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Beschluss

4 Ws 150/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0221.4WS150.18.00
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Leitsätze

Obgleich eine anhand von Audioaufzeichnungen zu fertigende schriftliche Übertragung des Wortlauts überwachter Telefonate in eine andere (hier: die deutsche) Sprache in der Regel als Übersetzungsleistung nach § 11 Abs. 1 JVEG zu vergüten ist, kann wegen Besonderheiten im Einzelfall - wie vorliegend wegen eines das übliche Maß übersteigenden Aufwandes für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung - eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG geboten sein.

Tenor

Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin).

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Obgleich eine anhand von Audioaufzeichnungen zu fertigende schriftliche Übertragung des Wortlauts überwachter Telefonate in eine andere (hier: die deutsche) Sprache in der Regel als Übersetzungsleistung nach § 11 Abs. 1 JVEG zu vergüten ist, kann wegen Besonderheiten im Einzelfall - wie vorliegend wegen eines das übliche Maß übersteigenden Aufwandes für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung - eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG geboten sein. Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen (Alleinentscheidung der mitunterzeichnenden Einzelrichterin). Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: I. Der Vorsitzende der 8. Strafkammer des Landgericht Münster beauftragte die Antrags- und Beschwerdegegnerin im vorliegenden Strafverfahren mit Schreiben vom 09. Januar 2014 „Wortprotokolle von Telefonaten“ zu fertigen, die genau bezeichnet und aufgelistet waren. Der Antragsgegnerin wurde dazu eine CD übersandt, auf der u.a. die aufgezeichneten Telefonate gespeichert waren. Mit Verfügung vom 04. Juli 2014 wurde sie darüber hinaus beauftragt, zu drei weiteren solcher Gespräche „Wortprotokolle zu erstellen“. Die Antragsgegnerin fertigte sodann schriftliche Übersetzungen für diese im Rahmen einer erfolgten Telekommunikationsüberwachung aufgenommenen Audioaufzeichnungen von der russischen in die deutsche Sprache. Sie hat geltend gemacht, dass die Bearbeitung im vorliegenden Fall sowohl aufgrund des Inhalts als auch aufgrund der Qualität des Ausgangstextes deutlich erschwert gewesen sei. Es sei zwar eine Korrigierbarkeit gegeben gewesen, jedoch habe die Ausgangssituation nicht dem Standardfall entsprochen. Die Audioaufzeichnungen waren teils von schlechter Qualität, teils bedienten sich die Sprechenden konspirativer Sprache. An zahlreichen Stellen waren Hintergrundgeräusche bzw. Gesprächsfetzen zu hören und auch zu übersetzen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin lag der Schwerpunkt der Arbeit auf der Überprüfung und geistigen Aufnahme (akustische Aufnahme und gedankliche Verarbeitung) der Aufzeichnungen. Insbesondere konnte der Text erst durch mehrfaches zeitaufwändiges Anhören der Audioaufzeichnungen, was eine besonders hohe Konzentration erfordert, erschlossen werden. Erst auf diese Weise konnte nach Angaben der Antragsgegnerin eine einwandfreie wörtliche Verschriftlichung und somit fehlerfreie Übersetzung angefertigt werden. Pro Minute Ausgangsmaterial hat die Übertragung durchschnittlich 45 Minuten gedauert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren Schreiben vom 13. Februar 2017 (Bl. 897 ff. d.A.) und vom 06. Mai 2017 (Bl. 933 ff. d.A.) verwiesen. Die Antragsgegnerin rechnete sukzessive ab und zwar – jeweils nach Maßgabe von § 9 JVEG als Dolmetscherin – insgesamt einen Arbeitsaufwand von 937 Stunden zu je 70,00 €. Der abgerechnete Betrag beläuft sich auf insgesamt 65.590,00 € netto bzw. 78.052,10 € brutto. Hinsichtlich der einzelnen Abrechnungen wird auf die Tabelle im angefochtenen Beschluss (dort S. 2) Bezug genommen. Den Rechnungen liegt die Übertragung von insgesamt 1.254,36 Gesprächsminuten zu Grunde, die in insgesamt 1.580.637 Anschläge überführt wurden. Die Antragstellerin ist dieser Abrechnung mit der eingehend begründeten Auffassung entgegen getreten, dass die Vergütung für die Übersetzungsleistung nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 JVEG für Übersetzungen zu erfolgen habe, und zwar bei einem erhöhten Honorar von 2,05 € je begonnene 55 Anschläge (d.h. 58.914,95 € netto / 70.108,79 € brutto). Entsprechend hat die Antragstellerin die gerichtliche Festsetzung der Vergütung nach § 4 JVEG auf nicht mehr als 70.111,69 € (= 70.108,79 € + 2,90 € Portokosten) beantragt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 02. August 2017 die Vergütung der Antragsgegnerin auf 78.052,10 € festgesetzt und den Festsetzungsantrag zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin die Festsetzung der Vergütung auf nicht mehr als 70.111,69 € beantragt hat. Die Entscheidung ist wie folgt begründet worden: „1. Die Antragstellerin hat die Abgrenzung zwischen der Tätigkeit als Dolmetscher (zu vergüten nach § 9 III JVEG), als Übersetzer (§ 11 JVEG) und als Sprachsachverständiger (zu vergüten nach § 9 I JVEG) zutreffend vorgenommen (siehe hierzu mwN.: Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG 3. Aufl. 2014, § 9 JVEG Rn. 23). Zutreffend ist auch, dass die Tätigkeit der Antragsgegnerin – jedenfalls im Wesentlichen – als Übersetzungsleistung anzusehen ist. 2. Nach Auffassung der Kammer muss jedoch bei der schriftlichen Übertragung von Audioaufzeichnungen § 11 III JVEG in Ansatz gebracht werden, demzufolge auch der Übersetzer wie ein Dolmetscher zu vergüten ist, wenn seine Aufgabe in der Überprüfung von Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalt besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss. Nach dieser Norm wird der Berechtigte für die für die Überprüfung aufgewendete Zeit wie ein Dolmetscher und für die textliche Fertigung der eigentlichen Übersetzung wie ein Übersetzer vergütet (Binz/Dörndorfer, a.a.O., § 11 Rn. 22). Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass vorliegend – anders als vom Regelbild des § 11 III JVEG vorausgesetzt – die Antragsgegnerin keinen beschränkten Auftrag (lediglich) zur Übersetzung bestimmter Teile ausgeführt, sondern eine Komplettübersetzung vorgenommen hat. Nach Auffassung der Kammer kann aber derjenige, der eine Komplettübertragung vorzunehmen hat, nicht schlechter stehen als derjenige, der nur bestimmte Teile zu übertragen hat (und sich im Übrigen auf die Überprüfung, d.h. geistige Aufnahme des Gesprochenen, beschränken kann). § 11 III JVEG liegt nämlich der Gedanke zu Grunde, dass bereits die Überprüfung von Sprachaufzeichnungen einen höheren Aufwand erfordert (Notwendigkeit mehrfachen Hörens) als die gedankliche Aufnahme eines Schriftstücks. An die Auffassung des OLG Schleswig (Beschluss vom 23. März 2015, Az.: 1 Ws 79/15 – juris Rn. 12) sieht sich die Kammer nicht gebunden, da sich der dortige Senat mit § 11 III JVEG nicht auseinandergesetzt hat. Gleiches gilt für die angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 19. April 2010, III-1 Ws 23/10 – juris Rn. 6, der dortige Verweis auf Binz/Dörndorfer, § 11 Rn. 1 ist durch die Neuauflage und Neufassung des § 11 I JVEG durch das 2. KostRMoG zudem überholt; in § 11 I JVEG ist unmissverständlich von „ Texten “ als Quellmaterial die Rede). Die übersetzende Transkription einer Sprachaufzeichnung ist auch nicht vom Regelbild des § 11 I JVEG umfasst. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar ausgeführt und belegt, dass sie pro Minute Ausgangsmaterial 45 Minuten für die übertragende Übersetzung aufgewendet hat, wobei der Schwerpunkt der Arbeit auf der Überprüfung und geistigen Aufnahme der Aufzeichnung lag. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar. Es ist gerichtsbekannt, dass selbst die Verschriftlichung inländischer TÜ (etwa im Rahmen der Erstellung der Urteilsgründe) Aufwände verusacht, die erheblich über das bloße Abschreiben eines Textes hinausgehen. Soweit sich das OLG Schleswig (a.a.O.) zur Stützung seiner Auffassung auf BGH NStZ 1985, 466 beruft, trägt dies nicht. In der zitierten Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass fremdsprachige Tonbandaufzeichnungen strafprozessual durch einen Sprachsachverständigen eingeführt werden müssen, aber keine Aussage zur Abrechenbarkeit nach § 11 III JVEG getroffen. 3. Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen gilt: Pro Gesprächsminute fielen insgesamt ca. 45 Minuten Übertragungszeit (geistige Aufnahme des Gesprochenen und Übertragung ins Deutsche) an. Dies sind bei 1.254,36 Gesprächsminuten 56.446,2 Minuten Übertragungszeit. Hierbei lag nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin der Schwerpunkt der Arbeit auf der geistigen Erfassung des gesprochenen Wortes; die Kammer legt insoweit konservativ einen Anteil von 60 % zu Grunde. Dies sind von 56.446,2 Minuten 33.867,72 Minuten = 564,46 Stunden. Bei Zugrundelegung von 564 Stunden zu 70,00 € ergeben sich allein hierfür 39.480,00 € netto. Wird nunmehr noch das Zeilenhonorar für 1.580.637 Anschläge (entspricht 28.739,00 Abrechungseinheiten nach § 11 I JVEG) hinzugenommen, ergibt sich – auch wenn vom Grundhonorar (1,55 €) ausgegangen würde und Abschläge für Erläuterungen vorgenommen würden – ein Betrag, der mindestens die in Rechnung gestellten Beträge erreicht.“ Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. August 2017 Beschwerde gemäß § 4 Abs. 3 JVEG eingelegt, soweit die Vergütung auf mehr als 70.111,69 € festgesetzt worden ist. Nach Auffassung der Antragstellerin liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 JVEG nicht vor. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt. In der Nichtabhilfeentscheidung heißt es auszugsweise wie folgt: „Die Leistung der übersetzenden Transkription eines Tonträgers kann nach Auffassung der Kammer über § 11 I JVEG allein nicht abgebildet werden. § 11 I JVEG stellt in seiner geltenden Fassung eindeutig auf „Texte“ als Quellmaterial ab; auch die Erhöungstatbestände des § 11 I 2 und 3 JVEG stellen auf eine besondere Beschaffenheit des Textes („keine elektronische Zurverfügungstellung“, „schwere Lesbarkeit“) ab. Geht es – wie hier – um einen Tonträger als Quellmaterial käme deswegen ohnehin nur eine entsprechende Anwendung des § 11 I JVEG in Betracht. Die geistige Erfassung einer Sprachaufnahme ist – wie im angefochtenen Beschluss dargelegt – mit der Erfassung eines Textes – auch unter Berücksichtigung der Erhöhungstatbestände – zur Überzeugung der Kammer nicht vergleichbar. Da § 11 I JVEG auf die geistige Erfassung von Texten als Quellmaterial abstellt (siehe oben) ist nach hiesiger Auffassung die geistige Erfassung eines Tonbandaufzeichnung ohnehin nicht von § 11 I JVEG abgedeckt. Es wird auch nicht die Auffassung geteilt, dass im originären Anwendungsbereich des § 11 III JVEG die gedankliche Aufnahme des Textes, soweit eine Übertragung erfolgt, allein durch das Zeilenhonorar gem. § 11 I JVEG abgedeckt ist und das Zeithonorar nur insoweit anfällt, wie es die nicht übertagenen Aufzeichnungen anbelangt. Ein solches Verständnis steht zwar mit dem Wortlaut des § 11 III JVEG – worauf die Staatskasse zu Recht hinweist – im Einklang („soweit“). Eine solche Abgrenzung (und Erfassung!) des Zeitaufwandes hinsichtlich der geistigen Aufnahme von zu übersetzendem und nicht zu übersetzendem Textanteilen hält die Kammer jedoch praktisch für kaum durchführbar. Eine solche Trennung ist auch nicht durch die Kommentarliteratur geboten. So heißt es bei (BDPZ/Binz JVEG § 11 Rn. 22, beck-online): „Erfolgt die Heranziehung zunächst in Form der Überprüfung und danach in der Fertigung einer Übersetzung, meist nur bestimmter Teile des überprüften Texts, hat der Berechtigte wegen der für die Überprüfung aufgewendeten Zeit Anspruch auf Dolmetscherhonorar nach § 9 Abs. 3 und wegen der gefertigten schriftlichen Übersetzung zusätzlich auf Übersetzerhonorar nach § 11.“ Die zitierte Kommentarstelle geht deswegen davon aus, dass § 11 III JVEG und damit das zusätzliche Zeithonorar auch dann Anwendung finden kann, wenn sich der Auftrag auf die Übertragung sämtlicher Teile des überprüften Textes bezieht (arg. e.: „ meist nur bestimmter Teile“). Dies kann nach Auffassung der Kammer nicht davon abhängen, ob die Heranziehung in zwei sukzessiven Akten (erst Überprüfung dann (teilweise) Übertragung) oder in einem Akt erfolgt.“ Beim Oberlandesgericht Hamm sind die Akten im August 2018 eingegangen. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm (Dezernat 10) erachtet die Beschwerde für begründet und hat unter dem 08. November 2018 auszugsweise wie folgt Stellung genommen: „Der Meinung der Kammer, dass mit dem Begriff „Text“ in § 11 JVEG nur ein schriftlicher Ausgangstext gemeint ist, kann ich mich nicht anschließen. Diese Bestimmung kann auch ohne weiteres so gelesen werden, dass sich die Schriftlichkeit nur auf die gewünschte Leistung - also das Ergebnis der Tätigkeit - bezieht. Das zeigt sich auch darin, dass für die Anzahl der zu vergütenden Anschläge der Text in der Zielsprache maßgeblich ist § 11 Abs. 1 S. 4 JVEG. Ebenso ergibt sich das aus § 11 Abs. 3 JVEG, der im Rückschluss gerade für die schriftliche Übersetzung von Aufzeichnungen der Telekommunikation eine Vergütung nach Abs. 1 vorsieht. Da in dieser Bestimmung die „Aufzeichnung“ neben dem „Schriftstück“ genannt ist, kann diese deshalb auch in mündlicher Form als Sprachaufzeichnung vorliegen. Für die Art der Vergütung kommt es deshalb entscheidend darauf an, ob der zu übersetzende Text in das gesprochene Wort (dann Dolmetschervergütung) oder den geschriebenen Text (dann Übersetzervergütung) übertragen wird (Meier/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke; JVEG, 27. Aufl., § 11 Rn. 1 unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.04.2010 - III-1 Ws 23/10; BDPZ/Binz, 3. Aufl. 2014, JVEG § 11 Rn. 2; ähnlich Giers in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, § 11 RdNr. 2, der darauf abstellt, dass der Dolmetscher einen – in welcher Form auch immer – fixierten Text schriftlich übersetzt). Danach ist die Fertigung einer schriftlichen Übersetzung des Wortlauts geführter Telefonate auch dann nach § 11 JVEG zu vergüten, wenn das zu übersetzende Material –wie hier- nicht als schriftlicher Text, sondern als Tonträger oder Telekommunikationsaufzeichnung vorliegt. Soweit die Kammer die Auffassung vertreten hat, es sei neben dem Übersetzerhonorar auch noch ein Dolmetscherhonorar für die geistige Erfassung des gesprochenen Wortes nach §§ 11 Abs. 3, 9 JVEG in Ansatz zu bringen, kann ihr nicht gefolgt werden. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bildet den hier vorliegenden Sachverhalt nicht ab. Voraussetzung für eine Vergütung nach § 11 Abs. 3 JVEG ist, dass der Übersetzer in diesen Fällen keine schriftliche Übersetzung fertigen muss, sondern seine Leistung in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht (vgl. BeckOK KostR/Bleutge, JVEG § 11 Rn. 30). Die Aufgabe der Übersetzerin bestand jedoch vorliegend darin, den auf einem Tonträger fixierten Ausgangstext (Audiotelefonaufzeichnungen) vom russischen in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung schriftlich niederzulegen. Nach Auffassung des Gesetzgebers (BR-Drs.- 830/03, 225) ist § 11 Abs. 3 JVEG erforderlich geworden, weil Übersetzer häufig Schriftstücke oder Aufzeichnungen der Telekommunikation – etwa umfangreiche Mitschriften von Tonbandaufzeichnungen – nur auf bestimmte Inhalte überprüfen müssten, ohne eine schriftliche Übersetzung des gesamten – für das Verfahren überwiegend irrelevanten – Inhalts anfertigen zu müssen. Sie würden damit eine Leistung erbringen, die mit derjenigen eines Dolmetschers vergleichbar sei, auch wenn der überprüfte Text nicht mündlich in die Zielsprache übertragen werde (BeckOK KostR/Bleutge JVEG § 11 Rn. 30). Ein derartiger Fall liegt aber gerade nicht vor. Der Auftrag der Übersetzerin richtete sich an die jeweils vollständige Übersetzung der aufgezeichneten Telefonate (vgl. Bd. II, Bl. 417 f, 422). Auch der Auffassung der Kammer, der Übersetzerin sei ein zusätzliches Honorar nach §§ 11 Abs. 3, 9 JVEG zuzubilligen, da sie nach der Komplettübersetzung nicht schlechter stehen dürfte als ein Übersetzer, der nach Überprüfung des Textes nur bestimmte Teile zu übertragen habe, ist entgegenzutreten. Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 JVEG ermöglicht erst eine Honorierung dieser Tätigkeit, da diese weder als Dolmetschen noch als Übersetzen anzusehen ist. Für eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 3 JVEG ist mithin kein Raum. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht ersichtlich, zumal § 11 Abs. 1 JVEG auch besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, die zu einer Erschwerung der Übersetzerleistung und damit einem erhöhten Honorarsatz führen. Die geistige Aufnahme des Ausgangstextes hat der Gesetzgeber bereits im Anschlagshonorar nach § 11 Abs. 1 JVEG berücksichtigt und gerade nicht geregelt, dass für die geistige Aufnahme des Geschriebenen oder Gesprochenen ein gesonderter Zeitaufwand zu berücksichtigen wäre. Jede Übersetzung setzt zwangsläufig voraus, dass der Übersetzer das zu übersetzende Schriftstück / die zu übersetzende Aufnahme gelesen oder angehört sowie gedanklich verarbeitet hat. Für eine künstliche Aufspaltung der Übersetzung in zwei unterschiedlich zu vergütende Tätigkeiten bietet das Gesetz keine Grundlage. Zudem kann die geistige Erfassung einer Sprachaufnahme mit der Erfassung eines Textes verglichen werden. Die Übersetzerin konnte sich den Ausgangstext wiederholt anhören und in Zweifelsfragen, ggfls. unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln wie Wörterbüchern, einen wiederholt korrigierbaren Zieltext erstellen. Verglichen mit der Übersetzung einer bereits verschriftlichten TKÜ-Maßnahme dürfte dieser unmittelbare Zugriff auf die Sprachquelle statt auf eine verschriftlichte Information aus 2. Hand zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten geboten und damit eine korrekte Übersetzung sogar erleichtert haben. Bei der Bemessung der Honorarhöhe kann die Erschwerung der Leistung durch äußere Einflüsse (hier: Hintergrundgeräusche, Aufnahmequalität, verklausulierte Sprache) berücksichtigt werden. Die das Übersetzerhonorar erhöhenden Erschwerungen können verschiedener Art sein: Sie können in der zu übersetzenden Sprache, im Vorkommen von Fachausdrücken und in anderen Begleitumständen im Zusammenhang mit der Übersetzung bestehen. Bei der Gesamtwürdigung des zu übersetzenden Testes kommt es auf die durchschnittliche Qualität, mithin auf die tatsächliche Beschaffenheit des Textes an. Nicht nur schwer lesbar, sondern auch inhaltlich schwierig sind Texte, die gedanklich wirr oder sprachlich in erheblichem Maße fehlerhaft sind. Das Anschlagshonorar, das in vier Schwierigkeitsstufen gestaffelt ist, kann m.E. wegen besonderer Erschwernisse (und der fehlenden Editierbarkeit des Ausgangstextes) nach § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG auf den höchsten Honorarsatz i.H.v. 2,05 EUR angehoben werden. Die besondere Erschwernis i.S. dieser Vorschrift kann beliebiger Art sein, muss sich aber gerade auf die Übersetzung auswirken (OLG Frankfurt MDR 1978, 238). Die in § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG genannten Regelbeispiele sind nur Musterbeispiele. Die geistige Erfassung der teilweise mit Hintergrundgeräuschen versehenen und wegen der Audioqualität schwer verständlichen Sprachaufnahmen ist vorliegend sehr gut mit der schweren Lesbarkeit eines Textes zu vergleichen. Auch hier musste die Übersetzerin nach ihren Angaben versuchen, fehlende Teile des Ausgangstextes nach den Regeln von Syntax und Semantik zu ermitteln (BDPZ/Binz, 3. Aufl. 2014, JVEG § 11 Rn. 16) bzw. durch mehrmaliges zeitaufwändiges Abspielen der Audiodatei zu erschließen. Die Auffassung, dass die zum Verständnis der Übersetzung angefügten Erläuterungen ebenfalls nach § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG abzurechnen sind, halte ich unter Bezugnahme auf die von der Bezirksrevisorin angeführte Entscheidung des OLG Schleswig vom 23.03.2015 – 1 Ws 79/15 – BeckRS 2015, 11001 RdNr. 16 für sachgerecht.“ Auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigen vom 07. Februar 2019 wird Bezug genommen. Diese ist der Auffassung, dass bei der schriftlichen Übertragung von Audioaufzeichnungen zumindest im konkreten Fall § 11 Abs. 3 JVEG zusätzlich – sei es direkt oder analog – zu berücksichtigen sei. Die zu bearbeitenden Audiodateien hätten vor der Bearbeitung nicht den Textbegriff i.S.d. § 11 Abs. 1 JVEG erfüllt. Die Telefongespräche der zu bearbeitenden Audiodateien seien teilweise in einer Code-Sprache geführt worden, sodass das Gesprochene nicht nur schriftlich erfasst, sondern zunächst interpretiert bzw. mit einer Bedeutung habe versehen werden müssen, um die Aussagen überhaupt verständlich zu machen. Tatsächlich habe sie erst für einen zu übersetzenden Text Sorge tragen müssen. II. Das Landgericht hat über den Antrag durch eines seines Mitglieder als Einzelrichter entschieden, sodass gemäß § 4 Abs. 7 S. 1 JVEG auch im Beschwerdeverfahren der Einzelrichter des Senats zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Die Sache war jedoch durch die mitunterzeichnende Einzelrichterin gemäß § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob bzw. in welchen Fällen bei einer anhand von Audioaufzeichnungen zu fertigenden schriftlichen Übertragung des Wortlauts überwachter Telefonate die Vergütungsregelung des § 11 Abs. 3 JVEG analog Anwendung findet, ist – soweit ersichtlich – obergerichtlich noch nicht entschieden worden und bedarf somit grundsätzlicher Klärung. III. Die gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 JVEG statthafte und zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Vergütung vorliegend – wenn auch nur im Ergebnis – zu Recht auf den von der Antragsgegnerin begehrten Betrag von 78.052,10 € brutto festgesetzt. Obgleich eine anhand von Audioaufzeichnungen zu fertigende schriftliche Übertragung des Wortlauts überwachter Telefonate in eine andere (hier: die deutsche) Sprache in der Regel als Übersetzungsleistung nach § 11 Abs. 1 JVEG zu vergüten ist, kann wegen Besonderheiten im Einzelfall – wie vorliegend wegen eines das übliche Maß übersteigenden Aufwandes für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung – eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG geboten sein. Im Einzelnen: 1. Ausgangspunkt der Vergütung einer Sprachmittlertätigkeit ist die im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vorgenommene Differenzierung zwischen der Tätigkeit als Dolmetscher und als Übersetzer. Dolmetscher ist, wer mündlich, Übersetzer , wer (einen fixierten Text) schriftlich von einer in eine andere Sprache überträgt (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 9 JVEG Rn. 28 m.w.N.). Die Tätigkeit als Dolmetscher wird nach § 9 Abs. 3 JVEG vergütet (Stundenhonorar). Das Honorar für Übersetzungen ist in § 11 JVEG geregelt, wobei § 11 Abs. 1 JVEG ein Zeilenhonorar bestimmt. Gemäß § 11 Abs. 3 JVEG erhält der Übersetzer jedoch ein Honorar wie ein Dolmetscher, „soweit die Leistung in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss“. Anders als Dolmetscher und Übersetzer hat der sog. Sprachsachverständige hingegen die Aufgabe, einen zu dolmetschenden oder zu übersetzenden Text zu interpretieren, insbesondere bei der Erläuterung von im Ausgangstext vorkommenden Abkürzungen, bei unklaren Begriffen, bei unvollständigem oder unklarem Ausgangstext, bei erforderlichen rechtsvergleichenden Überlegungen, aber auch bei Auslegung anderssprachiger Sprachbilder und Redewendungen (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 9 JVEG Rn. 33; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 11 JVEG Rn. 2). Die Vergütung des Sprachsachverständigen ist im JVEG nicht ausdrücklich geregelt. In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird grundsätzlich danach differenziert, ob der Sprachsachverständige auch / wie ein Dolmetscher (z.B. in der Hauptverhandlung) tätig wird oder aber als Übersetzer. In der ersten Konstellation soll sich die Vergütung nach § 9 Abs. 1 JVEG richten (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 9 JVEG Rn. 33; Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 11 JVEG Rn. 2; KG Berlin, Beschluss v. 03. April 2014 – 1 Ws 65/13 –, juris; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 96). Bei einer Tätigkeit des Sprachsachverständigen auch als Übersetzer wird von Teilen der Literatur hingegen Folgendes vorgeschlagen: „Die praktikabelste Honorierung dieser zusätzlichen Leistung besteht bei einem in lateinischen Schriftzeichen abgefassten Zieltext in der Mitzählung der entsprechenden Anschläge bei der Ermittlung des Übersetzerhonorars. Bei einem Zieltext mit nicht lateinischen Schriftzeichen scheidet diese vereinfachte Honorierungsmöglichkeit aus, da nach Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 die Anschläge des Ausgangstexts zu Grunde zu legen sind; in diesem Fall ist daher der Zeitaufwand für die Tätigkeit als Sprachsachverständiger zusätzlich nach § 9 Abs. 1 zu vergüten, wobei ein Stundensatz der Honorargruppe 2 anzusetzen sein dürfte“ (so Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 9 JVEG Rn. 33 und § 11 JVEG Rn. 7; so auch OLG Schlweswig, Beschluss v. 23. März 2015 – 1 Ws 79/15 –, juris). ). 2. Im vorliegenden Fall war aufgrund des o.g. konkreten Auftrags zunächst (nur) von einer Beauftragung der Antragsgegnerin als Übersetzerin auszugehen. a) Die anhand von Audioaufzeichnungen zu fertigende schriftliche Übertragung des Wortlauts überwachter Telefonate in die deutsche Sprache ist – jedenfalls grundsätzlich – als Übersetzungsleistung nach § 11 Abs. 1 JVEG (Zeilenhonorar) zu vergüten (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19. April 2010 – III-1 Ws 23/10 –, juris; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 11 JVEG Rn. 2). § 11 JVEG lautet: „(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar). Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzellfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro. Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt. (2) Für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15 Euro. (3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein Dolmetscher.“ aa) Es handelt sich hier im Wesentlichen zunächst nicht um eine Dolmetscher- sondern um eine Übersetzertätigkeit im o.g. Sinne, da fixierter Text von der russsichen Sprache schriftlich in die deutsche Sprache übertragen wird. bb) Entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung genügt ein „irgendwie“ fixierter Text. Es ist unerheblich, ob es sich bei der Ausgangsform der schriftlichen Übersetzung um Tonträger- oder Telekommunikationsaufzeichnungen (wie hier: Audioaufzeichnungen von überwachten Telefonaten) oder um einen schriftlich fixierten Text (sei es in Papierform oder elektronischer Form) handelt (vgl. OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 10; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 11 JVEG Rn. 2). Auch Audioaufzeichnungen fallen unter den Begriff des „Textes“ als Quellmaterial i.S.d. § 11 Abs. 1 JVEG. Eine solche Auslegung ist vom Wortlaut der Norm gedeckt. Die Auslegung eines Gesetzes findet ihre Grenze in dem – aus Sicht des Bürgers – noch möglichen Wortsinn ( vgl. BVerfGE 71, 108). Bei Wikipedia – freie Enzyklopädie – bezeichnet man mit „Text“ im nichtwissenschaftlichen Sprachgebrauch eine abgegrenzte, zusammenhängende, meist schriftliche sprachliche Äußerung, im weiteren Sinne auch nicht geschriebene aber schreibbare Sprachinformationen; im sprachwissenschaftlichen Sinne ist „Text“ die sprachliche Form einer kommunikativen Handlung. Die Argumentation des Landgerichts, dass die Erhöhungstatbestände des § 11 Abs. 1 S. 2 und S. 3 JVEG auf eine besondere Beschaffenheit des Textes abstellen – „keine elektronische Zurverfügungstellung“, „schwere Lesbarkeit“ – und bei Tonträgern als Quellmaterial deshalb ohnehin nur eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1 JVEG in Betracht komme, überzeugt nicht. Nach der im Gesetz vorgenommenen Differenzierung ist vielmehr bei einem Text, der nicht elektronisch zur Verfügung gestellt wird und nicht editierbar ist, grundsätzlich das erhöhte Honorar zu vergüten (§ 11 Abs. 1 S. 2 JVEG). Nach einhelliger Meinung ist im Wortlaut des § 11 Abs. 1 S. 2 JVEG von einem redaktionellen Versehen auszugehen, da dort auf nicht elektronisch editierbare Texte abgestellt wird, obwohl es richtig nicht editierbare Texte heißen muss (vgl. nur Schneider, JVEG, 3. Aufl., § 11 Rn. 9 m.w.N.; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 11 JVEG Rn. 4 m.w.N.). § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG enthält einen Erhöhungstatbestand – sowohl für das Grundhonorar als auch das erhöhte Honorar –, sofern die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzellfalls besonders erschwert ist, wobei es sich bei den im Gesetz genannten besonderen Umständen nur um nicht abschließend aufgezählte Regelbeispiele handelt (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 11 JVEG Rn. 13 ff., insbesondere Rn. 19). Danach ist bei Audioaufzeichnungen von überwachten Telefonaten als Quellmaterial grundsätzlich ein erhöhtes Honorar von 1,75 Euro gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 JVEG zu vergüten, das seinerseits einer Erhöhung auf 2,05 Euro gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG wegen besonders erschwerter Übersetzung zugänglich ist. cc) Systematische Erwägungen sprechen dafür, die anhand von Audioaufzeichnungen zu fertigende schriftliche Übertragung des Wortlauts überwachter Telefonate in eine andere Sprache – jedenfalls grundsätzlich – als Übersetzungsleistung nach § 11 Abs. 1 JVEG zu vergüten. Denn gemäß § 11 Abs. 3 JVEG erhält der Übersetzer ein Honorar wie ein Dolmetscher, soweit die Leistung des Übersetzers in der Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung anfertigen muss. Bei der Regelung des § 11 Abs. 3 JVEG handelt es sich um eine neu geschaffene Regelung: „Zu Absatz 3 gibt es keine entsprechende Bestimmung im geltenden Recht. Die Regelung erscheint erforderlich, weil Übersetzer häufig Schriftstücke oder Aufzeichnungen der Telekommunikation – etwa umfangreiche Mitschriften von Tonbandaufzeichnungen – nur auf bestimmte Inhalte prüfen, ohne eine schriftliche Übersetzung des gesamten – für das Verfahren überwiegend irrelevanten – Inhalts anfertigen müssen. Sie erbringen eine Leistung, die derjenigen eines Dolmetschers vergleichbar ist, auch wenn der überprüfte Text nicht mündlich in die Zielsprache übertragen wird. Die Leistung soll daher wie die Leistung eines Dolmetschers vergütet werden“ (vgl. BT-Drs. 830/03, S. 225). Demnach kann der Schluss gezogen werden, dass (nach dem Willen des Gesetzgebers) die gerichtlich in Auftrag gegebene Übertragung von Aufzeichnungen der Telekommunikation in die geschriebene Sprache (ohne Überprüfung auf bestimmte Inhalte) grundsätzlich eine Übersetzungsleistung i.S.d. § 11 Abs. 1 JVEG darstellt. Soweit in den Gesetztesmaterialien beispielhaft umfangreiche Mitschriften von Tonbandaufzeichnungen erwähnt sind, ist dies unschädlich. Denn im Gesetzestext wird ausdrücklich auf Schriftstücke oder Aufzeichnungen der Telekommunikation abgestellt. Das Vorliegen von bereits in der Ausgangssprache verschriftlichen Aufzeichnungen der Telekommunikation ist daher nicht zwingend. In der Praxis ist im Regelfall auch nicht davon auszugehen, dass das Gericht in einem ersten Schritt einen Sprachmittler mit der Verschriftlichung sämtlicher Aufzeichnungen der Telekommunikation und in einem zweiten Schritt mit der inhaltlichen Überprüfung und nur teilweisen schriftlichen Übertragung in die deutsche (oder eine andere) Sprache beauftragt. Vielmehr dürfte der Auftrag in solchen Fällen von vornherein im o.g. Sinne beschränkt sein und das Vorliegen einer Audioaufzeichnung als Ausgangsmaterial einen Regelfall des § 11 Abs. 3 JVEG darstellen. Dem Worlaut nach werden von § 11 Abs. 3 JVEG unmittelbar nur die Fälle erfasst, in denen der gerichtliche Auftrag sich auf eine Überprüfung auf bestimmte Inhalte ohne vollständige Übersetzung bezieht. dd) Die Gesetzesbegründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, durch das § 11 JVEG neu strukturiert wurde, verhält sich nicht ausdrücklich zu der Frage des Quellmaterials i.S.d. § 11 Abs. 1 JVEG; sie steht der obigen Auslegung jedenfalls nicht entgegen (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 260 ff. und 830/03, S. 225). ee) Eine solche Auslegung entspricht zudem dem Sinn und Zweck der Vorschrift, insbesondere in Abgrenzung und im Vergleich zur Vergütung eines Dolmetschers nach § 9 JVEG. Der maßgebliche Unterschied zwischen Übersetzen und Dolmetschen liegt in der wiederholten Korrigierbarkeit des Translats. Wiederholte Korrigierbarkeit erfordert in aller Regel einen Zieltext, der in Schriftform oder auf einem Klangträger fixiert ist und somit wiederholt korrigiert werden kann, sowie einen in ähnlicher Weise fixierten Ausgangstext, den man wiederholt konsultieren kann. Liegt diese wiederholte Korrigierbarkeit vor, spricht man von einer Übersetzung. Sind jedoch der Ausgangstext und / oder der Zieltext nicht fixiert, weil er z.B. nur einmalig mündlich dargeboten wird, spricht man von einer Dolmetschung (so OLG Schleswig, a.a.O., Rn. 11). Durch das Zeilenhonorar gemäß § 11 Abs. 1 JVEG werden nicht nur die üblichen Gemeinkosten des Übersetzers, sondern auch der mit der Übersetzung „üblicherweise verbundene Aufwand“ im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG abgegolten (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O,. Rn. 7; Schneider, a.a.O., § 11 Rn. 3: „Mit dem Honorar nach § 11 wird die gesamte Arbeit des Übersetzers abgegolten“; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 11 JVEG Rn. 3 und 7). Das bedeutet, dass mit dem Zeilenhonorar nach § 11 Abs. 1 JVEG grundsätzlich auch die für die gedankliche Aufnahme des Ausgangstextes aufgewendete Zeit abgegolten ist. Etwas anderes gilt, sofern der Übersetzer auch als Sprachsachverständiger tätig wird; insoweit ist er gesondert zu vergüten (s.o.). Ferner wird dem Fall einer „besonders erschwerten Übersetzung“ durch einen Erhöhungstatbestand gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG Rechnung getragen (s.o.). So dürfte es angemessen sein, dass auch der für die geistige Erfassung einer Audioaufzeichnung benötigte Zeitaufwand grundsätzlich über das Zeilenhonorar nach § 11 Abs. 1 JVEG abgegolten ist, wobei im Einzelfall ggf. der Erhöhungstatbestand gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG greift. ff) Bereits aus den vorgenannten Erwägungen ist – entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung – mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum, § 11 Abs. 3 JVEG bei der schriftlichen Übertragung von Audioaufzeichnungen mit der Folge, dass der Übersetzer auch wie ein Dolmetscher zu vergüten ist, stets in Ansatz zu bringen. Ferner ist insoweit auch keine vergleichbare Interessenlage gegeben. Im Ausgangspunkt ist der Argumentation des Landgerichts zu folgen, dass der Übersetzer im Falle des § 11 Abs. 3 JVEG für die für die Überprüfung aufgewendete Zeit wie ein Dolmetscher (Stundenhonorar nach § 9 Abs. 3 JVEG) und zusätzlich für die textliche Fertigung der eigentlichen Übersetzung wie ein Übersetzer (Zeilenhonorar nach § 11 Abs. 1 JVEG) zu vergüten ist (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 11 JVEG Rn. 22). Auf die diesbezüglich weitere Begründung im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Soweit das Landgericht aber eine Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG damit begründet hat, dass derjenige, der eine Komplettübertragung vorzunehmen hat, nicht schlechter stehen könne als derjenige, der nur bestimmte Teile zu übertragen hat (und sich im Übrigen auf die Überprüfung, d.h. geistige Aufnahme des Gesprochenen beschränken kann), verfängt dies nicht. Das Landgericht geht davon aus, dass der Norm der Gedanke zu Grunde liege, dass bereits die Überprüfung von Sprachaufzeichnungen einen höheren Aufwand erfordere (Notwendigkeit des mehrfachen Hörens) als die gedankliche Aufnahme eines Schriftstücks. Dem ist entgegen zu halten, dass die Norm neben der Konstellation der Überprüfung von Aufzeichnungen der Telekommunikation gerade auch die Überprüfung von Schriftstücken auf bestimmte Inhalte erfasst. Im letzteren Fall greift der o.g. Gedanke dementsprechend nicht, sodass dieser jedenfalls nicht allein bestimmend sein kann. Vielmehr dürfte nach der Entstehungsgeschichte der Norm (s.o.) in beiden Konstellationen (Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte, ohne dass insoweit eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden muss) ausschlaggebend sein, dass eine umfangreiche Überprüfung stattfindet, aber keine oder etwaig nur für einen geringen Teil des überprüften Textes eine schriftliche Übersetzung in Auftrag gegeben wird (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 11 JVEG Rn. 22). Ohne die Regelung des § 11 Abs. 3 JVEG würde der Beauftragte in diesem Fall kein bzw. ggf. nur in geringem Umgang ein Honorar für die Übersetzungstätigkeit nach § 11 Abs. 1 JVEG bzw. das Mindesthonorar von 15 Euro nach § 11 Abs. 2 JVEG erhalten. Dem Umstand, dass mit der gedanklichen Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der Telekommunikation auf bestimmte Inhalte ein gewisser, teilweise auch ein außerordentlich hoher Zeitaufwand einhergeht, wird die Vergütungsregelung des § 11 Abs. 3 JVEG gerecht. Auch ist nicht zwingend im Ergebnis stets eine unangmessene Schlechterstellung desjenigen, der eine Komplettübertragung vorzunehmen hat, zu befürchten. Eine analoge Anwendung der Norm kann auch zu einer etwaig unangemessenen Besserstellung führen, wie folgende Vergleichsberechnung anhand des vorliegenden Falls zeigt: Die Antragsgegnerin hat nach Maßgabe von § 9 JVEG als Dolmetscherin insgesamt einen Arbeitsaufwand von 937 Stunden zu je 70,00 € abgerechnet. Es ergibt sich ein Betrag von insgesamt 65.590,00 € netto bzw. 78.052,10 € brutto. Ausgehend von 28.739 Abrechnungseinheiten (s.o.) ergibt sich bei Annahme eines erhöhten Honorars von 1,75 Euro (Text, der nicht elektronisch zur Verfügug gestellt wird und der nicht editierbar ist, § 11 Abs. 1 S. 2 JVEG) eine Vergütung nach § 11 Abs. 1 JVEG in Höhe von 50.293,25 Euro netto bzw. 59.848,97 Euro brutto. In dieser Berechnung ist bereits berücksichigt, dass die Antragsgegnerin vorliegend auch als Sprachsachverständige tätig geworden ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin (vgl. Bl. 958 d.A.) wird Bezug genommen; zur „vereinfachten Abrechnung“ ist diese zusätzlichen Leistung über die Mitzählung der entsprechenden Anschläge bei der Ermittlung des Übersetzerhonorars nach § 11 Abs. 1 JVEG berücksichtigt worden. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. zu dieser Möglichkeit der Abrechnung die obigen Ausführungen unter Ziff. 1.). Die Antragsgegnerin ist dem auch nicht entgegen getreten. Bei Zugrundelegung von 937 Stunden würde der Betrag in Höhe von 50.293,25 Euro netto einem faktischen Stundenhonorar in Höhe von gerundet 54 Euro entsprechen. Bei Annahme eines wegen besonders erschwerter Übersetzung auf 2,05 Euro je 55 Anschläge erhöhten Honorars gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG – wie die Antragstellerin vorliegend befürwortet – ergibt sich eine Vergütung nach § 11 Abs. 1 JVEG in Höhe von 58.914,95 Euro netto bzw. 70.108,79 Euro brutto. Dies würde bei Zugrundelegung von 937 Stunden einem faktischen Stundenhonorar in Höhe von gerundet 63 Euro entsprechen. Bei einer Vergütung entsprechend § 11 Abs. 3 JVEG wäre zusätzlich zu dem für die textliche Fertigung der eigentlichen Übersetzung anfallenden Zeilenhonorar nach § 11 Abs. 1 JVEG – vorliegend also in Höhe von 50.293,25 Euro bzw. 58.914,95 Euro netto – ein Stundenhonorar für die für die Überpüfung aufgewendete Zeit nach § 9 Abs. 3 JVEG zu gewähren. Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht diesen Zeitaufwand vorliegend mit 564 Stunden bemessen, ausgehend von 45 Minuten Übertragungszeit pro Gesprächsminute und von einem Anteil der geistigen Erfassung des gesprochenen Wortes von 60 %. Das zusätzliche Stundenhonorar nach § 9 Abs. 3 JVEG beliefe sich dementsprechend auf 39.480 Euro netto (564 x 70 €). Demnach betrüge die Vergütung dann insgesamt 89.773,25 Euro netto / 106.830,16 Euro brutto bzw. 98.394,95 Euro netto / 117.089,99 Euro brutto. Dass eine solche Besserstellung bei der Vergütung der schriftlichen Übertragung von Audioaufzeichnungen im Vergleich zu der schriftlichen Übertragung von Schriftstücken stets angemessen und geboten wäre, ist nicht ersichtlich. Nach Auffassung des Senats lässt sich dies auch nicht damit begründen, dass „selbst die Verschriftlichung inländischer TÜ (etwa im Rahmen der Erstellung der Urteilsgründe) Aufwände verursacht, die erheblich über das bloße Abschreiben des Textes hinausgehen“ und die geistige Erfassung einer Sprachaufnahme mit der Erfassung eines (schriftlich fixierten) Textes – auch unter Berücksichtigung der Erhöhungstatbestände – (grundsätzlich) nicht vergleichbar sei. b) Allerdings kann der Umstand, dass die Überprüfung von Sprachaufzeichnungen einen höheren Aufwand erfordern kann als die gedankliche Aufnahme eines Schriftstücks und – im Einzelfall – einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung erfordert, eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG gebieten. Einschränkend ist hierbei zu berücksichtigen, dass der jeweilige Auftrag dem Übersetzer unter Umständen Anlass geben kann, das Gericht auf etwaige Besonderheiten, die Auswirkungen auf die Vergütung haben könnten, hinzuweisen. In der Rechtsprechung ist diese Frage – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 19. April 2010 (a.a.O., Rn. 8) Folgendes ausgeführt: „Ob ein das übliche Maß übersteigender Aufwand für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung als Erhöhungstatbestand im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 JVEG bei der Berechnung des Zeilenhonorars zu berücksichtigen (so Binz, aaO, § 11 JVEG Rdnr. 10 m.w.N. betreffend die Erhöhungstatbestände besonderen Zeitdrucks sowie ungünstiger Arbeitsbedingungen) oder in analoger Anwendung der für mündliche Übersetzungen geltenden Honorarregelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG abrechenbar ist, kann dahinstehen, denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.“ Dogmatischer Anknüpfungspunkt für eine solche (zusätzliche) Abrechnung des Zeitaufwandes nach Stundenhonorar wie ein Dolmetscher (§ 9 Abs. 3 JVEG) neben dem Zeilenhonorar nach § 11 Abs. 1 JVEG ist nach Ansicht des Senats jedoch die Regelung des § 11 Abs. 3 JVEG. Soweit die Umstände, die einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung erfordern, nicht ausschließlich in der Tätigkeit als Sprachsachverständiger begründet und auch nicht über einen Erhöhungstatbestand i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG erfasst sind bzw. abgebildet werden können, kann eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage angenommen werden. Geht die Leistung des Übersetzers – im Falle der übersetzenden Transkription einer Sprachaufzeichnung – aufgrund eines das übliche Maß übersteigenden Aufwands für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung deutlich über den durchschnittlichen Leistungsumfang hinaus, wird diese vom Regelbild des § 11 Abs. 1 JVEG nicht mehr erfasst. In einem solchen Fall kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass mit dem Zeilenhonorar nach § 11 Abs. 1 JVEG auch die für die gedankliche Aufnahme des Ausgangstextes aufgewendete Zeit abgegolten ist. Vielmehr greift dann der der Regelung des § 11 Abs. 3 JVEG zugrunde liegende Gedanke, dass der Übersetzer, der eine umfangreiche gedankliche Überprüfung vornimmt, deren Leistungsumfang nicht hinreichend durch eine Teil-Verschriftlichung widergespiegelt und entsprechend vergütet wird, nicht auf die Vergütung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 JVEG (Zeilenhonorar bzw. Mindesthonorar) verwiesen werden kann und soll. Entsprechendes muss dann unter den o.g. Umständen gelten, soweit auftragsgemäß sämtliche (und nicht nur bestimmte) Teile des überprüften Textes schriftlich übertragen werden sollen. Wird der Übersetzer auch als Sprachsachverständiger tätig, so ist dieser hierfür gesondert zu vergüten (s.o.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Übergang zur Annahme besonderer Umstände im o.g. Sinne, die eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG rechtfertigen, insoweit fließend sein kann. Ob besondere Umstände über einen Erhöhungstatbestand i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG erfasst sind bzw. abgebildet werden können, ist eine Frage des Einzelfalls. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz die Vorschrift des § 11 JVEG neu strukturiert wurde. Insbesondere besteht im Gegensatz zur früheren Rechtslage nur noch der Erhöhungstatbestand einer besonders erschwerten Übersetzung. Die nach alter Rechtslage gewährte zweite Erhöhungsstufe der „außergewöhnlich schwierigen Texte“ ist weggefallen (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann, a.a.O., § 11 Rn. 1 und 9 ff. m.w.N.). Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist der Grund für den Weggfall, dass die Erhöhungsstufe der „außergewöhnlich schwierigen Texte“ nach dem Ergebnis der Erhebung durch die Länder in der Praxis keine Rolle spielte (vgl. BT-Drs. 830/03, S. 225). Im vorliegenden Fall war die gedankliche Aufnahme der Vielzahl von Sprachaufzeichnungen, die auftragsgemäß allesamt schriftlich in die deutsche Sprache zu übertragen waren, mit einem das übliche Maß übersteigenden Aufwand für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung verbunden. Eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG ist daher ausnahmsweise geboten. Die Audioaufzeichnungen waren vorliegend teils von schlechter Qualität, teils bedienten sich die Sprechenden konspirativer Sprache. An zahlreichen Stellen waren Hintergrundgeräusche bzw. Gesprächsfetzen zu hören und auch zu übersetzen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin lag der Schwerpunkt der Arbeit auf der Überprüfung und geistigen Aufnahme (akustische Aufnahme und gedankliche Verarbeitung) der Aufzeichnungen, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass die Antragsgegnerin in erheblichem Umfang auch als Sprachsachverständige tätig geworden ist. Der Text konnte zudem erst durch mehrfaches zeitaufwändiges Anhören der Audioaufzeichnungen, was eine besonders hohe Konzentration erfordert, erschlossen werden. Erst auf diese Weise konnte nach Angaben der Antragsgegnerin eine einwandfreie wörtliche Verschriftlichung und somit fehlerfreie Übersetzung angefertigt werden. Die Bearbeitung ist im vorliegenden Fall sowohl aufgrund des Inhalts als auch aufgrund der Qualität des Ausgangstextes deutlich erschwert gewesen. Pro Minute Ausgangsmaterial hat die Übertragung durchschnittlich 45 Minuten gedauert, wobei der Schwerpunkt auf der Überprüfung der Audioaufzeichnungen gelegen hat. Der Senat legt diese nachvollziehbaren Angaben der Antragsgegnerin, denen die Antragstellerin nicht entgegen getreten ist, zu Grunde. Zwar kann der Antragstellerin bzw. den Ausführungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm (Dezernat 10) in dessen Stellungnahme vom 08. Novemember 2018 im Ausgangspunkt gefolgt werden, dass die geistige Erfassung der teilweise mit Hintergrundgeräuschen versehenen und wegen der Audioqualität schwer verständlichen Sprachaufnahme vorliegend sehr gut mit einer „schweren Lesbarkeit eines Textes“ (in § 11 Abs. 3 JVEG genanntes Regelbeispiel für Erhöhung wegen besonderer Erschwernis) zu vergleichen ist. Jedoch werden hierüber nicht alle vorgenannten Umstände erfasst, die sich gerade in ihrer Kumulation nicht nur auf die Übersetzung als solche ausgewirkt, sondern einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand für die Vorbereitung der schriftlichen Übersetzung erfordert haben. Der maßgebliche Unterschied zwischen Übersetzen und Dolmetschen, der in der wiederholten Korrigierbarkeit des Translats liegt (s.o.), hat vorliegend nach den Ausführungen der Antragsgegnerin keine so große Rolle gespielt wie im „Standardfall“. Die besonderen Umstände können im vorliegenden Einzelfall daher nicht über einen Erhöhungstatbestand i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG abgebildet werden. Demzufolge war die Vergütung der Antragsgegnerin auf den in Rechnung gestellten Betrag von 78.052,10 € brutto festzusetzen. Der Antragsgegnerin stand nach bereits oben dargestellter Berechnung jedenfalls ein Betrag von 89.773,25 Euro netto bzw. 106.830,95 Euro brutto zu (Stundenhonorar nach § 9 Abs. 3 JVEG in Höhe von 39.480 Euro netto (564 x 70 €) + Zeilenhonorar nach § 11 Abs. 1 JVEG (28.739 Abrechnungseinheiten zu je 1,75 Euro) in Höhe von 50.293,25 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer). Die Frage, ob bei analoger Anwendung des § 11 Abs. 3 JVEG im Einzelfall im Rahmen des neben dem Stundenhonorar zu gewährenden Zeilenhonorars zusätzlich der Erhöhungstatbestand der besonderen Erschwernis i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG Anwendung finden kann, bedarf im vorliegenden Fall indes keiner abschließenden Entscheidung. IV. Die Nebenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.