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Beschluss

26 U 172/18

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ist zurückzuweisen, wenn keine neuen Tatsachen vorgetragen werden, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen. • Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 ZPO dem Unterlegenen aufzuerlegen. • Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Urteils kann nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet werden.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen mangels neuer Tatsachen • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund ist zurückzuweisen, wenn keine neuen Tatsachen vorgetragen werden, die ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen. • Kosten des Berufungsverfahrens sind nach § 97 ZPO dem Unterlegenen aufzuerlegen. • Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Urteils kann nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet werden. Der Kläger legte gegen ein Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund Berufung ein. Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm befasste sich mit der Überprüfung dieses erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger wurde zur Stellungnahme fristgerecht aufgefordert. Innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist trug der Kläger keine weiteren Tatsachen vor. Es ging damit im Ergebnis um die Frage, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg hätte aufgrund neuer Tatsachen oder rechtlicher Erwägungen. • Die Berufung war unbegründet, weil der Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen hat, die ein abweichendes Urteil rechtfertigen würden. • Das Oberlandesgericht verweist hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auf den Tatbestand und das erstinstanzliche Urteil sowie auf den Senatsbeschluss vom 21.12.2018, um Wiederholungen zu vermeiden. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, wonach der Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils wurde gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wurde zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 ZPO. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert der Berufung wurde auf 7.063,96 € festgesetzt. Mangels vorgebrachter neuer Tatsachen blieb die Entscheidung des Landgerichts bestehen.