OffeneUrteileSuche
Beschluss

(5) 161 HEs 19/20 (11/20)

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1027.5.161HES19.20.11.00
9Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach § 121 Abs. 1, Abs. 2 StPO hat das Oberlandesgericht über die Fortdauer des Vollzugs der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur zu befinden, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe (oder eine freiheitsentziehende Maßregel) erkennt, wobei es auf dessen Rechtskraft nicht ankommt.(Rn.8) 2. Ist ein solches Urteil ergangen, so lebt die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts nach den §§ 121, 122 StPO auch dann nicht wieder auf, wenn das Berufungsgericht das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten vorläufig einstellt, das Urteil hierdurch gegenstandslos wird und die Staatsanwaltschaft sodann ein neues (Sicherungs-)Verfahren wegen derselben Tatvorwürfe einleitet.(Rn.8)
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 121 Abs. 1, Abs. 2 StPO hat das Oberlandesgericht über die Fortdauer des Vollzugs der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur zu befinden, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe (oder eine freiheitsentziehende Maßregel) erkennt, wobei es auf dessen Rechtskraft nicht ankommt.(Rn.8) 2. Ist ein solches Urteil ergangen, so lebt die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts nach den §§ 121, 122 StPO auch dann nicht wieder auf, wenn das Berufungsgericht das Verfahren wegen Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten vorläufig einstellt, das Urteil hierdurch gegenstandslos wird und die Staatsanwaltschaft sodann ein neues (Sicherungs-)Verfahren wegen derselben Tatvorwürfe einleitet.(Rn.8) Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. I. Gegen den seit mehreren Jahren im Trinkermilieu am Alexanderplatz verkehrenden Beschuldigten ist nach seiner dortigen vorläufigen Festnahme am 5. April 2019 durch das Amtsgericht Tiergarten – (382 Gs) 219 Js 473/19 (95/19) – am 6. April 2019 zunächst ein Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts der am 5. April 2019 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Raub erlassen worden. Dieser Tatvorwurf war neben weiteren Körperverletzungsvorwürfen und dazu überwiegend tateinheitlich begangenen Widerstandshandlungen gegen Vollstreckungsbeamte bzw. tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte Gegenstand der durch die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Aktenzeichen 265 Js 666/19 zum Amtsgericht Tiergarten – Erweitertes Schöffengericht – erhobenen Anklage vom 17. Mai 2019. Während der laufenden Hauptverhandlung hob das Amtsgericht – (216 Ls) 265 Js 666/19 (19/19) – den Haftbefehl vom 6. April 2019 am 14. Oktober 2019 auf und ordnete zugleich die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten an (§ 126a Abs. 1 StPO). Gegenstand des Unterbringungsbefehls waren Taten vom 15. September 2016, 30. April 2017, 16. und 25. August 2018 und 9. Dezember 2018 sowie das Tatgeschehen vom 5. April 2019. Am 9. Dezember 2019 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschuldigten schließlich wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zugleich ordnete es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an und hielt den Unterbringungsbefehl aufrecht. Der Verurteilung lagen ausschließlich die vom Unterbringungsbefehl erfassten Taten zugrunde. Gegen das amtsgerichtliche Urteil legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte fristgerecht Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung sodann auf den Maßregelausspruch beschränkt. Mit Beschluss vom 26. Juni 2020 stellte das Landgericht Berlin das Verfahren gemäß § 206a StPO wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten ein und hob den Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Oktober 2019 auf. Zur Begründung führte die ebenfalls sachverständig beratene Kammer aus, dass bei dem Beschuldigten ein sogenanntes amnestisches Syndrom vorliege und nach Eröffnung des Hauptverfahrens der Übergang in das die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten nicht voraussetzende Sicherungsverfahren nicht mehr möglich sei. Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 leitete die Staatsanwaltschaft unter dem Aktenzeichen 265 Js 968/20 sodann ein neues Verfahren gegen den Beschuldigten ein, das als Sicherungsverfahren mit dem Ziel der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus betrieben wird. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Tiergarten – (351 Gs) 265 Js 968/20 (2620/20) – in dem neu eingeleiteten Verfahren am 28. August 2020 einen Unterbringungsbefehl erlassen, der ausschließlich dieselben Tatvorwürfe zum Gegenstand hat, die auch dem Unterbringungsbefehl vom 14. Oktober 2019 und der Verurteilung vom 9. Dezember 2019 zugrunde lagen. Aufgrund dieses Unterbringungsbefehls wurde der Beschuldigte am 13. Oktober 2020 festgenommen. Er befindet sich seit dem 14. Oktober 2020 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Die Antragstellung im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO ist am 26. Oktober 2020 erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hält die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus für erforderlich und hat die Akten über die Generalstaatsanwaltschaft dem Senat zur Entscheidung nach § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 121, 122 StPO vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft bezweifelt hingegen, dass eine Vorlage an den Senat veranlasst ist, da bereits ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes finde trotz dessen zwischenzeitlicher Aufhebung keine besondere Haftprüfung mehr statt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2020 verwiesen. II. Wie in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, ist eine Entscheidung des Senats im besonderen Haftprüfungsverfahren gemäß § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst. Nach § 121 Abs. 1, Abs. 2 StPO hat das Oberlandesgericht über die Fortdauer des Vollzugs der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur zu befinden, solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe (oder eine freiheitsentziehende Maßregel) erkennt, wobei es auf dessen Rechtskraft nicht ankommt (allg. Meinung, vgl. z.B. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15. Juli 1965 – 3 Ws 127/65, NJW 1965, 1819, 1820; OLG Hamm Beschluss vom 7. August 2018 – III-2 Ws 93/18 – juris Rn. 21; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. 2007, § 121 Rn. 22; Schultheis in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 121 Rn. 5a; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 121 Rn. 9). Unter Berücksichtigung dessen ist die Prüfkompetenz des Senats vorliegend entfallen, weil wegen der dem Unterbringungsbefehl vom 28. August 2020 zugrundeliegenden Taten gegen den Beschuldigten bereits am 9. Dezember 2019 ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 – 5 StR 525/15 – juris Rn. 2), das auf Freiheitsstrafe erkannt hat. Dass dieses Urteil aufgrund des Einstellungsbeschlusses des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2020 gegenstandslos geworden ist, vermag wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts an dem Wegfall der durch die §§ 121,122 StPO angeordneten Beschränkung der Untersuchungshaft nichts zu ändern (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 1 Ws 199/14 – juris Rn. 10; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 21; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6. April 2010 – 1 KLs 2/10 – juris m.w.N.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 7.Juli 2005 – 2 Ws 147/05/H – juris Rn. 13; Hilger, a.a.O, Rn. 24; Schultheis a.a.O.). Denn die auf der Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten beruhende Einstellung des Verfahrens hat im konkreten Fall wegen der psychiatrischen Diagnose des amnestischen Syndroms durch Alkoholkonsum (ICD-10: F 10.6), die ausweislich der sachverständigen Ausführungen im Berufungsverfahren auch das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB und die medizinischen Voraussetzungen des § 63 StGB erfüllt, nur vorläufigen Charakter und steht der hier bereits eingeleiteten Durchführung eines neuen gerichtlichen Verfahrens wegen derselben Taten aufgrund einer im Sicherungsverfahren zu erhebenden Antragsschrift nicht entgegen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht a.a.O. [für den Fall der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils in der Revision wegen eines unwirksamen Eröffnungsbeschlusses]). Für den Fall, dass die Verhandlungsunfähigkeit nachträglich wieder entfällt, sieht § 416 Abs. 3 StPO überdies den Übergang vom Sicherungsverfahren in das Strafverfahren vor. Eine absolutes Verfahrenshindernis – wie etwa bei der Verfolgungsverjährung – erwächst daher aus dem vom Landgericht erlassenen Einstellungsbeschluss nicht (vgl. Schmitt, a.a.O., § 206a Rn. 11 m.w.N.; Ritscher in: BeckOK StPO, 37. Edition 01.07.2020, § 206a Rn. 11). Die Tatidentität im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO bleibt somit von der zwischenzeitlichen Verfahrenseinstellung unberührt (vgl. Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.). Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung richtet sich allein nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere den §§ 126a Abs. 3, Abs. 2, 116 Abs. 3, Abs. 4 StPO.