Urteil
26 U 151/18
OLG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Gewährung eines Vorschusses zur Beibringung eines privatgutachterlichen Gegengutachtens gebietet dem Gericht, der Partei ausreichende Frist zur Einholung dieses Gutachtens zu gewähren oder den Verkündungstermin zu verlegen.
• Wird einer Partei durch widersprüchliches Verfahren die Möglichkeit genommen, ein eingeholtes Privatgutachten fachlich zu verwerten, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) und die Grundsätze eines fairen Verfahrens vor.
• Leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem solchen wesentlichen Verfahrensmangel, ist nach § 538 Abs.2 ZPO eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme geboten.
• Bei Arzthaftungsfällen beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht schon wegen Kenntnis der Behandlungsumstände; es bedarf der Kenntnis von Tatsachen, die dem Laien zeigen, dass vom medizinischen Standard abgewichen wurde.
• Die Zurückverweisung ist gerechtfertigt, wenn aufgrund des beabsichtigten Privatgutachtens eine umfangreiche und aufwändige weitere Beweisaufnahme zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch widersprüchliche Vorschussbewilligung und fehlende Fristverlängerung; Zurückverweisung • Die Gewährung eines Vorschusses zur Beibringung eines privatgutachterlichen Gegengutachtens gebietet dem Gericht, der Partei ausreichende Frist zur Einholung dieses Gutachtens zu gewähren oder den Verkündungstermin zu verlegen. • Wird einer Partei durch widersprüchliches Verfahren die Möglichkeit genommen, ein eingeholtes Privatgutachten fachlich zu verwerten, liegt ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs.1 GG) und die Grundsätze eines fairen Verfahrens vor. • Leidet das erstinstanzliche Verfahren an einem solchen wesentlichen Verfahrensmangel, ist nach § 538 Abs.2 ZPO eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme geboten. • Bei Arzthaftungsfällen beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich nicht schon wegen Kenntnis der Behandlungsumstände; es bedarf der Kenntnis von Tatsachen, die dem Laien zeigen, dass vom medizinischen Standard abgewichen wurde. • Die Zurückverweisung ist gerechtfertigt, wenn aufgrund des beabsichtigten Privatgutachtens eine umfangreiche und aufwändige weitere Beweisaufnahme zu erwarten ist. Die Klägerin, schwerbehindert infolge einer Geburt in der 25. Schwangerschaftswoche am 15.01.2009, macht den niedergelassenen Gynäkologen als behandelnden Arzt ihrer Mutter für die Frühgeburt und die daraus resultierenden Schädigungen verantwortlich. Sie verlangt Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflichten; streitgegenständlich sind Vorwürfe fehlerhafter Behandlung, insbesondere Nichtbeachtung einer Zervixverkürzung, unterlassene Krankenhausbehandlung und unzureichende Dokumentation. Der Beklagte bestreitet eine Risikoschwangerschaft, erklärt, er habe korrekt dokumentiert und rechtzeitig zur Klinik überwiesen; er weist Vorwürfe etwaiger Abrechnungsverschleierung zurück. Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme und gerichtlichem Gutachten ab, weil kein Behandlungsfehler festgestellt wurde. Die Klägerin legte Berufung ein und beantragte subsidiär die Zurückverweisung, da ihr ein Vorschuss zur Einholung eines Privatgutachtens bewilligt, die Frist zur Einholung aber nicht verlängert wurde. • Der Senat stellt fest, dass das Landgericht durch Auszahlung eines Vorschusses zur Beibringung eines Privatgutachtens und gleichzeitiges Festhalten am Verkündungstermin widersprüchlich gehandelt hat und dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art.103 Abs.1 GG verletzt hat. • Im Arzthaftungsprozess ist aus Gründen der Waffengleichheit der medizinisch nicht sachkundige Kläger regelmäßig darauf angewiesen, ein privatgutachterliches Gegengutachten einholen zu können, um das gerichtliche Gutachten in fachlicher Hinsicht zu überprüfen; bewilligt das Gericht einen Vorschuss, muss es die dafür notwendige Zeit gewähren oder den Termin verschieben. • Das erstinstanzliche Verfahren leidet infolgedessen an einem wesentlichen Mangel, der eine umfangreiche und aufwändige erneute Beweisaufnahme erforderlich macht (§ 538 Abs.2 ZPO), weil die von der Klägerin angekündigte Privatbegutachtung noch nicht verwertet worden ist und die gerichtliche Sachverständige sich damit auseinandersetzen wird. • Das Berufungsgericht wägt im Rahmen seines Ermessens zwischen eigener Sachentscheidung und Zurückverweisung ab und kommt hier zu dem Ergebnis, dass das Interesse an einem verfahrensfehlerfreien erstinstanzlichen Verfahren die Prozessökonomie überwiegt. • Zur Verjährung: Für etwaige Ausgleichsansprüche sind die regelmäßigen Fristen nach §§ 194,195,199 BGB maßgeblich; im Arzthaftungsbereich beginnt die Frist erst, wenn der Anspruchsberechtigte Tatsachen kennt, die einen Laien erkennen lassen, dass vom ärztlichen Standard abgewichen wurde; dies lässt sich hier nicht sicher bereits 2009 feststellen. Die Berufung der Klägerin wird hinsichtlich der Hauptanträge zurückgewiesen, im Hilfsantrag jedoch teilweise stattgegeben: Das Urteil des Landgerichts Detmold und das dortige Verfahren werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend führt der Senat aus, dass das Landgericht durch die Bewilligung eines Vorschusses zur Einholung eines Privatgutachtens und gleichzeitiges Festhalten am Verkündungstermin den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat und dadurch eine umfangreiche weitere Beweisaufnahme erforderlich wird. Die Kostenentscheidung trifft das Landgericht in erster Instanz; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Revision wurde nicht zugelassen. Die Zurückverweisung dient dazu, dem Prozessgrundsatz der Fairness zu genügen und der Klägerin die sachgerechte Verwertung des privatgutachterlichen Gegengutachtens zu ermöglichen, worauf die weitere Beweisaufklärung im ersten Rechtszug zu konzentrieren ist.