Urteil
2-07 O 97/21
LG Frankfurt 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0412.2.07O97.21.00
19Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch zu. Der von ihnen erstmals am 12.8.2020 erklärte Widerruf ist unwirksam, weil er verfristet war. Der Vertrag enthält eine Widerrufsbelehrung, die in ihrem Inhalt der damals geltenden Musterverordnung gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entsprechen. Damit kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung dieser Musterverordnung berufen. Die Schutzwirkung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. setzt voraus, dass – wie hier – ein Formular verwendet wird, welches dem Muster der Anlage 6 sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschl. v. 15.05.2017, 17 U 48/17, juris; BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, juris Rn. 22; BGH, Urt. v. 10.02.2015, II ZR 163/14, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 18.03.2014, Il ZR 109/13, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 01.12.2010, VIII ZR 82/10, juris Rn. 15). Nur wenn der Unternehmer selbst in den Mustertext eingreift, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11, juris Rn. 17). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterinformation bei der Abfassung der Widerrufsinformation einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2015, Il ZR 163/14, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 18.03.2014, lI ZR 109/13, juris Rn. 18), wobei geringfügige Anpassungen möglich bleiben (vgl. OLG Frankfurt a.M., Hinweisbeschl. v. 15.05.2017, 17 U 48/17, juris). Zu unbedenklichen Anpassungen, die die Schutzwirkung nicht entfallen lassen, zählen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, Xl ZR 564/15, juris Rn. 24 f.). Solche erhebliche Abweichungen von der Mustervorlage liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat dieses Muster übernommen und ausreichend deutlich in den Vertragstext eingefügt. Die Belehrungen ist deutlich abgehoben mit einem Rahmen versehen und schon dadurch optisch auffallend in die entsprechenden Vertragsformulare eingearbeitet worden. Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsvermutung aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen - unabhängig ob eine deutliche Hervorhebung überhaupt für die Wirksamkeit dieser Widerrufsinformation notwendig ist (BGH Urteil vom 23. 2.2016, Aktenzeichen XI ZR 549/14). Soweit die Kläger sich durch die von der Beklagten genutzten Musterbelehrung nicht ausreichend informiert fühlen, vermag dies einen Fehler der Widerrufsbelehrung nicht zu begründen. Auch insoweit kann sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der Musterverordnung berufen. Der Wortlaut der entscheidenden Passage des Musters in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F., wonach die Frist erst beginnt, „nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“ ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Das Muster hat mittlerweile den Rang eines formellen Gesetzes und bildet damit den eindeutigen Willen des Gesetzgebers ab, was der verpflichtende Inhalt einer Widerrufsinformation ist. Insbesondere da es Sinn des Musters ist, dem Darlehensgeber exakte Formulierungen an die Hand zu geben, besteht kein Spielraum, vom Wortlaut des vom Muster vorgegebenen Informationsumfangs durch Auslegung abzuweichen. Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des EuGH v. 26.3.2020 (BKR 2020, 248 – „Kreissparkasse Saarlouis“) nicht entgegen, in dem der EuGH entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 lit. p der RL 2008/48/EG sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser RL genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise. Insoweit folgt die Kammer den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 31.3.2020 (Az.: XI ZR 198/19) Der Bundesgerichtshof führt zu der oben zitierten Entscheidung des EUGH aus: „Dies betrifft den in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF enthaltenen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, der auf der Grundlage des Urt. des EuGH (BKR 2020, 248 Rn. 48 – „Kreissparkasse Saarlouis“) nicht „in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ informieren würde. Der Senat müsste sich aber, um dem Geltung zu verschaffen, gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF stellen, wonach – wie hier – eine in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene und dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF entsprechende Widerrufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufsrecht genügt. Das verbietet dem Senat das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip. Die Beachtung des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Dies trägt dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) Rechnung. Das Gesetz bezieht seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers, dessen artikulierter Wille den Inhalt des Gesetzes daher mitbestimmt. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirklicht sich die in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz, weil dies eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers ist (BVerfGE 149, 126 Rn. 75). Das Urt. des EuGH v. 26.3.2020 (BKR 2020, 248 – „Kreissparkasse Saarlouis“) ändert daran nichts. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH darf die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH NJW 2005, 2839 Rn. 47 – „Pupino“; EuGH NJW 2006, 2465 Rn. 110 – „Adeneler“; EuGH NZA 2008, 581 Rn. 100, 103 – „Impact“; EuGH NJW 2012, 509 Rn. 25 – „Dominguez“; EuGH NZA 2019, 297 Rn. 74 – „Cresco Investigation“; EuGH NZA 2019, 1131 Rn. 38 – „Praxair MRC“; EuGH WM 2019, 1919 Rn. 38 = BKR 2020, 81 – „Romano“; BVerfG WM 2012, 1179, 1181 = NJW 2012, 669; BGH WM 2019, 2164 Rn. 22 mwN = BKR 2020, 84). Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG WM 2012, 1179, 1181 = NJW 2012, 669). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGHZ 201, 101 Rn. 20 = NJW 2014, 2646; BGHZ 215, 126 Rn. 24 = NJW 2017, 3387; BGH WM 2019, 925 Rn. 21 = NJW 2019, 2086; BGH WM 2019, 2164 Rn. 24 mwN = BKR 2020, 84; BVerfG WM 2012, 1179, 1181 = NJW 2012, 669). Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.7.2010 (BGBl. I S. 977) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drs. 16/13669, S. 5) Rechnung. Mit dieser Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drs. 16/13669, S. 3 und BT-Drs. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urt. des EuGH v. 26.3.2020 (BKR 2020, 248 Rn. 48 – „Kreissparkasse Saarlouis“) nicht richtlinienkonform ist. 2. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf seine Urt. v. 5.11.2019 (WM 2019, 2353 = BKR 2020, 142, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; BGH BeckRS 2019, 33010) sowie auf seinen Beschl. v. 11.2.2020 in der Sache XI ZR 648/18 (BeckRS 2020, 2755). Das erneute Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des LG Ravensburg (BeckRS 2020, 3265) vermag eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsgesuch (aaO) wie auch bereits in dem vorangegangenen Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des LG Ravensburg (BKR 2020, 151) aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 – „C.I. L. F. I.T.“; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 – „Intermodal Transports“; BVerfG WM 2015, 525, 526 = BeckRS 2015, 42190; BGHZ 215, 359 Rn. 36 = NJW 2017, 3649; BGH WM 2019, 2153 Rn. 69 = BKR 2020, 91). Die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsersuchen vom 5.3.2020 (BeckRS 2020, 3265) aufgeworfenen Fragen zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers stellen sich vorliegend nicht. Entgegen der Ansicht des Einzelrichters des LG Ravensburg in diesem (erneuten) Vorabentscheidungsersuchen, bei dem er nach § 348 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verfahren muss, besteht ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen jedenfalls seit den grundlegenden Urt. des BGH vom 12.7.2016 (BGHZ 211, 105 Rn. 38 ff. = BKR 2016, 504; BGHZ 211, 123 Rn. 31 ff. = BKR 2016, 463) nicht mehr (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, BGH WM 2018, 614 = NJW 2018, 1390; BGH BeckRS 2018, 3221; zum Unionsrecht auch BGH BKR 2020, 187). Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass sich aus § 242 BGB der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz ableitet, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (vgl. nur BVerfG WM 2015, 514, 518 mwN = NJW 2015, 1294; BGHZ 85, 39, 48 = NJW 1983, 109). Die Frage, ob verbraucherschützende Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung (§ 242 BGB) steht dies aber nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen dürfen (vgl. nur EuGH NJW 1996, 1881 Rn. 25 – „Paletta“; EuGH NVwZ 2011, 1447 Rn. 25 mwN – „Oguz“; BVerfG WM 2015, 514, 518 = NJW 2015, 1294).“ Diesen Feststellungen folgt die Kammer nach eigener Überprüfung. Im Übrigen konnte der maßgebliche normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen. Dabei ist die Wendung für sich klar und verständlich, dass die Widerrufsfrist „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (...) erhalten hat", beginnt (BGH, Urteil vom 22.11.2016 — XI ZR 434/15 = ZIP 2017, 417, 418, Tz. 15 ff.). Die Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, insbesondere dann nicht, wenn der Gesetzestext für jedermann ohne weiteres zugänglich ist (BGH, wie vor). Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen; es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (BGH, wie vor). Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt des § 492 Abs. 2 BGB a.F. anhand von Beispielen erläuterte (vgl. BGH, wie vor). Bei den im Klammerzusatz angeführten Beispielen der Angabe zur Art des Darlehens (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), zum Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) und zur Vertragslaufzeit (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) handelt es sich sämtlich um Pflichtangaben im Sinne von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i.V. mit Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 EGBGB (OLG Frankfurt am Main, Az.: 10 U 36/18, Urteil vom 26.6.2019). Die Widerrufsbelehrung ist ordnungsgemäß erfolgt, die Pflichtangaben im notwendigen Umfang richtig erteilt. Zu Unrecht monieren die Kläger das Fehlen der Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr 3 EGBGB. Die in § 491a Abs. 1–3 BGB geregelten vorvertraglichen Informationspflichten gelten zwar grundsätzlich auch für Immobiliardarlehensverträge. Nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB aF galten bei Immobiliardarlehensverträgen aber zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gemäß § 503 BGB aF über § 492 Abs. 2 BGB reduzierte Mitteilungspflichten. Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB a.F. waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung zwingend. Damit bestand schon keine Pflicht der Beklagten zur Angabe der Berechnung eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Aus diesem Grund ist dieser Fall hier nicht vergleichbar mit der von den Klägern zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 1.7.2020 (17 U 810/19). Die Kläger können sich nicht darauf berufen, durch den Text der Musterbelehrung fehlerhaft über die Dauer der Widerrufsfrist und die Folgen eines Widerrufs informiert worden zu sein (BGH Beschluss vom 4.12.2018, Az.: XI ZR 46/18) Weitere Fehler der Widerrufsbelehrung sind nicht ersichtlich, Unrichtigkeiten in den Angaben zu den Pflichtangaben sind nicht feststellbar . Den Klägern steht gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Rückerstattung der durch den Notar geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung wegen eines Verstosses gegen § 502 BGB zu (BGH in den Urteilen vom 8.6.2021 VI ZR 612/20 und vom 28.7.2020 XI ZR 288/19). Denn hier datierte der streitgegenständliche darlehensvertag aus dem Jahr 2010, so dass nach den oben dargelegten Voraussetzungen der § 502, 503 BGB aF (in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 ) im Fall der Immobiliardarlehen keine Auskunft über die konkrete Berechnungsmethode für etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen geschuldet war. Damit bestand im Jahr 2010 schon keine Pflicht der Beklagten zur Angabe der Berechnung eines Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Im Übrigen stünde der Beklagten auch im Fall der von Klägerseite geltend gemachten Kündigung gemäß § 490 II (2) BGB ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu. Tatsächlich haben sich die Kläger auf die Zahlung der hier streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Vertragsvereinbarung wirksam vertraglich verpflichtet. Die Beklagte hat die Konditionen, unter denen sie zur vorzeitigen Vertragsaufhebung einverstanden war, in dem schriftlichen Angebot an die Kläger vom 19.12.2020 ausdrücklich benannt. Dieses Angebot haben die Kläger angenommen, als der von ihnen beauftragte Notar die Zahlung innerhalb der im schriftlichen Angebot der Beklagten benannten Frist in der geltend gemachten Höhe auf das entsprechende Konto der Kläger bei der Beklagten einzahlte und somit den Vertrag ablöste. Diese Zahlung war durch die Kläger veranlasst und erfolgte ohne einen Vorbehalt auf das bekannte Zahlungsverlangen der Beklagten in ihrem Angebotsschreiben zur vorzeitigen Vertragsauflösung. Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger nicht selbst die Zahlung tätigten, da der Notar offenkundig einzig in ihrem Auftrag gehandelt hat und die von der Beklagten aufgelisteten Zahlungsansprüche auf dem Konto der Kläger bei der Beklagten in der gesamten Höhe ausgeglichen hat. Ein Handeln des Notars außerhalb seines Auftrags haben die Kläger nicht dargestellt. Dem steht auch nicht die rechtliche Annahme der Kläger entgegen, es sei von einer einvernehmlichen vorzeitigen Tilgung ohne Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung auszugehen. Eine solche Einigung ist hier nicht festzustellen, vielmehr hat die Beklagte ihre Zustimmung zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses ausdrücklich von der Zahlung der von ihr berechneten und geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht, die von Klägerseite vorbehaltlos getilgt wurde. Die Kläger steht aus den gleichen Gründen kein Recht auf Rückzahlung der bereits vorbehaltlos geleistete Bearbeitungsgebühr für die grundbuchrechtliche Erklärung (zur Herausgabe der Sicherheiten) zu. Auch sie entspricht der konkludenten Einigung durch Zahlung auf der Grundlage des Angebotsschreibens der Bank vom 18.12.2020. Auch sind solche Gebühren aufgrund des gesonderten Aufwands dieser Erklärungen nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf eines Immobilienbankdarlehens in Anspruch. Die Kläger vereinbarten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend Beklagte) im Jahr 2014 einen Immobiliardarlehensvertrag (Vertragsnummer 7323496044) über eine Darlehensnominale von 243.000,- €. Wegen der konkreten Inhalte der Vertragsurkunde wird auf die Anlage K1 Bezug genommen, insbesondere auch auf die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung. Das Darlehen wurde vertragsgemäß an den Kläger ausgezahlt, diese bedienten in der Folgezeit die vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen. Unter dem 12.08.2020 erklärten die hiesigen Prozessbevollmächtigten im Auftrag der Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Wegen dem Inhalt dieser Erklärung wird auf die Anlage K2 Bezug genommen. Diesen Widerruf wies die Beklagte zurück. Die Kläger verkauften in der Folgezeit das Immobiliengrundstück und der Darlehensvertrag wurde vorzeitig beendet. Die Beklagte übersendete in diesem Zusammenhang an die Kläger die „Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung“ als ein bis zum 18.1.2021 befristetes Angebot, in welchem die Beklagte die ausstehende Dahrlehenssumme in Höhe von 227.843,57 €, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 23.826,68 € sowie eine Gebühr für die grundbuchrechtliche Erklärung in Höhe von 81,20 € auswies. Diese Vereinbarung trug die Unterschrift der Beklagten vom 18.12.2020. Wegen der konkreten Inhalte wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Unter dem 8.1.2021 überwies der von den Klägern beauftragte Notar nach Verkauf des Immobiliengrundstücks und Eingang des Kaufpreises auf das Konto der Kläger bei der Beklagten den von dieser insgesamt in der Vereinbarung benannten Betrag. Nach Aufforderung der Beklagten übersendeten die Kläger an die Beklagte unter dem 28.1.2021 die „Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung“ zurück, allerdings mit Abänderungen, nach denen die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge. In der rückgesendeten Urkunden erfolgten zudem Streichungen in dem Vertragstext. Wegen der konkreten Inhalte wird auf Bl. 103 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte lehnte den Widerruf auch nach anwaltlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 16.09.2021 (Anlage K 3) ab. Die Kläger sind der Auffassung, ihr Widerruf sei wirksam, insbesondere rechtzeitig erfolgt. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und daher unwirksam, so dass die Widerrufsfrist nicht begonnen habe. Die Beklagte könne sich aufgrund der gewählten abweichenden Gestaltung nicht auf den Schutz der Musterverordnung beziehen, die Belehrung verstosse gegen die auch für Immobiliendarlehen geltenden europäischen Vorgaben, sie sei inhaltlich unzureichend und weise Fehler auf, so sei eine fehlerhafte Information zu Pflichtangaben entsprechend der Rechtsprechung des EuGH bereits festzustellen, fehle eine ordnungsgemäße Belehrung über die Widerrufsfrist, über verbundene Geschäfte, über Widerrufsfolgen und Zusatzvereinbarungen, habe die Beklagte zudem notwendige Pflichtangaben nicht erfüllt. Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers in der Klageschrift und weiteren Schriftsätzen Bezug genommen. Die Kläger sind der Auffassung, es fehle zudem an der wirksamen Belehrung über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, so dass diese entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH in den Urteilen vom 8.6.2021 VI ZR 612/20 und vom 28.7.2020 XI ZR 288/19) nicht verlangt werden dürfe. Die Kläger vertreten zudem die Auffassung, sie hätten den Darlehensvertrag wirksam gemäß § 490 II BGB gekündigt. Der wichtige Grund liege in der Veräußerung der durch das Darlehen finanzierten Eigenimmobilie und dem an die Beklagte geflossenen Kaufpreis. Die Klägerpartei habe daher kein Interesse mehr am Fortbestand des Darlehensvertrages gehabt und habe diesen aus wichtigem Grund kündigen können. Eine wirksame Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsbeendigung sei nur mit den von Klägerseite erklärten Vorbehalten in der Annahmeerklärung zustande gekommen, eine konkludente Annahme durch die notariell veranlasste Geldüberweisung schließen die Kläger nach ihrer Rechtsauffassung aus. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 23.907,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2021 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den Widerruf für nicht wirksam, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei und die 2 wöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Beklagte verweist darauf, das damals geltende Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 II EGBGB verwendet zu haben und ist der Auffassung die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß nach den damals geltenden gesetzlichen Vorgaben erteilt zu haben und alle geschuldeten Pflichtangaben erfüllt zu haben. Soweit die Kläger auf die unzureichende Darstellung der Vorfälligkeitsberechnung im Darlehensvertrag verweist, ist die Beklagte der Auffassung, dass diese für sog. Immobiliardarlehen zur damaligen Zeit nicht geschuldet gewesen sei. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Parteien sich im Rahmen der Vereinbarung zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bereits abschließend und verbindlich vertraglich geeinigt hatten, von einer konkludenten Einigung bereits mit Überweisung des geforderten Geldbetrages auszugehen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.