OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 U 128/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0308.20U128.18.00
1mal zitiert
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. kann treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag - inklusive der Todesfallleistung - als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank abtritt und der Versicherer hiervon Kenntnis erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn die Abtretung schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart wurde und wenn mehrere Sicherungen existierten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2018 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Widerspruch nach § 5a VVG a.F. kann treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag - inklusive der Todesfallleistung - als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank abtritt und der Versicherer hiervon Kenntnis erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, Rn. 16). Das gilt auch dann, wenn die Abtretung schon vor dem Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart wurde und wenn mehrere Sicherungen existierten. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2018 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Die Parteien sind seit dem Jahre 2004 durch einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung verbunden. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Nutzungen nach der Erklärung eines Widerspruchs gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. in Anspruch. Die Antragstellung erfolgte unter dem 16.10.2004. Wegen der im Antragsformular enthaltenen Belehrung über das Rücktrittsrecht und wegen der dort ebenfalls enthaltenen Bestätigung des Klägers, verschiedene Unterlagen erhalten zu haben, wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (dort S. 3). Am 27.10.2004 trat der Kläger die (künftigen) aus dem Lebensversicherungsvertrag resultierenden Ansprüche auf die Todesfallleistung in voller Höhe, auf die Erlebensfallleistung in Höhe von 525.000,- € an die H-Bank als Sicherheit für Darlehensrückzahlungsansprüche der Bank ab. Mit Schreiben vom selben Tage zeigte die H-Bank die erfolgte Abtretung der Beklagten an. Unter dem 18.11.2004 übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein zu dem Lebensversicherungsvertrag; als Vertragsbeginn war der 15.12.2004 vorgesehen. Mit Schreiben vom 16.12.2016 erklärte der Kläger den Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück und zahlte an den Kläger aufgrund der hilfsweisen Kündigung Anfang 2017 einen Betrag von 57.467,75 € aus. Zuvor hatte die H-Bank wegen der vollständigen Rückzahlung des Darlehens die Freigabe der Sicherheiten erklärt und die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an den Kläger zurück übertragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Bereicherungsanspruch zu, weil er die Prämienzahlungen mit Rechtsgrund erbracht habe. Sofern der Vertragsschluss im Antragsmodell erfolgt sei, gelte dies schon deshalb, weil die Rücktrittsfrist wirksam in Gang gesetzt worden und abgelaufen sei. Einen Vertragsschluss im Policenmodell unterstellt sei der Widerspruch des Klägers wegen der Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung als widersprüchliches Verhalten zu werten und daher gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (GA 147 ff. und vorgeheftet in Band I). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Er wendet sich gegen die Wertung, der von ihm erklärte Widerspruch sei treuwidrig. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 14.12.2018 (GA 242 ff.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte in Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an ihn 17.975,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.266,16 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat durch Beschluss vom 23.01.2019 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wenn der Vertrag – entsprechend dem Vortrag des Klägers – im Policenmodell zustande gekommen sein sollte, stehe ihm ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. nicht zu, da dessen Ausübung als widersprüchliches Verhalten zu werten und daher unzulässig sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger – insoweit unstreitig – die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag einschließlich der Todesfallleistung als Kreditsicherungsmittel abgetreten habe, was zwingend die Wirksamkeit des Vertrages vorausgesetzt habe. Gleiches gelte, sollte ein Vertragsschluss im Antragsmodell erfolgt und der Widerspruch des Klägers daher als Rücktrittserklärung auszulegen sein. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 23.01.2019 (GA 298 ff.) verwiesen. Der Kläger hat sich gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gewandt. Die Beklagte habe schon nicht dargelegt, dass sie auf den Bestand des Vertrages vertraut habe; nach objektiven Maßstäben sei ein solches Vertrauen jedenfalls nicht gerechtfertigt. Zudem sei ein etwaiges Vertrauen dem Kläger nicht zuzurechnen, weil er durch die Abtretung keineswegs zum Ausdruck gebracht habe, dass er den Versicherungsvertrag als endgültig wirksam ansehe. Die Annahme, der Versicherungsvertrag müsse zwingend wirksam sein, um die aus ihm folgenden Ansprüche abzutreten, sei „nicht nachvollziehbar und inhaltlich nicht richtig“. Schließlich verweist der Kläger darauf, dass die Abtretung – unstreitig – noch vor der Annahme des Antrags durch die Beklagte erfolgt sei; auch deshalb könne die Abtretung kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten begründet haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.02.2019 (GA 335 ff.) verwiesen. II. Der Senat ist – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 22.02.2019 – einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 14.12.2018 (GA 242 ff.) und der Stellungnahme vom 22.02.2019 (GA 335 ff.) auf den Senatshinweis greifen nicht durch. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn der Kläger hat die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund erbracht. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist nicht aufgrund des vom Kläger erklärten Widerspruchs unwirksam geworden. a) Zwar stand dem Kläger ein solches Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. nach seinem eigenen Vorbringen zunächst zu, weil er einen Vertragsschluss im Policenmodell behauptet. b) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist aber gemäß § 242 BGB unzulässig. aa) Im Einzelfall kann die Berufung auf einen solchen Widerspruch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, Rn. 16). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, wann die Grundsätze von Treu und Glauben der Ausübung eines Widerspruchs entgegenstehen, können nicht aufgestellt werden. Ihre Anwendung im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.05.2016 – IV ZR 334/15, r+s 2016, 339, juris Rn. 16). Voraussetzung ist das Vorliegen besonders gravierende Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 161/15, juris Rn. 12). Nicht erforderlich sind dabei unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, juris Rn. 37). bb) Gemessen daran wertet der Senat die Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger als gemäß § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten. Vom Vorliegen gravierender Umstände kann zwar nicht automatisch dann ausgegangen werden, wenn die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel eingesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/13, VersR 2017, 275). Derartige gravierende Umstände liegen jedoch insbesondere – und zwar wie dargelegt unabhängig von der Frage, ob die Belehrung ordnungsgemäß erfolgte oder nicht – dann vor, wenn der Versicherungsnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag – inklusive der Todesfallleistung, was zwingend die Wirksamkeit des Vertrages voraussetzt – als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank abtritt und der Versicherer hiervon Kenntnis erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, Rn. 16; vgl. ferner Senat, Urteil vom 13.01.2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806). So liegt es auch hier. (1) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag am 27.10.2004 als Kreditsicherungsmittel an die finanzierende Bank abtrat. Diese Abtretung setzte, um ihren Sicherungszweck zu erfüllen und damit die Gewährung des Darlehens nicht zu gefährden, zwingend die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, Rn. 16). Es kann dahinstehen, bis zu welcher Grenze im Einzelfall von einem „engen zeitlichen Zusammenhang“ auszugehen sein kann, wie ihn der Bundesgerichtshof im Urteil vom 01.05.2016 (IV ZR 482/14, VersR 2017, 275) als Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers in den Bestand des Versicherungsvertrages anerkannt hat (vgl. z.B: KG Berlin, Urteil vom 31.01.2017 – 6 U 30/16 – juris: Treuwidrigkeit u.U. auch bei Einsatz als Kreditsicherungsmittel mehrere Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages). Jedenfalls im vorliegenden Fall bestand ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang, da die Abtretung wie dargelegt am 27.10.2004 und damit nur wenige Tage nach Antragstellung am 16.10.2004 erfolgte. Der Verweis des Klägers im Schriftsatz vom 22.02.2019 darauf, dass die Abtretung unstreitig schon vor der Übersendung des Versicherungsscheins erfolgte, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. schon Senat, Urteil vom 13.01. 2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806, juris Rn. 21 zu einem Fall, in dem die Abtretung ebenfalls vor Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers erfolgte). Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Versicherers in den Fortbestand des Vertrages hängt jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall nicht davon ab, ob die Nutzung der Ansprüche als Kreditsicherungsmittel kurz vor oder kurz nach der Annahmeerklärung des Versicherers erfolgt. Die vorliegende Konstellation ist mit derjenigen, die dem vom Kläger angeführten Beschluss des OLG Nürnberg vom 23.11.2018 (8 U 924/18) zugrunde lag, nicht vergleichbar. Dort ging es um die schon im Versicherungsvertrag vorgesehene Abtretung eines Darlehens, das gerade der Finanzierung einer auf den Versicherungsvertrag zu zahlenden Einmalprämie diente. Damit ist der hier zu entscheidende Fall, in dem der Versicherungsnehmer das Darlehen zu völlig außerhalb des Versicherungsvertrages liegenden Zwecken nimmt, nicht vergleichbar. (2) Entgegen dem Berufungsvorbringen ist es für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens nicht erforderlich, dass die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen mehrfach zur Kreditsicherung eingesetzt werden. Zwar ist ein solcher mehrfacher Einsatz ein gewichtiges Indiz für ein widersprüchliches Verhalten (BGH, Urteil vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230. Zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275). Es kann vielmehr – wie auch im vorliegenden Fall – ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Versicherungsverträge und dem Einsatz als Kreditsicherungsmittel genügen. (3) Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass sie auf den Fortbestand des Vertrages vertraut hat, greift nicht durch. Es hieße die Anforderungen an die Darlegungslast zu überspannen, wenn die Beklagte nach einem Jahre später erfolgten Widerspruch, mit dem sie nicht rechnete, noch konkret darlegen sollte, welcher Mitarbeiter sich an welchem Tag konkret Gedanken über die Auswirkungen der Abtretung gemacht hat. Vielmehr genügt es in einem solchen Fall, dass sich das Vertrauen der Beklagten aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vortrages ergibt und dieses in objektiver Hinsicht schutzwürdig ist. Eben dies ist aber hier der Fall. Der Argumentation des Klägers im Schriftsatz vom 22.02.2019, der Einsatz der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel setze keineswegs dessen Wirksamkeit voraus, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Ausführungen des Klägers, wonach eine Abtretung „rechtlich nicht eine zuvor bestehende Unwirksamkeit oder schwebende Unwirksamkeit der Forderung“ heilt, geht an der Sache vorbei. Entscheidend ist, dass bei einer Unwirksamkeit des Lebensversicherungsvertrages dieser die Darlehensrückzahlungsansprüche der Bank nicht besichern konnte. Da aber die Gewährung einer – wirksamen – Sicherheit Voraussetzung für die Darlehensgewährung war, setzte der Einsatz als Kreditsicherungsmittel das Bestehen der zur Sicherheit übertragenen Ansprüche voraus. (4) Der Einordnung als widersprüchliches Verhalten steht es nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen der vorliegenden Art als Anlagegeschäft eingeordnet hat (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11.07.2012 – IV ZR 151/11, juris Rn. 50). Diese Entscheidungen betrafen die Frage, welche Belehrungsanforderungen beim Abschluss der Verträge zu erfüllen waren. Allein der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Versicherung des Todesfallrisikos insoweit als von untergeordneter Bedeutung eingestuft hat, führt aber entgegen dem Berufungsvorbringen nicht dazu, dass darin im Hinblick auf die Frage des Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. kein besonders gravierender Umstand zu sehen wäre. Denn die dafür entscheidende Erwägung, dass nämlich der Einsatz als Kreditsicherungsmittel zwingend die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages erforderte, gilt unabhängig von der Frage der Einordnung als Anlagegeschäft. (5) Aus den vorstehenden Gründen vermag es der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen, dass der Darlehensvertrag nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung nur eine Sicherheit von mehreren darstellte, die zudem wertmäßig nur einen vergleichsweise kleineren Teil der Darlehensrückforderung abdeckte. Auch wenn dies der Fall ist und es dem Kläger möglich gewesen wäre, die Sicherheit gegen eine andere auszutauschen, ändert dies nichts daran, dass er durch die Abtretung dennoch zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Versicherungsvertrag als endgültig wirksam ansieht. c) Europarechtliche Erwägungen stehen der Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung nicht entgegen. Die Ausübung dieser Rechte bleibt in das nationale Zivilrecht eingebettet, so dass die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.). Die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden nicht berührt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 4; BGH, Beschl. v. 13.01.2016, IV ZR 117/15, juris, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 161/15, juris, Rn. 13; Senat, Urteil vom 13.01.2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806, Rn. 15). Insbesondere ist es ausnahmsweise nicht entscheidungserheblich, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten im Zusammenhang mit einem Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits zum Ausdruck gebracht hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 5). 2. Offen bleiben kann zudem, ob der Kläger sich den Vortrag der Beklagten, wonach der Vertrag im Antragsmodell geschlossen wurde und der Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten hat, überhaupt (hilfsweise) zu Eigen gemacht hat. Ausdrücklich ist dies jedenfalls nicht geschehen. Es kommt aber auch nicht darauf an, ob dies dem Vortrag des Klägers zumindest konkludent zu entnehmen ist. Denn jedenfalls wäre auch in diesem Fall der dann als Rücktritt auszulegenden „Widerspruch“ des Klägers nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. nicht wirksam. Dabei kann es dahinstehen, ob – wofür allerdings einiges spricht – die dem Kläger erteilte Belehrung über sein Rücktrittsrecht ordnungsgemäß war und die Frist von vierzehn Tagen gemäß § 8 Abs. 5 S. 2 VVG a.F. wirksam in Gang setzte. Denn jedenfalls gelten hinsichtlich der Frage der Treuwidrigkeit wegen widersprüchlichen Verhaltens für den Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. vergleichbare Grundsätze, wie sie oben zu § 5a VVG a.F. aufgeführt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – IV ZR 506/15, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 28.11.2017 – 4 U 1351/17, juris). Auch insoweit kann ein zur Treuwidrigkeit der Rücktrittserklärung führender Umstand insbesondere darin liegen, dass der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten dokumentiert, dass er den Vertrag in jedem Fall als gültig ansehe (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 17 f.). Die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag führt daher aus den oben bereits angeführten Gründen auch zur Treuwidrigkeit eines Rücktritts nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.; dem steht – wie beim Widerspruch nach § 5a VVG a.F. – nicht entgegen, dass die Belehrung insoweit nicht ordnungsgemäß war (BGH, Urteil vom 25.01.2017 – IV ZR 173/15, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.