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Urteil

3 LB 133/08

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2018:0410.3LB133.8.00
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Leitsätze
1. Ist eine Baugenehmigung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. (Rn.73) 2. Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass die Baugenehmigung Inhalt und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen muss, damit nicht nur der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen, sondern auch Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Demgemäß ist es erforderlich, die Emissionspegel der Anlage im Interesse der von ihren Emissionen betroffenen Nachbarn festzuschreiben.(Rn.76) 3. Die Rechtswidrigkeit der Genehmigung für eine Windenergieanlage kann grundsätzlich nur aus Fehlern oder Defiziten der zugrundliegenden Schallausbreitungsprognose und den zugehörigen Prognosegrundlagen resultieren, grundsätzlich jedoch nicht aus nachträglichen Messungen.(Rn.90) 4. Bei Windenergieanlagen ist wie im öffentlichen Baurecht für die Fälle, in denen das ausgeführte Bauwerk in wesentlicher nachbarrechtlicher Hinsicht nicht der Zulassung entspricht, kein Rückschluss auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung möglich, sondern besteht gegebenenfalls Anlass für ein Einschreiten der Behörde zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes.(Rn.90) 5. Zur Frage der Vergabe von Tonhaltigkeitszuschlägen für den Fernbereich nach den Regelwerken des LAI.(Rn.95) 6. Jedenfalls bei einem Abstand des Standortes der genehmigten Anlage vom Immissionsort von 412 m und einem in Ansatz gebrachten Sicherheitszuschlag von 1,0 dB(A), werden die Ergebnisse von Ausbreitungsrechnungen nach DIN ISO 9613-2 (alternatives Verfahren) durch die Ergebnisse der "Uppenkamp-Studie" nicht in Frage gestellt.(Rn.100)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Baugenehmigung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. (Rn.73) 2. Das Bestimmtheitsgebot erfordert, dass die Baugenehmigung Inhalt und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen muss, damit nicht nur der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen, sondern auch Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Demgemäß ist es erforderlich, die Emissionspegel der Anlage im Interesse der von ihren Emissionen betroffenen Nachbarn festzuschreiben.(Rn.76) 3. Die Rechtswidrigkeit der Genehmigung für eine Windenergieanlage kann grundsätzlich nur aus Fehlern oder Defiziten der zugrundliegenden Schallausbreitungsprognose und den zugehörigen Prognosegrundlagen resultieren, grundsätzlich jedoch nicht aus nachträglichen Messungen.(Rn.90) 4. Bei Windenergieanlagen ist wie im öffentlichen Baurecht für die Fälle, in denen das ausgeführte Bauwerk in wesentlicher nachbarrechtlicher Hinsicht nicht der Zulassung entspricht, kein Rückschluss auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung möglich, sondern besteht gegebenenfalls Anlass für ein Einschreiten der Behörde zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes.(Rn.90) 5. Zur Frage der Vergabe von Tonhaltigkeitszuschlägen für den Fernbereich nach den Regelwerken des LAI.(Rn.95) 6. Jedenfalls bei einem Abstand des Standortes der genehmigten Anlage vom Immissionsort von 412 m und einem in Ansatz gebrachten Sicherheitszuschlag von 1,0 dB(A), werden die Ergebnisse von Ausbreitungsrechnungen nach DIN ISO 9613-2 (alternatives Verfahren) durch die Ergebnisse der "Uppenkamp-Studie" nicht in Frage gestellt.(Rn.100) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden, bleibt jedoch sowohl mit dem Hauptantrag wie mit den Hilfsanträgen ohne Erfolg. Seine auf die Aufhebung der Baugenehmigung des Beklagten vom 21. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2003 gerichtete zulässige Anfechtungsklage ist ebenso wie seine hilfsweise gestellten Verpflichtungsanträge auf Ergänzung der Baugenehmigung um Auflagen unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte ist zunächst passivlegitimiert. In den gem. § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nach altem Recht fortzuführenden Verfahren auf Erteilung oder Drittanfechtung einer Baugenehmigung bleibt die Baugenehmigungsbehörde, die die angefochtene Baugenehmigung erlassen hat, bis zu deren unanfechtbarem Abschluss die Herrin des Verfahrens. Eine Funktionsnachfolge dergestalt, dass nunmehr die Immissionsschutzbehörde für die Verteidigung der nach altem Recht zu beurteilenden Baugenehmigung für eine Windkraftanlage zuständig wäre, findet nicht statt (OVG NW, Beschl. v. 15.09.2005 - 8 B 1074/05 -, juris Rn. 29). Der Kläger hat keinen Aufhebungsanspruch gegen den Beklagten, weil die Genehmigung keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Ausschließlich auf die Verletzung solcher Vorschriften könnte sich der Kläger als Nachbar der streitigen baulichen Anlagen berufen, denn er kann die Aufhebung der Baugenehmigung nur verlangen, wenn er durch die Zulassung des Vorhabens in seinen eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann sich weder darauf berufen, dass die angefochtene Baugenehmigung das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG in seiner nachbarlichen Ausprägung verletzt (nachfolgend 1.), noch darauf, dass das in Bezug auf „schädliche Umwelteinwirkungen“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB normierte baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht eingehalten wäre (nachfolgend 2.). Der angefochtenen Baugenehmigung stehen auch keine weiteren drittschützenden Rechtspositionen des Klägers entgegen (3.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung, wenn sich aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt (BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 - 4 C 2/07 -, juris, Rn. 14, Beschl. v. 11.01.1991 - 7 B 102/90 -, juris, Rn. 3; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 30.06.2017 - 22 B 15.2365 -, juris, Rn. 55). Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen, nachträgliche Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40/98 -, juris, Rn. 3). Dies schließt es nicht aus, im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage zu berücksichtigen (OVG NW, Urt. v. 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris, Rn. 92). Als Änderung der Sachlage gilt jedoch der Erkenntnisfortschritt, mit dem der als objektiv angesehene Wissensstand im Nachhinein verändert wird (BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 - 4 C 2/00 -, juris, Rn. 22). Aus den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergibt sich keine Abweichung von dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Nach § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG werden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung ebenso wie Verfahren Dritter auf Anfechtung einer Baugenehmigung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.09.2005, a.a.O., Rn. 13; Jarass, BImSchG, 11. Aufl., § 67, Rn. 45) nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der bis zum 01. Juli 2005 geltenden Fassung abgeschlossen. Danach bedurften einzelne Windkraftanlagen - wie hier - noch keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sondern nur einer Baugenehmigung. 1. Die Baugenehmigung ist nicht mit Blick auf nachbarrechtsrelevante Regelungen inhaltlich unbestimmt. Die Baugenehmigung vom 21. Mai 2002 muss - wie jeder Verwaltungsakt - nach § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat (Senat, Beschl. v. 25.09.2017 - 3 M 93/17 - NordÖR 2017, 494; OVG NW, Urt. v. 29.01.2016 - 2 A 2423/15 -, juris, Rn. 10; Urt. v. 15.05.2013 - 2 A 3010/11 -, juris, Rn. 44; BayVGH, Beschl. v. 17.06.2016 - 15 ZB 15.644 -, juris, Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.03.2007 - 12 LA 1/07 -, juris, Rn. 8). Der Kläger beanstandet zunächst, dass die Baugenehmigung die zugelassenen Windenergieanlagen nicht ausreichend konkretisiere. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welche Windenergieanlagen (Typ/Nabenhöhe/Rotordurchmesser und kw-Nennleistung) an welchen exakten Standorten zugelassen werden. Dies trifft hinsichtlich der technischen Beschreibung der Anlagen nicht zu. Gegenstand der Baugenehmigung ist nach Nummer 2. der mit ihr verbundenen Auflagen auch der Prüfbescheid II B 3-543-671 des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen. Darin, bzw. in der technischen Beschreibung (Anlage 1.) sind Turm und Windenergieanlage exakt im Einzelnen einschließlich Typ, Nabenhöhe, Rotordurchmesser und kw-Nennleistung beschrieben. Die exakte Lage der Anlagen ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil der Baugenehmigung ist. Dieser lässt den genauen Standort der Bauwerke auf den Flurstücken N und H erkennen. Der Standort der Anlagen ist in der Objekt– und Baubeschreibung konkretisiert. Die angefochtene Genehmigung für die WEA 1 und 2 entspricht auch im Übrigen den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes. Dieses erfordert, dass die Genehmigung Inhalt und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen muss, damit nicht nur der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen, sondern auch Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Demgemäß ist es erforderlich, die Emissionspegel der Anlage im Interesse der von ihren Emissionen betroffenen Nachbarn festzuschreiben. So wird sichergestellt, dass die bei der Schallimmissionsprognose unterstellten Prämissen (die Schallemissionspegel) möglichst dauerhaft eingehalten werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, juris, Rn. 70; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.03.2007, a.a.O., Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 24.06.2002 - 26 CS 02.809 -, juris, Rn. 27; Hess VGH, Beschl. v. 30.01.2012 - 4 B 2379/11 -, juris, Rn. 7). Die Festlegung rechtmäßiger höchstzulässiger Schallemissionspegel der Anlage wiederum setzt den Nachweis durch eine Schallimmissionsprognose voraus, dass schädliche Umwelteinwirkungen bei den genannten Emissionspegeln nicht auftreten. Damit die von den Emissionen der Anlage möglicherweise Betroffenen das Maß ihrer Betroffenheit beurteilen können, muss grundsätzlich der Baugenehmigung selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, welche Emissionen von der Anlage ausgehen. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung sind auch die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen heranzuziehen (Senat, Beschl. v. 25.09.2017, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 25.01.2013 - 10 A 2269/10 -, juris, Rn. 61; Beschl. v. 07.09.2010 - 10 B 846/10 -, juris, Rn. 3; Beschl. v. 20.09.2007 - 10 A 4372/05 -, juris, Rn. 3; Beschl. v. 30.05.2005 - 10 A 2017/03 -, juris Rn. 4). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 21. Mai 2002 den maximal zulässigen Schallleistungspegel der WEA 1 und 2 festschreibt und damit den oben dargelegten Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes genügt. Dies ergibt sich nach Auslegung von Punkt 1. der „Auflagen“ der Baugenehmigung, wonach die Hinweise, Auflagen und Bedingungen aus der Stellungnahme des Sachgebietes Immissionsschutz vom 28. Februar 2002 Bestandteil der Baugenehmigung sind. Bei der Auslegung der hier angefochtenen Baugenehmigung ist entsprechend dem in § 133 BGB enthaltenen Rechtsgedanken auf den objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides aus der Sicht des Adressaten abzustellen. Der Erklärungsgehalt ist nicht dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu entnehmen, sondern es kommt auf den zum Ausdruck gebrachten wirklichen Willen an, wie er vom Adressaten zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 35/87 -, juris, Rn. 22). Die Bedeutung des zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Schreibens vom 28. Februar 2002 bzw. die Frage, welchen Regelungsgehalt der Beklagte diesem Schreiben zumessen wollte, erschließt sich bei danach gebotener Betrachtungsweise nur unter Einbeziehung der Stellungnahme des Umweltamtes des Beklagten (bzw. seines Funktionsvorgängers) vom 20. November 2001, die das Schreiben vom 28. Februar 2002 inhaltlich in Bezug nimmt. Das Schreiben vom 20. November 2001 hält fest, dass der Immissionsschutzbehörde die (vollständigen) Vermessungsberichte der Schallleistungspegel im Baugenehmigungsverfahren nicht vorgelegt worden seien und auch dem Gutachter nur ein Auszug aus dem Prüfbericht vorgelegen habe. Der Behörde liege aber aus anderen Quellen ein Vermessungsbericht zu einer „N-80“ vor. Der Schallleistungspegel von 103,4 dB (A) stimme damit überein. Die Unsicherheiten bezüglich des Nachweises über die Richtigkeit der verwendeten Schallleistung könnten infolge des vergebenen Sicherheitszuschlages von 2,5 dB (A) und des Nachweises, dass mit diesen Ansätzen ohne Zuschläge für Ton- oder Impulshaltigkeit erhebliche Beeinträchtigungen durch Lärm nicht zu erwarten seien, überbrückt werden. Man empfehle daher, das Vorhaben mit der Nachforderung des Prüfberichtes zur Schallemission der WEA Nordex N 80 zu genehmigen. Unter anderem zu prüfen sei, ob eine Impulshaltigkeit oder Tonalität der Emissionen gegeben sei, die gegebenenfalls berücksichtigt werden müsse. Vor diesem Hintergrund bringt das Schreiben vom 28. Februar 2002 nach Vorlage der nachgeforderten Vermessungsberichte zum Ausdruck, dass eine WEA gleichen Typs dreimal an verschiedenen Tagen unter unterschiedlichen Bedingungen schalltechnisch vermessen worden sei und der mit 103,4 db (A) ermittelte Schallleistungspegel dem Ansatz in der bereits geprüften Schallausbreitungsberechnung entspreche. Die festgestellten Tonhaltigkeiten im Nahbereich der WEA begründeten keinen Tonzuschlag für den Fernbereich. Der Impulszuschlag sei mit 0 dB (A) ermittelt worden. Damit sei die Nachforderung erfüllt, die Richtigkeit der Annahmen und damit die Richtigkeit der Ergebnisse der Schallausbreitungsberechnung habe belegt werden können. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht stünden dem Vorhaben keine Gründe entgegen. Danach wird deutlich, dass die Immissionsschutzbehörde ihre Zustimmung von der Richtigkeit des Schallleistungspegels von 103,4 dB (A), zu dem zunächst ein vollständiger Vermessungsbericht nicht vorgelegen hatte, sowie von dem Fehlen von Zuschlägen für Ton- und Impulshaltigkeit abhängig gemacht hat. Aus objektivierter Sicht des Adressaten der Baugenehmigung konnte die Einbeziehung des zunächst nur verwaltungsintern bedeutsamen Schreibens des Umweltamtes vom 28. Februar 2002 in die Baugenehmigung daher nur den rechtlichen Sinn haben, den gemessenen und durch Nachforderung des Vermessungsberichtes belegten Schallleistungspegel von 103,4 dB (A) als aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gezogene Grenze für den Betrieb der beiden WEA rechtsverbindlich mit Außenwirkung gegenüber dem Vorhabenträger und betroffenen Dritten festzulegen sowie darüber hinaus festzulegen, dass ein zulässiger Betrieb auch erfordert, dass keine Ton- oder Impulshaltigkeiten auftreten (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2013 - 12 LA 174/12 -, juris, Rn. 24). Die Abwesenheit diesbezüglicher Zuschläge ist in dem Schreiben vom 28. Februar 2002 ausdrücklich erwähnt und entsprechend zuvor in dem Schreiben vom 20. November 2001 als zusätzlicher Prüfpunkt genannt worden. 2. Der Kläger kann sich des Weiteren auch nicht auf eine Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB normierten drittschützenden Rücksichtnahmegebotes (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.06.2017 - 4 C 3/16 -, juris) berufen. Der Beklagte durfte bei Erlass der streitigen Baugenehmigung davon ausgehen, dass die von den WEA 1 und 2 ausgehenden Geräusche im Hinblick auf das Wohnhaus des Klägers keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind bauliche Anlagen, die im baurechtlichen Außenbereich errichtet werden sollen, nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und sie der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Entsprechend regelt § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, dass (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, in diesem Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einschlägig. Die Vorschriften der TA Lärm sind nach Ziffer 1. Satz 3 b) aa) zu beachten für - wie hier – nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen bei der Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen auf öffentlich rechtliche Zulassungen nach anderen Vorschriften, insbesondere von Anträgen im Baugenehmigungsverfahren. Sie sind rechtliche Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob unzumutbare Auswirkungen durch Geräusche auf ein benachbartes Grundstück vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, a.a.O., Rn. 11; OVG NW, Beschl. v. 29.06.2017 - 8 B 1233/16 -, juris, Rn. 23; Urt. v. 18.11.2002, a.a.O., Rn. 20; Senat, Beschl. vom 8.3.1999 - 3 M 85/98 -, BRS 62 Nr. 109 und vom 21.2.2002 - 3 M 90/01 -, NordÖR 2002, 390). Nach den im Baugenehmigungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren von der Beigeladenen vorgelegten Schallimmissionsprognosen und Messberichten (Schalltechnisches Gutachten der „Windtest GmbH“ v. 19. Juni 2001; „Berechnung der Schallausbreitung nach DIN ISO 9613-2 für einen Windpark“ vom 11. Oktober 2001, erstellt von der „Wind-consult“; Nachberechnung der „Wind-consult“ vom 23. Februar 2004; Bestimmung der Schallemissionsparameter der „Windtest GmbH“ vom 24. Juli 2003; „Berechnung der Schallausbreitung nach DIN ISO 9613/2 für einen Windpark“ der „Wind-consult“ vom 08. September 2004) werden die für das Wohnhaus des Klägers (IOC) einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht überschritten. Für die Frage, ob die hier errichteten Windenergieanlagen unzumutbare Auswirkungen auf das Wohnhaus des Klägers haben, gelten die Immissionsrichtwerte nach Ziffer. 6.1 Buchstabe c) der TA-Lärm. Danach betragen die Werte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Der Kläger kann als Eigentümer eines im Außenbereich liegenden Grundstücks nur die Schutzmaßstäbe der TA-Lärm in Anspruch nehmen, die auch für andere, gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind. Das sind die Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (OVG NW, Urt. v. 18.11.2002, a.a.O., Rn. 36; Senatsbeschl. v. 08.03.1999, a.a.O.). Der Kläger beruft sich zwar darauf, sein Wohngrundstück befinde sich im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes der Gemeinde M, der die Wohnsiedlung L., zu der sein Grundstück gehöre, als Wohnbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO darstelle. Die Art der baulichen Nutzung in L. entspreche dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes. Für dieses sehe die TA-Lärm nach Ziffer 6.1.d) einen Immissionsrichtwert von nachts 40 dB (A) vor. Dies trifft jedoch im Ergebnis nicht zu, weil sein Grundstück ausweislich der zuletzt übersandten Luftbilder (Beiakte-C) unzweifelhaft im Außenbereich gelegen ist und Ausweisungen eines Flächennutzungsplanes hieran nichts ändern können. Die Schutzwürdigkeit eines Gebietes, der Gebietscharakter, bemisst sich nach dem, was dort bauplanungsrechtlich zulässig ist (Senatsurt. v. 23.06.1998 - 3 L 209/06 -, juris, Rn. 57). Nach den zuvor genannten verschiedenen Schallimmissionsprognosen beträgt der zu erwartende Gesamtpegel am IOC 41,7 (Sicherheitszuschlag 2,5) bzw. 44,2 (Sicherheitszuschlag 2,5) und - zuletzt - 42,8 (Sicherheitszuschlag 1,0). Er liegt damit mehr oder weniger deutlich unter dem Beurteilungspegel für die Nachtzeit (vgl. Ziffer 6.4 der TA-Lärm) von 45 dB (A). Die oben genannten Schallimmissionsprognosen und Messberichte als Prognosebasis lassen im Ergebnis keine Fehler erkennen, die zu Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit und Geeignetheit zur Beurteilung der Geräuschemissionen durch die WEA 1 und 2 für den IOC führten (vgl. insoweit OVG NW, Beschl. v. 28.04.2004 - 21 B 573/03 -, juris, Rn. 13). Auch die von dem Kläger gegen die Messberichte und Prognosen erhobenen Einwände berechtigen letztlich nicht zu solchen Zweifeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Gutachten nicht verwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, a.a.O., Rn. 33). Solche Gründe liegen im Ergebnis nicht vor. Zwar liegt der Berechnung der Schallausbreitung vom 11. Oktober 2001 eine unrichtige Entfernungsannahme für den Abstand der WEA 1 und 2 vom Wohnhaus des Klägers von 499,7 m und 919 m zugrunde (vgl. BA-A, Bl. 95) mit der Folge, dass ein zu niedriger Gesamtschalldruckpegel am Immissionsort (IOC) von 39,2 dB (A) errechnet worden ist. Unter Hinzurechnung des Sicherheitszuschlages von 2,5 dB (A) ergab sich danach für den IOC ein Pegel von nur 41,7 dB (A). Diese unzutreffende Berechnung ist jedoch nach der Äußerung der „WIND-consult“ vom 23. April 2004 unter Berücksichtigung aktueller Werte (412,1 m bzw. 850,5 m) neu berechnet und korrigiert worden, wonach sich ein Gesamtschalldruckpegel am IOC von 41,7 dB (A) ergeben hat, der bei einem Sicherheitszuschlag von 2,5 dB (A) zu einem Gesamtpegel von 44,2 dB (A) führt. Nach der „Berechnung der Schallausbreitung nach DIN ISO 9613/2 für einen Windpark“ der „Wind-consult“ vom 08. September 2004 („Nachtrag“), die von neuen Vermessungsergebnissen der „Windtest“ vom 24. Juli 2004 und einem Sicherheitszuschlag von 1,0 dB (A) ausgeht, beträgt der Gesamtschalldruckpegel am IOC (einschließlich Sicherheitszuschlag) 42,8 dB (A). Diese Neuvermessungen und -berechnungen sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nach Auffassung des Senates in vollem Umfang berücksichtigungsfähig. Sie weisen als nachträglich über das Emissionsverhalten der WEA gewonnene Erkenntnisse zugunsten des Bauherrn - hier der Beigeladenen - nach, dass die WEA die maßgeblichen Immissionswerte einhalten und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen für das Wohnhaus des Klägers hervorrufen. Wenn der Kläger auch gegen die Schallausbreitungsberechnung vom 08. September 2004 einwendet, sie beruhe auf fehlerhaften Entfernungsdaten, so kann der Senat den Einwand nicht nachvollziehen. Die dazu von dem Kläger herangezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sprechen lediglich davon, dass sich die Entfernung der WEA 1 vom Wohnhaus des Klägers von 412,3 m auf den Abstand zwischen dem Haus und der Windenergieanlage in Nabenhöhe beziehe. Bei dem Abstand von ca. 390 m, von dem der Kläger spreche, handele es sich um einen von ihm selbst per Bandmaß ermittelten Wert , der zwischen seinem Haus und dem Fuß der Anlage gemessen worden sei. Dafür, dass das Verwaltungsgericht oder die Schallausbreitungsberechnung hingegen - wie der Kläger meint - von einer Identität beider Distanzen gesprochen hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit der Kläger den Ergebnissen der Schallausbreitungsprognosen eigene Beobachtungen über die am IOC auftretende Geräuschentwicklung durch den Betrieb der WEA entgegenstellt, so ist dieses Vorgehen schon im Ansatz nicht geeignet, die Richtigkeit der Prognosen in Frage zu stellen. Die Genehmigung einer Windenergieanlage wird grundsätzlich erteilt, bevor die Anlage errichtet wird. Es ist deshalb die Genehmigungsfrage der Geräuschimmissionen der noch nicht errichteten Anlage zwangsläufig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.10.2011 - 22 ZB 11.1585 -, juris, Rn. 7) von einer Berechnung der zu erwartenden Immissionen abhängig. Entsprechend sieht auch Ziffer 3.2.1 TA-Lärm für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und hierfür im Anhang (Ermittlung der Geräuschimmissionen) detaillierte Regeln vor (vgl. A.2 TA-Lärm). Wenn sich danach die Ordnungsgemäßheit der Baugenehmigung aufgrund von Prognosen der Schallausbreitung beurteilt, so kann die Rechtswidrigkeit der Genehmigung ihrerseits nur aus Fehlern oder Defiziten der Prognose resultieren, grundsätzlich jedoch nicht aus nachträglichen Messungen. Wenn eine Messung an der später konkret errichteten Anlage eine Überschreitung der zulässigen, auf einer korrekten Prognosegrundlage ermittelten Werte ergibt, führt das nicht zwangsläufig zu einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung, die eine solche Überschreitung gerade nicht zulässt. Vielmehr ist wie im öffentlichen Baurecht für die Fälle, in denen das ausgeführte Bauwerk in wesentlicher nachbarrechtlicher Hinsicht nicht der Zulassung entspricht, kein Rückschluss auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung möglich, sondern gegebenenfalls Anlass für ein Einschreiten der Behörde zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes (OVG Saarland, Beschl. v. 27.05.2013 - 2 A 361/11 -, juris, Rn. 24; OVG NW, Beschl. v. 10.01.2007 - 8 A 2954/06 -, juris, Rn. 11). Die Forderung, prognostische Bewertungen auf Grundlage von Berechnungsmodellen gegen Immissionsmessungen zu ersetzen, ist auch inhaltlich nicht berechtigt, da Immissionsmessungen aufgrund von Störgeräuschen durch Wind, Blätterrauschen oder Straßenverkehrslärm und sonstige Umgebungsgeräusche eine große Unsicherheit innewohnt, die in der Regel keine validen Ergebnisse bringen können (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 29.11.2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 64). Mit Emissionsmessungen an der Windkraftanlage kann demgegenüber ein ausreichender Abstand zu Fremdgeräuschen erreicht werden. Der Kläger dringt auch mit seinem Einwand gegen die Schallausbreitungsberechnung vom 08. September 2004 nicht durch, dass Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit nach Ziffern A.2.5.2 und A.2.5.3 der TA-Lärm hätten vergeben werden und der zu prognostizierende Beurteilungspegel am IOC daher über 45 dB (A) hätte liegen müssen. Nach Ziffer A.2.3.2 TA-Lärm (Ermittlung der Geräuschimmissionen), werden für die Berechnung der Immissionen für jede Schallquelle der mittlere Schallleistungspegel, Angaben zur Lage und Höhe der Schallquelle, weitere Daten sowie Angaben zur u.a. Ton- und Impulshaltigkeit der Geräusche benötigt. Als Eingangsdaten für die Berechnung können Messwerte, Erfahrungswerte oder Herstellerangaben verwendet werden, soweit sie den Anforderungen nach Ziffer A.2.2 Abs. 3 des Anhangs zur TA-Lärm entsprechen. Danach sollen Schallleistungspegel möglichst nach bestimmten, dort näher bezeichneten Messverfahren und Richtlinien bestimmt worden sein. Bei der Berechnung des Beurteilungspegels ist für die Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere Töne hervortreten, für den Zuschlag KT je nach Auffälligkeit der Wert 3 oder 6 bB anzusetzen (A.2.5.2 TA-Lärm). Eine Interpolation zwischen diesen beiden Werten ist nicht vorgesehen. Ein Sachverständiger muss sich deshalb bei seiner Begutachtung für einen der beiden Werte entscheiden (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, IV, Nr. 6, Rn. 34; Feldhaus/Tegeder, TA-Lärm, B, Anhang Nr. A.2.5, Rn. 25). Die „Berechnung der Schallausbreitung nach DIN ISO 9613/2 für einen Windpark“ der „Wind-consult“ vom 08. September 2004 geht davon aus, dass sich für die Kenngrößen Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit nach der Bestimmung der Schallemissionsparameter der „Windtest GmbH“ vom 17. Juli 2003 keine immissionsrelevanten Zuschläge ergeben. Die Vermessung durch die „Windtest GmbH“ ist nach den Angaben im Kurzbericht der „Windtest GmbH“ auf der Grundlage der FGW Rev. 13 Richtlinie durchgeführt worden (vgl. dazu i.E. Agatz, Windenergie Handbuch, S. 219). Danach sind drei Messungen von verschiedenen Referenzanlagen an verschiedenen Orten erfolgt, die in bestimmten Frequenzbereichen Tonhaltigkeiten im Nahbereich von 1 dB bzw. 2 dB ergeben haben, bei verschiedenen anderen Frequenzbereichen keine Tonhaltigkeiten und in keinem Falle Impulshaltigkeiten. Dabei sind die Werte der 3. Messung an einer Anlage mit einer Nabenhöhe von 60,5 m gemessen und anschließend auf 80 m umgerechnet worden. Da bei einer Nabenhöhenumrechnung keine Aussage über die Veränderung der Impuls- und Tonhaltigkeit gemacht werden könne, sind diese für die 3. Messung nicht aufgeführt worden (vgl. Bemerkungen Nr. 3 auf S. 19 der Schallimmissionsprognose der „Wind-consult“ vom 08. September 2004). Nach diesen Messergebnissen im Rahmen der Schallausbreitungsprognose keine Zuschläge für Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit zu vergeben, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Schallausbreitungsprognose der „Wind-consult“ vom 08. September 2004 bewertet die Frage von Zuschlägen für Ton- und Impulshaltigkeit des Anlagengeräusches auf der Grundlage der von der „Windtest GmbH“ mit Vermessung vom 17. Juli 2003 ermittelten Eingangsdaten in Übereinstimmung mit den zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides geltenden Hinweisen der LAI zum Schallimmissionsschutz in Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen vom Oktober 1999. Danach wird für Tonhaltigkeiten bei Emissionsmessungen im Nahbereich von 2 dB (KTN) ein Tonzuschlag (KT) für den Bereich über 300m (Fernbereich) von 0 dB vergeben. Erst bei einem KTN von größer als 2 dB wird ein KT von 3 dB in die Prognose eingestellt. Diese Regelung stimmt überein mit den LAI Hinweisen 2005 und den mittlerweile geltenden Hinweisen mit Stand vom 30. Juni 2016. Letztere sehen bei einem KTN von 2 dB in Messberichten nach der FGW-Richtlinie vor, dass am maßgeblichen Immissionsort eine Abnahmemessung zur Beurteilung der Tonhaltigkeit vorzunehmen ist und gegebenenfalls Maßnahmen zur Minderung der Tonhaltigkeit ergriffen werden (Vermeiden des Dauerbetriebs bei der Drehzahl, bei der die Tonhaltigkeit auftritt; langfristige Lärmminderungsmaßnahmen). Der Umstand, dass die Schallausbreitungsprognose vom 08. September 2004 nach den Vermessungen der „Windtest GmbH“ übereinstimmend mit den Hinweisen der LAI keinen Zuschlag für Tonhaltigkeit im Fernbereich vorgesehen hat, führt nicht zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Geeignetheit der Prognose. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit und wissenschaftlichen Vertretbarkeit der LAI-Hinweise zu zweifeln, auch wenn - worauf der Kläger hinweist - nach dem Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2015 nach der Formel „2 kleiner/gleich KTN kleiner/gleich 4 = Tonhaltigkeitszuschlag KT von 3 dB“ schon bei einer Tonhaltigkeit von Windenergieanlagen von 2 dB im Nahbereich ein Zuschlag von 3 dB für den Fernbereich vergeben wird. Die Regelwerke des LAI haben zwar keinen Rechtsnormcharakter, repräsentieren aber ein besonderes Maß an Sachverstand, Objektivität und Unabhängigkeit (Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl., S. 55). Die Empfehlung der genannten Hinweise, bei Tonhaltigkeiten bis einschließlich 2 dB keinen Zuschlag zu berechnen, muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Prognose der Tonhaltigkeit im Fernbereich (hier am IOC) nicht auf Grundlage einer exakten Berechnung angestellt werden kann. Sie hat vielmehr u.a. Unsicherheiten bei der Ausbreitung (Dämpfung) der im Nahbereich festgestellten Tonhaltigkeit und subjektive Elemente (vgl. dazu Agatz, a.a.O., S. 61) zu berücksichtigen, die nicht rechnerisch genau erfasst werden können. Wegen der Unmöglichkeit, den Zuschlag für eine Tonhaltigkeit im Fernbereich rechnerisch exakt zu berechnen, nehmen die LAI-Hinweise mit Stand vom 30. Juni 2016 an, dass bei einem KTN von 2 dB in der Realität am Immissionsaufpunkt Tonhaltigkeiten erst mit Hilfe einer Abnahmemessung festgestellt werden können. Wenn der o.g. Windenergie-Erlass vom 04.11.2015 (vgl. zur rechtlichen Einordnung OVG NW, Beschl. v. 29.11.2017 - 8 B 663/17 -, juris, Rn. 75) insoweit eine weniger strenge Bewertung vornimmt (vgl. Agatz, a.a.O., S. 61), so bedeutet das nicht, dass deshalb die Empfehlungen des LAI Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit und Geeignetheit ausgesetzt sind. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Bewertung des Windenergie-Erlasses vom 04.11.2015 die Tonhaltigkeit von Windenergieanlagen im Fernbereich aufgrund von weiteren, aktuelleren oder sonst überlegenen wissenschaftlichen Erkenntnissen zutreffender erfasste als es bei den Empfehlungen der LAI der Fall ist. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Immissionsprognose vom 08. September 2004 die Tonhaltigkeit der WEA 1 und 2 entsprechend der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden LAI-Hinweise beurteilt hat. Durchgreifende Einwände gegen die Korrektheit des Gutachtens der Firma „Wind-consult“ vom 08. September 2004 sind auch nicht der Stellungnahme des LUNG vom 09. Juli 2008 zu entnehmen, die nach Stellung des Berufungszulassungsantrages vorgelegt worden ist. Hiernach habe das Gutachten bei seiner Ausbreitungsprognose nicht die Steuerung der Anlagen berücksichtigt. Es handele sich um „stall-geregelte“ Anlagen (vgl. zur Erklärung des Begriffes: Repowering Info Börse, Schallimmissionen von Windenergieanlagen, Stand 08/2011, S. 9), bei denen der Schallleistungspegel bei hoher Windgeschwindigkeit auch nach Erreichen der Nennleistung noch weiter ansteige. Dies sei im Rahmen einer worst-case Berechnung durch einen zusätzlichen Zuschlag von 2 dB (A) auf den Schallleistungspegel dieser Anlagen zu berechnen. Das LUNG fordere bei der Bewertung von Vorhaben die Berücksichtigung des stall-Zuschlages regelmäßig schon seit dem Jahre 2005. Die Stellungnahme des LUNG übersieht, dass die WEA 1 und 2 nicht „stall-gesteuert“ werden, sondern mit einer „pitch-Steuerung“ versehen sind. Dies ist in der Anlage Nr. 1 zum Prüfbescheid II B 3-543-671 vom 05.06.2001, die Gegenstand der Baugenehmigung ist, sowie den Erläuterungen von Beklagtem und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung dokumentiert. Für die Vergabe des von dem LUNG geforderten weiteren Zuschlages besteht daher keine Veranlassung. Schließlich führt auch die von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung angesprochene „veränderte Beurteilung der Schalldämpfung und damit verbundene Erhöhung von Immissionswerten aufgrund der LAI-Hinweise“ nicht zu einer anderen Beurteilung der Verwertbarkeit der Schallprognose vom 08. September 2004. Hintergrund der Äußerung des Beklagten ist, dass der Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik auf Basis neuerer Untersuchungsergebnisse (sog. Uppenkamp-Studie) und auf Basis theoretischer Berechnungen ein Interimsverfahren veröffentlicht hat, dessen Berücksichtigung im Genehmigungsverfahren für Windkraftanlagen die LAI empfiehlt. Das Interimsverfahren verzichtet für WKA als hochliegende Schallquellen über 30 m in Abgrenzung zum "Alternativen Verfahren" im Kern auf die Berücksichtigung von Bodendämpfungen, auf die meteorologische Korrektur und stellt das Verfahren auf eine frequenzabhängige Berechnung um. Danach ergeben sich möglicherweise höhere Immissionswerte als nach dem bisherigen Verfahren nach der in Ziffer A.2.2 der TA-Lärm in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.02.2018 - 12 ME 7/18 -, juris, Rn. 31/32). Die Umweltministerkonferenz hat das LAI-Hinweispapier zur Kenntnis genommen; die LAI-Hinweise mit der Empfehlung des Interimsverfahrens sind in verschiedenen Bundesländern im Erlasswege eingeführt worden (vgl. VGH BaWü, Beschl. v. 25.01.2018 - 10 S 1681/17 -, juris, Rn. 25; VG Darmstadt, Beschl. v. 29.03.2018 - 6 L 3548/17.DA -, juris, Rn. 173; s. zum Ganzen eingehend: Agatz, Die Einführung der neuen LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen aus Sicht einer Unteren Immissionsschutzbehörde, ZNER 2017, 469ff sowie Schröter, Die Bedeutung der neuen LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen, I+E 2018, 2ff). Der Senat muss nicht klären, ob sich für den IOC bei einer Schallausbreitungsberechnung auf Grundlage des Interimsverfahrens ein höherer Schalldruckpegel ergeben hätte als nach der Methode des alternativen Verfahrens (DIN ISO 9613-2), nach der die Prognose vom 08. September 2004 vorgegangen ist (vgl. dort, S. 4) und ob der Immissionsgrenzwert von nachts 45 dB (A) danach am Wohnhaus des Klägers überschritten worden wäre. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung und damit die Verwertbarkeit der zugrundeliegenden Schallimmissionsprognose beurteilt sich - wie oben ausgeführt - nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2003). Die LAI-Hinweise mit Stand vom 30. Juni 2016 stellen, soweit sie einen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu Ausdruck bringen, jedenfalls eine nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene Änderung der Sachlage dar, die im Verfahren der Anfechtung der Baugenehmigung nicht zu Lasten des Bauherrn berücksichtigt werden kann. Als Änderung der Sachlage bzw. als Tatsachenänderung gilt auch der Erkenntnisfortschritt (BVerwG, Urt. v. 04.12.2001, a.a.O., Rn. 22; OVG NW, Urt. v. 09.07.1987 - 21 A 1556/86 -, NVwZ 1988, ,173; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 51, Rn. 29; so i.E. auch Agatz, a.a.O., 469ff und Schröter, a.a.O., 8). Die Berechnung der Schallausbreitung nach der DIN ISO 9613-2, der die Ausbreitungsprognose vom 08. September 2004 entspricht, stand jedenfalls mit Ziffer A.2.2 und A.2.3.4 der TA-Lärm im Einklang (vgl. dazu, Senatsbeschl. v. 21.05.2014 - 3 M 236/13 -, juris, Rn. 18). Ungeachtet dessen ist nach der Uppenkamp-Studie anzunehmen, dass die Anwendung des alternativen Verfahrens jedenfalls im Nahbereich von < 500 m sowohl im Mitwind- als auch im Gegenwindbereich gut funktioniert. Denn ausweislich der Forschungsergebnisse drifteten die Messdaten auf der einen Seite und die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen nach dem sog. alternativen Verfahren auf der anderen Seite erst mit zunehmendem Abstand auseinander (vgl. Bl. 7 des Forschungsberichts). Angesichts dessen, dass der Standort der genehmigten Anlagen in einem Abstand von 412 m liegt und der angesetzte Sicherheitszuschlag 1,0 dB(A) beträgt, werden die Ergebnisse der vorliegend durchgeführten Ausbreitungsrechnungen nach DIN ISO 9613-2 durch den Forschungsbericht nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die von den WEA 1 und 2 ausgehenden Impulse träten in der Weise in Erscheinung, dass die Rotorblätter mit ihrem Entlangstreichen am Turm ein Zischgeräusch von sich gäben, wobei diese Wirkung besonders stark sei, da die beiden Windenergieanlagen nicht synchron liefen, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen findet sich an keiner Stelle der hier vorliegenden Schallimmissionsprognosen ein Hinweis auf eine Impulshaltigkeit der WEA 1 und 2. Es ist dem Senat auch nicht bekannt oder von Klägerseite vorgetragen, dass der hier genehmigte Anlagentyp im Betrieb grundsätzlich Impulshaltigkeiten aufwiese. Zum anderen stellt sich die Frage, ob die von dem Kläger beschriebenen Geräusche („Zischen“, „Rotorblattschlagen“) überhaupt als Impulshaltigkeiten angesehen werden können (vgl. näher Agatz, a.a.O., S. 62). Jedenfalls aber führte das Auftreten solcher Geräusche an der hier konkret errichteten Anlage nicht ohne Weiteres zu einer Fehlerhaftigkeit der Emissionsmessungen, der Ausbreitungsprognosen und damit nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung. Wie oben dargelegt, dürfen nämlich die Anlagen nur so betrieben werden, dass ein impulshaltiges Geräusch jedenfalls bei dem IOC nicht auftritt. Wäre dies bei dem tatsächlichen Betrieb gleichwohl der Fall, könnte dies allenfalls Anlass geben, im Rahmen der Anlagenüberwachung Messungen vorzunehmen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen anzuordnen. Ein solches Vorgehen ist insbesondere auch seitens des Beklagten schon schriftsätzlich als mögliches Szenario beschrieben worden. Ein weiteres Schallgutachten für die am IOC auftretenden, von den WEA 1 und 2 ausgehenden Geräusche war nach den obenstehenden Darlegungen und aus weiteren Gründen nicht einzuholen; der entsprechende Beweisantrag des Klägers vom 19. Dezember 2017 war deshalb abzulehnen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 10. April 2018 (Anlage zum Sitzungsprotokoll) Bezug genommen. Die angefochtene Baugenehmigung ist auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig anzusehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Beklagte mit der angefochtenen Genehmigung und den darin festgelegten Geräuschemissionsgrenzen, insbesondere der Abwesenheit von Tonhaltigkeiten, einen Betrieb der Windenergieanlagen zugelassen hätte, der von den konkret errichteten WEA 1 und 2 generell nicht eingehalten werden könnte. In diesem Falle wäre die Baugenehmigung auf die Verwirklichung eines nicht realisierbaren Vorhabens gerichtet und in sich widersprüchlich (vgl. dazu OVG NW, Beschl. v. 10.01.2007, a.a.O., Rn. 12), worauf sich der Kläger berufen könnte. Es mag zwar vorkommen, dass beim Betrieb von Windenergieanlagen des Typs Nordex Tonhaltigkeiten (im Fernbereich) auftreten, wie es in dem vom Kläger angeführten Verfahren des OVG Rheinland-Pfalz der Fall war (OVG Koblenz, Urt. v. 21.01.2005 - 8 A 11488/04 -, juris, Rn. 26). Hinweise darauf, dass ein derartiges Emissionsverhalten bei dem hier streitigen Windenergieanlagentyp generell vorkäme, liegen dem Senat jedoch nicht vor; auch der Kläger hat dahingehendes nicht substantiiert vorgetragen. 3. Der angefochtenen Baugenehmigung stehen auch keine weiteren drittschützenden Rechtspositionen des Klägers entgegen. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme betrifft außer den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche auch Fälle, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen. Dazu zählt die Rechtsprechung „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen können Ein solcher Fall einer optisch bedrängenden Wirkung liegt hier jedoch nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 -, juris Rn. 4) ist davon auszugehen, dass für die Frage der optisch bedrängenden Wirkung einer Windenergieanlage nicht die Baumasse ihres Turms, sondern die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors von entscheidender Bedeutung ist. Zum einen lenke der Rotor durch die Bewegung den Blick auf sich und schaffe eine Art "Unruheelement". Ein bewegtes Objekt errege die Aufmerksamkeit in höherem Maße als ein statisches; eine Bewegung werde selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht direkt in der Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts von dieser befinde. Eine nur durch Phasen relativer Windstille unterbrochene ständige, nach Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit differierende Bewegung im Blickfeld oder am Rande des Blickfeldes könne schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer unerträglich werden. Ein sich bewegendes Objekt ziehe den Blick nahezu zwangsläufig auf sich. Es könne Irritationen hervorrufen und die Konzentration auf andere Tätigkeiten wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschweren. Zum anderen vergrößere die Drehbewegung des Rotors die Windenergieanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimme sie. Die Fläche, die der Rotor überstreiche, habe in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Die optischen Auswirkungen einer Windenergieanlage seien umso größer, je höher die Anlage und je höher deshalb der Rotor angebracht sei. Die Entfernung zwischen dem Turm der WEA 1 und dem Wohnhaus des Klägers beträgt ca. 412 m. Die Anlage hat eine Höhe von 120 m (Nabe in 80 m Höhe, Rotor mit 80 m Durchmesser). Der Abstand zwischen WEA 1 und Wohnhaus beträgt damit ca. das 3,4-fache der Höhe der Anlage. Nach der Rechtsprechung des Senates (Beschl. v. 21.05.2014 - 3 M 236/13 -, juris, Rn. 22) kommt die vorzunehmende Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis, dass von einer Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und der Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamtanlagenhöhe beträgt. Hier liegen keine Einzelfallumstände vor, die ein anderes Ergebnis rechtfertigten. Der Blick auf die WEA 1 aus einer Tür des Wohnhauses und einem Dachflächenfenster ist auf Fotoaufnahmen dokumentiert (GA, Bl. 372 und 373). Nach dem Eindruck dieser Aufnahmen ist keine „erdrückende Wirkung“ der WEA 1 auszumachen. Als beachtliche Einzelfallumstände treten hinzu, dass die Terrassen auf dem Grundstück des Klägers nicht in Richtung der WEA (ungefähr Richtung Norden) ausgerichtet sind, sondern nach Osten und Süden. Weiter macht der Beklagte zutreffend darauf aufmerksam, dass der Rotor bei Wind aus der Hauptwindrichtung (Südwest) um ca. 45 Grad aus der Blickrichtung des Klägers herausgedreht ist. Der topographische Höhenunterschied zwischen der WEA 1 und dem Wohnhaus des Klägers beträgt nur 2,50 m. Zwischen Wohnhaus und WEA 1 befinden sich an der Grundstücksgrenze Bäume und hohe Hecken. Aus diesen Einzelfallumständen kann nichts dafür abgeleitet werden, dass hier in Abweichung von der oben angesprochenen Faustformel trotz des dort genannten Abstandes zur Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung der WEA 1 festgestellt werden müsste. Eine solche Wirkung liegt nicht bereits dann vor, wenn die WEA von Teilen des Hauses überhaupt wahrnehmbar ist. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht (OVG NW, Beschl. v. 27.07.2015, - 8 B 390/15 -, juris, Rn. 42; vgl. auch Senatsbeschl. v. 21.05.2014, a.a.O., Rn. 23). Ein im Außenbereich gelegenes Grundstück wie das des Klägers ist im Gegenteil nicht in gleichem Maße schutzwürdig wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.12.2014 - 22 ZB 14.1594 -, juris). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der WEA 2, weil sich diese Anlage in der Ausschlussfläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB befinde. Zunächst ist schon unklar, ob die WEA 2 innerhalb des in der 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms MM/R (Landesverordnung vom 08. März 1999, GVBl. 1999, 242), ausgewiesenen Windeignungsgebietes 11 liegt. Wegen des groben Maßstabes der Grundkarte (GA-395) ist die Darstellung nicht parzellenscharf. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen ist bei Stellung des Bauantrages davon ausgegangen, dass beide geplanten WEA innerhalb des Gebietes liegen, das Amt für Raumordnung war in seiner Stellungnahme vom 09. November 2001 derselben Meinung, die gleiche Einschätzung ist der Baugenehmigung vom 21. Mai 2002 zu entnehmen (BA-249, Nr. 7 der Hinweise) und auch in dem Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2003 kommt zum Ausdruck, dass sich die Anlagen in dem Eignungsraum befinden. Die Klägerseite hat im gerichtlichen Verfahren Karten vorgelegt (GA-370/371), die darauf hindeuten, dass die WEA 2 außerhalb des Eignungsgebietes errichtet wurde. Das angefochtene Urteil schließlich meint, die WEA 2 befinde sich unstreitig außerhalb des Eignungsgebietes (UA-14). Ob die WEA 2 innerhalb des Windeignungsgebietes 11 liegt, lässt der Senat offen, weil auch die Genehmigung der WEA 2 außerhalb dieses Gebietes zu keinem Aufhebungsanspruch (§ 113 Abs. Satz 1 VwGO) des Klägers führen würde. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfaltet zugunsten der Nachbarschaft keinen generellen, über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Drittschutz. Die Vorschrift dient vielmehr dem Außenbereichsschutz und der gemeindlichen Planungshoheit (OVG NW, Beschl. v. 30.01.2018 - 8 B 1060/17-, juris, Rn. 46; Senatsbeschl. v. 21.05.2014, a.a.O., Rn.24). Auch aus einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Regionalen Raumordnungsprogramms Mittleres Mecklenburg/B-Stadt (1. Teilfortschreibung), genauer gegen Punkt 10.3.5 Abs. 3 i.V.m. der Ausweisung des Gebietes Nr. 11 in der Gemeinde A-Stadt, könnte der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung für die WEA 2 ableiten. Nachbarbelange werden in der Begründung zu Punkt 10.3.5 Abs. 3 - anders als Belange des Naturschutzes, des Tourismus, der Naherholung sowie der Verhinderung einer technischen Überformung der Landschaft - nicht genannt. Ziele der Raumordnung haben auch grundsätzlich gegenüber privaten Grundstückseigentümern keine unmittelbaren Rechtswirkungen (BVerwG, Urt. v. 16.01.2003 - 4 CN 8.01 -, juris, Rn. 30). Sie sind vielmehr von öffentlichen Stellen bei ihren Planungen zu beachten. Der private Eigentümer wird durch sie weder unmittelbar berechtigt noch verpflichtet (OVG Koblenz, Urt. v. 15.02.2017, - 8 A 10717/16 -, juris, Rn. 45). II. Auch die Hilfsanträge des Klägers bleiben ohne Erfolg. Der Antrag, den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung der Beigeladenen um Auflagen nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu ergänzen, ist jedenfalls unbegründet. Anordnungen nach § 24 BImSchG i.V.m. § 22 BImSchG können nur zur Regelung des Betriebes nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ergehen. Die WEA 1 und 2 können jedoch nicht als genehmigungsfreie Anlagen gelten. Sie bedurften bis zur Neuregelung des Bundesimmissionsschutzgesetzes der Erteilung einer Baugenehmigung; erteilte Baugenehmigungen gelten seither gem. § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. Die genehmigte Anlage ist in diesen Fällen - so wie hier - in jeder Hinsicht als vereinfacht genehmigte immissionsschutzrechtliche Anlage zu behandeln (Jarass, a.a.O., § 67, Rn. 43). Damit kommt für das hilfsweise geltend gemachte Begehren des Klägers nur die immissionsschutzrechtliche Anordnung nach § 17 BImSchG in Betracht, die auch für die Windenergieanlagen des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG gilt (Jarass, a.a.O., § 17, Rn. 7). Für den Erlass einer solchen Anordnung wäre der Beklagte jedoch nach § 3 Ziffer 2. c) ImmSchZustLVO M-V nicht zuständig. Danach sind für Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG zuständig die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Mittleres Mecklenburg, Vorpommern und Westmecklenburg. Der des Weiteren gestellte Hilfsantrag des Klägers, die gemäß § 3 ImmSchZustLVO M-V zuständige Immissionsschutzbehörde (STALU Mittleres Mecklenburg) zu verpflichten, die Baugenehmigung der Beigeladenen um Auflagen gemäß § 12 bzw. § 17 BImSchG zu ergänzen, kann jedoch ebenfalls keinen Erfolg haben. Er scheitert an § 44 VwGO, wonach mehrere Klagebegehren vom Kläger in einer Klage nur verfolgt werden können, wenn sie sich u.a. gegen denselben Beklagten richten. Das gilt auch für Hilfsanträge (vgl. Kopp, VwGO, 22. Aufl., § 44, Rn. 4). Der Landrat des Landkreises Rostock als Baugenehmigungsbehörde und das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt sind verschiedene Beklagte. Der gegen das genannte Amt gerichtete Hilfsantrag führt zu einer eventualen subjektiven Klagenhäufung, die nicht zulässig ist, weil wegen der aufschiebenden Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrages unklar bleibt, ob überhaupt ein Verfahren gegen den bedingt Beteiligen anhängig ist (Sodan in Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 44, Rn, 18). Damit kommt es auf verschiedene weitere mit den gestellten Hilfsanträgen verbundene rechtliche Probleme nicht mehr an. So ist, soweit nunmehr in Abweichung von dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag beantragt wird sicherzustellen, dass ein Nachtwert von 40 dB (A) einzuhalten sei, dafür keine rechtliche Grundlage erkennbar. Dieser Wert gilt nach Ziffer 6.1 e) TA-Lärm in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten. Der IOC befindet sich aber im Außenbereich, für den Ziffer 6.1 d) TA-Lärm den Wert von 45 dB (A) vorsieht, um den im gesamten Verfahren allein gestritten worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Daher entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Einer Entscheidung über den Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 VwGO), bedurfte es nicht, da der Kläger verpflichtet ist, die Kosten des Verfahrens und damit auch seine eigenen (vgl. § 162 Abs. 1 VwGO) zu tragen. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen vom Typ Nordex N/80 R/80. Die Windenergieanlage 1 (WEA 1) sollte auf dem Flurstück E, Flur F der Gemarkung G und die Windenergieanlage 2 (WEA 2) auf dem Flurstück H, Flur F der Gemarkung G errichtet werden. Beide Windenergieanlagen sollten jeweils eine Gesamtbauwerkshöhe von 120 m sowie eine Nennleistung von 2,5 Megawatt haben und mit einer Abschalteinrichtung versehen sein. Der Standort der WEA 1 ist ungefähr 410 m vom Wohnhaus des Klägers, das sich auf dem Grundstück Flurstück I der Flur J Gemarkung G befindet und im Verfahren als Immissionsort C (IOC) bezeichnet wird, entfernt. Der Abstand zur WEA 2 beträgt ungefähr 850 m vom Wohnhaus des Klägers. Bauherr der beiden Windenergieanlagen war die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die K. GbR. Die K. GbR beantragte in Abänderung eines früheren Vorhabens, das die Errichtung von vier Windenergieanlagen betraf, unter dem 05. November 2001 den Bau der oben genannten beiden Anlagen. Dem Bauantrag beigefügt war neben einer Kopie aus den Karten des Regionalen Raumordnungsprogramms, die das Windeignungsgebiet Nr. 11 darstellt, als Anlage 8 eine „Berechnung der Schallausbreitung nach DIN ISO 9613-2 für einen Windpark“ vom 11. Oktober 2001, erstellt von der „WIND-consult“. Diese Berechnung geht bei Annahme einer Entfernung der WEA 1 vom klägerischen Wohnhaus von 499,7 m von einem Schalldruckpegel am IOC von 39,2 dB(A) und nach Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von 2,5 dB(A) von einem „Ges/Peg“ von 41,7 dB(A) aus. Die Berechnung der Schallausbreitung vom 11. Oktober 2001 baut auf der Bestimmung der Schallemissionswerte durch die „Windtest GmbH“ vom 14. August 2001 auf, die der Schallausbreitungsberechnung in Form eines „Auszuges aus dem Prüfbericht“ beigefügt war. Danach betrug der maximale Schallpegel bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s 103,4 dB (A). Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mittleres Mecklenburg/Rostock nahm zu dem Bauantrag gegenüber der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Funktionsvorgängers des Beklagten (nachfolgend: der Beklagte) dahingehend Stellung, dass die beabsichtigten Windenergieanlagen innerhalb des in der 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock ausgewiesenen Eignungsgebietes lägen. Sie sollten so errichtet werden, dass die im Erlass vom 02. November 1998 zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen empfohlenen Mindestabstände zur angrenzenden Wohnbebauung nicht unterschritten würden. Das Umweltamt des Beklagten empfahl unter dem 20. November 2001, den (vollständigen) Vermessungsbericht zum Schallleistungspegel der Anlagen nachzufordern und Auflagen bezüglich zulässiger Geräuschimmissionen auf den Nachbargrundstücken festzusetzen. Zu prüfen sei eine Impulshaltigkeit oder Tonalität der Emissionen. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen reichte daraufhin das von der Firma „Windtest GmbH“ am 19. Juni 2001 erstellte „Schalltechnische Gutachten zur Windenergieanlage vom Typ Nordex N80 Nabenhöhe 80 m“ nach. Dieses Gutachten stimmt in seinen Ergebnissen überein mit dem o.g. “Auszug aus dem Prüfbericht“ vom 14. August 2001. Das Umweltamt teilte der Bauaufsichtsbehörde daraufhin mit Schreiben vom 28. Februar 2002 unter anderem mit, der mit 103,4 dB(A) ermittelte Schallleistungspegel bei der Referenzwindgeschwindigkeit von 10 m/Sekunde entspreche dem Ansatz in der bereits geprüften Schallausbreitungsrechnung. Die festgestellten Tonhaltigkeiten im Nahbereich der WEA begründeten keinen Tonzuschlag für den Fernbereich. Der Impulszuschlag sei mit Null dB (A) ermittelt worden. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht stünden der Genehmigung des Vorhabens keine Gründe entgegen. Der Beklagte erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 21. Mai 2002 die Baugenehmigung zur Errichtung der beiden Windenergieanlagen (Akt.Z.: 03951-00-16). Nach Nr. 1 der „Auflagen“ sind die Hinweise, Auflagen und Bedingungen aus den anliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Bestandteil der Baugenehmigung, insbesondere die Stellungnahme des Sachgebietes Immissionsschutz vom 28. Februar 2002. Bestandteil der Baugenehmigung ist nach Nr. 2 außerdem der Prüfbescheid IIB3/543/671 vom 05. Juni 2001 des Ministeriums für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen für „Turm für Windenergieanlage Typ Nordex N80 (Nabenhöhe 80 m)“. Nach Nr. 7 der Hinweise befinden sich die geplanten WEA innerhalb des in der 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mittleres Mecklenburg/Rostock ausgewiesenen Eignungsgebietes für WEA. Der Kläger erhob gegen die Baugenehmigung Widerspruch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die der Genehmigung zu Grunde liegenden Entfernungsdaten seien fehlerhaft und die Berechnung der Schallimmissionen sei daher nicht korrekt. Das im Widerspruchsverfahren beteiligte Umweltamt führte in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2003 aus, die Berechnungen der „Wind-consult“ seien normgerecht durchgeführt worden. Es sei allerdings festgestellt worden, dass dem Gutachter bei der Lagebestimmung des IOC ein Fehler unterlaufen sei. Der Abstand der WEA 1 zum IOC betrage nur ungefähr 410 m, der Gutachter habe jedoch eine Entfernung von 495 m zu Grunde gelegt. Die Pegelerhöhung, die sich aus diesem Unterschied für den IOC ergebe, betrage auf Grund geometrischer Dämpfung 1,63 dB(A). Danach sei zu erkennen, dass auch bei Ansatz einer Entfernung von 410 m der zulässige Immissionsrichtwert nicht überschritten werde und die Anlagengeräusche der Nachbarschaft zuzumuten seien. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 19. Juni 2003, dem Kläger zugestellt am 25. Juni 2003, zurück. Die Begründung entspricht im Wesentlichen dem unter dem 17. Juni 2003 geäußerten Standpunkt des Umweltamtes. Der Kläger hat am 25. Juli 2003 gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Er beantragte im Wesentlichen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung der WEA 1 und 2 sowie den zugehörigen Widerspruchsbescheid aufzuheben, hilfsweise den Beklagten oder die zuständige Immissionsschutzbehörde zu verpflichten, die Baugenehmigung um die Auflagen zu ergänzen, die WEA an allen Werktagen in der Nacht (22 bis 6 Uhr) und an allen Samstagen und Sonntagen sowie an allen Feiertagen tags und nachts abzuschalten sowie sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel nach TA Lärm von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) an seinem Wohnhaus eingehalten werden. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass nach einer von ihm selbst vorgenommenen Messung der Abstand der WEA 1 bis zu seiner Grundstücksgrenze nur 390 m betrage und damit von einem Abstand der Windenergieanlage bis zum Haus von 405 m auszugehen sei, ließ die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die von der „Wind-consult“ ermittelten Messergebnisse überprüfen. Nach der von ihr vorgenommenen Nachberechnung vom 23. Februar 2004 sollte der Beurteilungspegel am IOC nunmehr unter Einberechnung eines Sicherheitszuschlages von 2,5 dB(A) 44,2 dB(A) betragen. Nach einer erneuten „Berechnung der Schallausbreitung nach DIN ISO 9613/2 für einen Windpark“ der „Wind-consult“ vom 08. September 2004 wurde nunmehr unter Einberechnung eines Sicherheitszuschlages von 1,0 dB(A) ein Beurteilungspegel am IOC von 42,8 dB(A) ermittelt. Der Schallausbreitungsberechnung zugrunde liegt die Bestimmung der Schallemissionsparameter der „Windtest GmbH“ vom 24. Juli 2003. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06. März 2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Zwar lege die angefochtene Baugenehmigung weder die einzuhaltenden Immissionswerte, noch den maximal zulässigen Emissionswert fest. Es könne aber offen bleiben, ob hierin ein zu ihrer objektiven Rechtswidrigkeit führender Mangel liege. Denn die Baugenehmigung lasse letztlich kein Vorhaben zu, von dessen Betrieb konkret unzumutbare Immissionen für den Kläger ausgingen. Bei bestimmungsgemäßer Ausnutzung der Baugenehmigung seien keine unzumutbaren Auswirkungen zu erwarten. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger durch den Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt sei. Die nach der TA-Lärm anzuwendenden Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts würden nicht überschritten. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus der „Berechnung der Schallausbreitung“ der „Wind-consult“ vom 08. September 2004, die einen Schallsummenpegel am Wohnhaus des Klägers von 42,8 dB (A) ausweise und einen Sicherheitszuschlag von 1 dB (A) enthalte. Zweifel an der Richtigkeit dieser Berechnung habe das Gericht nicht. Insbesondere sei der Berechnung ein von einem akkreditierten Prüflaboratorium zutreffend ermittelter Schallleistungspegel zugrundegelegt worden. Die Werte einer der Einzelmessungen hätten auch auf eine andere Nabenhöhe umgerechnet werden dürfen, die Reduzierung des Sicherheitszuschlages auf 1,0 dB (A) sei nicht zu beanstanden. Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit seien bei der Berechnung des Beurteilungspegels zu Recht unterblieben. Die Messwerte für die Tonhaltigkeit hätten im Nahbereich maximal 2 dB betragen. Von dem Kläger persönlich durchgeführte Immissionsmessungen führten ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der Berechnung der Schallausbreitung vom 08. September 2004. Eine nennenswerte Verschattung des Grundstückes des Klägers sei nicht ersichtlich, eine erdrückende bzw. optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlagen und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ebenfalls nicht. Wertminderungen des Grundstückes könnten ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot führen. Sie könnten nur dann ein Abwehrrecht vermitteln, wenn sie die Folge einer dem Betroffenen nicht zumutbaren Beeinträchtigung seines Grundstückes und dessen Nutzung seien. Soweit der Kläger beanstande, dass die WEA 2 außerhalb eines Eignungsgebietes errichtet worden sei, könne er daraus keine subjektiven Rechte ableiten. Eine Einstufung der Vorgaben des Regionalen Raumordnungsprogramms als drittschutzvermittelnde Regelungen komme nicht in Betracht. Nachbarliche Abwehrrechte ließen sich auch nicht aus den Vorschriften des Raumordnungsgesetzes herleiten. Das Urteil ist dem Kläger am 19. Mai 2008 zugestellt worden. Der Kläger hat am 03. Juni 2008 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen später begründet. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern hat mit an die Immissionsschutzbehörde gerichteten und von dem Beklagten vorgelegten Schreiben vom 09. Juli 2008 die „Berechnung der Schallausbreitung“ der „Wind-consult“ vom 08. September 2004 einer Überprüfung unterzogen. Danach soll sich unter Berücksichtigung der besonderen Regelung/Steuerung der Windenergieanlagen und der Art des Getriebemodells ein weiterer (Stall-) Zuschlag von 2 dB (A) und damit ein Beurteilungspegel am IOC von 44,9 dB (A) ergeben. Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. März 2008 mit Beschluss vom 14. März 2017 zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 22. März 2017 zugestellt worden. Der Kläger hat mit am 10. April 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Mai 2017 zu verlängern, was mit Verfügung des Senatsvorsitzenden geschehen ist. Am 16. Mai 2017 ist die Begründung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Der Kläger vertritt den Standpunkt, die angefochtene Baugenehmigung leide an nachbarrechtsrelevanter Unbestimmtheit. Sie genüge nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG M-V, denn die zugelassenen Windenergieanlagen seien nicht hinreichend konkretisiert. In der Baugenehmigung seien keine Angaben zum Typ, zur Nabenhöhe und zum Rotordurchmesser sowie zur kW-Nennleistung enthalten, es sei nicht ersichtlich, an welchen exakten Standorten die Anlagen zugelassen seien, welche Abstände zu der benachbarten Wohnnutzung und welche Schallleistungspegel an den Immissions-orten einzuhalten seien. Das Verwaltungsgericht habe zwar zu Recht festgestellt, dass die Baugenehmigung weder die einzuhaltenden Immissionswerte noch den Schallleistungspegel festlege, es ziehe daraus jedoch nicht den richtigen Schluss. Ihm sei nicht dahin zu folgen, dass die Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht zu einem Aufhebungsanspruch führe, weil sie ein Vorhaben zuließe, von dessen Betrieb keine unzumutbaren Immissionen ausgehen würden. Es werde übersehen, dass die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung dann zu einem Aufhebungsanspruch führe, wenn sie sich gerade auf solche Merkmale des Vorhabens beziehe, deren genaue Festlegung erforderlich sei, um eine Verletzung von Nachbarrechten auszuschließen. Dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussagen müsse die Baugenehmigung selbst enthalten. Daran fehle es hier eindeutig. Die Schallprognose vom 08. September 2004, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt habe, sei nicht zum Gegenstand bzw. Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden. Damit fehlten konkrete Angaben zum Betriebsumfang wie auch Vorsorgeregelungen dafür, dass die bei der Prognose angenommenen Prämissen möglichst dauerhaft eingehalten würden, um einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu verhindern. Die Baugenehmigung enthalte auch keine im Interesse eines ausreichenden Nachbarschutzes geeigneten Auflagen, die gewährleisten würden, dass die Schallimmissionen tatsächlich eingehalten würden. Sie gewährleiste nicht, dass die Beigeladene ihre Betreiberpflichten erfüllen müsse, weil sie wegen fehlender Regelungen in der Baugenehmigung hierzu auch nicht verpflichtet sei. Die genehmigte Nutzung müsse schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen bestimmt werden. Die bloße Existenz einer Schallprognose sei nicht geeignet, einen Immissionskonflikt wirksam zu lösen. Eine Überschreitung des anhand einer Referenzrechnung ermittelten Lärmpegels sei nicht sicher auszuschließen, wenn die Baugenehmigung nicht einen maximalen Schallleistungspegel festschreibe und keine der erarbeiteten Schallprognosen zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sei. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, ihm stünden keine nachbarlichen Abwehrrechte zu, weil er bei bestimmungsgemäßer Ausnutzung der Baugenehmigung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten habe, sei nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht habe der Berechnung der Schallausbreitung vom 08. September 2004 entnommen, dass die Windenergieanlagen bestimmungsgemäß betrieben würden. Ein bestimmungsgemäßer Betrieb sei aber weder in der Baugenehmigung konkretisiert worden noch sonstwie ermittelbar. Vielmehr sei der von dem Verwaltungsgericht angenommene bestimmungsgemäße Betrieb der Windkraftanlagen nach den vorgelegten Schallprognosen veränderbar und ergebnisorientiert modifizierbar. Dies betreffe den maximal zulässigen Schallleistungspegel bei 95% der Nennleistung, der zunächst 103,4 dB(A) und später - in der Prognose vom 08. September 2004 - 103,6 dB(A) betragen habe, die Immissionsparameter (Tonzuschlag von 2 dB(A) in der Prognose vom 11.10.2001; kein Tonzuschlag in der Prognose vom 08.09.2004) sowie die Sicherheitszuschläge von 2,5 dB(A) und später von 1 dB(A). Daher sei es nicht nachvollziehbar, von einem „zugelassenen Betrieb“ auszugehen, wenn die Baugenehmigung keine Regelungen über die tatsächliche Betriebsweise treffe und die beiden vorgelegten Schallprognosen unterschiedliche Referenzwerte und Immissionsparameter enthielten und den tatsächlichen Betrieb der Windkraftanlagen jeweils unterschiedlich definierten. Bei der Anwendung der TA-Lärm müsse berücksichtigt werden, dass der Siedlungsbereich „L.“, zu dem sein Grundstück gehöre, im Flächennutzungsplan der Gemeinde M 2006 als Wohnbaufläche dargestellt sei. Die Art der baulichen Nutzung in L. entspreche dem Charakter eines allgemeinen Wohngebietes, für das Immissionsrichtwerte von nachts 40 dB(A) nach Ziffer 6.1.Buchst. d der TA-Lärm gelten würden. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Er - der Kläger - werde unzumutbaren und belästigenden Schallimmissionen der Windenergieanlagen ausgesetzt, wobei die Erheblichkeit dieser Belästigung dadurch verstärkt werde, dass die Anlagen permanent in Betrieb seien. Insbesondere die nächtliche Betriebszeit an sämtlichen Tagen der Woche mache die Geräuschbelästigungen erheblich. Besonders bei Regen und Schnee auftretende impulshaltige Geräusche der Windenergieanlagen würden als besonders störend und lästig empfunden werden. Diese in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmenden Geräusche würden als deutlich störender als gleichbleibende Geräusche empfunden. Sie führten zu Aufwachreaktionen und damit zu einer Verkürzung des Tief- und Traumschlafes. Eine Verminderung der psychischen, psychomotorischen und der physischen Leistungsfähigkeit, mithin funktionelle Störungen und morphologisch definierte Erkrankungen seien die Folge. Daher sei es auch irrelevant, ob rechnerisch ermittelte Immissionswerte eingehalten würden. An der sich daraus ergebenden Unzumutbarkeit der Lärmbelästigung könne das schalltechnische Gutachten mit seinen überwiegend ergebnisorientierten Erkenntnissen nichts ändern. Die Prognose lasse unerwähnt, dass die Geräuschentwicklung am Immissionsort bei bestimmten Witterungsverhältnissen und bestimmten Windrichtungen intensiviert werde. Der Gutachter sei unzutreffenderweise davon ausgegangen, dass Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit der Geräusche nicht in Betracht kämen. Richtigerweise hätten solche in der TA-Lärm normierten Zuschläge von 3 oder 6 dB(A) in Ansatz gebracht werden müssen. Die Schallimmissionsprognose sei auch deshalb unbrauchbar, weil sie unzutreffenderweise davon ausgehe, dass die Geräusche der WEA 2 durch die Geräusche der WEA 1 überdeckt würden. In Wirklichkeit sei die WEA 2 aber bei Nord- und Nordostwind am Wohnhaus des Klägers stärker zu hören als die WEA 1, sodass eindeutig die Geräusche der WEA 2 dominierten. Die Schallprognose vom 08.09.2004 liege – anders als in der Rechtsprechung gefordert – nicht „auf der sicheren Seite“. Die Berechnung der Schallausbreitung vom 08. September 2004 beruhe auch auf fehlerhaften Entfernungsdaten und auf einem unzutreffend ermittelten Schallleistungspegel von 103,6 dB(A). In diesem seien drei verschiedene Messungen zu Grunde gelegt worden, von denen eine einen Schallleistungspegel von 103,9 dB(A) und einen Tonzuschlag von 2 dB (A) ergeben habe, die zweite Messung habe zu einem Schallleistungspegel von 103,8 dB(A) geführt, die dritte Messung habe nicht an einer WEA des Typs N80/2500 Kilowatt stattgefunden, sondern an einer WEA mit einer Nabenhöhe von 60,5 m. Der dabei hochgerechnete Schallleistungspegel auf eine Nabenhöhe von 80 m habe 103,1 dB(A) ausgewiesen. Nach allem hätte ein Schallleistungspegel von 103,8 dB(A) veranschlagt werden müssen, denn die dritte Messung sei an einer Windenergieanlage vorgenommen worden, die mit einem anderen Getriebe („Eickhoff“) als dem in den streitigen Windenergieanlagen verbauten Getriebe („Flender“) ausgestattet gewesen sei. Damit sei nicht auszuschließen, dass die dritte im Jahr 2003 durchgeführte Messung an einer Windenergieanlage stattgefunden habe, die konstruktiv den Windenergieanlagen der Beigeladenen nicht entsprochen habe. Auf Grund dessen müsse festgestellt werden, dass der Schallleistungspegel von 103,6 dB(A) unzutreffend sei und die auf seiner Grundlage erstellte Prognose vom 08.09.2004 sich nicht auf der „sicheren Seite“ befinde. Die Schallimmissionsprognose vom 08. September 2004 stelle lapidar fest, dass sich für die Kenngrößen Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit keine immissionsrelevanten Zuschläge ergeben würden. Darauf, dass sich bei näherer Betrachtung der Referenzwerte eine Zuschlagspflichtigkeit für Tonhaltigkeit habe ergeben können, sei der Gutachter nicht eingegangen. Es könne in diesem Zusammenhang nicht allein auf die entweder veralteten oder nicht in allen Bundesländern einschlägigen Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) rekurriert werden, wonach Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit nicht zu vergeben seien. Tonhaltigkeiten von Windenergieanlagen würden beispielsweise nach den nordrhein-westfälischen Grundsätzen für Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 21.10.2005 (MBl. NRW 2005, S. 1288) ganz anders bewertet. Danach hätte im Ergebnis vorliegend ein Tonzuschlag von 3 dB(A) vergeben werden müssen. Stelle man – wie es das Verwaltungsgericht unternommen habe – auf die oben genannten Empfehlungen der LAI ab, so sei zu berücksichtigen, dass diese rechtlich unverbindlich seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei für die Zuschlagspflichtigkeit nicht so sehr die exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig maßgeblich, sondern die Frage, ob die Geräuschkomponenten in ihrer Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar seien. Die Pfeif-, Zisch- und Schaufelgeräusche ließen sich als Töne, Rhythmen und Frequenzen identifizieren. Es sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden worden, dass von einer zumutbaren Lärmbeeinträchtigung durch eine WEA nur dann ausgegangen werden könne, wenn bereits eine Prognose bestätige, dass die Lärmrichtwerte hinreichend sicher eingehalten würden. Sei die Ausbreitung von tonhaltigen Geräuschen ungewiss und führe die Berücksichtigung des Tonzuschlags zu einer nur geringfügigen Überschreitung des Richtwertes, so sei die Prognose nicht auf der „sicheren Seite“. Das gelte umso mehr, wenn der der Prognose zu Grunde liegende Schallleistungspegel in der Baugenehmigung nicht festgelegt sei. Außerdem sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei den durch Windenergieanlagen erzeugten Geräuschen ton- und impulshaltige Zuschläge von 3 dB(A) zu vergeben seien. Dies sei für eine Nordex Windenergieanlage entschieden worden. Es frage sich zudem, warum die Windenergieanlage der Beigeladenen zunächst mit einem später auf 1 dB(A) reduzierten Zuschlag von 2,5 dB(A) versehen worden sei. Berücksichtige man einen solchen Sicherheitszuschlag von 2,5 dB(A) und einen Zuschlag für Tonhaltigkeit von 3 dB(A) und möglicherweise einen weiteren für Impulshaltigkeit von 3 dB(A), so gelange man zu einer Überschreitung des zulässigen Richtwertes von 45 dB(A). Er - der Kläger - habe an unterschiedlichen Tagen mit Hilfe eines Stimmgerätes auch durch die Immissionen der zweiten Windenergieanlage verursachte komplizierte Rhythmen ermittelt. Diese impulshaften Rotorgeräusche drängten sich trotz der langen Betriebsdauer der Windenergieanlage immer noch auf Grund ihrer Penetranz störend ins Bewusstsein. Des Weiteren werde das Rücksichtnahmegebot verletzt, weil die Windenergieanlagen weitere nachteilige Auswirkungen, insbesondere „optisch bedrängende Wirkungen“ hätten. Die Anlagen hätten eine Gesamthöhe von 120 m, der Rotor überstreiche eine Fläche von 40 m, die gebäudeähnliche Abmessungen habe, die WEA 1 erscheine auf Grund topografischer Besonderheiten (Geländeunterschiede) noch höher, die vorhandene Vegetation biete keine optische Abschirmung, sodass die Anlagen in ständiger Blickrichtung des Klägers und seiner Familienmitglieder lägen. Die besonders schutzwürdigen Aufenthaltsräume in seinem Haus befänden sich auf der der WEA 1 zugewandten Seite, sodass sich der Kläger dem Anblick der Anlage nicht entziehen könne. Die Anlagen befänden sich auch beim Aufenthalt im Freien stets im Blickwinkel, was auf ihre in der ansonsten unbebauten Landschaft überdimensionale Höhe zurückzuführen sei. Die optischen Dimensionen der Anlage würden durch die Drehbewegung des Rotors vergrößert, die die Anlage zu einem bestimmenden Unruheelement in der ansonsten statisch wirkenden Landschaft mache. Der Kläger könne diesen Wirkungen der WEA 1 nicht ausweichen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Rechtmäßigkeitsüberprüfung der angefochtenen Baugenehmigung sei derjenige der Erteilung der Baugenehmigung. Berücksichtigungsfähig seien danach allenfalls spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Bauherrn. Die nachträglich erstellte Schallprognose vom 08. September 2004 sei jedoch keine Änderung der Sach- oder Rechtslage. Ebenso wenig lägen hierin neue tatsächliche Erkenntnisse, die aus einem zwischenzeitlich vorangeschrittenen Stand der Wissenschaft und Technik resultieren würden. Die angefochtene Baugenehmigung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie ein planungsrechtlich unzulässiges Bauvorhaben zulasse. Die Festlegung des Windeignungsgebietes „G“ im Regionalplan sei unwirksam, weil diese nicht auf einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept beruhe. Die Potenzialflächenermittlung sei fehlerhaft und entspreche in keinster Weise den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Aus den Planunterlagen und der Abwägungsdokumentation des Planungsverbandes sei nichts dafür ersichtlich, dass ihm die zwingend vorgegebene Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst gewesen sei oder Vorsorgegesichtspunkte eingeflossen seien. Die Belange des Klägers als planexternen Dritten seien nicht berücksichtigt worden. Durch den räumlichen Zuschnitt des Windeignungsgebietes und die Unterschreitung des immissionsschutzrechtlich erforderlichen Abstandes sei sein Wohngrundstück nachteiligen Auswirkungen ausgesetzt und er sei deshalb in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt. Seine Belange seien schon bei der Ausweisung der Konzentrationszonen in den Blick zu nehmen und die Abstände müssten so gewählt werden, dass eine nachteilige Betroffenheit oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle ausgeschlossen werde. Bei einer Festlegung des Windeignungsgebietes in einer Entfernung von 222 m zum Wohngrundstück sei zu seinen Lasten das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt. Der Abwägungsfehler sei beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und damit ergebnisrelevant sei. Die Baugenehmigung sei hinsichtlich der WEA 2 rechtswidrig, weil sich diese Anlage in der Ausschlussfläche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB befinde. Dem im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, wenn als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Die WEA 2 werde von der Ausschlusswirkung erfasst, worauf sich der Kläger auch berufen könne. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. März 2008 - 2 A 1978/03 - die Baugenehmigung vom 21. Mai 2002 (Az.: 03951-00-16) und den Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2003 (Az.: 01916-02-05) aufzuheben; zumindest die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. Mai 2002 (Az.: 03951-00-16) und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 2003 (Az.: 01916-02-05) insoweit aufzuheben, als die Errichtung der zweiten Windenergieanlage außerhalb des Eignungsgebietes zugelassen wurde, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung der Beigeladenen um folgende Auflagen nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu ergänzen bzw., die gemäß § 3 Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung M-V (ImSchZustLVO M-V) zuständige Immissionsschutzbehörde (STALU Mittleres Mecklenburg) zu verpflichten, die Baugenehmigung der Beigeladenen um folgende Auflagen gemäß § 12 bzw. § 17 BImSchG zu ergänzen: Die Windenergieanlagen (WEA 1 und WEA 2) sind an allen Werktagen in der Nacht (22 bis 6 Uhr) und an allen Samstagen und Sonntagen sowie an allen Feiertagen tags und nachts abzuschalten. Durch den Betrieb der Windenergieanlagen ist sicherzustellen, dass Beurteilungspegel nach TA Lärm jeweils 0,5 m außen vor der Mitte des geöffneten Fensters der vom Geräusch betroffenen Räume (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer) eingehalten werden: Wohngebäude des Klägers tags 55 dB(A)/nachts 40 dB(A). Der Anlagenbetreiber hat binnen eines Monats die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch Vorlage eines Messberichts einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Stelle nachzuweisen. Der auszulösende Messauftrag ist mit der zuständigen Behörde abzustimmen, weiter, die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt den Standpunkt, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt. Die maximal mögliche Schallleistung der Windenergieanlagen ergebe sich aus ihrem Typ. Für den Nennbetrieb der Anlage sei in einer Prognose nachgewiesen worden, dass die Nachbarschaft nicht erheblich beeinträchtigt werde. Die maximal mögliche Schallleistung könne bei dem Anlagentyp Nordex N/80 R/80 mit einer Leistung von 2.500 Kilowatt nicht mehr ohne Eingriff in die interne Anlagensteuerung von einem Anlagenbetreiber beeinflusst werden. Die Höhe der Schallleistung der konkret zu errichtenden Anlage sei zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nicht bekannt gewesen, weil die Anlagen noch nicht existiert hätten. Die Schallemissionsparameter hätten folglich nur an anderen Anlagen gleichen Typs ermittelt werden können. Der Nachweis der Unschädlichkeit der entstehenden Lärmimmissionen sei dann in Übereinstimmung mit verschiedenen DIN-Normen, Richtlinien und Hinweisen des „LAI-Arbeitskreises Geräusche von Windenergieanlagen“ geführt worden. Der genehmigte Betriebsumfang sei mit Festschreibung des Windenergieanlagen-Typs und dem Fehlen von Betriebsbeschränkungen konkret beschrieben. Es sei nachgewiesen, dass dieser Betriebsumfang nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führe; der Betreiber der Anlagen könne den Nutzungsumfang nicht überschreiten. Somit sei nicht zu erkennen, wie die Rechte des Klägers verletzt werden sollten, wenn in der Baugenehmigung die Richtwerte der TA-Lärm nicht ausdrücklich genannt seien. Der Betrieb der Windenergieanlagen überschreite die Richtwerte der TA-Lärm nicht, deren Nichtaufnahme in die Baugenehmigung berühre die Rechtsposition des Klägers damit nicht. Die Auffassung des Klägers, sein Wohnhaus befinde sich in einem Wohngebiet, sei unrichtig. Zutreffenderweise sei davon auszugehen, dass es Teil des baurechtlichen Außenbereichs sei mit der Folge, dass der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit 45 dB(A) betrage. Sollte es dazu kommen, dass die Windenergieanlagen ihre maximal mögliche zulässige Schallleistung überschritten, so könne dies nur im Falle von Störungen des bestimmungsgemäßen Anlagenbetriebes vorkommen. Sollte dies im Falle von Verschleiß oder Alterung auftreten, werde die Nachbarschaft im Rahmen der Anlagenüberwachung hinreichend geschützt. Die von der beigeladenen Seite vorgelegten Lärmgutachten zeigten, dass der Anlagenbetrieb nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führe. Es seien an bereits vorhandenen Anlagen gleichen Typs Schallleistungsmessungen durchgeführt worden und auf die beabsichtigte Anlage übertragen worden. Unsicherheiten, die dabei auftreten könnten, würden durch einen Sicherheitszuschlag ausgeglichen. Dieser Sicherheitszuschlag falle umso kleiner aus, je mehr Anlagen in die Bewertung einbezogen werden könnten. Zwischen den einzelnen Messungen gebe es auch Schwankungen, all dies habe aber nichts mit einer von der Klägerseite monierten Modifizierbarkeit des Anlagenbetriebes zu tun. Die Emissionsparameter des ersten Gutachtens hätten eine höhere Unsicherheit aufgewiesen, was der Zahl der Messungen geschuldet gewesen sei. Die Schallleistung selbst habe nur einen Unterschied von 0,2 dB(A) aufgewiesen. Zwar habe dem zuerst erstellten Gutachten eine fehlerhafte Entfernungsannahme zwischen Anlage und Wohnhaus des Klägers zu Grunde gelegen. Berücksichtige man jedoch den Faktor der Ausbreitungsdämpfung und rechne man den in dem ersten Gutachten ermittelten Beurteilungspegel entsprechend um, so erhalte man einen Beurteilungspegel von 44,1 dB(A) bei Einrechnung eines Sicherheitszuschlages von 2,5 dB(A), sodass auch danach die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete eingehalten seien. Die Ermittlung der Impulshaltigkeit des Anlagengeräusches sei vom Gutachter normgerecht ermittelt worden. Gleiches gelte für die Berücksichtigung der Tonalität der Anlage durch den Gutachter. In beiden Gutachten sei davon ausgegangen worden, dass die Geräusche der beiden Windenergieanlagen inkohärent seien und sich nicht gegenseitig durch Auslöschung oder Verstärkung beeinflussten. Wenn der Kläger die Vermessungen der Immissionsparameter an fremden Windenergieanlagen in Frage stelle, weil diese Anlagen ein anderes Getriebe als die hier in Streit stehenden Windenergieanlagen gehabt hätten, so könne letztlich nur der Gutachter bewerten, ob die Einflüsse eines anderen Betriebes zu einer erhöhten Unsicherheit der Messungen führten. Selbst dann, wenn - wie von Klägerseite gefordert - ein Schallleistungspegel von 103,8 dB(A) und nicht ein solcher von nur 103,6 dB(A) in Ansatz gebracht würde, stiege der Beurteilungspegel am Immissionsort nur um 0,2 dB(A). Er läge dann bei 43,0 dB(A) und damit unterhalb des zulässigen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) im Mischgebiet. Der Gutachter habe bei der Behandlung etwaiger Tonhaltigkeiten die Richtlinien und Erlasse im Lande zutreffend angewendet. Ein Erlass aus Nordrhein-Westfalen entfalte für die Verwaltungsbehörden in Mecklenburg-Vorpommern keine Bindungswirkung. Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern schreibe die Anwendung der „LAI-Regeln“ vor. Ein Anspruch des Klägers auf Anwendung von nordrhein-westfälischen Landesregelungen bestehe nicht. Der Vortrag des Klägers, dass sich die Immissionsgeräusche bei Regen oder Schnee zu seinem Nachteil veränderten, beruhe allein auf einer Vermutung. Die Überwachungsbehörde sei mit solchen Beobachtungen bisher nicht konfrontiert worden. Zu den behaupteten Tonhaltigkeiten gebe es bislang lediglich Beobachtungen des Klägers, die subjektiv geprägt sein dürften. Klarheit könnte hier möglicherweise eine FFT-Analyse bringen. Die Anlagen hätten für das Grundstück des Klägers keine „optisch bedrängende Wirkung“. Dies könne der Fall sein, wenn der Abstand zur Anlage weniger als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage betrage. Sei der Abstand dreimal so groß wie die Höhe der Anlage, könne in der Regel eine optisch bedrängende Wirkung nicht angenommen werden. Der Eindruck „visueller Unruhe“ sei bei der hier vorliegenden Distanz von mehr als 400 m auszuschließen, weil der Betrachter aus dieser Entfernung dem Blick auf den drehenden Rotor ausweichen könne. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich bei der Hauptwindrichtung aus Südwest der Rotor der Anlage mindestens zu 45 Grad aus der Blickrichtung des Klägers herausdrehe und beide Terrassen seines Hauses nach Süden und Osten ausgerichtet seien. Außerdem befänden sich zwischen Wohnhaus und der WEA 1 Bäume und hohe Hecken. Die Hilfsanträge seien zum Teil widersprüchlich und folgten nicht den Vorgaben der TA-Lärm. Beispielsweise sei der Sonnabend ein Werktag und für die Beurteilungszeit der Nacht seien keine Unterschiede zwischen Werk- und Feiertagen vorgesehen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie vertritt den Standpunkt, zunächst sei die rechtliche Würdigung des Klägers in Bezug auf den Gebietscharakter seines Wohnortes falsch. Es handele sich nicht um ein allgemeines Wohngebiet. Auch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Windenergieanlagen seit dem erstinstanzlichen Urteil über einen Zeitraum von beinahe 9 ½ Jahren betrieben worden seien und der Kläger in dieser Zeit offensichtlich dadurch keine Beeinträchtigung erfahren habe. Die in Streit stehende Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Sie regele unter Berücksichtigung der Bauvorlagen, insbesondere des Bauantrages, des Prüfbescheides IIB3-543-671 vom 05. Juni 2001 betreffend den Windenergieanlagentyp Nordex N/80 R/80 und die Stellungnahme des Sachgebietes Immissionsschutz vom 28. Februar 2002 hinreichend deutlich, welche konkreten Windenergieanlagen Gegenstand des Genehmigungsbescheides seien und damit, welche maximale Schallleistung von diesen Anlagen ausgehen werde. In den „Auflagen“ der Baugenehmigung sei ausgeführt, dass die Hinweise, Auflagen und Bedingungen aus den anliegenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Bestandteil der Baugenehmigung seien. Daher zähle dazu auch die Stellungnahme des Sachgebietes Immissionsschutz vom 28. Februar 2002 unter Einbeziehung des Schreibens vom 21. November 2011. Im letztgenannten Schreiben werde im Abschnitt „Auflagen“ ausgeführt, dass beim Betrieb der Windenergieanlagen sicherzustellen sei, dass die Geräuschimmissionen auf Nachbargrundstücken die nach der TA-Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten dürften. Dies sei in Bezug auf mögliche Abwehrrechte eines Nachbarn zu berücksichtigen. Mit der Anwendung der TA-Lärm auf die hiesigen Windenergieanlagen würden die entsprechenden Grenzwerte der maximalen Schallleistungspegel bestimmt. Die Bestimmbarkeit der Grenzwerte genüge zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes. Dafür sei insbesondere nicht erforderlich, die maximale Nennleistung der Anlage anzugeben, ebenso wenig die Angabe einer Korrelation zwischen der jeweiligen Anlagenleistung und den entsprechend auftretenden Immissionswerten. Es habe auch nicht der behördlichen Festsetzung bedurft, dass keine ton- und impulshaltigen Geräusche auftreten dürften. Nach der technischen Beschreibung der Windenergieanlagen träten solche Geräusche nicht auf. Damit fehle es an einer immissionsschutzrechtlichen Relevanz und dem Bedarf an behördlicher Regelung. Das subjektive Empfinden des Klägers müsse außer Betracht bleiben. Die Richtigkeit der Schallprognose nach dem Gutachten vom 11. Oktober 2001 sei durch das Fachgutachten vom 08. September 2004 bestätigt worden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Gutachten bestünden nicht. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass ein Sicherheitszuschlag für Ton- und Impulshaltigkeit bei der Berechnung des Beurteilungspegels zu Recht unterblieben sei, sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger durchgeführten Immissionsmessungen seien hingegen rechtlich nicht verwertbar. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sei auch nicht auf Grund von Schlagschatten der Windenergieanlagen oder einer optisch bedrängenden Wirkung anzunehmen. Eine nennenswerte Verschattung des Grundstücks des Klägers durch die streitgegenständlichen Anlagen sei weder substantiiert vorgetragen noch sonstwie nachgewiesen worden. Die Anlagen hätten auch keine optisch bedrängende Wirkung auf das Grundstück des Klägers. Schließlich komme den Belangen der Raumordnung kein Drittschutz zu. Der Kläger zähle nicht zum Kreis der Zieladressaten des § 4 Abs. 3 ROG. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2017 ist u.a. seitens der Beteiligten klargestellt worden, dass in die WEA 1 und 2 „Eickhoff-Getriebe“ eingebaut worden sind und die Anlagen über eine „pitch-Steuerung“ verfügen, womit die Angaben in dem Inbetriebnahmebericht vom 07. September 2003 übereinstimmen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2017 einen Beweisantrag gestellt, den der Senat in der weiteren mündlichen Verhandlung vom 10. April 2018 abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.