bereits abgeurteilten Taten, ist ein Verfahren gemäß den §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst, und zwar auch (nicht) bezüglich der noch nicht abgeurteilten Taten (KK-StPO/Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 5a; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 121 Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2002, 2 Ws 11/02, zitiert bei Juris, Rn. 12 m.w.N.). Selbst wenn sich nämlich im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 121, 122 StPO wegen der nicht abgeurteilten Taten ergäbe, dass ihretwegen Untersuchungshaft nicht zu vollziehen ist, könnte der Beschuldigte bzw. Angeschuldigte nicht auf freien Fuß gesetzt werden, solange die Untersuchungshaft wegen der abgeurteilten Tat, deren Prüfung gesetzlich ausgeschlossen ist, fortzudauern hat. Der Vollzug der Untersuchungshaft wegen des abgeurteilten Tatkomplexes lässt daher das Rechtsschutzbedürfnis für ein Haftprüfungsverfahren auch wegen der nicht abgeurteilten Taten entfallen (KK-StPO/Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 5a; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005, 2 Ws 147/05/H, zitiert bei Juris, Rn. 10; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 12). Das (erstinstanzliche) Urteil beendet den Fristenlauf des § 121 StPO auch dann, wenn in der Rechtsmittelinstanz die Außervollzugsetzung des die abgeurteilte Tat betreffenden Haftbefehls oder eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt oder die Verurteilung zu einer Freiheitsentziehung in der Rechtsmittelinstanz wieder aufgehoben und eine andere Rechtsfolge ausgesprochen wird oder eine Zurückverweisung an die Vorinstanz erfolgt (KK-StPO/Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 5a; Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 13). Der Zeitraum zwischen Urteilsverkündung und Erlass des Außervollzugsetzungs- bzw. Einstellungsbeschlusses ist bei der Berechnung der Frist des § 121 StPO bezüglich der nicht abgeurteilten Taten nicht mit einzubeziehen (KK-StPO/Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 5a; Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., Rn. 14; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 12). Ab Erlass des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt/Main am 14.03.2018 und während des weiteren Vollzugs der wegen dieser abgeurteilten Tat angeordneten und mit Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom selben Tage aufrechterhaltenen Untersuchungshaft hätte demzufolge ein Haftprüfungsverfahren bzgl. der noch nicht abgeurteilten Taten, die dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 02.04.2018 und der Anklage der Staatsanwaltschaft Bochum vom 04.05.2018 zugrunde liegen, nicht sinnvoll durchgeführt werden können. Das Rechtsschutzbedürfnis lebt insoweit auch nicht im Nachhinein rückwirkend wieder auf, nachdem der Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 19.11.2017 durch das Landgericht Frankfurt am Main am 17.07.2018 aufgehoben worden ist. Der Zeitraum ab Verkündung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main am 14.03.2018 bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch das Landgericht Frankfurt am Main am 17.07.2018 ist in die Berechnung der Frist des § 121 Abs. 1 StPO bezüglich des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 02.04.2018 demzufolge nicht mit einzubeziehen. Ausgehend von dem Zeitraum zwischen der frühestmöglichen Einbeziehung der Taten vom 07.09.2017 und 04.10.2017 in den Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main, also dem 19.11.2017 (vgl. oben unter II.1. a.E.), und dem 14.03.2018 (Tag der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung durch das Amtsgericht Frankfurt am Main) sowie dem Zeitraum ab dem 17.07.2018 (Tag der Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Frankfurt) ergäbe sich ein Ablauf der 6-Monats-Frist am 20.09.2018.