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Urteil

14 O 479/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2021:0830.14O479.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf bis 10.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall am ##.06.2019 in der N-Straße in A. Der Kläger war Halter und Finanzierungsnehmer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, PKW Volkswagen Phaeton 3.0 TDI 4Motion, amtliches Kennzeichen: TE-## ##, dessen Eigentümerin und Finanzierungsgeberin die Santander Consumer Bank AG, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach ist. Von dieser ist der Kläger ermächtigt worden, Ansprüche aus dem behaupteten Unfallereignis im eigenen Namen geltend zu machen. Der Zeuge G1 ist der Sohn des Klägers und war der Fahrer des Fahrzeuges (Volkswagen). Der Beklagte zu 2) war Halter und Fahrer des Fahrzeugs, PKW BMW E46, amtliches Kennzeichen: BF-## ##, welches bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist. Die TÜV-Hauptuntersuchung für das streitgegenständliche Fahrzeug war nach Einräumung einer Übergangsfrist Ende Juli 2020 fällig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 2) das Fahrzeug des Klägers bei einem – unstreitig polizeilich nicht aufgenommenen Unfall – am ##.06.2019 auf der N-Straße in A beschädigt hat. Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen E aus R zu den behaupteten Schäden am streitgegenständlichen Fahrzeug ein (Bl. 8 ff. d.A.). Danach wurden die Reifen vorne links und rechts beschädigt. Laut dem Sachverständigengutachten beliefen sich die Netto-Reparaturkosten auf 8.122,76 € und es sei eine Wertminderung i.H.v. 500,00 € eingetreten. Für die Erstellung des Gutachtens sind Kosten i.H.v. 1.092,91 € und für Telefonate und unfallbedingte Wege Kosten, die pauschal mit 25,00 € beziffert wurden, angefallen. Mit anwaltlichem Schreiben zuletzt vom 05.08.2019 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) auf, auf Basis des Sachverständigengutachtens die fiktiven Reparaturkosten, die Gutachterkosten, die Wertminderung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie die Kostenpauschale bis zum 12.08.2019 an ihn zu zahlen. Die Beklagte zu 1) zahlte bisher nicht. Der Kläger behauptet zu dem Unfallhergang, der Zeuge G1 sei am ##.06.2019 in der N-Straße in A mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug in Richtung A-Innenstadt gefahren. Der Beklagte zu 2) habe mit seinem Pkw am rechten Straßenrand der genannten Straße in Höhe des Aldi-Parkplatzes gestanden. Der Zeuge G1 habe mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug den stehenden Pkw des Beklagten zu 2) überholen wollen. Als er im Überholvorgang gewesen sei, sei der Beklagte zu 2) ohne zu blinken losgefahren und habe dabei den klägerischen Pkw übersehen. Es sei zum Zusammenstoß gekommen, bei dem die rechte Seite des Pkw des Klägers getroffen worden sei. Daraufhin habe der Zeuge G1 den Pkw nach links gezogen und gegen den Bordstein gesetzt. Er ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO verstoßen. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn 9.740,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte M und Kollegen in Höhe von 887,03 € freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm dadurch entstehen, dass er – mangels Regulierung – die TÜV-Hauptuntersuchung im Jahre 2020 nicht fristgerecht durchführen kann. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) bestreitet das Geschehen um den Unfallhergang. Sie ist der Ansicht, dass eine Reihe von Indizien in ihrer Gesamtschau für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls sprächen. Sie behauptet dazu, dass das streitgegenständliche Fahrzeug typisch für ein manipuliertes Unfallereignis sei, sich die als unfallbedingt gemeldeten Schäden in ganz erheblichen Teilen nicht auf das Unfallereignis als geschlossene Lösung zurückführen ließen, aus technischer Sicht erhebliche Bedenken gegen den von der Klägerseite behaupteten Unfallablauf bestünden und beide Fahrzeughalter Vorschäden an ihren Fahrzeugen verschwiegen hätten. Darüber hinaus hätten sich die Fahrzeugführer vor dem Unfallereignis gekannt und es handelte sich um ein Unfallereignis mit einer angeblich klaren Haftungslage. Zudem erhebt sie Einwendungen gegen die Höhe der von dem Kläger geltend gemachten Forderungen. Die Beklagte zu 1) ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 2) im Wege der Nebenintervention beigetreten. Das Gericht hat den Beklagten zu 2) persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G1 und Einholung von zwei schriftlichen Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2020 (Bl. 173 ff., d.A.) sowie auf das Gutachten vom 12.11.2020 und das Gutachten vom 16.03.2021 Bezug genommen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 823 BGB. Es steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen um einen manipulierten Verkehrsunfall handelt, dem eine Absprache der Beteiligten zugrunde liegt. Damit ist eine Haftung der Beklagten hier ausgeschlossen, da die Sachbeschädigung jedenfalls nicht rechtswidrig war. Es liegt nämlich eine Einwilligung vor. Es gilt auch im Rahmen der Gefährdungshaftung, dass demjenigen, der in die Beschädigung seines Rechtsguts durch einen anderen ausdrücklich einwilligt, kein ersatzfähiges Unrecht geschieht (BGH, Urteil v. 13.12.1977, VI ZR 36/76). Insofern kann dahinstehen, ob der Hergang der Kollision sich überhaupt wie von dem Kläger behauptet zugetragen hat. Die Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, tragen die Beklagten (BGH, Urteil v. 01.10.2019, VI ZR 164/18; OLG Hamm, Urteil v. 11.02.2020, 9 U 78/19). Dieser Beweis kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt werden, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der geschädigte Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt vielmehr ein Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch sicher auszuschließen. Dabei darf keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist vielmehr die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (OLG Hamm, Urteil v. 01.08.2017, 9 U 59/16). Denn es handelt sich regelmäßig um Umstände, die zwar für sich genommen unverdächtig sind, in ihrer Häufung jedoch als ungewöhnlich anzusehen sind. Indizien für ein manipuliertes Unfallereignis können sich dabei aus der Art und dem Hergang des Unfalls, dem Unfallort und der Unfallzeit, dem jeweiligen Fahrzeug des Schädigers und des Geschädigten, den Unfallfolgen und der Abrechnungspraxis, den beteiligten Personen sowie deren Verhalten nach dem Unfall und im Prozess ergeben. 1. Gemessen an den oben genannten Maßstäben ist das Gericht vorliegend im Rahmen der Gesamtschau aller Indizien und nach der durchgeführten Beweisaufnahme von einer Einwilligung des Klägers in die Rechtsgutsverletzung überzeugt. Es liegen zahlreiche Indizien für eine solche Einwilligung vor, welche insbesondere in der Gesamtschau keine vernünftigen Zweifel an einem gestellten Unfallgeschehen mehr zulassen. Ein erstes Indiz für einen manipulierten Unfall ist in der für einen gestellten Unfall typischen eindeutigen Haftungslage zu sehen (vgl. KG, Beschluss v. 02.04.2018, 25 U 148/17; OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.06.2012, 1 U 141/11; OLG Brandenburg, Urteil v. 18.12.2008, 12 U 152/08; OLG Celle, Urteil v. 30.06.2010, 14 U 6/10). Der Zeuge G1 trägt vor, der Beklagte zu 2) sei nach der Kollision sofort ausgestiegen und habe gesagt, er sei schuld an dem Unfall. Der Beklagte zu 2) erklärt auch selbst, dass er nicht in den Rückspiegel geschaut habe, als er losfuhr. Er habe es auch unnötig gefunden, die Polizei zu rufen in diesem Fall. Aus dem äußeren Erscheinungsbild ergibt sich eine volle, eindeutige Haftung des Beklagten zu 1). Ein weiteres Indiz für einen manipulierten Unfall liegt in dem Verschweigen von Vorschäden (OLG München, Urteil v. 19.05.2017, 10 U 1209/15). An beiden Fahrzeugen gab es nach dem Sachverständigengutachten vom 12.11.2020 Schäden, die nicht von der Kollision stammten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen liege die wellenförmige Kratzspur am VW oberhalb des Anstoßpunktes am BMW, wonach aus technischer Sicht angenommen werden könne, dass es sich bei dieser Spur um einen Vorschaden handele. Außerdem seien die weiter zur Fahrzeugmitte am Heck des BMW befindlichen Kratzspuren und Lackabplatzungen nicht durch den Anstoß des VW entstanden, da hier kein Kontakt zwischen den Fahrzeugen stattgefunden habe. Außerdem würden die Schäden am Unterboden des VW vor dem rechten Rad nicht vom Anstoß an den Bordstein stammen. Über diese Schäden haben sich weder der Beklagte zu 2) noch der Kläger geäußert. Das Gericht folgt insofern den Ausführungen des Sachverständigen. Dieser ist als Diplom-Ingenieur für die vorliegende Beurteilung besonders befähigt. Er schildert nachvollziehbar und plausibel einen Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Dabei legt er mit entsprechendem Bildmaterial die Kollisionspunkte dar und zeigt auf, dass die oben genannten Vorschäden nicht aus dem behaupteten Unfallereignis resultieren können. Ein weiteres gewichtiges Indiz für ein manipuliertes Unfallgeschehen ist, dass das behauptete Unfallgeschehen laut Sachverständigengutachten vom 16.03.2021 technisch nicht plausibel sei (OLG Hamm, Beschluss v. 21.12.2018, 26 U 172/18; OLG Düsseldorf, Urteil v. 2805.2013, I-1 U 132/12, OLG Schleswig, Urteil v. 14.11.2012, 7 U 42/12). Der Sachverständige kommt zu den folgenden Feststellungen: aus den Radkontaktspuren an den Fahrzeugen ergebe sich, dass der VW zum Kollisionszeitpunkt etwa gleich schnell oder etwas schneller fuhr als der BMW. Eine deutlich höhere Geschwindigkeit des VW im Vergleich zum BMW sei auszuschließen. Diese Feststellungen stehen zu den Angaben des Beklagten zu 2) und des Zeugen G1 im Widerspruch. Der Beklagte zu 2) gab an, zum Kollisionszeitpunkt gerade angefahren zu sein und sich noch im ersten Gang befunden zu haben. Er habe noch nicht geschaltet und eine Geschwindigkeit von ca. 10 km/h aufgewiesen. Der Zeuge G1 gab an, nicht mehr genau zu wissen, wie schnell er gewesen sei. Er halte sich nicht immer genau an die Geschwindigkeitsbegrenzung. An der Straße fahre er aber eigentlich nicht schneller als 60 bis 65 km/h. Danach war der Zeuge aber um einiges schneller als der Beklagte zu 2). Eine Relativgeschwindigkeit der Fahrzeuge zum Kollisionszeitpunkt in einem Bereich von 40 km/h sei laut Sachverständigen aber auszuschließen. Vielmehr halte er lediglich eine Relativgeschwindigkeit von 10 bis maximal 20 km/h für möglich. Andererseits habe die Kollisionsgeschwindigkeit zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Bordstein rund 40 km/h betragen. Aus technischer Sicht sei es daher nur plausibel, dass der Zeuge G1 sein Fahrzeug durchgehend mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h fuhr und der Beklagte zu 2) im Zeitpunkt der Kollision ca. 10-20 km/h langsamer fuhr. Dann habe der Beklagte zu 2) aber eine Strecke von über 10m anfahren müssen, um eine Geschwindigkeit von 20-25 km/h zu erreichen. Alternativ hätte die Kollision auch auf einem Geschwindigkeitsniveau von ca. 10-15 km/h erfolgen können und der Zeuge G1 das Fahrzeug im Anschluss beschleunigen können, bevor er mit ca. 40 km/h gegen den Bordstein fuhrt. Beide Optionen lassen sich mit den Zeugenaussagen aber nicht in Einklang bringen. Typisch für einen manipulierten Verkehrsunfall ist darüber hinaus die gewählte fiktive Abrechnung (OLG Celle, Urteil v. 30.06.2010, 14 U 6/10; OLG Köln, Urteil v. 08.05.2015, 19 U 47/13; KG, Urteil v. 13.06.2005, 12 U 65/04; OLG Koblenz, Urteil v. 04.10.2005, 12 U 1114/04; OLG Saarbrücken, Urteil v. 30.10.2012, 4 U 259/11). Dabei besteht die Möglichkeit der Reparatur in Eigenregie oder einer Fremdwerkstatt. Der Schaden kann also mit hohem Aufwand und neuen Ersatzteilen fiktiv abgerechnet, aber günstig in Eigenregie instandgesetzt werden. Der Kläger hat hier auch auf fiktiver Basis abgerechnet. Indizielle Wirkung hat zudem das Verschweigen einer vor dem Unfall bestehenden Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten (OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2018, 1 U 59/17). Der Beklagte zu 2) hat in der Schadensanzeige auf Nachfrage eingeräumt, den Zeugen G1 vom Sehen her zu kennen. Auch in der mündlichen Verhandlung bekräftigt er, dass er den Zeugen vom Sehen und von Hochzeiten kenne. Auch den Kläger kenne er von Hochzeiten. Der Kläger aber bestreitet in der Stellungnahme vom 30.01.2020, dass die Beteiligten sich kennen. Ein weiteres, wenngleich schwächeres Indiz für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls sind die am Unfall beteiligten Fahrzeuge (OLG Hamm, Urteil v. 17.11.2011, 6 U 108/11; OLG Köln, Urteil v. 05.02.1992, 11 U 168/91; LG Mönchengladbach, Urteil v. 12.11.2013, 1 O 155/11; OLG Bremen, Urteil v. 10.10.2012, 1 U 18/12). Besonders die Beteiligung eines hochwertigen Fahrzeugs des gehobenen Preissegments stellt einen Umstand dar, der bei einem manipulierten Unfall typisch ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2018, I 1 U 59/17). Es handelt sich hier bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen VW Phaeton, also ein älteres Fahrzeug der Oberklasse, welches einen hohen Kilometerstand aufweist (Erstzulassung 2014 bei 126.000 km). Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) ist es allerdings technisch plausibel, dass an der Fahrzeugecke des BMW deutlich schwächere Kratzspuren auftraten als am Kotflügel des VW. Dies ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten vom 12.11.2020, in welchem Bezug genommen wird auf Crashversuche mit ähnlichen Unfällen. Die Unterschiede würden sich aus der unterschiedlichen Karosserieformen der unfallbeteiligten Fahrzeuge ergeben. Dieser Umstand vermag hier jedoch nicht entscheidend gegen das Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens sprechen, weil es eben nur beweist, dass diese konkreten Schäden plausibel von dem behaupteten Unfallgeschehen stammen. Andere Schäden lassen sich nicht auf den Unfall zurückführen. 2. Die aufgrund der Gesamtwürdigung aller Indizien gewonnene Überzeugung wird auch nicht durch die Aussagen des Zeugen G1 sowie die Aussagen des Beklagten zu 2) erschüttert. Zwar gaben beide nicht an, dass sie den Unfall abgesprochen hatten, sondern dass es sich um ein zufälliges Unfallereignis gehandelt habe. Die Aussagen sind insofern jedoch nicht glaubhaft. Eine Zeugenaussage gilt solange als unwahr, wie die Vermutung sich angesichts der Zahl und der Qualität der Realitätskriterien in der Aussage nicht mehr aufrechterhalten lässt (BGH, Urteil v. 30.07.1999, 1 StR 618/98). Ein solches Bündel an Realitätskriterien ist hier vorliegend nicht gegeben. Die Aussagen des Zeugen G1 und des Beklagten zu 2) waren zwar detailreich, allerdings nur und vor allem im Randgeschehen. Der Beklagte zu 2) gab eine plausible Erklärung, warum er diesen Weg befuhr, insbesondere räumte er sogar ein, die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten zu haben und dies obwohl er sofort nachfragte, ob dies Konsequenzen für ihn habe. Dieser Detailreichtum findet sich aber gerade nicht in der Aussage zum Kerngeschehen. Er erzählte genauere Details zum Unfallhergang erst auf Nachfragen. Dabei konnte er nicht mehr genau sagen, wie der Beklagte zu 2) auf die Straße gefahren ist, also ob er gerade anfuhr oder im Bogen. Er wusste auch nicht mehr wann und ob er selbst gebremst habe und ob er gegengelenkt habe. Die Aussagen des Zeugen und des Beklagten zu 2) entsprechen sich zwar inhaltlich. Die inhaltliche Entsprechung der jeweiligen Aussagen stellt aber gerade kein Realkennzeichen dar, sondern spricht vielmehr für eine Absprache der des Beklagten zu 2) und des Zeugen. 3. Unerheblich ist zudem, dass der Kläger nicht selbst Eigentümer des Fahrzeuges ist und das Fahrzeug von seinem Sohn, dem Zeugen G1 geführt worden ist, denn der Kläger war Halter des Fahrzeuges und macht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft einen Schadensersatzanspruch der Eigentümerin und Finanzierungsgeberin, der Santander Consumer Bank AG, geltend. Für die Frage einer Einwilligung in die Beschädigung des Fahrzeuges kommt es allein auf die Einwilligung des Halters und nicht des Eigentümers an. II. Mangels Hauptanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen und Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.