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Beschluss

5 RVs 11/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0226.5RVS11.19.00
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Leitsätze

1.

Die Verfahrensrüge wegen einer gesetzeswidrigen Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO muss als Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen.

2.

Macht der Angeklagte mit der Verfahrensrüge geltend, das Landgericht habe seine Berufung trotz Fernbleibens im Berufungshauptverhandlungstermin nicht verwerfen dürfen, da seine Anwesenheit nicht erforderlich gewesen und er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten worden sei (§ 329 Abs. 2 S. 1 StPO), gehört zu einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge jedenfalls der Vortrag, dass sich der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung auf eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und eine solche dem Gericht gegenüber vorgelegt hat bzw. sich diese bei den Akten befindet.

Tenor
  • 1.

    Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verfahrensrüge wegen einer gesetzeswidrigen Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO muss als Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen. 2. Macht der Angeklagte mit der Verfahrensrüge geltend, das Landgericht habe seine Berufung trotz Fernbleibens im Berufungshauptverhandlungstermin nicht verwerfen dürfen, da seine Anwesenheit nicht erforderlich gewesen und er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten worden sei (§ 329 Abs. 2 S. 1 StPO), gehört zu einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge jedenfalls der Vortrag, dass sich der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung auf eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und eine solche dem Gericht gegenüber vorgelegt hat bzw. sich diese bei den Akten befindet. 1. Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Zusatz: Die gemäß § 333 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. 1. Die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge wegen einer gesetzeswidrigen Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO muss als Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2006, 2 Ss 509/05 – zitiert nach beckonline; KG, Beschluss vom 16. September 2015, NStZ 2016, 234 – zitiert nach beckonline; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Juni 2016, 1 Ss 42/16 – zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06. September 2016, 4 RVs 96/16; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 1 Ss 178/16 – zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 329 Rn. 48, m.w.N.). Denn bei dem die Berufung des Angeklagten nach dieser Vorschrift verwerfenden Urteil handelt es sich um ein ausschließlich Verfahrensfragen betreffendes Prozessurteil, das keine Feststellungen zur Schuld- und Straffrage enthält (vgl. KG, a.a.O.). Daher muss die Revision die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so umfassend und vollständig mitteilen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. KG, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensrüge hier nicht. a) Mit seiner Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend, das Landgericht habe seine Berufung trotz seines Fernbleibens im Berufungshauptverhandlungstermin nicht verwerfen dürfen, da seine Anwesenheit nicht erforderlich gewesen und er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten worden sei, vgl. § 329 Abs. 2 S. 1 StPO. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht in zulässiger Weise durch seinen Verteidiger vertreten worden sei. Zur Begründung führt er folgende der Revisionsbegründung als Anlage beigefügte, in dem Schriftsatz auszugsweise wiedergegebene Verteidigervollmacht an: „[…] 6. Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Bußgeldsachen (§§ 302, 374 StPO) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesenheit) Vertretung nach § 411 II StPO und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO. […]“ Zu einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge gehört hier jedenfalls der Vortrag, dass sich der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung auf eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und eine solche dem Gericht gegenüber vorgelegt hat bzw. sich diese bei den Akten befindet (vgl. KG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2006, a.a.O.). Daran fehlt es hier. Ausweislich der Sitzungsniederschrift, der insoweit negative Beweiskraft zukommt (vgl. § 274 StPO), hat der Verteidiger eine solche schriftliche Vollmacht des Angeklagten im Termin nicht nachgewiesen. Soweit sich in den Akten zwei identische Ablichtungen von formularmäßig formulierten, unterzeichneten und auf den 29. März 2018 datierten Verteidigervollmachten befinden (vgl. Blatt 76 und 101 der Akten), weist der Strafkammervorsitzende in seiner dienstlichen Äußerung vom 13. November 2018 (vgl. Blatt 236 f der Akten) zunächst zutreffend darauf hin, dass diese mit der Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 03. April 2018 erloschen sind. Zum anderen – auch hierauf weist der Strafkammervorsitzende zutreffend und ausdrücklich hin – hat der Angeklagte hiermit gerade nicht nachgewiesen, seinen Verteidiger auch zur Abwesenheitsvertretung nach § 329 Abs. 2 S. 1 StPO ermächtigt zu haben (vgl. hierzu KG, a.a.O.). Die Vollmacht gilt ihrem Formulartext nach „für den Fall der Abwesenheit“, die „Vertretung nach § 411 II StPO“ und „mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 I, 234 StPO“. Auf die Vertretung des abwesenden Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erstreckt sie sich aber nicht. Sollte auch diese Abwesenheit erfasst sein, wäre es – zumal die erweiterte Vertretungsmöglichkeit in Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR bereits zum 25. Juli 2015 in Kraft trat – bei der hier im Übrigen gewählten Formulierung zu erwarten gewesen, dass auch diese Vorschriften in der Vollmacht ausdrücklich genannt werden. Das Landgericht hat somit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte nicht in zulässiger Weise vertreten worden ist. b) Die erhobene Verfahrensrüge wegen einer gesetzeswidrigen Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO genügt zudem nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, weil die Verteidigervollmacht lediglich auszugsweise wiedergegeben ist. Die erfolgte Bezugnahme auf die beigefügte Anlage zur Revisionsbegründungsschrift ist unzulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 344 Rn. 21). c) Da die Verfahrensrüge bereits aus vorstehenden Erwägungen nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Weise erhoben worden ist, kann der Senat die von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Antragsschrift vom 17. Januar 2019 aufgeworfene Frage, ob mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO zugleich auch vorgetragen werden muss, dass der (ordnungsgemäß schriftlich bevollmächtigte und) in der Berufungshauptverhandlung erschienene Verteidiger, von dieser Vollmacht Gebrauch machen und den Angeklagten vertreten wollte, dahinstehen (zustimmend: Thüringer Oberlandesgericht, a.a.O.; ablehnend: OLG Oldenburg, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2016, a.a.O.). 2. Die von dem Angeklagten erhobene allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt – hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 17. Januar 2018 zutreffend hingewiesen – im Rahmen der Prüfung eines Verwerfungsurteils nach § 329 StPO lediglich zur Prüfung, ob im Revisionsverfahren Verfahrenshindernisse entstanden sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 329 Rn. 49). Derartige Verfahrenshindernisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.