Beschluss
32 SA 58/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2018:1207.32SA58.18.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Sachlich zuständig ist das Amtsgericht C. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit in Anspruch. 4 Es geht um ein ca. acht Quadratmeter großes Grundstück der Klägerin in P, das seit Anfang des Jahres 1962 mit einem Wegerecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks belastet ist, das sich derzeit im gemeinschaftlichen Eigentum der Beklagten befindet. Nach dem Vortrag der Klägerin wird das Wegerecht seit der Errichtung des auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Grundstück nicht mehr in Anspruch genommen, da das belastete Grundstück vollständig von einer Steinmauer umschlossen ist (vgl. Anl. K 2 = Bl. 16 d.A.). 5 Die Klägerin beabsichtigt, auf einem ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstück ein neues Gebäude zu errichten. Dafür wurde ihr eine Baugenehmigung erteilt, die vorsieht, dass der Neubau unmittelbar an das Gebäude der Beklagten zu errichten ist. Daher muss das Grundstück mit dem Wegerecht überbaut werden. Auf Grundlage dieses Sachverhalts verlangt die Klägerin die Löschung des Wegerechts gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. In der Klageschrift hat sie den Streitwert mit 5.000,- € beziffert. Der Vorteil für das herrschende bzw. der Nachteil für das dienende Grundstück sei im Verhältnis zum Grundstückswert gering. Daher sei eine Schätzung auf Grundlage von §§ 3, 7 ZPO erfolgt (Bl. 6 d.A.). 6 Mit prozessleitender Verfügung vom 22.06.2018 hat das Amtsgericht C auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen. Maßgeblich sei das Interesse der Klägerin an der Löschung des Wegerechts und damit an der Durchführung des Bauvorhabens, das wertmäßig höher als mit 5.000,- € zu beziffern sei (Bl. 23 d.A.). 7 Die Klägerin hat daraufhin die Verweisung an das Landgericht N beantragt. Für die Bemessung des Streitwerts dürfe zwar nicht der Wert des gesamten Bauvorhabens zugrunde gelegt werden, allerdings sei zu berücksichtigen, dass das belastete Grundstück nicht bebaut werden dürfe, solange das Wegerecht nicht gelöscht worden sei (Bl. 26 f. d.A.). 8 Das Amtsgericht C hat sich daraufhin mit Beschluss vom 17.08.2018 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht N verwiesen (Bl. 30 d.A.). 9 Der Beschluss ist den Beklagten am 04.09.2018 zugestellt worden (Bl. 34 d.A.). Am Tag zuvor ist ein Schriftsatz eingegangen, in dem die Beklagten die Zuständigkeit des Amtsgerichts ausdrücklich nicht gerügt haben, weil sie kein Interesse daran hätten, „den Streitwert nach oben zu treiben“. Es sei Sache der Klägerin, ihre Beschwer gem. § 7, 2. Halbs. ZPO darzulegen. Dafür fehle bislang ausreichender Vortrag (Bl. 36 d.A.). 10 Nach Eingang der Akte hat das Landgericht N darauf hingewiesen, dass bei der Schätzung des Streitwerts für eine Klage auf Löschung einer Grunddienstbarkeit entweder vom Wert der konkret betroffenen Teilfläche oder einem prozentualen Anteil am Gesamtgrundstückswert auszugehen sei und hat die Klägerin mit Blick darauf zu Angaben zum Verkehrswert des Grundstücks aufgefordert (Bl. 51 d.A.). 11 Die Klägerin hat den Wert des belasteten Grundstück daraufhin mit 200,- € pro Quadratmeter, also insgesamt mit 1.600,- € beziffert (Bl. 55 d.A.). 12 Mit Blick darauf hat das Landgericht N den Streitwert gem. § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 800,- € festgesetzt und sich mit Beschluss vom 25.10.2018 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht C zurückverwiesen. Dessen Verweisungsbeschluss vom 17.08.2018 sei objektiv willkürlich und daher nicht bindend. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Amtsgericht C als „Gründe“ des Beschlusses nur einen Textbaustand verwandt und nichts zur Höhe des Streitwerts und zu dessen Begründung ausgeführt habe. Die Bezugnahme auf die prozessleitende Verfügung vom 22.06.2018 reiche zur Begründung nicht aus. Zudem habe sich das Amtsgerichts C nicht mit der Auslegung von §§ 3, 7 ZPO und der dazu ergangenen Rechtsprechung befasst (Bl. 63 f. d.A.). 13 Das Amtsgericht C hat die Rücknahme der Sache abgelehnt und sie dem Oberlandesgericht Hamm zur Gerichtstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt (Bl. 66 d.A.). 14 Der Senat hat die Parteien zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts und zur Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses vom 17.08.2018 angehört (Bl. 68 f. d.A.). 15 Die Klägerin hat ihren Unmut über die Vorgehensweise des Amtsgerichts C vor dem Hintergrund geäußert, dass sich beide Parteien damit einverstanden erklärt hätten, dass das Verfahren dort stattfinden solle (Bl. 70 f. d.A.). 16 Die Beklagten haben mitgeteilt, dass der Streitwert vom Landgericht N zutreffend festgesetzt worden sei. Zur Frage der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts C haben sie keine Ausführungen gemacht (Bl. 82 d.A.). 17 II. 18 Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. 19 Das Amtsgericht C und das Landgericht N haben sich jeweils im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt. Das Amtsgericht C hat den Rechtsstreit durch den gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren und den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 17.08.2018 an das Landgericht N verwiesen. Dieses hat sich durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 25.10.2018 ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht C zurückverwiesen, das die Sache dem Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 06.11.2018 zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt hat. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit als das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht berufen. 20 1. 21 Das Amtsgericht C ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. 22 a) Die Klage auf Zustimmung zur Löschung der Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück der Klägerin betrifft eine Streitigkeit über einen Anspruch, dessen Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000,- € nicht übersteigt. Nach § 7, 1. Halbs. ZPO wird der Wert einer Grunddienstbarkeit durch den Wert bestimmt, den sie für das herrschende Grundstück hat. Der Wert, um den die Grunddienstbarkeit den Wert des dienenden Grundstücks mindert, ist nach § 7, 2. Halbs. ZPO nur maßgeblich, wenn er größer ist. Daraus folgt, dass jeweils der Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat, und der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, gemäß § 3, 1. Halbs. ZPO zu schätzen sind ( Herget , in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 7 Rn. 4; Heinrich , Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 7 Rn. 6; Wöstmann , in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 7 Rn. 9, jew. m.w.N.). Die Begriffe des dienenden und herrschenden Grundstücks ergeben sich dabei aus §§ 1018 ff. BGB: Dienend ist das mit der Grunddienstbarkeit belastete Grundstück, das der Benutzung des herrschenden Grundstücks einen Vorteil i.S.v. § 1019 S. 1 BGB bietet. 23 b) Legt man diesen Maßstab an, so kann sich aus der Wertminderung für das dienende Grundstück eine sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht ergeben, da die betroffene Fläche mit acht Quadratmetern vergleichsweise klein ist und nach dem Vortrag der Klägerin lediglich mit einem Verkehrswert von 1.600,- € zu bemessen ist. Selbst wenn man von einem vollständigen Wertverlust ausginge, wäre eine Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben. Auch der Wert, den das Bestehen des Wegerechts für das Grundstück der Beklagten hat, kann nicht höher beziffert werden, da das Wegerecht bislang nicht genutzt worden ist und aus tatsächlichen Gründen aufgrund der Umschließung durch die Steinmauer auch nicht nutzbar war. Ob sich daran durch den Abriss des Gebäudes bzw. die geplante Neubebauung etwas geändert hat, wie die Beklagten behaupten, ist im Gerichtsstandbestimmungsverfahren nicht zu klären, da in diesem bei sog. doppelrelevanten Tatsachen auf dem Klagevortrag abzustellen ist. Soweit es um die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geht, sind die Tatsachen im Sinne des Klägervortrags als gegeben zu unterstellen (vgl. BGH , Beschl. v. 11.07.1996 – V ZB 6/96 – BGHZ 133, 240, 243; Hüßtege , in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 23 Rn. 4a, § 29 Rn. 7, § 32 Rn. 14; Schultzky , in: Zöller, a.a.O., § 12 Rn. 14 m.w.N.). 24 2. 25 Das Landgericht N ist an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts C vom 17.08.2018 nicht gebunden. 26 a) Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da sie im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss nicht mehr als im Rahmen des § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. 27 Hierfür genügt allerdings nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – X ARZ 115/15 – juris, Rn. 9; Beschluss vom 17.05.2011 – X ARZ 109/11 – juris, Rn. 12; Senat, Beschluss vom 29.07.2011 – 32 SA 57/11 – juris, Rn. 19; stRspr). Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 09.06.2015, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das verweisende Gericht eine seine Zuständigkeit begründende Norm nicht zur Kenntnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, a.a.O., Rn. 12; BGH, Beschluss vom 10.09.2002 – X ARZ 217/02 – juris, Rn. 14 ff; Senat, Beschluss vom 21.01.2016 – 32 SA 69/15 – juris; Schultzky , in: Zöller, a.a.O., § 281, Rn. 17 m.w.N.). 28 Demgegenüber ist im Zweifel von einer Bindung auszugehen, wenn die Verweisung sich im Ergebnis als vertretbar darstellt, wenn der Verweisungsbeschluss eingehend begründet ist, auch wenn das Gericht dabei von einer einhelligen oder herrschenden Meinung abweicht, wenn das Gericht einen relevanten Gesichtspunkt übersehen hat und von keiner Seite darauf hingewiesen wurde und keine Hinweise auf Vorsatz bestehen, schließlich wenn eine Verweisung auf den an das Gericht herangetragenen Wunsch beider Prozessparteien zurückgeht ( Prütting , in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 281 Rn. 56; ähnl. Bacher , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 30. Edition (Stand: 15.09.2018), § 281 Rn. 32). 29 b) Gemessen an diesen Maßstäben war die Verweisung des Amtsgerichts C im vorliegenden Fall willkürlich. 30 Das Amtsgericht hat weder auf den Wert des dienenden noch des belasteten Grundstücks abgestellt, sondern allein nach den Kosten der Bebauung gefragt. Weder dem Verweisungsbeschluss selbst noch der prozessleitenden Verfügung vom 22.06.2018 ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht die normativen Vorgaben für die Streitwertbestimmung gem. § 7 ZPO gesehen und auf den Einzelfall angewendet hat. Dabei hatte die Klägerin bereits in der Klageschrift auf diese einschlägige Vorschrift ausdrücklich hingewiesen. Zudem hat das Amtsgericht bei der Bemessung des Streitwerts anhand des Werts des Neubaus den Vortrag der Klägerin übergangen, dass die Baugenehmigung bereits erteilt und die Grenzbebauung lediglich als Inhaltsbestimmung oder Auflage der Baugenehmigung i.S.v. §§ 61 Abs. 1 S. 1, 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW i.V.m. § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwVfG NRW bestimmt worden ist. Ob das eine oder andere der Fall ist, ist durch Auslegung des Inhalts der Baugenehmigung entsprechend § 133 BGB zu bestimmen (vgl. nur OVG Bautzen , Beschl. v. 10.04.2018 – 3 LB 133/08 – juris , Rn. 67 m.w.N.). Dazu verhält sich der Verweisungsbeschluss nicht. Er lässt auch in Verbindung mit dem vorbereitenden Hinweis aus der prozessleitenden Verfügung vom 22.06.2018 nicht erkennen, ob das Amtsgericht überhaupt erkannt hat, dass die Genehmigungsfrage von der Löschung der Grunddienstbarkeit nicht abhängig war. 31 Die aufgezeigten Fehler in der Beschlussfassung des Amtsgerichts lassen erkennen, dass es weder die einschlägige gesetzliche Regelung noch den Klagevortrag zur sachlichen Zuständigkeit hinreichend beachtet hat. 32 Daher ist der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts C vom 17.08.2018 nicht bindend. 33 III. 34 Anhaltspunkte dafür, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO erforderlich sein könnte, sind nicht zu erkennen. Soweit ersichtlich, steht die vorliegende Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der anderen Oberlandesgerichte und der herrschenden Meinung im Schrifttum. Anderslautende Beschlüsse sind dem Senat nicht bekannt und aus der Veröffentlichungspraxis nicht bekannt.