Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen. Maßgeblich ist nicht das Rückfallrisiko an sich, sondern die Wahrscheinlichkeit eines „Beitrags“ zu strafbaren Handlungen. Mit einer entsprechenden Abstinenzweisung dürfen jedoch nach § 68b Abs. 3 StGB keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt werden. 2. Allein der Umstand, dass es sich bei einem Probanden um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, macht eine Abstinenzweisung nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Insbesondere kommt es für die Zulässigkeit einer solchen Weisung darauf an, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck – die Wahrscheinlichkeit des Beitrags zu strafbaren Handlungen zu verringern – könne erreicht werden. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Eintritt von Führungsaufsicht nach Vollverbüßung wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. 2. Auf die (einfache) Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der unter Ziffer 3. d) des Tenors erteilten Abstinenzweisung aufgehoben. Die weitergehende (einfache) Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung– auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen. Gründe: I. Durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Februar 2001 (3 Ls 82/00) wurde gegen den Verurteilten unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Hannover vom 12. August 1999 (216 Ds 144 Js 32957/99), des Amtsgerichts Ahaus vom 22. Oktober 1999 (3 Ls 49 Js 703/99), des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 28. Oktober 1999 (347 A Ds 160/99) und – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe – des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 04. Juli 2000 (4 Ds 74 Js 1731/99 (222/00)) wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 10. Oktober 2003 wurde die dem Verurteilten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung sodann widerrufen, nachdem er mit Urteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 06. Dezember 2002 (4 Ds 51 Js 286/02 (493/02)) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünfzehn Fällen, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, versuchten Betruges sowie Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war. Im Anschluss an eine erste Zurückstellung der hiesigen Strafvollstreckung nach § 35 BtMG (Fachklinik F) und deren Widerruf – beides im Jahre 2004 – erfolgte im Januar 2005 eine erneute, zweite Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG (G); die letztgenannte Maßnahme absolvierte der Verurteilte (zunächst) erfolgreich. Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 setzte das Amtsgericht Herford sodann die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 13. Februar 2001 zur Bewährung aus und legte die Bewährungszeit auf vier Jahre fest. Mit weiterem Beschluss vom 04. Dezember 2008 verlängerte das Amtsgericht Herford die Bewährungszeit um ein weiteres Jahr auf insgesamt fünf Jahre, nachdem der Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 03. März 2007 (285 a Ds 3031 PLs 11432/06 – 212/06) wegen Diebstahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war. Mit Beschluss vom 07. September 2012 widerrief die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Bielefeld die dem Verurteilten mit Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 23. Februar 2006 bewilligte Reststrafenaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit innerhalb der Bewährungszeit. Das Amtsgerichts Bad Oeynhausen hatte gegen den Verurteilten am 13. Januar 2012 (5 Ds 541/11) wegen Diebstahls in neun Fällen, Hausfriedensbruchs in zwei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie versuchten Computerbetruges eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Im Jahre 2013 erfolgte eine weitere (dritte) Zurückstellung der Vollstreckung der widerrufenen Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Februar 2001 gemäß § 35 BtMG (Einrichtung S in I). Da der Verurteilte erneut rückfällig wurde – er konsumierte Heroin in der Einrichtung – erfolgte im Januar 2014 der Widerruf der Zurückstellung. Auch die dem Verurteilten im Dezember 2015 bewilligte (vierte) Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG (M Klinik N), wurde in der Folgezeit wegen eigenmächtigen Abbruchs widerrufen. Eine weitere (fünfte) Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG lehnte die Staatsanwaltschaft Bielefeld im April 2016 ab (vgl. Blatt 639 f Band III des VH) und vermerkte hierzu, dass der Verurteilte „offenbar nicht therapiefähig“ sei. In der Folgezeit verbüßte der Verurteilte die restlichen 244 Tage Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Februar 2001. Vollverbüßung trat mit Ablauf des 08. Februar 2017 ein (vgl. Vollstreckungsübersicht Blatt 653 f Band III des VH). Bis zum 02. Juni 2018 wurden weitere Freiheitsstrafen (teilweise nach Widerruf) vollstreckt; zuletzt in der Justizvollzugsanstalt Schwerte. Mit Beschluss vom 24. September 2018 (vgl. Blatt 688 ff Band III des VH) stellte die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hagen fest, dass nach vollständiger Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Februar 2001 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren Führungsaufsicht eintritt (§ 68f Abs. 1 StGB). Die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht wurde auf drei Jahre abgekürzt. Des Weiteren wurde der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines namentlich noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt und ihm wurden die folgenden Weisungen erteilt: „3. a) […] Er hat sich für die Dauer der Aufsicht in monatlichen Abständen bei seinem Bewährungshelfer persönlich zu melden. b) Jeden Wechsel des Wohnsitzes hat er bei der Aufsichtsstelle binnen einer Woche anzumelden. c) Seine Arbeitsstelle sowie jeden Wechsel hat er bei der Aufsichtsstelle binnen einer Woche anzuzeigen. Im Falle der Erwerbslosigkeit hat er sich binnen zwei Wochen nach Eintritt der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsplatzvermittlung zugelassenen Stelle zu melden. d) Er wird angewiesen, keine alkoholischen Getränke, andere illegale berauschende Mittel oder Drogen jeglicher Art zu sich zu nehmen. Dies gilt nicht für Medikamente, die er im Rahmen einer ärztlichen Behandlung oder im Rahmen einer Substitutionsbehandlung verordnet erhält. Der Verurteilte hat sich insofern auf Staatskosten alle drei Monate Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind und die Ergebnisse seinem Bewährungshelfer unaufgefordert vorzulegen. Die Weisungen sind strafbewehrt (§ 145a StGB). Eine Konkretisierung der Weisungen bleibt vorbehalten.“ In den Gründen des Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen ausgeführt: „[….] Die Entscheidung betreffend die Weisungen folgt aus den §§ 68a, 68b StGB und soll den Betroffenen in seiner zukünftigen Lebensführung unterstützen. Der Kontakt zum Bewährungshelfer sowie die Anzeigepflicht hinsichtlich Wohnsitz und Arbeitsplatz sind erforderlich, um den Betroffenen erreichen, aber auch um diesen bei aktuellen Schwierigkeiten unterstützen zu können. Die Entscheidung betreffend die Dauer der Führungsaufsicht beruht auf § 68c Abs. 1 StGB. [….].“ Gegen diesen ihm am 06. Oktober 2018 zugestellten „Beschluss [der Strafvollstreckungskammer] des Landgerichts Hagen vom 24. September 2018 („Führungsaufsicht pp.“)“ hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers, Rechtsanwalt Q in C, vom 15. Oktober 2018 Rechtsmittel eingelegt und dieses als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet (vgl. Blatt 701 Band II des VH). Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt in ihrer Zuschrift vom 02. November 2018 unter näherer Darlegung, die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über den Eintritt der Führungsaufsicht sowie die (einfache) Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Von der ihm mit Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 05. November 2018 eingeräumten Möglichkeit, zu der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 02. November 2018 Stellung zu nehmen, hat der Verteidiger des Verurteilten keinen Gebrauch gemacht. II. Die Rechtsmittel des Verurteilten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. Bei sachgerechter und verständiger Auslegung (§ 300 StPO) ist der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Oktober 2018 als sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Führungsaufsicht und zudem als (einfache) Beschwerde gegen deren Dauer und die dem Verurteilten erteilten Weisungen sowie Auflagen zu verstehen. Aus der gewählten Formulierung „gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 24.09.2018 („Führungsaufsicht pp.“)“ wird hinreichend deutlich, dass der Verurteilte den Beschluss insgesamt anfechten und zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht stellen will. 1. Die gemäß §§ 454 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 3 S. 1 StPO, 68f StGB statthafte und innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 S. 1 StGB, wonach mit der Entlassung des Verurteilten Führungsaufsicht eintritt, wenn dieser eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat vollständig verbüßt hat, liegen hier vor. Gründe, die erwarten ließen, dass der Verurteilte auch ohne die Anordnung der Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird und die es rechtfertigen würden, von der Maßregel ausnahmsweise gemäß § 68f Abs. 2 StGB abzusehen, sind nicht ersichtlich. Der Anordnung des Entfallens von Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB kommt ein Ausnahmecharakter zu (vgl. Fischer, StGB, 65. Auflage, § 68f Rn. 9, m.w.N.). Hierbei verlangt die im Rahmen des § 68f Abs. 2 StGB erforderliche positive Sozialprognose eine höhere Wahrscheinlichkeit als diejenige im Rahmen des § 57 StGB (vgl. Fischer, a.a.O.). Zweifel gehen daher zu Lasten des Verurteilten (vgl. Fischer, a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat der Senat wesentlich berücksichtigt, dass es dem Verurteilten letztlich weder gelungen ist, die ihm hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe aus der Anlassverurteilung (Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Februar 2001) zwei Mal bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung, noch die vier Mal erfolgten Zurückstellungen der Vollstreckung nach § 35 BtMG erfolgreich zu nutzen, da es immer wieder zu neuen Straftaten und Konsumrückfällen gekommen ist. Die aus dem Jahre 2001 datierende Verurteilung war erst am 08. Februar 2017, mithin knapp sechzehn Jahre nach Verhängung, vollständig vollstreckt. 2. Die (einfache) Beschwerde gegen die Dauer der Führungsaufsicht und die dem Verurteilten erteilten Weisungen und Auflagen ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO, 68a, 6 b , 68c StGB statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache indes überwiegend unbegründet. Dass die Strafvollstreckungskammer insoweit keine Nichtabhilfenetscheidung getroffen hat, steht einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht entgegen. Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist hier keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2017, III-5 Ws 119/17 – zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 306 Rn. 10). Nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die (einfache) Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die jeweilige getroffene Anordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2013, III-5 Ws 358 und 359/12, m.w.N. – zitiert nach juris; und vom 23. März 2017, a.a.O., m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rn. 12). Unter Zugrundlegung dieses Prüfungsmaßstabes kann die unter Ziffer 3. d) des angefochtenen Beschlusses getroffene Abstinenzweisung keinen Bestand haben. Im Einzelnen: a) Die unter Ziffer 2. des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Abkürzung der Höchstdauer der Führungsaufsicht (vgl. § 68c Abs. 1 StGB) auf drei Jahre ist unter Berücksichtigung der Schwere der Anlasstat, der Persönlichkeit des Verurteilten, seiner Betäubungsmittelabhängigkeit sowie der Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten nicht zu beanstanden. b) Die eingangs Ziffer 3. a) des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Bestellung eines Bewährungshelfers ist in § 68 a Abs. 1 Hs. 2 StGB ausdrücklich vorgeschrieben. Die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Weisung, sich mindestens einmal im Monat persönlich bei dem Bewährungshelfer zu melden, ist in § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB vorgesehen und genügt - insbesondere auch im Hinblick auf die zeitliche Ausgestaltung der Weisung - dem Bestimmtheitserfordernis. c) Die Weisung, einen jeden Wohnsitzwechsel bei der Aufsichtsstelle binnen einer Woche anzuzeigen (vgl. Ziffer 3. b) des angefochtenen Beschlusses), findet ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB. d) Die in Ziffer 3. c) getroffene Weisung, seine Arbeitsstelle und einen jeden Wechsel derselben anzuzeigen sowie sich im Falle einer Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsplatzvermittlung zuständigen Stelle zu melden, beruht in nicht zu beanstandender Weise auf § 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB und begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot. e) Demgegenüber kann die in Ziffer 3. d) des Beschlusses des Landgerichts Hagen vom 29. September 2018 getroffene Abstinenzweisung keinen Bestand haben. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses enthalten keinerlei Begründung, weshalb dem Verurteilten eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB zu erteilen ist. Dies lässt schon dem Grunde nach eine Abwägung der maßgeblichen Umstände und damit eine Ermessensentscheidung vermissen. Den Anforderungen an eine zielgerechte und ermessensfehlerfreie Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird damit nicht genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2017, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009, III-2 Ws 40/09; OLG Dresden NStZ 2008, 572, m.w.N.). Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine ordnungsgemäße Ermessungsabwägung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2017, a.a.O.). Das Institut der Führungsaufsicht nach § 68f StGB hat nämlich die Aufgabe, gefährliche oder rückfallgefährdete Täter in ihrer Lebensführung in Freiheit über gewisse kritische Zeiträume hinweg zu unterstützen und zu überwachen, um sie von weiteren Straftaten abzuhalten (vgl. BVerfGE 55, 28). Die Führungsaufsicht soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2017, a.a.O.). Wenn diese umfassende Sozialisierungshilfe wirksam sein soll, setzt dies Weisungen voraus, die auf den Täter, die Taten, deretwegen er verurteilt wurde und damit zusammenhängend auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten möglichst genau abzustimmen sind. Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der zu erteilenden Weisung nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2017, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009, 2 Ws 40/09 , m.w.N.). Die Strafvollstreckungskammer hat deshalb bei der Auswahl der erforderlichen Weisungen einen Ermessensspielraum. Die Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage festgestellter Tatsachen muss jedoch in einer Begründung der getroffenen Anordnung bzw. Weisung enthalten sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2017, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009, a.a.O.). Fehlt eine solche Begründung, wie dies vorliegend der Fall ist, kann die Rechtsfehlerfreiheit der Weisung vom Beschwerdegericht nicht überprüft werden. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde begründet, selbst wenn die angeordnete Abstinenzweisung sachgerecht sein könnte. Aufgrund der eingeschränkten Überprüfungskompetenz nach § 453 Abs. 2 S. 2 StPO ist es dem Senat aus Rechtsgründen versagt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss auf die (einfache) Beschwerde hinsichtlich der Abstinenzweisung unter Ziffer 3. d) aufzuheben. Die Sache ist insoweit zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. 3. Für die insoweit erneut zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: Grundsätzlich ist eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB zulässig, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, der Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum könne zur Gefahr weiterer Straftaten beitragen. Maßgeblich ist nicht das Rückfallrisiko an sich, sondern die Wahrscheinlichkeit eines "Beitrags" zu strafbaren Handlungen (vgl. Fischer, a.a.O., § 68b Rn. 12a). Mit einer entsprechenden Abstinenzweisung dürfen jedoch nach § 68b Abs. 3 StGB keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten gestellt werden. a) Nach Ansicht des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2013 und vom 23. März 2017, a.a.O.) kommt die in § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB vorgesehene Weisungsmöglichkeit vor allem für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden in Betracht. Allein der Umstand, dass es sich bei einem Probanden um einen langjährigen, nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, macht eine Abstinenzweisung jedoch nicht von vornherein unzulässig. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles. Insbesondere kommt es für die Zulässigkeit einer solchen Weisung darauf an, ob die begründete Aussicht besteht, der mit der Weisung verfolgte Zweck - die Wahrscheinlichkeit eines Beitrags zu strafbaren Handlungen zu verringern - könne erreicht werden. Ist das nicht der Fall, weil das Gericht auf der Grundlage der Akten oder sonstiger fachkundiger Einschätzung, z. B. durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen oder durch die Fachabteilung der Justizvollzugsanstalt, einen dann strafbewehrten Weisungsverstoß nach § 145a StGB aufgrund fortbestehender (körperlicher) Suchtmittelabhängigkeit als überwiegend wahrscheinlich erachtet, sollte von der Abstinenzweisung abgesehen werden. Keine Bedenken bestehen aber gegen eine derartige Weisung, wenn lediglich mangelnde Willensstärke oder auch charakterliche Labilität einen Weisungsverstoß befürchten lassen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 9. Juli 2010 in 2 Ws 571/10; Fischer, a.a.O., § 68b Rn. 12, 12a, 12b; BVerfG, NJW 2016, 2170 ). Angesichts des hiesigen Vollstreckungsverlaufs mit einer Dauer von knapp sechzehn Jahren (s.o.), dem wiederholten Widerruf bewilligter Zurückstellungen und der weiterhin fortbestehenden Suchtmittelabhängigkeit dürfte die Erteilung einer Abstinenzweisung i.S.d. § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit vorliegend problematisch sein. Dies kommt auch in der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Bielefeld in ihrer Verfügung vom 21. April 2016 zum Ausdruck, derzufolge der Verurteilte ausgehend von dem Vollstreckungsverlauf offenbar nicht therapiefähig ist. b) Zudem dürfte eine Erstreckung der Abstinenzanordnung auch auf alkoholische Getränke im Hinblick auf den Zweck der Maßregel – nämlich die Wahrscheinlichkeit der Verringerung eines Beitrags zu strafbaren Handlungen (s.o.) – problematisch sein. Dass die Delinquenz des Verurteilten im Zusammenhang mit einem Alkoholabusus steht, dürfte sich den Akten nicht hinreichend entnehmen lassen. c) Um den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Weisung zu genügen, bedürfte es weiterhin zusätzlich der konkreten Bezeichnung der Stelle, die die Kontrollen durchführen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2013, a.a.O., m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012, III-2 Ws 190 und 191/12). Zudem ist die Kostentragungspflicht bezüglich der Alkohol- und Drogenkontrollen zu regeln (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 16. Mai 2011, 1 Ws 74/11 – zitiert nach beckonline).