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Beschluss

1 Vollz (Ws) 728/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0219.1VOLLZ.WS728.18.00
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Leitsätze

1. Wenn die Vollzugsanstalt gemäß § 51 Abs. 2 S. 3, S. 3 StVollzG NRW von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Gefangene hinsichtlich Hörfunk- und Fernsehgeräten auf ein Haftraummediensystem zu verweisen und/oder der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf private Unternehmen zu übertragen, ist nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW ein Anspruch der Gefangenen auf den Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte ausgeschlossen und besteht insofern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; nur in besonderen Ausnahmefällen darf dann einem Strafgefangenen der Besitz eigener Fernseh- und Hörfunkgeräte erlaubt werden.

2. Der Bestandsschutz in Bezug auf mit Erlaubnis der Vollzugsanstalt in Gewahrsam und Benutzung von Strafgefangenen befindliche Hörfunk- und Fernsehgeräte bezieht sich stets ausschließlich auf eine konkrete Rechtsposition, namentlich den Besitz und die Nutzung bestimmter Geräte. Das Vertrauen in den Fortbestand des Besitzrechts an diesen konkreten Geräten setzt sich indes - zumal im Fall der Einführung eines Haftraummediensystems - nicht fort in eine allgemeine Rechtsposition betreffend eine Berechtigung zum Erwerb bzw. Besitz von Ersatzgeräten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn die Vollzugsanstalt gemäß § 51 Abs. 2 S. 3, S. 3 StVollzG NRW von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Gefangene hinsichtlich Hörfunk- und Fernsehgeräten auf ein Haftraummediensystem zu verweisen und/oder der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf private Unternehmen zu übertragen, ist nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW ein Anspruch der Gefangenen auf den Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte ausgeschlossen und besteht insofern lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; nur in besonderen Ausnahmefällen darf dann einem Strafgefangenen der Besitz eigener Fernseh- und Hörfunkgeräte erlaubt werden. 2. Der Bestandsschutz in Bezug auf mit Erlaubnis der Vollzugsanstalt in Gewahrsam und Benutzung von Strafgefangenen befindliche Hörfunk- und Fernsehgeräte bezieht sich stets ausschließlich auf eine konkrete Rechtsposition, namentlich den Besitz und die Nutzung bestimmter Geräte. Das Vertrauen in den Fortbestand des Besitzrechts an diesen konkreten Geräten setzt sich indes - zumal im Fall der Einführung eines Haftraummediensystems - nicht fort in eine allgemeine Rechtsposition betreffend eine Berechtigung zum Erwerb bzw. Besitz von Ersatzgeräten. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt im 10. Haftjahr eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede; frühester Entlassungszeitpunkt nach Verbüßung von 15 Jahren ist am 25. Februar 2022. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen betreffend die von ihm begehrte Erlaubnis des Kaufs und der Aushändigung eines Fernsehgerätes und eines Radiorekorders zurückgewiesen, die der Betroffene anstelle mittlerweile defekter Geräte, die er mit Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt in unmittelbarem Besitz hat, anzuschaffen beabsichtigt. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, nachdem die Vollzugsanstalt von der in § 51 Abs. 2 Satz 3 StVollzG NRW vorgesehenen Möglichkeit, die Ausgabe von Fernsehgeräten und Radiorekordern auf Dritte zu übertragen, Gebrauch gemacht habe, habe sie dem Betroffenen ermessensfehlerfrei den Kauf und die Aushändigung der begehrten Geräte versagt, zumal in diesem Fall nach § 51 Abs. 2 Satz 4 StVollzG NRW Gefangenen in der Regel der Besitz eigener Geräte nicht gestattet sei. Ein Ausnahmefall, aufgrund dessen dem Betroffenen der Neuerwerb der Geräte zu gestatten wäre (statt ihn auf die Anmietung der von der Drittfirma bereitgestellten Geräte zu verweisen), sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere seien der beantragte Erwerb und Besitz eines neuen Fernsehers und eines neuen Radiorekorders nicht aufgrund eines Bestandsschutzes zu gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der rechtzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und u.a. geltend macht, angesichts der nicht absehbaren Dauer seiner Haftzeit überstiegen die Kosten für die Anmietung der Geräte den Anschaffungspreis, den er mit 150,- € pro Gerät angibt, erheblich, was ihn in seinen Rechten verletze. Er ist zudem der Auffassung, ihm komme auch in Bezug auf die neu anzuschaffenden Geräte Bestandsschutz zu. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig. Dazu hat sich der Betroffene mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08. Januar 2019 geäußert. II. 1. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG Bund zur Fortbildung des Rechts zu, weil eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen für die Entscheidung von Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen landesweit zuständigen Senats zur Frage einer auch bei Angebot der Nutzung eines Haftraummediensystems eventuellen Fortgeltung des Bestandsschutzes in Bezug auf den Ankauf von (Ersatz-)Geräten, die anstelle von zuvor mit Erlaubnis der Anstalt im Gewahrsam von Strafgefangenen befindlichen, aber zwischenzeitlich defekten Geräten erworben und benutzt werden sollen, bisher nicht vorliegt und eine entsprechende Klarstellung deshalb sinnvoll erscheint. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen, da der Erwerb und die Aushändigung eines (neuen) Fernsehers und eines (neuen) Radiorekorders anstelle der bisherigen Geräte des Betroffenen seitens der Vollzugsanstalt ermessensfehlerfrei versagt worden sind. Zwar können gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 StVollzG NRW eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte der Gefangenen unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 StVollzG NRW zugelassen werden. Allerdings ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der insoweit maßgeblichen Regelungen in § 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVollzG NRW, dass Gefangene auf ein Haftraummediensystem verwiesen und der Betrieb von Empfangsanlagen und Haftraummediensystemen sowie die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten auf private Unternehmen (Dritte) übertragen werden können, die entsprechende Geräte an die Gefangenen vermieten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 326/18). Hat die Vollzugsanstalt – wie hier – von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gilt die ausdrückliche Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 4 StVollzG NRW, der bestimmt, dass in diesen Fällen den Gefangenen „in der Regel“ der Besitz eigener Geräte nicht gestattet ist. Daraus folgt zum einen, dass ein Anspruch der Gefangenen auf den Besitz und die Benutzug eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte in diesem Fall ausgeschlossen ist und sie lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung betreffend die Zulassung eigener Geräte haben, was im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG keinen Bedenken begegnet. Denn es bietet die Möglichkeit, die missbräuchliche Verwendung eigener Geräte angesichts der regelmäßig vorhandenen Zusatzausstattungen (z.B. drahtloser Internetzugang und diverse Schnittstellen) auszuschließen und dies mit verhältnismäßigem Aufwand zu kontrollieren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07. Oktober 2015 zu 2 Ws 328 – 329/15, zitiert nach juris Rn. 6 m.w.N. zum regelungsgleichen § 59 Abs. 2 Satz 2 StVollzG BW). Daneben bezweckt die Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten gegen eine Mietzahlung auch, allen Gefangenen - unabhängig davon, ob sie den Kaufpreis solcher Geräte aufzubringen in der Lage sind - den Empfang von Hörfunk- und Fernsehen zu ermöglichen (OLG Karlsruhe, a.a.O., zitiert nach juris Rn.7). Zum anderen folgt aus § 51 Abs. 2 Satz 4 StVollzG NRW, wonach der Besitz eigener Geräte „in der Regel nicht gestattet“ ist, unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, dass einem Gefangenen der Besitz und die Benutzung eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte nicht von der Vollzugsanstalt zu erlauben ist, wenn sie dies auch anderen Gefangenen nicht gestattet. Insoweit kommt dem Gebot der Gleichbehandlung aller Gefangenen Bindungswirkung betreffend das Ermessen der Vollzugsbehörde zu (OLG Karlsruhe, a.a.O., zitiert nach juris Rn. 9). Infolgedessen darf einem Gefangenen vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung aus § 51 Abs. 2 Satz 4 StVollzG NRW nur in besonderen Ausnahmefällen der Besitz eigener Fernseh- und Hörfunkgeräte erlaubt werden. Liegen Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall nicht vor, bedarf es keiner weiteren Begründung durch die Vollzugsanstalt für die Ablehnung. So liegt der Fall hier. Ein besonderer Ausnahmefall in Bezug auf den Betroffenen ist insbesondere nicht vor dem Hintergrund der monatlichen Mietaufwendungen für ein ersatzweise angemietetes Fernseh- und Radiorekordergerät zu sehen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der vom Betroffenen zu verbüßenden lebenslangen Freiheitsstrafe. Denn aus dem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf kostenlosen Fernseh- und Hörfunkempfang (Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 326/18; Arloth/Krä, StVollzG, § 51 StVollzG NRW Rn. 2 m.w.N.) und damit auch kein Anspruch auf die – vermeintlich – jeweils kostengünstigste Variante. Vielmehr sieht § 51 Abs. 3 StVollzG NRW ausdrücklich eine mögliche Kostenbeteiligung der Gefangenen vor, wobei die Kosten mit Blick auf das Angleichungsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW) marktüblich sein müssen. Dass dies vorliegend der Fall ist, unterliegt angesichts der monatlichen Mietzahlungen für ein Fernsehgerät in Höhe von 5,75 € bzw. für einen Radiorekorder in Höhe von 2,50 € (die zusätzliche Anmietung eines DVD-Players ist nicht verfahrensgegenständlich, auch wenn die entsprechenden Kosten von dem Betroffenen in Bezug genommen werden), also insgesamt monatlich zu entrichtenden 8,25 €, ersichtlich keinem Zweifel (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 326/18: 5,75 €/Monat für Fernseher, 4,50 €/Monat für Radiogerät nicht übersetzt). Dies insbesondere deshalb nicht, da Strafgefangene ohnehin von der GEZ-Gebührenpflicht befreit sind (Arloth/Krä, StVollzG, § 51 StVollzG NRW Rn. 5) und zudem die Wartung und Reparatur der Mietgeräte von dem Mietzins umfasst sind, wohingegen Personen in Freiheit üblicherweise für Mediengeräte in ihrer Wohnung gebührenpflichtig sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, § 2 Abs. 1 Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zudem neben der Anschlussgebühr auch für erforderliche Reparaturen und Wartungen aufkommen müssen. Dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, monatlich insgesamt 8,25 € für einen Fernseher und einen Radiorekorder aufzubringen, ist zudem weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demgegenüber kann der Betroffene sich auf das aus dem Rechtsstaatsgebot folgende Gebot des Bestandsschutzes nicht berufen. Denn ein solcher bezieht sich – im Regelfall unter Berücksichtigung getroffener finanzieller Dispositionen – stets ausschließlich auf eine konkrete Rechtsposition, namentlich den Besitz und die Nutzung eines bestimmten Gerätes. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortsinn „Bestand“ und daraus, dass der Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 StVollzG NRW jeweils eine Sicherheits- und Missbrauchskontrolle des jeweiligen konkreten Gerätes vorauszugehen hat, ohne die die Erlaubnis nicht erteilt wird. Dementsprechend sind dem Betroffenen seine bisherigen Geräte, die er mit Erlaubnis der Vollzugsanstalt in Gewahrsam und Benutzung hatte, bisher trotz Übertragung der Ausgabe entsprechender Geräte auf einen Dritten belassen worden. Sein Vertrauen in den Fortbestand des Besitzrechts an diesen beiden konkreten Geräten setzt sich indessen – zumal im Fall der Einführung eines Haftraummediensystems – nicht fort in eine allgemeine Rechtsposition betreffend eine Berechtigung zum Erwerb bzw. Besitz von Ersatzgeräten.