Beschluss
1 Ss 42/16
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGTH:2016:0728.1SS42.16.0A
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Leitsätze
Zum notwendigen Inhalt der Revisionsrüge der Verletzung des § 329 n.F. StPO durch Nichtberücksichtigung eines erschienenen (Pflicht-)Verteidigers als Vertreter des Angeklagten.(Rn.4)
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum notwendigen Inhalt der Revisionsrüge der Verletzung des § 329 n.F. StPO durch Nichtberücksichtigung eines erschienenen (Pflicht-)Verteidigers als Vertreter des Angeklagten.(Rn.4) Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen. I. Die am 14.01.2016 eingelegte und zugleich mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten richtet sich gegen das seinem Verteidiger am 13.01.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Gera vom 07.01.2016, mit dem seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Greiz vom 12.02.2015 nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist. Mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger übermittelter Stellungnahme vom 13.05.2016 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft, auf die der Senat verweist, als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Senat schließt sich insbesondere der dortigen Auffassung an, dass die sich aus der erhobenen Sachrüge in Verbindung mit dem – bereits beschiedenen – Wiedereinsetzungsvorbringen ergebende konkludente Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 StPO nicht den Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Denn es ist nicht vorgetragen worden, dass der in der Hauptverhandlung erschienene Verteidiger den Angeklagten auch hat vertreten wollen, was aber weiterhin erforderlich wäre (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. § 329 Rn. 48). Vielmehr ergibt sich aus dem Rügevorbringen nur, dass der Verteidiger aufgrund einer bei den Akten befindlichen Vollmacht des Angeklagten befugt gewesen sei, diesen auch in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung zu vertreten. Diese Anforderung an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 212 Ls.) gilt auch für die Vorschrift in ihrer seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung fort. Denn nach Vorstellung des Gesetzgebers setzt im Hinblick auf den Verteidiger „ein ´Erscheinen` im Rechtssinne weiterhin voraus, dass der mit Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger auch zur Vertretung bereit ist, mit anderen Worten also nicht von vorneherein erklärt oder zu erkennen gibt, den Angeklagten nicht vertreten zu wollen. Eine sachliche Änderung in Hinblick auf den Begriff des ´Erscheinens` soll die vorgeschlagene Neufassung des Satzes 1 nach alldem nicht bewirken…“ (vgl. BT-Drs. 18/3562, S. 69). Dementsprechend muss auch mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO n. F. weiterhin mindestens vorgetragen werden, dass der erschienene bzw. anwesende (§ 329 Abs. 1 S. 2 Nrn. 2 und 3 StPO) Verteidiger nicht nur über eine schriftliche Vertretungsvollmacht verfügte, sondern dass er hiervon auch Gebrauch machen wollte, also – über die bloße Verteidigung des Angeklagten hinaus – auch zu dessen umfassender Vertretung bereit war. Fehlt es an einem solchen (Mindest-)Vorbringen, ist die Verfahrensrüge unzulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – der ursprünglich umfassend bevollmächtigte Wahlverteidiger vor der Berufungsverhandlung antragsgemäß zum Pflichtverteidiger bestellt worden war und für diesen Fall ausdrücklich die Niederlegung des Wahlmandats erklärt hatte. Abgesehen von der Frage des Fortbestehens einer – in der allgemeinen Verteidigervollmacht enthaltenen – schriftlichen Vertretungsvollmacht trotz anschließender Niederlegung des Wahlmandats, versteht es sich keineswegs von selbst, dass ein Verteidiger, der besonderen Wert auf seine Beiordnung (und das Wahlmandat nieder-) gelegt hat und deshalb als Pflichtverteidiger auftritt, auch zu einer (über die Pflichtverteidigerbefugnisse und –pflichten hinausgehenden) Abwesenheitsvertretung des Mandanten bereit ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.