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Beschluss

20 U 15/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0320.20U15.19.00
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Leitsätze
Wenn der Versicherungsnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung die Ansprüche zur Sicherheit abgetreten hat, kann ein späterer Widerspruch treuwidrig sein. An diesen Grundsätzen ändert sich nichts dadurch, dass Versicherer und Sicherungsnehmer (Darlehnsgeber) zusammenarbeiteten (unter 2b)
Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn der Versicherungsnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss einer Lebensversicherung die Ansprüche zur Sicherheit abgetreten hat, kann ein späterer Widerspruch treuwidrig sein. An diesen Grundsätzen ändert sich nichts dadurch, dass Versicherer und Sicherungsnehmer (Darlehnsgeber) zusammenarbeiteten (unter 2b) Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gründe: I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 08.01.2019 (GA 647 ff.) greifen nicht durch. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 126.433,97 € nicht zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Klägerin erbrachte die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund, da der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht aufgrund des von der Klägerin erklärten Widerspruchs unwirksam geworden ist. Der Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. steht, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der Einwand widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB entgegen. 1. Im Einzelfall kann die Ausübung des Widerspruchsrechts und die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, Rn. 16). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, wann die Grundsätze von Treu und Glauben der Ausübung eines Widerspruchs entgegenstehen, können nicht aufgestellt werden. Ihre Anwendung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.05.2016 – IV ZR 334/15, r+s 2016, 339, juris Rn. 16). Voraussetzung ist das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 161/15, juris Rn. 12). Nicht erforderlich sind unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, juris Rn. 37). 2. Gemessen daran wertet auch der Senat, ebenso wie das Landgericht, die Erklärung des Widerrufs und Rücktritts durch die Klägerin als gemäß § 242 BGB unzulässiges widersprüchliches Verhalten. a) Dies ergibt sich aus der Nutzung der Ansprüche aus beiden von der Klägerin abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen als Kreditsicherungsmittel. aa) Unstreitig trat die Klägerin die Ansprüche aus beiden der Klage zugrunde liegenden Lebensversicherungsverträgen als Sicherheit für einen ihr durch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank gewährten Kredit an diese ab. Die Abtretung setzte, um ihren Sicherungszweck erfüllen zu können und damit die Gewährung des Darlehens nicht zu gefährden, zwingend die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16). bb) Zwar kann, worauf die Berufung zu Recht hinweist, nicht automatisch vom Vorliegen gravierender Umstände ausgegangen werden, wenn die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Kreditsicherungsmittel eingesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 482/14, VersR 2017, 275). Derartige gravierende Umstände liegen aber vor – und zwar unabhängig von der Frage, ob die Belehrung ordnungsgemäß erfolgte oder nicht –, wenn eine derartige Abtretung die Todesfallleistung einschließt und im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt sowie der Versicherer hiervon Kenntnis erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, Rn. 16; vgl. ferner Senat, Urteil vom 13.01.2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806). Dabei ist es für die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens nicht erforderlich, dass die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen mehrfach zur Kreditsicherung eingesetzt werden; vielmehr kann eine einmalige Abtretung als treuwidrig anzusehen sein, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang zum Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt (BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, VersR 2017, 275). Auch vorliegend sieht der Senat in der Nutzung der Ansprüche als Kreditsicherungsmittel gravierende Umstände, die einem Widerspruch gemäß § 242 BGB entgegenstehen. Denn unstreitig erfolgte die Abtretung der Ansprüche aus beiden Lebensversicherungsverträgen mit Vereinbarung vom 16.07.2002 und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der Ausstellung der Versicherungsscheine, die jeweils auf den 19.07.2002 datiert sind. Der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung, eine Treuwidrigkeit komme nur dann in Betracht, wenn der Lebensversicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer gezielt zu dem Zweck abgeschlossen werde, als Darlehenssicherheit zu dienen, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch in anderen Fällen setzt der Einsatz als Kreditsicherungsmittel zwingend die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages voraus. Dass die Abtretung hier sogar schon vor der Übersendung des Versicherungsscheins erfolgte, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. schon Senat, Urteil vom 13.01. 2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806, juris Rn. 21 zu einem Fall, in dem die Abtretung ebenfalls vor Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers erfolgte). Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Versicherers in den Fortbestand des Vertrages hängt jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall nicht davon ab, ob die Nutzung der Ansprüche als Kreditsicherungsmittel kurz vor oder kurz nach der Annahmeerklärung des Versicherers erfolgt. cc) Darauf, dass hinsichtlich des Vertrages mit der Versicherungsscheinnummer L 33507513 noch hinzukommt, dass die Klägerin die Ansprüche unstreitig nach der Freigabe durch die Deutsche Apotheker- und Ärztebank im Oktober 2012 sogleich erneut in Höhe von 100.000,- € an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen abtrat, und dass auch ein solcher mehrfacher Einsatz als Kreditsicherungsmittel ein gewichtiges Indiz für ein widersprüchliches Verhalten ist (BGH, Urteil vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, r+s 2016, 230), kommt es angesichts des Vorstehenden hier nicht entscheidend an. dd) Ebenso wenig muss der Senat die zwischen den Parteien streitige Frage entscheiden, ob die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurde. Denn ausschlaggebend ist, dass sie durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei der Beklagten den Eindruck erweckte, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Beklagte in diesem Vertrauen selbst dann schutzwürdig, wenn die Belehrung fehlerhaft gewesen sein sollte. Denn auch dann konnte sie aufgrund des Einsatzes als Sicherungsmittel auf den Fortbestand des Versicherungsvertrages vertrauen und hat dies auch getan. b) Zu keiner anderen Bewertung führt der Vortrag der Klägerin, es habe eine stetige Kooperation zwischen der Beklagten und der Darlehensgeberin gegeben, und der Abschluss der Versicherungsverträge sei auf Initiative der Darlehensgeberin erfolgt, die als Vermittlerin der Versicherungsverträge fungiert habe. Eine solche – von der Beklagten nicht bestrittene – Kooperation ändert nichts an deren Schutzwürdigkeit. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin ein Abschluss des Darlehensvertrages ohne den Einsatz der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen möglich gewesen wäre oder nicht. Denn auch dann, wenn sie andere Sicherheiten hätte stellen können, setzte doch der nun einmal erfolgte Einsatz der Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen als Kreditsicherungsmittel deren Bestehen voraus. Angesichts dessen ist die Beklagte in ihrem Vertrauen darauf schutzwürdig, dass kein Widerspruch erfolgen werde, weil sich aus dem sonstigen Verhalten der Klägerin gerade ergab, dass sie den Versicherungsvertrag als unbedingt wirksam behandelte. An dieser maßgeblichen Erwägung, die das Verhalten der Klägerin als widersprüchlich und treuwidrig erscheinen lassen, ändert weder die von der Klägerin angeführte Kooperation zwischen Beklagter und Darlehensgeberin etwas, noch der Verweis darauf, dass eine Absicherung des Kredits auch in anderer Weise hätte erfolgen können. c) Der Annahme, der Ausübung des Gestaltungsrechts durch die Klägerin sei als treuwidriges Verhalten zu werten und daher unzulässig, stehen schließlich auch europarechtliche Erwägungen nicht entgegen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind ebenso geklärt wie die Tatsache, dass die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einklang mit dieser Rechtsprechung stehen kann. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.). II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Zusatz: Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.