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Urteil

10 U 36/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1115.10U36.18.00
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Leitsätze

Grundsätzlich kommt ein Schadensersatzanspruch des Verpächters in Betracht, wenn der Pächter als Ackerland verpachtete Flächen nach Pachtende als Dauergründland zurückgibt.

Soweit der entstandene Schaden noch nicht konkret beziffert werden kann, besteht auch wegen der kurzen Verjährungsfristen gemäß § 591 b BGB ein Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht. Ein Schadensersatzanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pächter die Pachtflächen ohne Genehmigung der zuständigen Landwirtschaftskammer selbst zu Ackerland umgebrochen und bislang eine Rückumwandlung in Grünland nicht verlangt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. März 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Soest unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. den Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Beklagte die Grundstücke M Flur XX, Flurstücke X, X, XX und XX im Jahr 2016 ohne Genehmigung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen von Dauergrünland in Ackerland umgebrochen hat.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2. zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2. zu 44 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte zu 12,5 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich kommt ein Schadensersatzanspruch des Verpächters in Betracht, wenn der Pächter als Ackerland verpachtete Flächen nach Pachtende als Dauergründland zurückgibt. Soweit der entstandene Schaden noch nicht konkret beziffert werden kann, besteht auch wegen der kurzen Verjährungsfristen gemäß § 591 b BGB ein Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht. Ein Schadensersatzanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pächter die Pachtflächen ohne Genehmigung der zuständigen Landwirtschaftskammer selbst zu Ackerland umgebrochen und bislang eine Rückumwandlung in Grünland nicht verlangt worden ist. Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. März 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Soest unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. den Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Beklagte die Grundstücke M Flur XX, Flurstücke X, X, XX und XX im Jahr 2016 ohne Genehmigung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen von Dauergrünland in Ackerland umgebrochen hat. Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2. zu 44 % und die Beklagte zu 56 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 2. zu 44 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt die Beklagte zu 12,5 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe : I. Die Parteien streiten nach Beendigung eines Landpachtvertrages um die Schadensersatzverpflichtung wegen eines ungenehmigten Umbruchs von Dauergrünland in Ackerland. Der im Jahr 1946 geborene Kläger zu 2. war Landwirt und Alleineigentümer der im Urteilstenor genannten Flächen, die zum Grundvermögen seines in M gelegenen Hofes gehörten. Die Klägerin zu 1. ist seine Ehefrau, eine pensionierte Lehrerin. Mit Landpachtvertrag vom 02.12.1998 verpachtete die Klägerin zu 1. im Einverständnis mit ihrem Ehemann die im Tenor genannten Grundstücke in einer Gesamtgröße von 18,36 Hektar für eine Pachtzeit von 12 Jahren an die Beklagte. Die verpachteten Grundstücke wurden unter § 1 des Pachtvertrages nach ihrer Wirtschaftsart als „Acker“ bezeichnet. Unter § 16 räumte die Klägerin zu 1. der Beklagten eine Option zu einer Verlängerung des Vertrages bis zum 31.10.2016 ein und erklärten, dass der Vertrag „in unlösbarem Zusammenhang mit dem den Hof T1 betreffenden notariellen Grundstückskaufvertrag T1 / Dr. P" steht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag verwiesen (Anlage 1, Bl.23-26 d.A.). Am 02.12.1998 trafen der Kläger zu 2. und die Beklagte eine „Zusatzvereinbarung“. Der Kläger zu 2. Stimmte als Grundstückseigentümer dem Pachtvertrag zu und erklärte unter § 3, dass er diesem „auf Verpächterseite gesamtschuldnerisch neben Frau T1 “ beitritt, so dass der Beklagten im Verhältnis zum Kläger zu 2. „alle Rechte zustehen, insbesondere auch der Schutz aus § 571 BGB ( Kauf bricht Pacht nicht).“ (vgl. Anlage 2, Bl. 27 d.A.). Am selben Tag verkaufte der Kläger zu 2. dem Ehemann der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt Dr. P, die Hofgebäude und weiteres Land seines in M gelegenen Hofes (vgl. notarieller Vertrag vom 02.12.2012, Bl.77 ff d.A.). Zum Ende des Jahres 1998 stellte der Kläger zu 1. seine aktive Tätigkeit als Landwirt ein. Die Beklagte war seit 1996 die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Mutterkuhhaltung. Bereits zu Beginn des Pachtvertrages wurde das an die Beklagte verpachtete Ackerland in Weideland umgebrochen und während der gesamten Pachtzeit als solches genutzt. Dies war den Klägern auch bekannt. Aufgrund von Art. 4 I EU-Verordnung Nr. 1307/13 entstand während der Pachtzeit der subventionsrechtliche Status von Dauergrünland, welches gem. Art. 44 I der Verordnung EU Nr. 639/2014, § 16 III Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom Betriebsinhaber nur mit Genehmigung der Landwirtschaftskammer zu Ackerland umgebrochen werden darf. Die Beklagte bezog als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes während der Pachtzeit EU-Prämien. Zuletzt erhielt sie für das Jahr 2015 Direktzahlungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr.1306 und 1307 /2013 für die Pachtflächen in Höhe von insgesamt 6.264,12 €. Auf den Bewilligungsbescheid der Landwirtschaftskammer vom 30.12.2015 wird verwiesen ( Anlage K 7, Bl.92 ff d.A.). Der Pachtvertrag endete nach erfolgter Verlängerung zum 31.10.2016. Bereits mit Schreiben vom 23.09.2014 verweigerten die Kläger zu 1. und 2. eine erneute Verlängerung des Vertrages und verlangten von der Beklagten, dass „zum Vertragsende ein vertragsgemäßer Zustand (Ackerland) wieder hergestellt wird.“ (vgl. Bl.90 d.A.). Nach Erhalt dieses Schreibens wandte sich die Beklagte an den Justiziar des Westf.-Lipp. Landwirtschaftsverbandes (WLV), Herrn Rechtsanwalt T. Der Justiziar verfasste unter dem 01.12.2014 eine rechtliche Stellungnahme über die Problematik der Rückumwandlung von Grünland in Ackerland. Die Stellungnahme sandte er beiden Parteien als Mitglieder des WLV zu. Mit Schreiben vom 04.12.2014 wandten sich die Kläger mit einer Anfrage an Herrn T. Hierauf antwortete Herr T mit einer weiteren Stellungnahme vom 11.12.2014, die er wiederum an beide Parteien versandte. Wegen des Inhalts der rechtlichen Stellungnahmen wird auf die zu den Akten gereichten Schreiben vom 01.und 11.12.2014 Bezug genommen ( vgl. Bl. 210 ff, 223 ff d.A.). Die Beklagte verzichtete für das Jahr 2016 auf die Stellung eines Antrags auf Direktzahlungen gem. VO (EU) Nr.1306/2013 für die angepachteten Flächen und bezog in diesem Wirtschaftsjahr keine EU-Prämien. Kurz vor Ablauf der Pachtzeit ließ sie im Oktober 2016 das Grünland in Ackerland umbrechen und teilte den Klägern mit Schreiben vom 26.10.2016 mit, dass dies rechtlich mit Herrn Justiziar T abgestimmt worden sei. Zum 31.10.2016 gab die Beklagte die umgebrochenen Pachtflächen zurück. Der Kläger zu 2. verpachtete die Flächen anschließend an zwei benachbarte Landwirte. Diese bewirtschaften seitdem die Flächen als Ackerland und bezogen für das Wirtschaftsjahr 2017 EU-Direktzahlungen. Die EU-Prämien für das Wirtschaftsjahr 2018 sind von ihnen beantragt, aber noch nicht bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 11.11.2016 forderten die Kläger die Beklagte auf, wegen eventueller Schadensersatzansprüche aufgrund der Veränderung oder Verschlechterung der Flächen auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2018 zu verzichten. Dies lehnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.11.2016 ab. Die Kläger zu 1. und 2. haben im Mai 2017 vor dem Landwirtschaftsgericht Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihnen den Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Beklagte die Pachtflächen ohne Genehmigung der Landwirtschaftskammer von Dauergrünland in Ackerland umgebrochen hat. Begründet haben sie dies mit dem noch nicht absehbaren Risiko, dass die Landwirtschaftskammer gegenüber den Nachfolgepächtern gem. Art. 45 III VO (EU) Nr.1307/2013, 44 II VO (EU) Nr. 639/2014 eine Rückumwandlung der Pachtflächen in Dauergrünland anordnet. Hierzu haben die Kläger vorgetragen, dies sei zumindest bis Ende des Jahres 2018 noch möglich. Dann wäre sie gegenüber ihren neuen Pächtern schadensersatzpflichtig, denen die Flächen als Ackerland verpachtet worden sei. Hierdurch könnte ein Schaden von 70.000,-€ entstehen. Der von der Beklagten beschrittene Weg eines nicht genehmigten Umbruchs weise erhebliche Risiken auf. Nur wenn die Beklagte bis zum Jahr 2010 und danach jeweils innerhalb von 5 Jahren einen Umbruch in Ackerland durchgeführt hätte, wäre der subventionsrechtliche Status als Ackerland sichergestellt worden. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation beider Kläger bestritten. Hierzu hat sie darauf verwiesen, dass die Klägerin zu 1. sei nicht Eigentümerin der Flächen und auch nicht Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei, so dass ihr kein Schaden drohe. Der Kläger zu 2. sei zwar Eigentümer der Flächen, aber nicht Verpächter gewesen, so dass sie ihm keine vertragsgemäße Rückgabe der Flächen geschuldet habe. Die Beklagte hat weiter gemeint, der Klage fehle schon das erforderliche Feststellungsinteresse für die Klage. Ein möglicher Schaden sei nicht hinreichend dargelegt worden. Sie habe, wie geschuldet, zum Pachtende Ackerland zurückgegeben. Eine Umbruchsgenehmigung sei im Jahr 2016 nicht erforderlich gewesen, weil sie in diesem Wirtschaftsjahr nicht am EU-Prämiensystem teilgenommen habe. Schließlich seien die Voraussetzungen für ein vorwerfbares Verschulden auf ihrer Seite nicht gegeben. Da den Klägern die rechtliche Problematik zumindest ab 2014 bekannt gewesen sei, liege demgegenüber ein Mitverschulden auf Verpächterseite vor. Zuletzt hat sich die Beklagte noch auf die Einrede der Verjährung berufen. Hilfsweise hat die Beklagte eine Widerklage auf Zahlung von 6.264,12 € nebst Verzugszinsen seit dem 01.01.2017 erhoben. Dies hat sie damit begründet, dass die Kläger ihr bei Stattgabe der Klage den finanziellen Nachteil ersetzen müssten, der ihr durch den Verzicht auf die EU-Prämien für das Jahr 2016 entstanden sei. Mit Urteil vom 23.03.2018 hat das Landwirtschaftsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt : Den Klägern stehe bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gem. § 280 I 1 BGB bzw. aus pVV des Landpachtvertrages i.V.m. 568 I 3, 596 I BGB zu. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch scheitere daran, dass sich die Kläger selbst treuwidrig verhalten hätten, § 242 BGB. Mit Schreiben vom 23.09.2014 hätten sie explizit die Rückgabe von Ackerland als vertragsgemäßen Zustand verlangt. Durch den Schriftwechsel mit Rechtsanwalt T sei ihnen die rechtliche Problematik eines ungenehmigten Umbruchs bekannt gewesen. In Kenntnis dieser Problematik hätten sie nicht die Einholung einer Genehmigung der Landwirtschaftskammer verlangt. Andererseits habe die Beklagte den von Rechtsanwalt T aufgezeigten Weg beschritten. Deshalb sei es widersprüchlich und treuwidrig, nun eine Ersatzpflicht aus dem ungenehmigten Umbruch herzuleiten. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 227 ff d.A.) Bezug genommen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Kläger zu 1.und 2. den Klageanspruch weiter. Sie rügen zunächst eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung und darüberhinaus eine fehlerhafte rechtliche Würdigung. Sie tragen vor, die Parteien hätten sich nicht gemeinsam an den WLV gewandt, auch habe es dort kein gemeinsames Gespräch gegeben. Nur die Stellungnahmen von Rechtsanwalt T seien stets an beide Parteien versandt worden, weil beide dort Mitglieder gewesen seien. Damals hätten sie auch nicht gemeinsam nach einer Lösung gesucht. Auch hätten sie nie zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem von Rechtsanwalt T aufgezeigten Lösungsweg ( Verzicht auf die Prämien nebst Umbruch der Flächen), den er selbst als mit Risiken behaftet angesehen habe, einverstanden gewesen seien. Zu keinem Zeitpunkt hätten sie den Eindruck erweckt, dass sie mit einer Rückgabe der ohne Genehmigung umgebrochenen Flächen einverstanden gewesen seien. Insoweit könne nicht auf ihr Schreiben vom 23.09.2014 abgestellt werden, das mehr als zwei Monate vor der rechtlichen Beratung durch den LWV verfasst worden sei. Dort sei im Übrigen nur von einer Rückgabe in einem vertragsgemäßen Zustand die Rede gewesen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass beide Kläger im Gegensatz zur Beklagten während der Pachtzeit keine aktiven Landwirte mehr gewesen seien. Ein widersprüchliches Verhalten gem. § 242 BGB sei deshalb nicht feststellbar. Weiter sind die Kläger der Meinung, ihnen stehe als Gesamtgläubigern ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu. Ein nach wie vor bestehendes Risiko einer Verpflichtung zur Rückumwandlung in Dauergrünland sei gegeben. Noch in diesem Jahr könne die Landwirtschaftskammer gegenüber den Nachfolgepächtern eine Verpflichtung zur Rückumwandlung in Grünland aussprechen. Auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts komme es nicht an. Hinsichtlich des Anspruchs seien beide Kläger aktivlegitimiert. Wenn eine Rückumwandlungsanordnung ergehe, sei die Klägerin zu 1. gegenüber ihrem Ehemann als Eigentümer der Flächen regresspflichtig. Die Kläger zu 1. und 2. beantragen, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Beklagte die Grundstücke M Flur XX, Flurstücke X, X, XX und XX im Jahr 2016 ohne Genehmigung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen von Dauergrünland in Ackerland umgebrochen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die ergangene Entscheidung. Sie trägt vor, die Kläger hätten sich explizit an den Justiziar der LWV Herrn Rechtsanwalt T gewandt und seien von ihrer Aufforderung vom 23.09.2014 auch später nicht abgerückt. Darin hätten sie ausdrücklich die Rückgabe von Ackerland gefordert und dies als vertragsgemäßen Zustand bezeichnet. Auch hätten die Kläger von Anfang gewusst, dass das Pachtland als Weideland benötigt worden sei. Damit sei eine Pflichtverletzung nicht gegeben. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe damals davon ausgehen dürfen, dass sie bei Pachtende Ackerland zurückgeben könne. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, während der Pachtzeit einen regelmäßigen Umbruch vorzunehmen. Im Zeitpunkt der Verpachtung sei der Kläger zu 2. noch selbst aktiver Landwirt gewesen. Ihn treffe ein Mitverschulden, weil er sie nicht zu einem rechtzeitigen Umbruch angehalten habe. Auch sei ihr keine Frist gem. § 281 I BGB gesetzt worden. Die Kläger hätten ihr auch nicht aufgegeben, eine vorherige Genehmigung bei der Landwirtschaftskammer einzuholen, obwohl ihnen klar gewesen sein müsse, dass sie den von Rechtsanwalt T aufgezeigten Weg einschlagen werde. Deshalb sei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen jetzt treuwidrig. Weiter meint die Beklagte, die Kläger zu 1. und 2. seien nicht aktivlegitimiert. Zudem sei ein Schadenseintritt nicht substantiiert vorgetragen worden. Eine Wiederansaatverpflichtung sei bis heute von der Landwirtschaftskammer nicht ausgesprochen worden, obwohl die Nachpächter bereits EU-Prämien bezogen hätten. Hierzu werde es auch nicht kommen, weil es sich hier nicht um einen ungenehmigten Umbruch gehandelt habe. Deshalb habe die Landwirtschaftskammer den vorgenommenen Umbruch inzwischen akzeptiert. Die Anordnung einer Wiederansaatverpflichtung sei auch rechtlich zweifelhaft. Hierdurch würde sich die Landwirtschaftskammer selbst widersprüchlich und treuwidrig verhalten. Die Einrede der Verjährung werde aufrecht gehalten. Die Hilfswiderklage hat die Beklagte im Senatstermin am 15.11.2018 zurückgenommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 15.11.2018 wird Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1. hat in der Sache Erfolg, während die Berufung des Klägers zu 2. unbegründet und deshalb zurückzuweisen war. 1. Klage der Klägerin zu 1. : a) Die Klage der Klägerin zu 1. auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Beklagte die Pachtflächen ohne Genehmigung der Landwirtschaftskammer von Dauergrünland in Ackerland umgebrochen hat, ist gem. § 256 I ZPO zulässig. Danach kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-Bestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an dieser richterlichen Entscheidung hat. Hierunter fällt auch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht aus einem Rechtsverhältnis. Soweit der Schaden noch nicht konkret beziffert werden kann, reicht es für das erforderliche Feststellungsinteresse aus, dass die erhobene Feststellungsklage der Hemmung einer ansonsten eintretenden Verjährung dient (vgl. dazu : Zöller-Greger, 32.Aufl., § 256 ZPO Rz. 4,9 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Klägerin zu 1. machen im vorliegenden Rechtsstreit die Verletzung eines absoluten Rechts, nämlich des ihr von ihrem Ehemann eingeräumten Besitzes an den Pachtgrundstücken geltend. Bei der Verletzung eines solchen Rechts genügt es, dass künftige Schadensfolgen, wenn auch nur entfernt, möglich sind. Art und Umfang eines Schadens, sogar der Schadenseintritt können dagegen noch ungewiss sein (vgl. BGH MDR 2007,792; NJW 2001,1432; NJW-RR 1988, 445, Zöller-Greger, § 256 ZPO Rz. 9). Durch die Nutzung der Pachtflächen bis Oktober 2016 als Weideland erhielten diese gem. Art. 4 I EU-Verordnung Nr. 1307/13 den subventionsrechtlichen Status von Dauergrünland. Dauergrünland darf gem. Art. 44 I der EU-Verordnung Nr. 639/2014, § 16 III Direktzahlungen-Durchführungsgesetz von einem Betriebsinhaber nur mit Genehmigung der Landwirtschaftskammer zu Ackerland umgebrochen werden. Eine solche Genehmigung ist hier unstreitig nicht erteilt worden. Ob die Einholung der Genehmigung wegen des Verzichts der Beklagten auf die Teilnahme an dem EU-Prämiensystem im Jahr 2016 nicht erforderlich gewesen ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn unabhängig davon besteht weiterhin die Gefahr, dass aufgrund des Rückgangs von Dauergrünland in der Region um 5 % der Betriebsinhaber gem. § 17 IV 1 Ziff. 2 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz von der Landwirtschaftskammer verpflichtet wird, umgebrochenes Grünland rückumzuwandeln. Eine solche Wiederansaatverpflichtung kann auch gegenüber den Nachfolgepächter erlassen werden, die als Landwirte am Prämiensystem der EU teilnehmen, Art. 45 III VO (EU) Nr.1307/2013, 44 II VO (EU) Nr. 639/2014. Damit besteht ein derzeit nicht abschätzbares Risiko, dass das zur Zeit an Landwirte, die als Betriebsinhaber am EU-Prämiensystem teilnehmen, weiterverpachtete Ackerland in Grünland rückumgewandelt werden muss. Die Möglichkeit eines hierdurch bedingten Schadenseintritts wird von der Beklagten nicht hinreichend bestritten. Sie beruft sich lediglich darauf, dass bislang noch keine Anordnung zur Wiederansaat erlassen wurde und deshalb von einer Akzeptanz des im Jahr 2016 vorgenommenen Umbruchs auszugehen sei. Selbst wenn die Landwirtschaftskammer die Nutzung der Flächen als Ackerland zeitweise hingenommen hat, schließt dies aber eine Verpflichtung der Nachfolgepächter gem. § 17 IV 1 Ziff. 2 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz und damit einen nach wie vor möglichen Schadenseintritt nicht aus. Der hier geltend gemachte Schadensersatzanspruch eines Verpächters unterliegt der kurzen Verjährungsfrist des § 591 b BGB, das sind sechs Monate nach Rückgabe der Pachtsache. Diese Verjährungsfrist hätte für das vorliegende Pachtverhältnis zum 30.04.2017 geendet. Einen Verzicht auf die Einrede hat die Beklagte vorprozessual ausdrücklich abgelehnt. Damit das gem. § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die am 24.04.2017 beim Landwirtschaftsgericht anhängig gemachte Klage gegeben. b) Die Klage der Klägerin zu 1. ist auch in der Sache begründet. aa) Die Klägerin zu 1. ist als Verpächterin hinsichtlich eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs aktivlegitimiert. Der Landpachtvertrag vom 02.12.1998 ist von der der Klägerin zu 1. als Verpächterin und der Beklagten als Pächterin geschlossen worden. Zum Abschluss des Vertrages war die Klägerin zu 1. auch berechtigt, weil der Eigentümer der Flächen, der Kläger zu 2., einer solchen Verpachtung zuvor zugestimmt hat. Dies folgt aus § 2 der zwischen dem Kläger zu 2. und der Beklagten im Anschluss an den Pachtvertrag abgeschlossenen Zusatzvereinbarung und ist von der Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung im Senatstermin bestätigt worden (vgl. Berichterstattervermerk vom 15.11.2018) . Die Aktivlegitimation der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass die Nachfolgepacht-verträge im Jahr 2016 nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann, dem Kläger zu 2., abgeschlossen worden sind. Sofern die Nachfolgepächter von der Landwirtschaftskammer verpflichtet werden, das verpachtete Ackerland rückumzuwandeln, entsteht der Schaden zwar zunächst dem jetzigen Verpächter, also dem Kläger zu 2., weil er dann für die Pachtflächen nur noch einen geringeren Pachtpreis erzielen kann. Die Klägerin zu 1. wäre aber in diesem Fall gegenüber ihrem Ehemann im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig. Der Kläger zu 2. hat seiner Ehefrau am 02.12.1998 das Recht zur Verpachtung der Flächen übertragen, damit ihm selbst die Pachteinnahmen nicht zugerechnet werden konnten (vgl. Berichterstattervermerk vom 15.11.2018). Aufgrund dieser internen Vereinbarung der Eheleute war die Klägerin zu 1. ihm gegenüber verpflichtet, die Verwertbarkeit der von ihr verpachteten Ackerflächen nicht zu beeinträchtigen. Während der Pachtzeit haben die Pachtflächen aber ihren subventionsrechtlichen Status als Ackerland verloren, weil sie von der Pächterin als Weideland genutzt worden. Wegen der nach wie vor fehlenden Umbruchsgenehmigung der Landwirtschaftskammer besteht auch weiterhin die nicht abschätzbare Gefahr, dass die Flächen künftig nur noch als Grünland für die Nachfolgepächter nutzbar sind. Soweit dem Kläger zu 2. aufgrund dessen in Zukunft noch ein Wertverlust bei der Weiterverpachtung entsteht, ist die Klägerin zu 1. ihm gegenüber im Innenverhältnis regresspflichtig. bb) Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagte gem. §§ 280 I 1 BGB dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz. (1) Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch des Verpächters aus § 280 I BGB in Betracht, wenn der Pächter als Ackerland verpachtete Flächen nach Beendigung des Pachtverhältnisses als Dauergrünland zurückgibt. Ausgangspunkt ist insoweit die Verpflichtung des Pächters zur Rückgabe der Pachtsache im Zustand der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gemäß § 596 Abs.1 BGB. Hierzu gehört eine substanzschonende und –erhaltende Bewirtschaftung nach den einschlägigen technischen und wirtschaftlichen Regeln (vgl. Palandt-Weidenkaff, 77. Aufl., § 586 BGB Rn.2; BGH, NJW-RR 2001, 272 – juris Rz.12). Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung bestimmt sich hierbei auch nach dem die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen maßgeblich bestimmenden Umwelt- und Subventionsrecht (stdg. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16, AUR 2017, 296 – juris Rz.20 m.w.N.). Aufgrund der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ist der Pächter gehalten, alles zu unterlassen, was die Pachtsache oder deren Nutzbarkeit für die Zeit nach Pachtende beeinträchtigen kann. Hierbei kommt es nicht nur auf den Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung an. Der Pächter muss vielmehr die Ertragsfähigkeit der Pachtsache sicherstellen und die Bewirtschaftung an veränderte technische und rechtliche Rahmenbedingungen anpassen. Werden als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland genutzt, entspricht es deshalb vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen ordnungsmäßiger Bewirtschaftung, die Ackerlandeigenschaft in naturschutzrechtlicher und subventionsrechtlicher Hinsicht zu erhalten und die Entstehung von Dauergrünland, die eine Rückumwandlung der Flächen in Ackerland unmöglich macht oder erschwert, durch einen rechtzeitigen Umbruch abzuwenden. Der Pächter hat – soweit es ihm möglich ist – dafür zu sorgen, dass die in dem Pachtvertrag vorausgesetzten Nutzungsmöglichkeiten bestehen bleiben. Dazu muss er die Rechtsentwicklung jedenfalls insoweit beobachten, als weitreichende Änderungen im Raum stehen, die einen erheblichen Wertverlust der gepachteten Flächen nach sich ziehen können und in landwirtschaftlichen Kreisen allgemein wahrgenommen und diskutiert werden, wie es hinsichtlich der Entstehung von Dauergrünland mit der Änderung der einschlägigen EU-Vorschriften bereits ab dem Jahr 2003 der Fall war (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2017, LwZR 4/16, AUR 2017, 296 – juris Rz.19 – 21; Urteil vom 24.11.2017, LwZR 2/16 – juris Rz.13, ebenso OLG Schleswig, Urt.v. 03.05.2018, 2 L U 7/15; AUR 2016, 266-juirs Rz. 29 ff). (2) Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie der Klägerin zu 1. bei Beendigung des Pachtverhältnisses ein ohne Genehmigung der Landwirtschaftskammer umgebrochenes Ackerland zurückgeben hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin zu 1. der Beklagten im Dezember 1998 Ackerland verpachtet hat. Dies folgt im Übrigen aus der unter § 1 des Landpachtvertrages vom 02.12.1998 aufgenommenen Beschreibung der Wirtschaftsart der Pachtgrundstücke als „ Acker“ (vgl. Pachtvertrag, Bl. 23 d.A.). Damit war die Beklagte gem. § 596 I BGB verpflichtet, die Pachtflächen nach Beendigung des Vertrages in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Das bedeutet hier, nicht nur die Rückgabe der Flächen im Zustand umgebrochen Ackerlandes, sondern auch die künftig mögliche Nutzung der Pachtflächen als Ackerland für die Nachfolgepächter. Indem die Beklagte zu Beginn des Pachtvertrages das verpachtete Ackerland in Weideland umgebrochen und bis Oktober 2016 ununterbrochen als solches genutzt hat, war ihr aber die Rückgabe der Flächen in diesem subventionsrechtlichen Zustand zum 31.10.2016 nicht mehr möglich. Es war die Pflicht der Beklagten als Pächterin, durch einen rechtzeitigen Umbruch der Pachtflächen den Verlust des subventionsrechtlichen Status als Ackerland zu verhindern. Dies hat sie während ihrer Pachtzeit nicht getan. Deshalb ist durch die weitere Nutzung der Flächen als Weideland aufgrund von Art. 4 I EU-Verordnung Nr. 1307/13 Dauergrünland entstanden, das vom Betriebsinhaber gem. Art.44 I der Verordnung EU Nr. 639/2014,§ 16 III Direktzahlungsdurchführungsgesetz nur noch mit Genehmigung der Landwirtschaftskammer zu Ackerland umgebrochen werden darf. Andernfalls droht dem Betriebsinhaber eine Rückumwandlungsanordnung des umgebrochenen Ackerlandes in Grünland gem. § 22 I Direktzahlungen-DurchführungsVO. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Verpächterin von der Nutzung als Weideland wusste und dies zu Beginn des Pachtverhältnisses auch gebilligt hat. Denn eine solche Billigung bezog sich nur auf die Nutzung der Flächen während der Pachtzeit und nicht aber auf einen eventuellen Verlust der Nutzbarkeit als Ackerland nach Beendigung des Pachtverhältnisses. Im Übrigen konnte bei Pachtbeginn Anfang 1999 noch keine der Vertragsparteien damit rechnen, dass die Umnutzung der Pachtflächen durch die erst aufgrund der GAP-Reform 2005 entstehenden Rechtslage subventionsrechtliche Folgen haben konnte ( vgl. dazu T, AUR 2015,93). (3) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß §§ 280 III, 281 BGB war im Hinblick auf die Rückgabe der Flächen als Ackerland nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt, entstand der subventionsrechtliche Status der Pachtflächen als Dauergrünland gem. Art.4 I EU-Verordnung Nr. 1307/13 bereits während der Pachtzeit. Dadurch war der Pächterin die geschuldete Rückgabe der Flächen als Ackerland nicht mehr möglich. Ein hierdurch bedingter Schaden ist bereits durch die Änderung des EU-Förderrechts zur Dauergrünlanderhaltung eingetreten und konnte durch eine Nacherfüllung nicht mehr zu beseitigt werden. Vor diesem Hintergrund war eine Fristsetzung der Verpächterin zum Pachtende gem. § 281 II BGB entbehrlich (vgl. BGH NJW -RR 2012, 268- juris Rz.12; Palandt-Grüneberg, § 281 BGB Rz. 15). Im Übrigen hat die Verpächterin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 23.09.2014 darauf hingewiesen, dass sie erwarte, dass „zum Vertragsende ein vertragsgemäßer Zustand (Ackerland) wieder hergestellt wird.“ (vgl. Bl.90 d.A.). Insoweit war es nicht ihre Aufgabe, der Pächterin eventuelle Möglichkeiten aufzuzeigen, um den subventionsrechtlichen Status des bereits entstandenen Dauergrünlandes nachträglich wieder zu beseitigen. (4) Die Pflichtverletzung hat die Beklagte zu vertreten. Von der gesetzlichen Verschuldensvermutung, § 280 I 2 BGB, konnte sie sich nicht entlasten. Die Beklagte war seit 1996 als Betriebsinhaberin in der Landwirtschaft tätig und nahm bis 2016 regelmäßig am EU-Prämiensystem teil. Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Bewirtschaftung als ordnungsgemäß nicht nur auf den Zeitpunkt der Aufnahme einer Nutzung an. Vielmehr ist es Sache des Pächters, die Ertragsfähigkeit der Pachtsache auch während der Pachtzeit sicherzustellen und seine Bewirtschaftung an veränderte technische und rechtliche Rahmenbedingungen anzupassen. Dabei ist es unerheblich, dass mit Erlass der DGL-VO NRW vom 12.01.2011 bereits Dauergrünland aufgrund der einschlägigen VO (EG) 1120/2009 entstanden war. Entscheidender Zeitpunkt, ab dem eine Handlungspflicht der Pächterin bestanden hat, ist nicht erst der Erlass der Landesverordnung, sondern bereits der Zeitpunkt der absehbaren Änderung der EU-Vorschriften ab dem Jahr 2003. Denn bereits ab diesem Zeitpunkt stand das Verbot des Umbruchs von Dauergrünland im Raum und war in Landwirtschaftskreisen auch bekannt gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2017, LwZR 4/16, juris Rn.24). Damit oblag es der Beklagten als Pächterin, sich schon während der Pachtzeit mit den durch die Nutzung der Flächen als Weideland entstehenden subventionsrechtlichen Folgen zu beschäftigen und ggf. rechtzeitig von der Landwirtschaftskammer hierüber beraten zu lassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (5) Ein anzurechnendes Mitverschulden der Klägerin zu 1. als Verpächterin gem. § 254 I BGB, das auch im Rahmen des hier gestellten Feststellungsantrages schon zu berücksichtigen ist (vgl. Zöller-Greger, § 256 ZPO Rz. 4a), kann nicht festgestellt werden. Ein solches Mitverschulden kann in Betracht kommen, wenn der Verpächter es schuldhaft versäumt hat, den Pächter während der Pachtzeit zu einem rechtzeitigen Umbruch anzuhalten. Unabhängig davon, dass die Beklagte als allein nutzungsberechtigte Pächterin der Flächen einen besseren Überblick über die gesetzlichen Vorschriften des EU-Förderrechts hatte, setzt dies zumindest voraus, dass es sich bei dem Verpächter um einen aktiven Landwirt handelt, bei dem die erforderlichen Kenntnisse gleichfalls vorhanden sein müssen (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2017, LwZR 4/16, juris Rz.25; OLG Schleswig, a.a.O., juris Rz.59). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Klägerin zu 1. hat als Lehrerin zu keinem Zeitpunkt selbst Landwirtschaft betrieben und ist inzwischen Pensionärin. Auch kann es auf sich beruhen, ob sie sich eventuelle Kenntnisse ihres Ehemannes über die gesetzlichen Förderbestimmungen des EU-Prämienrechts zurechnen lassen muss. Denn auch der im Jahr 1946 geborene Kläger zu 2. war im Zeitpunkt des Eintritts des subventionsrechtlichen Status von Dauergrünland nicht mehr aktiv in der Landwirtschaft tätig. Seine eigene aktive Tätigkeit als Landwirt hatte er bereits mit dem Verkauf des Hofgeländes und der Verpachtung der Flächen Ende 1998 aufgegeben (vgl. Berichterstattervermerk vom 15.11.2018). (6) Dem Anspruch der Klägerin zu 1. auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung steht auch nicht entgegen, dass die Landwirtschaftskammer bislang die Rückumwandlung der Pachtflächen in Grünland nicht verlangt hat. Denn auch zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Anordnung noch ergeht und damit ein dem Verpächter zu ersetzender Schaden entsteht. Wie bereits ausgeführt, ist durch die Nutzung der Pachtflächen als Weideland gem. Art. 4 I EU-Verordnung Nr. 1307/13 während der Pachtzeit der Beklagten Dauergrünland entstanden. Dauergrünland darf von einem Betriebsinhaber nur mit Genehmigung der Landwirtschaftskammer wieder zu Ackerland umgebrochen werden, Art. 44 I der EU-Verordnung Nr. 639/2014, § 16 III Direktzahlungen-Durchführungsgesetz. Eine solche Genehmigung ist hier unstreitig weder beantragt noch erteilt worden. Ein Verstoß des Betriebsinhabers gegen ein Umwandlungsverbot kann von der Landwirtschaftskammer durch den Erlass einer Rückumwandlungsanordnung sanktioniert werden, § 22 I Direktzahlungen-DurchführungsVO. Eine solche Anordnung kann auch noch gegenüber den Nachfolgepächter erlassen werden, die als Landwirte am Prämiensystem der EU teilnehmen, Art. 45 III VO (EU) Nr.1307/2013, 44 II VO (EU) Nr. 639/2014. Dies kann gem. § 22 I 1 Direktzahlungen-DurchführungsVO zumindest bis zu dem auf die Umwandlung folgenden Schlusstermin für den Antrag auf Direktzahlung erfolgen. Da die Bewirtschaftung durch die neuen Pächter erst ab dem Wirtschaftsjahr 2017 erfolgte, ist diese Frist zumindest bis Ende dieses Jahres noch nicht abgelaufen. Insoweit kann es dahinstehen, ob die Erteilung einer Umbruchsgenehmigung wegen des Verzichts der Beklagte auf die Teilnahme an dem EU-Prämiensystem im Jahr 2016 nicht erforderlich gewesen ist. Hierzu verweist die Beklagte auf eine von Rechtsanwalt T in seiner Stellungnahme vom 11.12.2014 aufgezeigte mögliche Gesetzeslücke. Danach soll sich das Umbruchsverbot von Dauergrünland nach den einschlägigen EU-Vorschriften nur an den Betriebsinhaber richten. Daraus wird dann gefolgert, dass für die Zeit, in der kein Antrag auf EU-Direktzahlungen für die Pachtflächen gestellt wird, diese ohne Genehmigung in Ackerland umgebrochen werden können, weil der jeweilige Landwirt nicht mehr den dort normierten CrossCompliance- und Greenung- Pflichten unterliegt. Andererseits wird aber nicht verkannt, dass gleichwohl ein Nachfolgepächter, der am EU-Prämiensystem teilnimmt, von der Landwirtschaftskammer gem. § 22 I Direktzahlungen- DurchführungsVO zur Wiederansaat verpflichtet werden kann, weil es sich „tatsächlich“ um einen nicht den Vorgaben des § 16 III 2 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz entsprechenden Umbruch handelt, der nicht genehmigt worden ist. Insoweit bezeichnet Rechtsanwalt T den von ihm aufgezeigten Weg selbst als „durchaus zweifelhaft“, zumal auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Vorschrift des § 22 Direktzahlungen-DurchführungsVO wohl anders verstehe (vgl. Stellungnahme T vom 11.12.2014, Bl. 223, 224 d.A.). Unabhängig davon kann die Landwirtschaftskammer eine Wiederansaatsanordnung gegenüber den Nachfolgepächtern auch auf § 17 IV 1 Ziff. 2 Direktzahlungen- Durchführungsgesetz stützen. Danach kann bei einem festgestellten Rückgang von Dauergrünland um 5 % ein Betriebsinhaber verpflichtet werden, umgebrochenes Grünland rückumzuwandeln. Eine solche Anordnung droht insbesondere bei dem hier erst Ende Oktober 2016 umgebrochenen Pachtland. Eine solche Umbruchsanordnung kann jeden Betriebsinhaber treffen, der den Dauergrünlandpflichten unterliegt und setzt gerade keinen ungenehmigten Umbruch voraus (so auch : T, AUR 2015, 93 ( 99)). Vor diesem Hintergrund kann es auf sich beruhen, ob – wie der Beklagte vorträgt – davon auszugehen ist, dass die Landwirtschaftskammer den von der Beklagten vorgenommenen Umbruch inzwischen akzeptiert habe und deshalb eine erst nachträgliche angeordnete Wiederansaatverpflichtung rechtswidrig wäre. Denn selbst wenn die zuständige Behörde die Nutzung der Pachtflächen als Ackerland ab 2017 hingenommen hat - wofür die Auszahlung der EU-Prämien an die Nachfolgepächtern sprechen könnte - , schließt dies nicht aus, dass auch jetzt noch eine Wiederansaatanordnung wegen § 17 IV 1 Ziff. 2 Direktzahlungen-Durchführungsgesetz ergeht. Deshalb besteht hier weiterhin das nicht abschätzbare Risiko, dass die als Ackerland weiterverpachteten Pachtgrundstücke in Grünland rückumgewandelt werden müssen. Ein künftiger Schadenseintritt lässt sich vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen. cc) Dem Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1. steht nicht der Einwand des § 242 BGB („Venire contra factum proprium“) entgegen. Den diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts kann sich der Senat nicht anschließen. Rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB ist ein widersprüchliches Verhalten nur dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist und anderweitige besondere Umstände hinzukommen, welche die Rechtsausübung treuwidrig erscheinen lassen (BGH NJW 2016, 3518; GRUR 2017, 702; Palandt-Grüneberg, § 242 BGB Rz. 55). Ein solcher Vertrauenstatbestand ist nicht durch das Schreiben der Kläger zu 1. und 2. vom 23.09.2014 begründet worden. In diesem Schreiben haben die Kläger von der Beklagten ausdrücklich gebeten, „sicher zu stellen, dass zum Vertragsende ein vertragsgemäßer Zustand (Ackerland) wieder hergestellt wird „(Bl.90 d.A.). Damit war ersichtlich nicht ein ungenehmigter Umbruch von Grünland in Ackerland gemeint, der noch nachträglich von der Landwirtschaftskammer gegenüber den Nachfolgepächtern gem. § 22 I Direktzahlungen-Durchführungsgesetz sanktioniert werden kann. Hinzukommt, dass dieses Schreiben vor der Rechtsberatung durch Rechtsanwalt T erfolgt ist, durch welche beide Parteien erst über die Möglichkeiten und Risiken einer Rückumwandlung des entstandenen Dauergrünlandes in Ackerland aufgeklärt worden sind (vgl. dazu Stellungnahmen vom 1. und 11.12.2014, Bl. 210 ff, 223 ff d.A.). Auch haben sich die Parteien nicht gemeinsam nach einer Lösung des Problems gesucht, das durch die jahrelange Nutzung der Flächen als Weideland entstanden war. Vielmehr war es zunächst die Beklagte, die sich nach Erhalt des o.g. Schreibens an den Justiziar des WLV gewandt hat. Dieser hat die Rechtsberatung nur deshalb auch auf die Kläger bezogen und ihnen die ansich für die Beklagte verfasste Stellungnahme vom 01.12.2014 zugesandt, weil beide Parteien Mitglieder des WLV sind und deshalb für ihn eine Vertretung der Parteien gegeneinander nicht in Betracht kam (vgl. Bl. 210 d.A.). Die weitere Stellungnahme vom 11.12.2014 verfasste Rechtsanwalt T dann auf eine Anfrage der Kläger, ob ein Umbruch noch vor dem 01.01.2015 rechtlich zulässig und machbar ist (vgl. Bl. 120 d.A.). Erst nachdem der Justitiar in einer weiteren Stellungnahme vom 11.12.2014 diese Frage verneint hat, zeigte er den von der Beklagten später eingeschlagenen Weg (Verzicht auf die Prämien für 2016 und zeitgleicher Umbruch) als riskante und durchaus zweifelhafte Möglichkeit auf. Auch nach Erhalt dieser Stellungnahme war den Klägern nicht bekannt, ob die Beklagte vorhatte, diesen von Herrn T aufgezeigten Weg zu beschreiten. Dies folgt unmissverständlich aus ihrem in der Berufungsinstanz eingereichten Antwortschreiben vom 16.12.2014, in dem es heißt : „Wir fragen uns nunmehr, ob und was die Pächter zu tun gedenken.“( Bl. 308 d.A.). Ein auf Grundlage der Rechtsberatung von Rechtsanwalt T erfolgtes einvernehmliches Vorgehen der Vertragsparteien, zu dem sich die Klägerin später in Widerspruch gesetzt hat, kann deshalb nicht festgestellt werden. dd) Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 1. steht schließlich nicht die Einrede der Verjährung, § 214 I BGB, entgegen. Der Schadensersatzanspruch der Verpächterin verjährt gem. § 14 Landpachtvertrag i.V.m. 591 b BGB in sechs Monaten nach Rückgabe der Pachtsache. Die Übergabe der Pachtflächen fand hier am 31.10.2016 statt. Die somit am 30.04.2017 ablaufende Verjährungsfrist ist durch Einreichung der Klageschrift beim erstinstanzlichen Gericht am 24.04.2017 rechtzeitig gem. § 204 I Nr. 1 BGB gehemmt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klagezustellung erst am 02.06.2017 bei der Beklagten erfolgt ist. Nach Einreichung der Klageschrift durften die Kläger zunächst die gerichtliche Anforderung des Gerichtskostenvorschusses abwarten, die hier am 12.05.2017 erfolgt ist (vgl. Bl. Ia ). Der Vorschuss ist von den Kläger am 19.05.2017 (Bl. II ) und damit in angemessener Zeit eingezahlt worden ( Zöller-Schultzky-Greger, § 167 ZPO Rz. 15). Die sodann vom Gericht verfügte Klagezustellung ist „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgt. 2. Klage des Klägers zu 2. : a) Die Feststellungsklage des Klägers zu 2. ist zwar zulässig. Das gem. § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil auch der Kläger zu 2. geltend gemacht hat, als Verpächter wegen der ab dem 30.04.2017 drohenden Verjährung eines möglichen Schadensersatzanspruchs gegen die Pächterin ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung zu haben. b) Die Klage ist indes unbegründet, weil der Kläger zu 2. für den geltend gemachten Schadensersatzersatzanspruch nicht aktivlegitimiert ist. Der Pachtvertrag ist am 02.12.1998 lediglich zwischen der Klägerin zu 2. als Verpächterin und der Beklagte geschlossen worden. Dies ist der Einleitung des Vertrages zu entnehmen, in welcher nur diese beide Personen als Vertragsparteien aufgeführt sind. Zudem ist der Pachtvertrag nur von diesen beiden Personen unterschrieben worden. Der Kläger zu 2. ist nicht durch die anschließend mit der Beklagten geschlossenen „Zusatzvereinbarung“ in den Pachtvertrag auf Verpächterseite eingetreten. Unter § 1 dieser Vereinbarung ist ausdrücklich festgehalten worden, dass die Ehefrau des Klägers zu 2. und nicht er die Flächen an die Beklagte verpachtet hat. Zu diesem Pachtvertrag hat der Kläger zu 2. unter Ziff. 2 seine Zustimmung erklärt. Die weitere Vereinbarung unter Ziff. 3 stellt lediglich einen Schuldbeitritt des Klägers zu 2. dar, nicht aber einen Eintritt in den zuvor geschlossenen Pachtvertrag. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vereinbarung, in der es heißt : „Im Verhältnis zu Frau P tritt Herr T1 dem Pachtvertrag auf Verpächterseite gesamtschuldnerisch neben Frau T1 bei“ (vgl. Bl. 27 d.A.). Damit war ersichtlich nur die gemeinsame „gesamtschuldnerische“ Haftung der Eheleute T1 gegenüber der neuen Pächterin gemeint, nicht aber auch eine gemeinsame Berechtigung als Gesamtgläubiger. Anderweitiges lässt sich auch nicht aus den der Zusatzvereinbarung zugrunde liegenden Umständen herleiten. Dabei wird nicht verkannt, dass die Vereinbarung ebenso wie der Pachtvertrag in einem „unlösbarem Zusammenhang“ mit dem am selben Tag zwischen dem Ehemann der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. P, und dem Kläger zu 2. geschlossenen Grundstückskaufvertrag stand, wie es unter § 16 des Pachtvertrages formuliert ist. Mit der Zusatzvereinbarung sollte im Interesse der Pächterin sichergestellt werden, dass ihr nach dem Ankauf von Hofgebäuden und Grundstücken durch ihren Ehemann die Pachtflächen für ihren landwirtschaftlichen Betrieb erhalten bleiben. Für den Fall der Veräußerung dieser nur angepachteten Grundstücke sollte sie deshalb zusätzlich abgesichert sein. Nur hierfür sollte der Eigentümer neben der Verpächterin einstehen. Deshalb heißt es in der Vereinbarung: „dass Frau P im Verhältnis zu Herrn T1 alle Rechte zustehen, insbesondere auch der Schutz aus § 571 BGB ( Kauf bricht Pacht nicht“). Hierfür genügte aber ein Schuldbeitritt des Klägers zu 2. als Eigentümer der Flächen. Eines Beitritts zum gesamten Pachtvertrag mit all seinen Rechten und Pflichten bedurfte es insoweit nicht. Ein solcher Beitritt auf Verpächterseite war vom Kläger zu 2. auch nicht gewollt. Hierzu befragt hat die Klägerin zu 1. im Senatstermin erklärt, dass die Vertragsgestaltung deshalb gewählt worden sei, weil er ansonsten eine Kürzung seines Beihilfeanspruchs befürchtete. Deshalb sei sie in seinem Einverständnis als Verpächterin aufggetreten. Zurechenbare Einnahmen aus dem Pachtvertrag sollten bei dem Kläger zu 2. gerade nicht entstehen (vgl. Berichterstattervermerk vom 15.11.2018). Vor diesem Hintergrund wollte und konnte der Kläger zu 2. nicht Gläubiger der sich aus dem Pachtvertrag vom 02.12.1998 ergebenden Ansprüche werden. Dann ist er aber auch nicht berechtigt, gegenüber der Beklagten als damaliger Pächterin einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gem. § 280 I BGB als Gläubiger geltend zu machen. c) Schließlich kommen auch deliktische Ansprüche, für die der Kläger zu 2. als Eigentümer der Flächen aktivlegitimiert ist, nicht in Betracht. Die Verletzung der vertraglichen Rückgabeverpflichtung der Pächterin stellt keine unerlaubte Handlung gegenüber dem Eigentümer der Flächen dar. Die von der Beklagten am Anfang der Pachtzeit vorgenommene Nutzung der Flächen als Weideland erfolgte in Abstimmung mit dem Eigentümer. Während der Pachtzeit änderte sich lediglich der subventionsrechtliche Status der verpachteten Grundstücke, ohne dass die Pächterin etwas an ihrer Nutzungsart änderte. Damit fehlt es an einer der Beklagten gem. § 823 I BGB vorwerfbaren Rechtsgutverletzung. Auch für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, § 826 BGB, sind die Voraussetzungen weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 100 I, 269 III 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgericht erfordern, § 543 II 1 ZPO.