Urteil
19 U 66/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2018:1204.19U66.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.05.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.05.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2006 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 22.05.2018 (Bl. 99 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Zwar sei die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs aktivlegitimiert. Eine wirksame Abtretung seitens der E AG habe sie belegt. Der Darlehensrückzahlungsanspruch sei jedoch verjährt. Zwar sei die Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB zehn Jahre gehemmt worden. An diese Frist schließe sich jedoch nicht die dreijährige Regelverjährungsfrist an. Auch sei ein weiterer Hemmungstatbestand nicht erfüllt worden. Mit Ablauf des 14.12.2016 sei die streitgegenständliche Forderung daher verjährt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 22.05.2018 (Bl. 99 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Schlussantrag weiterverfolgt. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB lediglich zu einer Hemmung der Verjährungsfrist führe, sodass sich die Regelverjährungsfrist an diesen Zeitraum anschließe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 18.07.2018 (Bl. 119 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der E AG einen Anspruch auf Zahlung von 10.000.00 € aus §§ 488 Abs. 1 S. 2, 398 BGB. a) Die Beklagte hat gemeinsam mit ihrem Ehemann mit der E AG den aus der Anlage K3 zur Klageschrift (Bl. 16 f. d. A.) ersichtlichen schriftlichen Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen. Entgegen der erstinstanzlichen Ansicht der Beklagten ist der Vertrag nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag die Beklagte möglicherweise wirtschaftlich krass überfordern. Ein Darlehensnehmer hat grundsätzlich selbst sein eigenes Leistungsvermögen zu prüfen, sodass auch eine krasse finanzielle Überforderung grundsätzlich nicht zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages führt (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.2000, Az. XI ZR 248/99 in BeckRS 2001, 851). Dies wäre anders zu beurteilen, wenn die Beklagte nicht echte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloße Mithaftende wäre. Davon ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Die rechtliche Qualifizierung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung hängt davon ab, ob die Beklagte nach dem maßgeblichen Willen der Beteiligten als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem früheren Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein, oder aber ob sie ausschließlich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine sie einseitig belastende Verpflichtung übernehmen sollte (vgl. BGH, Urteil v. 16.12.2008, Az. XI ZR 454/07 in BeckRS 2009, 08774, Rn. 13). Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (BGH a. a. O.). Für die Eigenschaft der Beklagten als echte Mitdarlehensnehmerin spricht der Wortlaut des Vertrages, in dem sie als zweite Darlehensnehmerin bezeichnet wird. Zwar ist als echter Mitdarlehensnehmer ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. BGH a. a. O.). Angesichts des Wortlauts des Vertrages sowie des Umstandes, dass die Darlehensnehmer sich unter Ziff. 11 der Darlehensbedingungen wechselseitig ermächtigt haben, das Darlehen jeweils einzeln in Anspruch zu nehmen, wäre es jedoch an der Beklagten gewesen, im Wege der sekundären Darlegungslast Tatsachen vorzutragen, die sie gleichwohl als bloße Mithaftende erscheinen ließen (vgl. hierzu BGH a. a. O.). Dabei kann dahinstehen, ob - obwohl diese Schulden nach dem Vortrag der Klägerin aus der gemeinsamen Lebensführung der früheren Eheleute resultiert haben sollen - die Beklagte insoweit lediglich als bloße Mithaftende anzusehen ist, als mit dem Darlehen ein von ihrem früheren Ehemann allein aufgenommener Kredit abgelöst wurde. Selbst wenn deshalb hinsichtlich des betroffenen Teilbetrags in Höhe von 13.615,09 € von einem nach § 138 BGB nichtigen Schuldbeitritt der Beklagten auszugehen sein sollte, würde dies in entsprechender Anwendung des § 139 BGB die Haftung der Beklagten als Mitdarlehensnehmerin für den Restbetrag unberührt lassen (vgl. BGH a. a. O.). Jedenfalls hinsichtlich dieses Restbetrages, der zur Begründung der geltend gemachten Teilforderung ausreicht, können dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten sowie ihrer persönlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Umstände entnommen werden, die gegen ihre Eigenschaft als Mitdarlehensnehmerin sprechen. Zwar hat die Beklagte insoweit behauptet, ihr früherer Ehemann habe das Geld für die Anschaffung immer größerer Fahrzeuge verwendet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie diesbezüglich vorgetragen, dass er regelmäßig Fahrzeuge gekauft und anschließend mit Verlust wieder verkauft habe. Autos seien sein Hobby gewesen. Die tatsächliche Verwendung des Darlehensbetrages konnte die Beklagte hingegen nicht darlegen. Insbesondere hat sie den Auszahlungsbetrag nicht dem Erwerb eines konkreten Fahrzeugs zuordnen können, sondern erklärt, gar nicht zu wissen „was er alles gemacht“ habe. Die Beklagte konnte auf Nachfrage auch nicht ausschließen, dass die Darlehensvaluta in Höhe von 18.055,11 € auf ein von ihr damals mit ihrem Ehemann gemeinsam geführtes Konto ausgezahlt wurde. Auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat im Termin vor dem Senat eingeräumt, nicht zur konkreten Verwendung des Geldes vortragen zu können. Vor diesem Hintergrund genügt der Vortrag der Beklagten nicht, um hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von 18.484,91 € entgegen dem Wortlaut des Vertrages von einem bloßen Schuldbeitritt der Beklagten auszugehen. b) Die Darlehensgeberin hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 30.11.2006 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 27 f. d. A.) wirksam zum 14.12.2006 gekündigt. Dass die Kündigung auch gegenüber dem damaligen Ehemann der Beklagten erklärt wurde, haben die Parteien im Termin vor dem Senat auf entsprechende Nachfrage bestätigt. Die Kündigungsvoraussetzungen nach § 498 Abs. 1 BGB in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.07.2002 gültigen Fassung lagen unstreitig vor. Unstreitig befanden die Darlehensnehmer sich mit mehr als drei Monatsraten – demnach mit mehr als 5 % des Darlehensnennbetrages - in Zahlungsverzug. Unstreitig hat die Darlehensgeberin die Darlehensnehmer auch qualifiziert gemahnt i. S. d. § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB a. F., indem sie eine zweiwöchige Zahlungsfrist mit dem Hinweis verbunden hat, den Vertrag anderenfalls zu kündigen, woraus sich für die Darlehensnehmer ergab, dass sie in diesem Fall die gesamte Restschuld verlange. Das Angebot einer einverständlichen Regelung nach § 498 Abs. 1 S. 2 BGB a. F. ist keine Tatbestandsvoraussetzung einer wirksamen Kündigung (vgl. BGH, Urteil v. 14.02.2001, Az. VIII ZR 277/99 in NJW 2001, 1349 ff. [1350]; Schürnbrand in MünchKomm, BGB, 7. Aufl., § 498, Rn. 20). Aufgrund der Wirksamkeit der Kündigung kommt es nicht darauf an, dass das Darlehen nach den vertraglichen Regelungen mittlerweile ohnehin zur Rückzahlung fällig ist. c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Darlehensrückzahlungsanspruch durchsetzbar. Die erstinstanzlich von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung geht ins Leere. Entgegen der teilweise in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 29.12.2015, Az. 31 W 82/15 in BeckRS 2016, 01673; LG Heilbronn, Urteil v. 28.09.2016, Az. Ve 6 O 216/16 in BeckRS 2016, 17515; Möller in BeckOK, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 48. Edition, Stand 01.08.2018, § 497, Rn. 11) sowie auch dem Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Ansicht schließt sich die dreijährige Regelverjährungsfrist (bzw. deren noch offener Rest) an den zehnjährigen Hemmungszeitraum gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 31.07.2002 gültigen Fassung an. Dass § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. lediglich einen Hemmungstatbestand enthält, ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung. Wie seinem Urteil vom 05.04.2011 in der Sache XI ZR 201/09 (BeckRS 2011, 13147, Rn. 27) zu entnehmen ist, vertritt auch der BGH diese Ansicht. Dem hat sich der 31. Zivilsenat des OLG Hamm mit Beschluss vom 23.05.2016 in der Sache 31 U 41/16 (BeckRS 2016, 131282, Rn. 9) unter Aufgabe seiner früheren vorgenannten Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen. Auch das OLG Dresden (Urteil v. 20.10.2016, Az. 8 U 1211/16 in BeckRS 2016, 20370, Rn. 14 ff.) teilt diese Ansicht. Danach lässt sich eine Verjährung der streitgegenständlichen Forderung nicht feststellen. Da für die Entstehung des Anspruchs i. S. d. § 199 Abs. 1 BGB auf den Fälligkeitszeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil v. 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17 in BeckRS 2017, 121447) begann die nach § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2006. Fällig wurde der streitgegenständliche Anspruch nämlich im Jahr 2006. Für die zur Kündigung führenden Raten ergibt sich dies aus dem vertraglichen Zahlungsplan. Im Übrigen wurde das Darlehen durch die Kündigung zur Rückzahlung fällig gestellt. Da sich die Beklagte mit Beginn der Verjährungsfrist bereits mit der Rückzahlung des streitgegenständlichen Anspruchs in Verzug befand, war die Verjährung jedoch von Beginn an nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. gehemmt. Soweit die Beklagte mit der Zahlung einzelner Raten in Rückstand geraten war, trat infolge der kalendermäßigen Leistungsbestimmung i. S. des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits durch bloße Nichtzahlung Verzug ein. Im Übrigen ergab sich Verzug aus der mit dem Kündigungsschreiben vom 30.11.2006 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 27 f. d. A.) verbundenen Fristsetzung seitens der Darlehensgeberin zum 14.12.2006 (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Da die streitgegenständlichen Ansprüche im Jahre 2006 entstanden sind, waren sie mindestens bis Ende des Jahres 2015 gehemmt, § 497 Abs. 3 S. 3, letzter Hs. BGB a. F.. Verjährung könnte daher ohne einen weiteren Hemmungstatbestand frühestens mit Schluss des Jahres 2018 eintreten. Allerdings wurde der Lauf der Verjährungsfrist spätestens durch die Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift unter dem 25.07.2017 erneut gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 497 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1, 398 BGB. Die Verjährungshemmung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. erfasst auch den Anspruch auf Verzugszinsen (vgl. BGH, Urteil v. 05.04.2011, Az. XI ZR 201/09 in BeckRS 2011, 13147). Allerdings befand die Beklagte sich angesichts der Zahlungsaufforderung aus dem Kündigungsschreiben erst seit dem 14.12.2006 mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch in Verzug, sodass Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt zuerkannt werden können und die Berufung hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zinsforderung unbegründet ist. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10 S. 1, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.