Leitsatz
V ZR 311/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:090218UVZR311
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:090218UVZR311.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 311/16 Verkündet am: 9. Februar 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 906 Abs. 2 Satz 2, § 1004 Abs. 1 Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert da- ran nichts. BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten zu 2 bis 4 sind die Rechtsnachfolger der ursprünglich be- klagten Eheleute R. , die im Laufe des Rechtsstreits verstorben sind. Die Eheleute R. waren Eigentümer eines Wohnhauses. Am 8. De- zember 2011 führte der Beklagte zu 1 in ihrem Auftrag am Flachdach des Hau- ses Reparaturarbeiten durch. Im Verlauf der von ihm mit Hilfe eines Brenners durchgeführten Heißklebearbeiten verursachte er schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Am Abend bemerkten die Eheleute Flammen in dem Bereich, in dem der Beklagte zu 1 gearbeitet hatte. 1 - 3 - Der alarmierten Feuerwehr gelang es nicht, das Haus zu retten. Es brannte vollständig nieder. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschä- digt. Das Haus der Nachbarin ist bei der Klägerin versichert, die ihr eine Ent- schädigung geleistet hat. Die Klägerin verlangt nun aus übergegangenem Recht gemäß § 86 Abs. 1 VVG von den Beklagten Ersatz. Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 97.801,29 € verurteilt; während des Beru- fungsverfahrens wurde über dessen Vermögen das Verbraucherinsolvenzver- fahren eröffnet. Die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese eine Verurteilung auch der Beklagten zu 2 bis 4 erstrebt hatte, zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Beklagten zu 2 bis 4 beantragen, verfolgt die Klägerin ihren Klagean- trag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Beklagten zu 2 bis 4 nicht zum Ersatz verpflichtet. Eine Haftung aus unerlaubter Handlung scheide aus, da keine Anhaltspunkte bestünden, dass ihre Rechtsvorgänger den Dachdecker nicht sorgfältig ausgewählt hätten. Der Klägerin stehe auch kein verschuldens- unabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. Die Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 bis 4, die Eheleute R. , seien nicht Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Sie hätten mit 2 3 - 4 - der sorgfältigen Auswahl des Beklagten zu 1 alles Erforderliche getan, um das Risiko eines Brandschadens im Zuge der Dachdeckerarbeiten auszuschließen. Eine Beaufsichtigungspflicht oder Pflicht zur Erteilung von Anweisungen hin- sichtlich der Arbeitsausführung habe sie nicht getroffen. Schließlich seien sie nach Beendigung der Arbeiten auch nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob sich unterhalb der Dachabdeckung ein Glutnest gebildet haben könnte, was nach den örtlichen Gegebenheiten zudem gar nicht möglich gewesen wäre. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagten ein verschuldensun- abhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwen- dung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zu. 1. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Recht- sprechung des Senats gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen pri- vatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nach- teile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmen- den Beeinträchtigung übersteigen (vgl. nur Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 102 f.; Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 44 f.; Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 9 jeweils mwN). Hiervon ist auszugehen, wenn ein Brand auf ein fremdes Grundstück übergreift, da der Nachbar die Ge- fahr in aller Regel nicht erkennen und die Einwirkungen auf sein Grundstück 4 5 - 5 - daher nicht rechtzeitig abwehren kann (Senat, Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992 Rn. 7). 2. Weitere Voraussetzung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist, dass der Anspruchsgegner als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist (Senat, Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992 Rn. 8 mwN). a) Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42; Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 12 mwN). b) Mit der Sicherungspflicht ist allerdings nicht - wie das Berufungsgericht meint - eine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne gemeint, die, um einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu begründen, von dem Grundstücks- eigentümer oder -besitzer verletzt worden sein muss. Vielmehr kommt es da- rauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrach- tung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 6). Wesentliche Zu- 6 7 8 - 6 - rechnungskriterien sind dabei u.a. die Veranlassung, die Gefahrenbeherr- schung oder die Vorteilsziehung (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 106; Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW- RR 2011, 739 Rn. 8). Bei natürlichen Immissionen ist entscheidend, ob sich die Nutzung des störenden Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirt- schaftung hält (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ, 157, 33, 42 mwN). Sachgründe, die es rechtfertigen, dem Grundstücks- eigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen und ihn damit als Störer zu qualifizieren, hat der Senat etwa bejaht, wenn ein Haus infolge eines technischen Defekts seiner elektrischen Geräte oder Leitun- gen in Brand gerät (Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70; Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993) oder Wasser infolge eines Rohrbruchs auf das Nachbargrundstück gelangt (Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 105 f.). Hierdurch verur- sachte Störungen stellen kein allgemeines Risiko dar, das sich - wie etwa ein Blitzschlag - ebenso gut bei dem Haus des Nachbarn hätte verwirklichen kön- nen und dessen Auswirkungen von dem jeweils Betroffenen selbst zu tragen sind. Auch wenn konkret kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden be- standen haben mag, beruhen sie auf Umständen, auf die grundsätzlich der Grundstückseigentümer bzw. -besitzer, und nur dieser, Einfluss nehmen konnte (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 1999 - V ZR 377/98, BGHZ 142, 66, 70). 3. Gemessen an diesen Grundsätzen haften die Beklagten dem Grunde nach in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für die aus dem Brand entstandenen Schäden am Nachbarhaus. a) Die Eigentümerin des Nachbargebäudes hatte keine tatsächliche Mög- lichkeit, das drohende Übergreifen des Brandes auf ihr Grundstück durch die Geltendmachung von Abwehransprüchen gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 9 10 - 7 - BGB zu verhindern. Die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Brand und die Löscharbeiten verursachten erheblichen Beschädigungen ihres Gebäudes übersteigen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hin- zunehmenden Einwirkung. Die Beeinträchtigung beruhte auch auf einer privat- wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks der Beklagten. b) Die Rechtsvorgänger der Beklagten sind als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen. aa) Der Annahme einer Verantwortlichkeit steht nicht entgegen, dass der Brand auf die Handlung eines Dritten, nämlich auf die Arbeiten des von den Rechtsvorgängern der Beklagten mit der Vornahme einer Dachreparatur beauf- tragten Werkunternehmers zurückzuführen ist. Mittelbarer Handlungsstörer ist auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (vgl. Senat, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 203 mwN; Urteil vom 18. De- zember 2015 - V ZR 55/15, NZM 2016, 735 Rn. 22). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es für die Zurechnung des durch den Handwer- ker herbeigeführten gefahrträchtigen Zustands des Grundstücks nicht darauf an, ob die Rechtsvorgänger der Beklagten bei der Auswahl des Handwerkers Sorgfaltspflichten verletzt haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob es Sachgründe gibt, die aufgetretene Störung ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Das ist der Fall. Die Rechtsvorgänger der Beklagten waren diejenigen, die die Vor- nahme von Dacharbeiten veranlasst haben und die aus den beauftragten Arbei- ten Nutzen ziehen wollten (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 18. De- zember 2015 - V ZR 55/15, NZM 2016, 735 Rn. 22). Dass sie den Handwerker sorgfältig ausgesucht und ihm die konkrete Ausführungsart nicht vorgeschrie- ben haben, ändert nichts daran, dass sie mit der Beauftragung von Dacharbei- ten eine Gefahrenquelle geschaffen haben und damit der bei der Auftragsaus- 11 12 - 8 - führung verursachte Brand auf Umständen beruhte, die ihrem Einflussbereich zuzurechnen sind. bb) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Entscheidung des Senats zur eingeschränkten Verantwortlichkeit des Eigentümers für Handlungen seines Mieters (Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 26/05, NJW 2006, 992 Rn. 5). Da- nach kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verant- wortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen hat oder es unterlässt, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten. Maß- geblich hierfür ist die Überlegung, dass ausgleichspflichtig derjenige ist, der die Nutzungsart des Grundstücks bestimmt (Senat, Urteil vom 1. April 2011 - V ZR 193/10, NJW-RR 2011, 739 Rn. 8) und dass dies bei einem vermieteten Grundstück grundsätzlich der Mieter ist. Diese Grundsätze sind auf den von einem Grundstückseigentümer beauftragten Handwerker nicht übertragbar. An- ders als ein Mieter ist der Handwerker nicht Nutzer des Grundstücks, da er nicht dessen Nutzungsart bestimmt, sondern nach den Weisungen des Grund- stückseigentümers lediglich bestimmte Tätigkeiten vornimmt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 217/09, NJW 2010, 3158 Rn. 12 und 16). Dem Grundstückseigentümer bleibt die Möglichkeit, jederzeit auf Art und Umfang der von dem Handwerker durchgeführten Arbeiten Einfluss zu nehmen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99, BGHZ 147, 45, 52). c) Der entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht schließlich nicht entgegen, dass der Eigentümerin des Nachbargrundstücks gegen den Handwerker Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist zwar subsidiär; das schließt eine Anwendung grundsätzlich aus, soweit eine andere in sich ge- schlossene Regelung besteht (Senat, Urteil vom 19. September 2008 13 14 - 9 - - V ZR 28/08, BGHZ 178, 90 Rn. 23; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 236). So verhält es sich hier jedoch nicht. Das Bestehen einer Gesetzeslücke kann nicht damit verneint werden, dass ein an- derer Haftungstatbestand eingreift (vgl. Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, VersR 2012, 1265 Rn. 22; Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 84/04, juris Rn. 14; Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 104). Das gilt umso mehr, als hier der Haftungstatbestand die Haftung einer dritten Person betrifft. III. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu der Höhe des geltend gemachten Anspruchs getroffen hat. Das Urteil ist aufzu- 15 - 10 - heben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 03.07.2015 - 10 O 1082/13 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.01.2016 - 4 U 52/15 -