Urteil
24 U 111/18
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0321.24U111.18.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.07.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.07.2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klägerin den klagegegenständlichen Anspruch zuerkannt. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gehen Ersatzansprüche eines Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – nicht der Versicherungsnehmer selbst betroffen ist, sondern eine Person, die aufgrund des Versicherungsvertrages zum versicherten Personenkreis gehört, § 43 Abs. 1 VVG. Leistet die Versicherung an die mitversicherte Person, gehen dessen Ansprüche auf die Versicherung über (vgl. Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 6. Auflage 2019, § 86 VVG Rn. 23 m.w.N.). Demnach steht der Klägerin aufgrund der Leistungserbringung an den Geschädigten Herrn M (versicherte Person, nachfolgend versicherter Geschädigter genannt) kraft übergegangenem Recht ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Zahlung von 14.924,08 € in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG zu. 2. Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist zum einen, dass von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH, Urteil v. 18.09.2009, Az. V ZR 75/08, NJW 2009, 3787; BGH, Urteil v. 30.05.2003, Az. V ZR 37/02, NJW 2003, 2377). Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Gefahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkung auf sein Grundstück daher nicht rechtzeitig abwehren kann (vgl. BGH, Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH, Urteil v. 01.02.2008, Az. V ZR 47/07, NJW 2008, 992). Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass das Brandereignis auf der Parzelle Nr. 04 des Beklagten entstanden ist und auf die Parzelle Nr. 01 des versicherten Geschädigten übergegriffen und zur Zerstörung der dort befindlichen Gartenlaube geführt hat. Insoweit schilderte der vernommene Zeuge O für den Senat glaubhaft und überzeugend, dass er am Schadenstag sich auf der Anlage des Kleingartenvereins F e.V. aufgehalten und beobachtet habe, wie hinter der Gartenlaube des Beklagten im Bereich des Anbaus mit einem Plastikdach zunächst nach seiner Wahrnehmung weißer Dampf aufgestiegen sei, der sich im weiteren Verlauf in Rauch umgewandelt habe. Anschließend seien Flammen zu sehen gewesen und später habe das gesamte Dach des Anbaus in Flammen gestanden. Nach seiner Wahrnehmung der Ereignisse habe sich der Brand anschließend auf die Gartenlaube des Beklagten ausgedehnt und habe sodann auf die Gartenlaube des versicherten Geschädigten übergegriffen. Die Schilderungen des Zeugen O zum Ablauf des Brandereignisses waren nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Der Zeuge hat die damaligen Ereignisse anschaulich geschildert. Er ist auch glaubwürdig. Seine Angaben vor dem Senat decken sich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018 (Bl. 108 ff. d.A.) mit seinen erstinstanzlich getätigten Bekundungen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge O zulasten des Beklagten eine Falschaussage getätigt hätte. Im Übrigen werden seinen Angaben durch den ebenfalls vom Senat vernommenen Zeugen U bestätigt. Der Zeuge U konnte als damaliger Einsatzleiter der zum Brandort gerufenen Feuerwehr die Geschehnisse beobachten. Er schilderte für den Senat widerspruchsfrei und überzeugend, dass bei seinem Eintreffen zunächst die Baulichkeiten auf der Parzelle des Beklagten gebrannt hätten und der Brand anschließend auf die Parzelle des versicherten Geschädigten übergegriffen habe. Er führte aus, dass zur Vermeidung eines Übergreifens des Brandes auf die Gartenlaube des versicherten Geschädigten noch versucht worden sei, eine sogenannte „Riegelstellung“ aufzubauen. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits der Grenzbereich zwischen den Parzellen des Beklagten und des versicherten Geschädigten gebrannt. Allerdings habe ein Übergreifen nicht mehr verhindert werden können und es habe „durchgezündet“. Nach Auffassung des Zeugen hätte mit der Riegelstellung ein Übergreifen des Brandes nicht mehr verhindert werden können, da der Brand auf der Parzelle des Beklagten mit meterhohen Flammen sehr stark gewesen sei. Auch der Zeuge U war glaubwürdig. Er hat die damaligen Vorkommnisse nachvollziehbar und anschaulich geschildert. Seine Aussage deckt sich ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2018 mit seinen Bekundungen vor dem Landgericht. Bereits die Aussagen der Zeugen begründen die Überzeugung, dass der Brand auf der Parzelle des Beklagten seinen Ursprung genommen hat. Letzte mögliche Zweifel werden durch das mündliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Phys. L ausgeräumt. Dieser erläuterte nach Vernehmung der Zeugen O und U, dass aufgrund ihrer Aussagen eindeutig sei, dass der Brand auf der Parzelle des Beklagten ausgebrochen sei. Der Senat schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Der Senat schließt aus, dass – entsprechend der Behauptung des Beklagten – der Brand infolge eines Kurzschlusses aufgrund defekter Kabel oder Verteiler im Rahmen eines Schwellbrandes bzw. Schmorbrandes unbemerkt auf der Parzelle des versicherten Geschädigten ausgebrochen und sich auf die Parzelle des Beklagten ausgebreitet hat, wo das Brandereignis dann erstmalig bemerkt wurde. Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme vielmehr davon überzeugt, dass der vom Beklagten geschilderte alternative Brandablauf nicht stattgefunden hat. Hiergegen spricht, dass der Zeuge O glaubhaft bekundete, dass er sich bei erstmaliger Wahrnehmung des Qualms auf der Parzelle des Beklagten auf seiner eigenen in der Nähe befindliche Parzelle befunden habe und hierbei seine Gartenlaube betreten und elektrisches Licht angemacht habe. Das elektrische Licht habe während seines Aufenthalts in der Gartenlaube von ca. vier Minuten problemlos funktioniert. Zudem erklärte der Zeuge O anhand einer von ihm gefertigten Skizze (Anlage zum Berichterstattervermerk vom 21.03.2019), dass die Stromversorgung der Parzellen in Reihe geschaltet sei. Insoweit werde von einem Verteiler die Stromversorgung zunächst auf die Parzelle S, von dort auf die Parzelle T, von dort auf die Parzelle des Beklagten, von dort auf die Parzelle des versicherten Geschädigten, von dort auf die Parzelle H, von dort auf die Parzelle X, von dort auf die Parzelle des Zeugen O und von dort abschließend zu einer weiteren Parzelle H geführt. Zudem führte der Zeuge O aus, dass die damaligen Stromversorgungsleitungen unterirdisch verlegt worden seien. Auf Grundlage der überzeugenden Bekundungen des Zeugen O führte der Sachverständige Dipl.-Phys. L aus, dass eine elektrizitätsbedingte Entstehung der Problematik auf der Parzelle des versicherten Geschädigten auszuschließen sei. Gegen einen Kurzschluss spreche bereits der Umstand, dass die Stromversorgung auf der Parzelle des Zeugen O im Zeitpunkt des Beginns der Brandentwicklung noch funktioniert habe. Insoweit wäre aufgrund der Reihenschaltung eine Stromversorgung der erst nachfolgend versorgten Parzelle des Zeugen O nicht mehr gegeben gewesen, wenn in der davor liegenden Stromversorgung ein Kurzschluss entstanden wäre. Zudem spreche die Art und Weise der ursprünglich verlegten Stromversorgung dagegen, dass es einen Übersprung von der Parzelle des versicherten Geschädigten auf die des Beklagten gegeben habe. Abschließend schloss der Sachverständige das vom Beklagten behauptete Alternativszenario eines Schwellbrandes aus, da die Versorgungsleitungen erdverlegt gewesen seien. Die Stromversorgung könne er aufgrund der Angaben der Zeugen als Brandursache ausschließen. Den eindeutigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an. 3. Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist zum anderen, dass der Anspruchsgegner als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH Urteil v. 01.02.2008, Az. V ZR 47/07, NJW 2008, 992). Hierbei folgt die Störereigenschaft nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Auswirkung ausgeht; erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht; ob dies der Fall ist, kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden; entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder –besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen; dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Auswirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH Urteil v. 01.04.2011, Az. V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739; Klimke in beck-online.GK, Stand: 01.02.2018, § 906 Rn. 317, 402, 403). Unter dem Begriff der Sicherungspflicht ist indes keine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne gemeint; vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder –besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich ist, er folglich den störenden Zustand zurechenbar herbeigeführt hat (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542; BGH Urteil v. 01.04.2011, Az. V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739). Anerkannt ist eine Störereigenschaft z.B. für den Fall, dass ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitungen in Brand gerät, weil es sich hierbei nicht um die Verwirklichung eines allgemeinen Risikos handelt (vgl. BGH Urteil v. 09.02.2018, Az. V ZR 311/16, NJW 2018, 1542 m.w.N.). Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung auf Umständen beruht, die der Eigentümer oder Besitzer beeinflussen konnte, auch wenn ggfs. konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestand (vgl. BGH Urteil v. 11.06.1999, Az. V ZR 377/98, NJW 1999, 2896; Klimke in beck-online.GK, a.a.O., § 906 Rn. 404). Unter Achtung dieser Grundsätze kann – entgegen der Auffassung des Landgerichts – die Störereigenschaft nicht schon mit dem Umstand bejaht werden, dass der Beklagte durch eine etwaige laienhafte Installation von Elektroleitungen und/oder Elektrogeräten bzw. durch einen nicht ordnungsgemäßen Einbaus eines (holzbefeuerten) Saunaofens eine Ursache für das Brandereignis gesetzt haben könnte. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist nicht feststellbar, dass der Brand durch einen technischen Defekt ausgelöst worden ist oder sonst wie auf einer unsachgemäßen Installation von Elektroleitungen oder eines Saunaofens beruht. Die Klägerin trägt für das Vorliegen der Störereigentsachaft die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Klimke in beck.online.GK, a.a.O., § 906 Rn. 426 m.w.N.; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Auflage 2016, § 906 Rn. 15, 30). Die Aussage des Zeuge O war zu etwaigen Ursachen der Brandentstehung bereits unergiebig, da er hierzu keine Angaben tätigen konnte. Gleiches gilt für den Zeugen U. Dieser führte aus, dass er den Brandherd bei seiner Erkundung nicht habe entdecken können. Gleichsam enthalten die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Münster (Az. 30 UJs 2312/15) keine Angaben hierzu, da aufgrund des starken Zerstörungsgrades von weiteren Ermittlungen zur Brandursache abgesehen worden ist. Im Übrigen vermochte der Sachverständige Dipl.-Phys. L in Ermangelung von hinreichenden Anknüpfungstatsachen nicht mit dem notwendigen Grad der Sicherheit festzustellen, dass der Brand eine technische Ursache hat. Indes kommt es nach Auffassung des Senats hierauf nicht an. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, welche Ursache den Brand ausgelöst hat. Der Beklagte hat als Störer nämlich jedenfalls zu verantworten, dass das auf seiner Parzelle entstandene Brandereignis auf die Gartenlaube des versicherten Geschädigten übergegriffen hat, indem er erhebliche Brandlasten an der Grenze zur Parzelle des versicherten Geschädigten geschaffen hat. Eine erhebliche Brandlast hat der Beklagte bereits dadurch geschaffen, dass er entgegen der Regelung in § 29 Abs. 1 der Satzung des Kleingartenvereins i.V.m. § 3 Abs. 2 BKleingG umfangreiche Anbauten und Überdachungen an seiner Gartenlaube zur Parzelle des versicherten Geschädigten errichtet und hiermit mehr als die gestatteten 24 m² Grundfläche überbaut hat. Das Überschreiten der zulässigen Grundflächen ergibt sich aus der überzeugenden und glaubhaften Aussage des Zeugen O, der anschaulich schilderte, dass es mit dem Beklagten mehrfach Auseinandersetzungen wegen der unzulässigen Anbauten gegeben habe, dieser zeitweise auch einen Rückbau vorgenommen habe, nur um anschließend wieder neue Anbauten und Überdachungen zu errichten. Verdeutlicht wird der Überbauungszustand durch den von der Klägerin vorgelegten Google-Earth-Auszug (Anlage K1, Bl. 9 d.A.), dem eindeutig zu entnehmen ist, dass ausgehend von der Gartenlaube des Beklagten sich Anbauten und Überdachungen bis zur Grundstücksgrenze und Gartenlaube des versicherten Geschädigten erstreckten. Hinzu kommt, dass der Zeuge U im Rahmen seiner Vernehmung für den Senat überzeugend und glaubhaft bekundete, dass auf der Parzelle des Beklagten erhebliche Brandlasten gegeben waren. Unter anderem schilderte der Zeuge, dass auf der Parzelle des Beklagten mehrere Gasflaschen gelagert worden seien, von denen einige während des Brandes explodiert seien. Daneben hätten neun weitere Gasflaschen noch rechtzeitig geborgen und gekühlt werden können. Zudem sei die Parzelle des Beklagten auch im Grenzbereich mit Gegenständen vollgestopft gewesen, wobei er nicht sagen könne, um was für Gegenstände es sich konkret gehandelt habe, weil eine nähere Erkundung wegen der Wärmeentwicklung nicht möglich gewesen sei. Auf Grundlage dieser Umstände (Überbauung und Brandlasten) führte der Sachverständige Dipl.-Phys. L für den Senat überzeugend aus, dass die Überbauung zur Parzelle des versicherten Geschädigten eine Brandbrücke begründet habe und die Überbauung damit das Hauptproblem für den Brandübergriff gewesen sei. Der Sachverständige kommt hierbei unter Wertung sämtlicher Anknüpfungstatsachen zum Schluss, dass ein Übergriff des Brandes mit aller Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hätte, wenn es die Überdachung und die weiteren Brandlasten nicht gegeben hätte. Zumindest hätte ein Brandereignis auf der Parzelle des Beklagten ohne die Überbauung frühzeitiger bemerkt und ein etwaiges Übergreifen des Brandes durch eine „Riegelstellung“ der Feuerwehr verhindert werden können. Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an und wertet diese Umstände dahingehend, dass der Beklagte als Störer zu erachten ist, da die Faktoren für den Brandübergriff durch ihn geschaffen und kontrolliert worden sind. 4. Da die Voraussetzungen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs erfüllt sind, hat die Klägerin nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung einen Anspruch auf Erstattung der durch das Brandereignis entstandenen Schäden in Form der Abrisskosten in Bezug auf die durch den Brand zerstörte Gartenlaube des versicherten Geschädigten in Höhe von insgesamt 11.505,20 €, des regulierten Hausratsschadens in Höhe von 3.000,- € und der Gutachterkosten in Höhe von 418,88 €. Soweit der Beklagte erstinstanzlich die Zahlung der vorgenannten Beträge mit Nichtwissen bestritten hat, hat er dieses Bestreiten in zweiter Instanz nicht mehr aufrechterhalten. Im Übrigen ist die Feststellung des Landgerichts zur Zahlung der Beträge mit der Berufung nicht beanstandet worden und unterliegt auch keinen sonstigen Bedenken. 5. Der Anspruch ist zudem nicht wegen eines etwaigen Mitverschuldens des versicherten Geschädigten, das sich die Klägerin anrechnen lassen müsste, gemäß § 254 BGB ausgeschlossen oder sonst wie zu kürzen. Soweit der Beklagte eingewendet hat, dass der versicherte Geschädigte selbst rechtswidrig an der Parzellengrenze gebaut habe, verfängt dies nicht. Insoweit hat der Zeuge O für den Senat überzeugend und glaubhaft ausgeführt, dass die Gartenlaube des versicherten Geschädigten in den 50er bzw. 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts errichtet worden sei und daher Bestandsschutz genossen habe. Der für ein Mitverschulden darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, dass die Gartenlaube des versicherten Geschädigten von Anfang an baurechtswidrig errichtet worden wäre. Im Übrigen ist entscheidend, dass das Übergreifen des Brandes nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auf die nachträglichen Überbauungen des Beklagten zur Parzelle des versicherten Geschädigten beruht, während der versicherte Geschädigte seine Gartenlaube über Jahrzehnte in einer unveränderten Größe und Lage belassen hat. 6. Da der Beklage bereits verschuldensunabhängig aus dem nachbarschaftsrechtlichen Entschädigungsanspruch haftet, kann es dahinstehen, ob daneben eine Haftung aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB besteht. 7. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. 8. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.