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Urteil

21 U 131/23

KG Berlin 21. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0716.21U131.23.00
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Leitsätze
1. Stellt ein Bauträger eine in Eigentumswohnungen aufgeteilte Wohnanlage nicht fertig, können ihn die Erwerber der Wohnungen auf Herbeiführung dieses Erfolgs in Natur in Anspruch nehmen.(Rn.45) 2. Für die Zulässigkeit und Bestimmtheit eines solchen Klageantrags genügt es, wenn das vom Bauträger geforderte Endergebnis durch Bezugnahme auf die Vertragsbestandteile, insbesondere die Baubeschreibung und die Teilungserklärung, definiert wird. Der aktuelle Bautenstand des Vorhabens muss jedenfalls im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen werden.(Rn.39) 3. Eine Klage auf Fertigstellung in Natur muss nicht zwingend sämtliche noch fehlende Bauleistungen umfassen. Die Erwerber können auch eine Teilklage gegen den Bauträger erheben, die sich auf einzelne abtrennbare Leistungen beschränkt.(Rn.46)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 12. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Dieses und fortan auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der aufgrund des Urteils zu erbringenden Leistungen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 240.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt ein Bauträger eine in Eigentumswohnungen aufgeteilte Wohnanlage nicht fertig, können ihn die Erwerber der Wohnungen auf Herbeiführung dieses Erfolgs in Natur in Anspruch nehmen.(Rn.45) 2. Für die Zulässigkeit und Bestimmtheit eines solchen Klageantrags genügt es, wenn das vom Bauträger geforderte Endergebnis durch Bezugnahme auf die Vertragsbestandteile, insbesondere die Baubeschreibung und die Teilungserklärung, definiert wird. Der aktuelle Bautenstand des Vorhabens muss jedenfalls im Erkenntnisverfahren nicht vorgetragen werden.(Rn.39) 3. Eine Klage auf Fertigstellung in Natur muss nicht zwingend sämtliche noch fehlende Bauleistungen umfassen. Die Erwerber können auch eine Teilklage gegen den Bauträger erheben, die sich auf einzelne abtrennbare Leistungen beschränkt.(Rn.46) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 12. Oktober 2023 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Dieses und fortan auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der aufgrund des Urteils zu erbringenden Leistungen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 240.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Pflicht zur Vornahme einzelner Bauleistungen aus zwischen ihnen abgeschlossenen Bauträgerverträgen. Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die Altbauten ankauft, in Wohnungseigentum aufteilt und anschließend die geschaffenen Eigentumswohnungen wieder verkauft. In dieser Funktion erwarb sie, ursprünglich noch als W GmbH firmierend, das streitgegenständliche Mehrfamilienhaus in (...) Berlin (im Folgenden: Wohnhaus), das als Vorderhaus in geschlossener Bauweise um das Jahr 1900 errichtet wurde und über insgesamt sechs Geschosse (inklusive Kellergeschoss) sowie ein nicht ausgebautes Dachgeschoss verfügte. Die Beklagte wollte das Wohnhaus ausbauen und sanieren, in Wohnungseigentum aufteilen und die gebildeten Wohneinheiten an Dritte veräußern. Vorbereitend ließ sie am 2. Oktober 2017 durch den Notar J ein als „Grundlagenurkunde“ bezeichnetes Dokument beurkunden (Anlage K 1; im Folgenden: Grundlagenurkunde), in dem die von ihr konkret zu erbringenden Bauleistungen positiv (Anlage 1 und Anlage 2) bzw. negativ (Anlage 3) festgehalten sind. Auf diese Grundlagenurkunde sollte in den abzuschließenden Kaufverträgen aus Vereinfachungsgründen Bezug genommen werden. In der Zeit vom 14. Dezember 2017 bis zum 22. November 2019 erwarben die Kläger jeweils mit notariell beurkundeten und als „Wohnungseigentumskaufvertrag mit Bauleistung“ bezeichneten Verträgen (Anlagen K 6 - K 15; im Folgenden: Bauträgerverträge) verschiedene Eigentumswohnungen im Wohnhaus der Beklagten. Gemäß § 1.2 der einzelnen Bauträgerverträge wurde der Inhalt der Grundlagenurkunde jeweils ausdrücklich Vertragsbestandteil. In sämtlichen Bauträgerverträgen findet sich in § 2.4 die folgende Regelung: „Der Verkäufer verpflichtet sich zur Durchführung von Bauleistungen am vertragsgegenständlichen Objekt. Zum Umfang der dem Käufer vom Verkäufer geschuldeten Bauleistungen wird klargestellt, dass sich die zu erbringenden Leistungen auf diejenigen beschränken, die sich aus Anlage 1 Ziffer 6 sowie Anlage 2 dieser Urkunde und aus Anlage 1 der Grundlagenurkunde (Baubeschreibung - Modernisierung, Instandsetzung und Umbau des Objekts Weserstraße) und - mit nachstehenden Einschränkungen - aus der Anlage 2 der Grundlagenurkunde (Baubeschreibung - Dachgeschossausbau im Objekt Weserstraße nebst Ausstattungskatalog) ergeben. [...]“. Ferner lautet § 3.3 sämtlicher Bauträgerverträge: „Nachrichtlich wird bekanntgegeben, dass die Erteilung der Baugenehmigung für das Bauvorhaben [...] vom Verkäufer am 30.05.2017 beantragt und mit Bescheid vom 31.07.2017 [...] erteilt worden ist. Die Baugenehmigung entspricht den Aufteilungsplänen. [...]“. In den Aufteilungsplänen zur Teilungserklärung wiederum sind sämtliche neu geplanten Balkone und die geplanten Aufzüge eingezeichnet. Als Fertigstellungstermin für die geschuldeten Bauleistungen war in den Bauträgerverträgen spätestens der 31. März 2020 vereinbart. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens erster Instanz wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Ursprünglich haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Dachgeschoss des Wohnhauses durch Abtragung des bestehenden Satteldaches und Errichtung einer Mischkonstruktion aus Mauerwerk und Holzbau als teilweise gestaffeltes Stelldach gemäß der Grundlagenurkunde herzustellen und die Fassadeninstandsetzung durch Verputzen der Hofseite abzuschließen. Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich die tragenden Bauteile des Dachgeschosses nebst Dacheindeckung sowie die Putzarbeiten an der Hofseite fertiggestellt hatte, haben die Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Nach Klarstellung ihrer übrigen Anträge haben die Kläger mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, folgende Arbeiten an dem Gebäude (...) in Berlin, vormals eingetragen im Grundbuch (...) durchzuführen: - Fertigstellung der Fassadeninstandsetzung durch Streichen der Hofseite sowie Streichen der Straßenseite mit Silikatfarbe gemäß der Grundlagenurkunde, - Anbringen von zwei außenliegenden Aufzügen an zwei Treppenhäusern des Wohnhauses gemäß der Grundlagenurkunde mit einem verglasten, transparenten Aufzugsschacht, beginnend im Erdgeschoss (Fabrikat ...). Der Aufzug fährt die jeweiligen Treppenzwischenpodeste ohne Dachüberfahrt an. Der Aufzugskorb hat eine Größe für bis zu vier Personen. Der Maschinenraum liegt, soweit überhaupt erforderlich, räumlich abgeschlossen von den Wohngeschossen und damit besonders schallgeschützt, im Fundamentbereich des Aufzugsschachtes, - Herstellung einer Briefkastenanlage und eines Klingeltableaus mit Video- und Gegensprechanlage aus Messing gemäß der Grundlagenurkunde unter Putz installiert, - Anbau von hofseitigen Balkonen. Die Balkone werden als feuerverzinkte Stahlgitterkonstruktion mit wasserführendem Holzbelag ausgeführt. Die Absturzsicherung wird als vertikales Gitter entsprechend DIN ausgeführt. Die Entwässerung der Flächen erfolgt über die Regenrohre. Lage und Größe ergibt sich aus den Aufteilungsplänen zur Teilungserklärung, - ferner auf der Straßenseite die Montage eines neuen Balkons an der Wohnung der Kläger zu 1 und zu 2 als feuerverzinkte Konstruktion mit Geländer nach Bauordnung Berlin. Die Bodenkonstruktion ist statisch tragend mit wasserdichter Wanne bzw. Abdichtung nach DIN 18531 Fassung 2017 auszuführen. Der Bodenbelag ist aus profilierten Holzdielen Bangkirai mit verdeckter Fixierung auszuführen. Die Entwässerung geschieht über ein Fallrohr. Die Beklagte hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 12. Oktober 2023 den Klageanträgen entsprechend zur Leistung verurteilt und ihr die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 13. Oktober 2023 zugestellte Urteil am 10. November 2023 beim Kammergericht Berufung eingelegt und diese mit am 15. Januar 2024 eingegangenem Schriftsatz begründet. Zuvor hatte der Senat ihr auf ihren am 13. Dezember 2023 eingegangen Antrag eine Fristverlängerung bis zum 15. Januar 2024 bewilligt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels vertieft die Beklagte im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht zuletzt vor allem geltend: Sie schulde nur den endgültigen Werkerfolg, könne aber mangels entsprechender Anspruchsgrundlage nicht zu einzelnen Bauleistungen verurteilt werden, auch wenn diese für den Gesamterfolg erforderlich sind. Die Klage sei deshalb unschlüssig. Unabhängig davon sei der Tenor des angefochtenen Urteils jedenfalls in Bezug auf die Fassadenarbeiten und den Anbau hofseitiger Balkone zu unbestimmt, weil offen bleibe, welche Teile der Fassade noch zu streichen bzw. welche Balkone überhaupt auf der Hofseite anzubringen seien. Schließlich habe das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht hinreichend beachtet, dass der Beklagten nach den Bauträgerverträgen ein Vorbehalt zu notwendigen Leistungsänderungen zustehe. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 12. Oktober 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 20 O 88/22, abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Kläger beantragen unter Verteidigung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben sowie begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. 2. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO vom Senat zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung zugunsten der Beklagten, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Beklagte mit zutreffenden Erwägungen zur Vornahme der von den Klägern zuletzt noch begehrten und aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Bauleistungen verurteilt. Die hierauf gerichtete Klage ist zulässig (dazu sogleich unter a.) und auch begründet (dazu sogleich unter b.). a. Die Klage ist zulässig. Vor allem sind die Anträge in der Fassung wie sie aus dem Schriftsatz vom 13. Februar 2023 hervorgehen, hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO und von dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis gedeckt. aa. Die Anträge sind hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17 -, Rn. 15 m.w.N.). Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrages. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in dem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. In einem Antrag auf Vornahme von Handlungen, mit denen ein bestimmter Erfolg erreicht werden soll, muss der Kläger nur den angestrebten Erfolg bestimmt bezeichnen. Er darf die Auswahl zwischen verschiedenen, zur Herbeiführung des Erfolgs geeigneten Mitteln dem Schuldner überlassen, wozu er im Einzelfall sogar vertraglich oder gesetzlich verpflichtet sein kann. Vor allem bei der begehrten Erfüllung oder der Beseitigung von Mängeln genügt die Angabe des bloßen Erfolgs, weil es regelmäßig dem Schuldner überlassen bleibt, welche von mehreren geeigneten Mitteln er ergreift (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2021 - V ZR 12/19 -, Rn. 9 f m.w.N.). Diesen Anforderungen werden die Anträge allesamt gerecht. Sie bezeichnen die geschuldeten Bauleistungen hinreichend konkret durch Wiedergabe der maßgeblichen Beschreibungen aus der Grundlagenurkunde und nehmen im Übrigen in zulässiger Weise Bezug auf die Aufteilungspläne zur Teilungserklärung. Die Größe und Lage der an den Wohnungen der Kläger zu 1 und zu 2 (Wohnungen Nr. 34 und Nr. 35) hofseitig anzubringenden Balkone ergibt sich aus dem zur Akte gereichten Ausschnitt der Pläne, die von der Beklagten zur Erlangung der Baugenehmigung bei der zuständigen Baubehörde eingereicht wurden. Es schadet nicht, dass die Kläger nicht den jeweiligen aktuellen Bautenstand, insbesondere hinsichtlich des noch geschuldeten Fassadenanstrichs, mitteilen. Die von der Beklagten noch zu erbringenden Leistungen sind auch so unschwer zu bestimmen: Es sind diejenigen, die noch fehlen, um den in der Grundlagenurkunde beschriebenen Endzustand zu erreichen. Die von der Beklagten geforderte laufende Anpassung der Klageanträge an den fortschreitenden Bautenstand wäre deshalb eine unnötige Fleißarbeit (in diesem Sinne: BGH, Urteil vom 28. September 2011 - VIII ZR 242/10 -, Rn. 15 f). Daher ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass dort, wo eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit des Anspruchs im Hinblick auf künftige Entwicklungen nicht im vollen Umfang durchzuführen ist, das jeweilige Vollstreckungsorgan gefordert und berechtigt ist, die nötige Bestimmung selbst vorzunehmen, soweit dies - wie hier - aus dem Titel einschließlich der Entscheidungsgründe selbst oder aufgrund allgemein zugänglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist, ohne Weiteres möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 -, Rn. 16 m.w.N.). bb. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Dass der titulierte Herstellungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB, wenn ihn die Beklagte nicht freiwillig erfüllt, nach § 887 ZPO vollstreckt werden müsste und die Klage daher letztlich wie bei § 637 Abs. 3 BGB in einen Vorschuss mündet, ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 301/13 -, Rn. 38; a.A. OLG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2018 - 25 U 119/14 -, Rn. 110). Dies ergibt sich aus § 887 ZPO: Diese Norm zeigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Gläubiger einer vertretbaren Handlung wie z. B. einer Werkleistung diese durch ein Gericht titulieren lassen kann, obgleich sie nicht als solche vollstreckt werden kann, sondern der Gläubiger letztlich nur einen Geldanspruch gegen den Schuldner zwangsweise durchsetzen kann. Es ist auch unerheblich, dass die Kläger, auch wenn sie die Leistung der Beklagten nicht abgenommen haben, einen Vorschuss für die Fertigstellung der Bauarbeiten auch auf anderem Wege erstreiten könnten, jedenfalls wenn sie als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder alle gemeinsam handeln. Dies ist möglich, indem die Kläger die Leistung der Beklagten endgültig und ernsthaft ablehnen und sie auf einen Vorschuss aus § 637 Abs. 3 BGB gerichtlich in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Januar 2017 - VII ZR 193/15 -, Rn. 39 ff und - VII ZR 301/13 -, Rn. 45 ff). Angesichts dieser Möglichkeit sind sie nicht gezwungen, die Beklagte wie im vorliegenden Rechtsstreit auf Bauerrichtung in Natur zu verklagen, um über § 887 ZPO einen auf Vorschuss gerichteten Titel zu erlangen. Auch wenn dieser Weg nicht alternativlos ist, steht er ihnen aber trotzdem offen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte etwa Mitte des Jahres 2022 einzelne Bautätigkeiten aufgenommen hat, die unter anderem zur Fertigstellung des Dachgeschossneubaus geführt haben. Es bleibt dabei, dass die Beklagte ihre verschiedenen zuvor angekündigten Fertigstellungstermine - zunächst April 2023, dann Juni 2023 und schließlich Oktober 2023 - bis zum heutigen Tag nicht eingehalten hat. Zudem hat sie im April 2024 unbestritten die an den hof- und straßenseitigen Fassaden stehenden Gerüste abbauen lassen, ohne zuvor Regenfallrohre zur Dachentwässerung angebracht zu haben. b. Die Klage ist, soweit die Parteien sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, begründet. Die Kläger können von der Beklagten die Vornahme der begehrten Bauleistungen aus § 2.4 der Bauträgerverträge i.V.m. der Grundlagenurkunde verlangen (§ 631 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB, ggf. i.V.m. § 650u Abs. 1 Satz 2 BGB). Soweit die Bauträgerverträge bereits vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden - so der Kaufvertrag der Kläger zu 4 und zu 5 vom 14. Dezember 2017 (Anlage K8) und der Kaufvertrag der Kläger zu 7 und zu 8 vom 29. Dezember 2017 (Anlage K10) - ist zwar § 650u BGB nicht anwendbar. In der Sache ändert dies aber nichts, weil auch nach der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Rechtslage in Bezug auf die streitgegenständlichen Baumaßnahmen Werkvertragsrecht Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05 -, Rn .18). aa. Es ist unerheblich, dass die Kläger mit ihrer Klage nicht sämtliche noch fehlenden Bauleistungen einklagen, die die Beklagte noch zu erbringen hat, um den in der Grundlagenurkunde beschriebenen Bauzustand zu erreichen. Warum sollte es den Klägern verwehrt sein, einzelne für den Gesamterfolg erforderliche Teilleistungen einzuklagen, nur weil ihnen ein Anspruch auf einen darüber hinausgehenden Gesamterfolg zusteht? Vielmehr steht es dem Gläubiger einer teilbaren Leistung frei, nur Teile davon geltend zu machen. Welche Motive ihn dazu bewegen, ist gleichgültig. Im Rahmen der Vollstreckung nach § 887 ZPO steht es ohnehin zur Wahl der Kläger, in welchem Umfang und in welcher Reihenfolge die verbleibenden Gewerke erbracht werden. Auch mit der Regelung des § 648a Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber jedenfalls für den Bauvertrag gezeigt, dass der Besteller im Regelfall berechtigt sein soll, seinen einheitlichen Erfüllungsanspruch durch Ausspruch einer Teilkündigung aufzuspalten und auf abgrenzbare Teile des geschuldeten Werks zu beschränken. Dieser Rechtsgedanke ist auch auf die vorliegende Erfüllungsklage übertragbar (vgl. Voit, BauR 2022, 339, 343 f). Dass § 650u Abs. 2 BGB die Anwendbarkeit des § 648a BGB auf Bauträgerverträge ausnimmt, ist insoweit ohne Belang. Denn diese Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen, dass sich der Erwerber eines Bauträgervertrags nur insgesamt, aber nicht teilweise von dem Vertrag lösen kann (vgl. BT-Drs. 18/8486, 72). Darum geht es hier aber nicht. Die Kläger wollen sich gerade nicht von ihren Verträgen lösen, sondern nehmen sie umgekehrt auf Erfüllung in Anspruch. bb. Die Herstellungsverpflichtung aus § 631 Abs. 1 BGB ist fällig, da nach den Bauträgerverträgen eine Fertigstellung spätestens zum 31. März 2020 geschuldet war. Dieser ist die Beklagte bis zuletzt nicht in dem noch begehrten Umfang nachgekommen. cc. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass der geltend gemachte Vorbehalt zur Leistungsänderung eine antragsgemäße Verurteilung nicht ausschließt. Es ist weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen, dass oder in welchem Umfang Leistungsänderungen überhaupt notwendig sein sollten. Im Übrigen steht es der Beklagten frei, etwaige nach Schluss der Berufungsverhandlung erforderliche Änderungen gegenüber den Klägern zu erklären und notfalls im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. c. Davon ausgehend ist auch die auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gestützte Kostenentscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten auferlegt wurden, ist dieser Teil der einheitlichen Kostenentscheidung nicht Gegenstand der Berufung. Es ergibt sich weder aus dem Antrag noch aus der Begründung der Berufung, dass sie angegriffen werden soll (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. November 2021 - 6 U 135/20 -, Rn. 26 m.w.N.). Eine gesonderte sofortige Beschwerde, die in entsprechender Anwendung von § 147 ZPO zum hiesigen Berufungsverfahren zu verbinden wäre (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 19 U 66/18 -, Rn. 5), hat die Beklagte nicht eingelegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. IV. 2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Der Rechtssache kommt, da die Zulässigkeit der offenen Teilklage in vergleichbaren Fallgestaltungen höchstrichterlich anerkannt ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - VII ZR 43/07 -, Rn. 5 [einheitliche Forderung auf Schlussrechnungssaldo]; Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 -, Rn. 18 f [einheitliche Schmerzensgeldforderung]), keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Urteil des OLG Frankfurt vom 5. März 2018 (25 U 119/14). Soweit darin angenommen wird, es mangele dem Klagebegehren auf Vornahme einzelner Teilleistungen an einer Anspruchsgrundlage, war diese Begründung für sich gesehen nicht entscheidungstragend. Vielmehr hat das OLG Frankfurt auf weitere, die Erfolglosigkeit der Klage jeweils selbstständig rechtfertigende Erwägungen abgestellt.