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Urteil

3 S 12/23

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2024:0502.3S12.23.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.09.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld zum Aktenzeichen 7 C 247/22 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht Krefeld zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.09.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld zum Aktenzeichen 7 C 247/22 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht Krefeld zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Regulierung von Behandlungskosten, die im Rahmen der stationären Behandlung einer bei der Klägerin Versicherten angefallen sind. Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung der am 00.00.0000 geborenen Frau M. R. (nachfolgend: Geschädigte), welche am 22.01.2020 im Rahmen eines Verkehrsunfalls verletzt worden ist, den der Beklagte zu 1) verursachte, als er die Tür seines Pkw öffnete und hierbei nicht auf den nachfolgenden Verkehr achtete, wodurch die Geschädigte stürzte und sich u.a. den Oberarm brach. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die Haftpflichtversicherung des durch den Erstbeklagten gehaltenen Pkw. Nach dem Unfallgeschehen wurde die Geschädigte im P. S. Krefeld erstversorgt. Um den Oberarmbruch zu versorgen, wurde operativ eine Metallplatte eingebracht, welche am 28.02.2022 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes im G. S. Duisburg bis zum 02.03.2022 operativ entfernt worden ist. In der Folgezeit regulierte die Beklagte zu 2) auf Aufforderung der Klägerin behandlungsbedingte Kosten in Höhe von insgesamt 9.141,34 € (6.428,98 € + 1.483,43 € + 349,34 € + 388,93 € + 490,66 €). Mit Schreiben vom 31.05.2022 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 3.902,74 € auf, worauf diese zunächst nur 525,02 € regulierte. Die Zahlung weitergehender, auf die stationäre Behandlung ab dem 28.02.2022 entfallender Kosten in Höhe von 3.377,72 € unterblieb. Die Beklagte zu 2) forderte die Klägerin auf, ihr den Datensatz nach § 301 SGB V, den Entlassungsbericht und eventuelle OP-Berichte zur Verfügung zu stellen. Dem kam die Klägerin nur hinsichtlich des Datensatzes nach § 301 Abs. 1 SGB V nach. Die Beklagte zu 2) verweigerte darauf mit Schreiben vom 28.06.2022 die weitergehende Regulierung der auf den stationären Aufenthalt im G. S. Duisburg beruhenden Kosten. Die Klägerin hat behauptet, die von ihr ausgeglichenen Behandlungskosten seien sämtlich auf den Verkehrsunfall vom 22.01.2020 zurückzuführen und erforderlich gewesen, um die erlittenen Verletzungen der Geschädigten zu behandeln. Sie hat die Ansicht vertreten, gegen die Beklagten einen gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf sie übergegangene Regressanspruch zu haben. Sie sei bei der Verfolgung dieses Anspruches nicht verpflichtet, den Beweis der Unfallkausalität zu führen, dass es ihr selbst aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich sei, die Krankenhausrechnung auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Überprüfung der Abrechnung des Krankenhauses durch das Gericht und die Beklagten sei ebenfalls nicht erforderlich. Dies folge bereits daraus, dass die Zivilgerichte im Regressprozess im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X nicht dazu berufen seien, die erfolgten Abrechnungen nachträglich auf ihre materiell- sozialversicherungsrechtliche Richtigkeit zu prüfen. Nach dieser Vorschrift sei ein Zivilgericht, das über einen nach § 116 Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Anspruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial- oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werde, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsanspruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte. Sozialrechtliche Vorfragen sollen den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivilgerichten nicht erörtert werden. Im zivilgerichtlichen Regressprozess der Krankenkasse sei der Abrechnungsbetrag mithin grundsätzlich keiner materiell- rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Aus dem Grundgedanken des § 118 SGB X folge, dass Zivilgerichte mit sozialrechtlichen Vorfragen nicht belastet werden sollen; folglich seien im Rahmen der Kongruenz die Beträge, die die Krankenkasse an die Krankenhausträger gezahlt habe, ohne weiteres vom Anspruchsübergang auf die Krankenkasse erfasst. Die Beklagten haben behauptet, zur Entfernung der Metallplatte wäre eine ambulante Behandlung ausreichend und üblich gewesen. Deshalb seien nur die Kosten einer ambulanten Behandlung in Höhe von 525,02 € reguliert worden. Dass die Geschädigte über mehrere Tage hinweg stationär behandelt worden ist, lasse die Vermutung zu, dass der Krankenhausaufenthalt jedenfalls nicht nur zur Entfernung der Metallplatte genutzt worden sei, sondern auch andere Untersuchungen/ Behandlungen erfolgt seien, die nicht auf den Verkehrsunfall vom 22.01.2020 zurückzuführen und deshalb nicht regressierbar seien. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Klägerin müsse, wie es auch die Geschädigte selbst müsste, sowohl die Erforderlichkeit der weiteren Behandlungskosten als auch die Unfallkausalität beweisen. Die Klägerin verfolge einen gesetzlich auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch der Geschädigten, weswegen schadensersatzrechtliche Grundsätze und nicht sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen seine. Dass der Klägerin eine Überprüfung der Krankenhausrechnung nicht oder nur eingeschränkt möglich sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Es wäre deshalb Beweis über die Erforderlichkeit der abgerechneten Behandlungskosten zu erheben. Zur Prozessgeschichte und zum Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug sowie die dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil, welches den Beklagtenvertretern am 11.09.2023 zugestellt worden ist, weitestgehend – mit Ausnahme der Änderung des Verzugszeitpunktes, ab dem der Zinsanspruch bestand - stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht sich der Rechtsansicht der Klägerin angeschlossen und unter Verweis auf das – nicht rechtskräftige – Urteil des Oberlandesgerichtes des Landes Sachsen- Anhalt vom 06.07.2023 (Az.: 9 U 125/22, veröffentlicht bei Juris) die Rechtsansicht vertreten, die Klägerin müsse den Kausalitätsbeweis nicht führen, weswegen eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt und der Frage der Erforderlichkeit nicht durchzuführen sei. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung vom 27.09.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tage. Mit ihrer Berufung machen sie unter Verweis auf ein Urteil des OLG Hamm vom 16.05.2023 (Az.: I- 26 U 99/22) geltend, das Amtsgerichts habe zu Unrecht von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen und sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der verfolgte Anspruch aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten nicht mehr materiell- rechtlich zu prüfen sei. Der Sozialversicherungsträger, die Klägerin, mache lediglich einen übergegangenen Anspruch seiner Versicherten geltend und gerade keinen eigenen Anspruch. Durch die Legalzession des § 116 SGB X komme dem Sozialversicherungsträger keine bessere Stellung zu als dem Geschädigten selbst, weil sich dessen Anspruch infolge der Legalzession bei dem Sozialversicherungsträger fortsetze, aber nicht verändere. Würde der Sozialversicherungsträger von der Darlegungs- und Beweislast eines unfallkausalen Schadens und der Erforderlichkeit der Behandlungskosten befreit werden, stünde dieser wesentlich besser dar, als es der Geschädigte würde und der Schädiger könnte sich nicht mehr gegen an ihn herangetragene Forderungen verteidigen oder zumindest den Nachweis deren Berechtigung verlangen. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Krefeld, Az.: 7 C 247/22, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Krefeld zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere sei zu würdigen, dass die Beweisführung für Sozialversicherungsträger durch den § 275c Abs. 2 SGB V stark eingeschränkt werde, sodass für diese nicht dieselben Beweisanforderungen gelten könnten wie für die Geschädigte. Eine dahingehende Auslegung ginge zu Lasten der Sozialversicherungsträger und somit zu Lasten des Gesundheitssystems, der Versicherten und der Allgemeinheit. Es sei wohl nicht gewollt, dass eine gesetzliche Regelung, die das Handeln der Sozialversicherungsträger eingrenze, schlussendlich zugunsten des Schädigers ausgelegt werde. Das Amtsgericht habe dementsprechend hinsichtlich der Schadenshöhe nicht Beweis erheben müssen. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat mit der Maßgabe (vorläufigen) Erfolg, dass das angefochtene Urteil auf den Antrag der Beklagten hin gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Krefeld zurückzuverweisen ist. Das erstinstanzliche Verfahren leidet gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Verfahrensmangel, aufgrund dessen eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf gemäß § 538 Abs. 2 ZPO die Sache nur ausnahmsweise auf entsprechenden Antrag an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen. Eine Zurückverweisung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels erfordert, dass der Mangel eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig und nicht nur wahrscheinlich macht (BGH NJW-RR 2017, 531; WM 2018, 897). Umfangreich ist eine Beweisaufnahme, wenn mehrere Beweise zu erheben sind; aufwändig ist sie, wenn sie nicht in einem Termin durchgeführt werden kann (BGH NJW-RR 2006, 1678; OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2011, 1001). In diesem Fall kommt eine Zurückverweisung zudem nur dann in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine Instanz beendende Entscheidung sein kann. Ob ein solcher Mangel vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (vgl. BGH Urt. v. 14.05.2013 - VI ZR 325/11; BGH Urt. v. 10.12.996 - VI ZR 314/95; BGH Urt. v. 13.07.2010 - VI ZR 254/09; OLG Hamm Urt. v. 26.03.2019 - 26 U 151/18). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Amtsgericht hat im Streitfall den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verletzt, indem es entschieden hat, ohne die gebotene und erforderliche Beweisaufnahme durchzuführen und insbesondere das auch durch die Beklagten gegenbeweislich angebotene Sachverständigengutachten nicht eingeholt hat und den klägerischen Vortrag zu einer Unfallkausalität und Erforderlichkeit der Behandlungskosten als ausreichend betrachtete. Diese Entscheidung des Amtsgerichts begründet einen Verfahrensfehler und beruht nicht lediglich auf einer anderen materiell-rechtlichen Würdigung des Parteivorbringens. Dem vorliegenden Rechtsstreit fehlt es aufgrund dieses wesentlichen Verfahrensfehlers an der Entscheidungsreife. Zunächst sind die geltend gemachten unfallkausalen Ansprüche der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht auf sonstige Weise nachgewiesen, insbesondere genügen hierbei auch nicht allein der Datensatz nach § 301 SGB V. Soweit sich das Amtsgericht bei seiner Entscheidung auf das Urteil des OLG Naumburg stützt, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Anforderungen an Anspruchsgrund- und Schadensnachweis sind für die Rechte aus § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X herleitenden Sozialversicherungsträger nicht anders, insbesondere besser, als für seinen Versicherungsnehmer, den unmittelbar Geschädigten. Der Aufwand des Sozialversicherungsträgers wird durch ein Haftpflichtgeschehen ausgelöst; er tritt nur infolge der Legalzession in die Rechte des unmittelbar verletzten Versicherungsnehmers ein. Es geht also dogmatisch nicht um Aufwendungsersatz. Der Sozialversicherungsträger macht vielmehr einen auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend. Hieraus folgt zwingend, dass ihn die gleiche Darlegungs- und Beweislast trifft wie - hätte er den Prozess selbst geführt - den Geschädigten. Der Sozialversicherungsträger muss also den Strengbeweis (§ 286 ZPO) für die Verletzungen und die Unfallkausalität von Behandlungen und Arbeitsunfähigkeit führen (BGH VersR 2010, 550; 07, 1536; OLG Thüringen v. 15.05.2012 - 4 U 661/11; OLG Brandenburg VersR 06, 237; KG VersR 06, 235; OLG Oldenburg, DAR 01, 313). Demnach trifft die Auffassung der Klägerin, nach der allein mit der eigenen Forderungsaufstellung der Beweis der streitigen Forderungshöhe geführt werden kann, nicht zu. Es geht eben nicht (nur) um den Nachweis des selbst entfalteten Zahlungsaufwandes, sondern in erster Linie um den Schadensnachweis; also um den Nachweis der Unfallkausalität der gesamten, kostenmäßig zum Ersatz begehrten Heilbehandlung. Deshalb kann sich die Klägerin nicht (nur) auf den von ihr betriebenen Kostenaufwand berufen; sie muss die Anspruchs-, also die Schadenshöhe im Strengbeweis (voll) beweisen. Das bedeutet, dass sie jede in ihrer Unfallkausalität streitige Einzelaufwendung belegen muss, ebenso wie es auch der unmittelbar verletzte Versicherungsnehmer selbst hätte tun müssen (vgl. auch BGH VersR 91, 172 und NJW 62, 1770; OLG Thüringen v. 15.05.2012 - 4 U 661/11). An dieser die Klägerin treffenden Nachweispflicht ändert auch der Umstand nichts, dass sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfasst ist. Dem von den Beklagten mit Recht geäußerten Verlangen inhaltlich überprüfbarer Belege stehen die §§ 415, 417, 418 ZPO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil v. 13.07.1962, IV ZR 21/62, NJW 62, 1770). Die Klägerin macht mit ihren Ausführungen zu dem nach §§ 415 ff. ZPO geführten Beweis letztlich nichts Anderes geltend, als im eigenen Prozess die Berechtigung der streitigen Klageforderung nur mit einer selbstgefertigten Kostenaufstellung beweisen zu dürfen (und müssen); und zwar allein deshalb, weil sie als gesetzliche Kranken-bzw. Pflegekasse öffentlich-rechtliche Körperschaften sind. Das kann im Lichte des Rechtsstaatsprinzips nicht richtig sein. Eine Vorschrift, die es im Zivilprozess einer Partei erlauben würde, sich ihre Beweismittel selbst zu erschaffen, wäre wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit nach Maßgabe von Art. 2, 3 und 20 GG verfassungswidrig. § 418 ZPO kann deshalb verfassungskonform nur dahin verstanden werden, dass er für öffentliche Urkunden ausschließlich in solchen Prozessen gilt, an denen der Aussteller der Urkunde nicht selbst als Partei beteiligt ist (OLG Thüringen v. 15.05.2012 - 4 U 661/11; OLG Hamburg MDR 97, 1156; vgl. insgesamt OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2023, I- 26 U 99/22, juris ). Ferner ändert auch die Vorschrift des § 118 SGB X hieran nichts. Diese Vorschrift normiert die Erweiterung der Bestandskraft von VA der Sozialleistungsträger und der Rechtskraft von SG- bzw. VG-Urteilen; aus dem Prozessstoff der zivilgerichtlichen Verfahren sollen so die sozialrechtlichen Vorfragen herausgenommen werden. Die Regelung dient der Prozessökonomie. Voneinander abweichende Entscheidungen der Sozialleistungsträger bzw. der SG/VG einerseits und der ordentlichen Gerichte andererseits sollen vermieden werden. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken der Vorschrift überlassen Zivilgerichte die Entscheidung sozialgerichtlicher Vorfragen den Sozialgerichten, ggf. unter Aussetzung des zivilgerichtlichen Verfahrens (vgl. BeckOGK/Kater, 1.12.2018, SGB X § 118 Rn. 2). Dem ordentlichen Gericht obliegt (weiterhin) die Prüfung, ob und in welchem Umfang dem Geschädigten übergangsfähige Ersatzansprüche gegen den Schädiger/Haftpflichtversicherer zustehen (BeckOGK/Kater, 1.12.2018, SGB X § 118 Rn. 8). Entgegen der Sicht des OLG Naumburg und vorliegend der Klägerin, werden diese zivilrechtlichen Grundsätze auch nicht durch die für die Abrechnung mit den originären Leistungserbringern geltenden sozialrechtlichen Regelungen wie §§ 275 ff. SGB V eingeschränkt. Die vom OLG Naumburg angeführten Probleme der Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Beweisführung sind zwar weitgehend nachvollziehbar, betreffen jedoch ausschließlich nur ihr sozialrechtlich geprägtes Innenverhältnis zu den Krankenhäusern. Hiervon zu unterscheiden ist ihr Regress bei Haftpflichtversicherungen nach § 116 SGB X im Außenverhältnis, für den ausschließlich zivilrechtliche Grundsätze gelten. Auch der BGH betont immer wieder die erforderliche Trennung zwischen den sozialrechtlichen Verpflichtungen und dem Zivilrecht, die sich nicht zwangsläufig entsprechen (BGH r+s 2010, 217; BGH r+s 2009, 128). Er verdeutlicht dabei, dass für den Regress eines Drittleistungsträgers nicht dessen jeweilige Aufwendung maßgeblich ist, sondern das Vorliegen eines kongruenten Anspruches des unmittelbar Verletzten. Dies wird verdeutlicht, wenn bedacht wird, dass die Klägerin zwar im Innenverhältnis zu der Versicherten hinsichtlich der Krankenhauskosten übernahmepflichtig sein kann, weil durch das Krankenhaus eine (zusätzliche) versicherte Leistung erbracht wird, die daraufhin gestellte Rechnung sozialversicherungsrechtlich mithin nicht zu beanstanden ist, im Außenverhältnis zu den Beklagten diese (zusätzliche) Leistung indes in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht. Die reine Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger kann in diesem Fall nicht zu einem Automatismus dahingehend führen, dass hierdurch auch die Erstattungspflicht der Beklagten festgestellt wird, ohne dass weitere Nachweise zur Erforderlichkeit und Kausalität zu erbringen sind oder gar den Beklagten jedwede Einwendungen gegen ihre Leistungspflicht versagt werden. Der Normzweck des § 275c SGB V geht nach dem Willen des Gesetzgebers auch (nur) dahin, Bürokratie abzubauen und vor allem auch die Krankenhäuser zu entlasten (vgl. zur Vorgängervorschrift BT-Drs. 16/3100, 171). Dürften die Krankenkassen ohne diese Begrenzung auf bestimmte Prüfquoten, die allerdings in Ausnahmefällen überschritten werden dürfen, jede Rechnung eines Krankenhauses zunächst überprüfen, würden Zahlungen entsprechend lange hinausgezögert, was zwangsläufig zu Liquiditätsproblemen der Krankenhäuser führen würde. Dies ginge zulasten der Patienten der Krankenhäuser, was erkennbar nicht gewollt sein kann. Der Normzweck des § 275 c SGB V ist nicht, dem Sozialversicherungsträger den Regress bei dem Schädiger zu erleichtern. Die bislang vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Datensatz nach § 301 SGB V, sind zwar für sich geeignet zum Beleg der Tatsachen, dass die Versicherte tatsächlich in dem Krankenhaus behandelt wurde und dort auch Leistungen erbracht wurden; der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den in diesen Dokumenten genannten Verletzungen und daraufhin auch den genannten Leistungen wird durch diese Unterlagen jedoch nicht prüfbar dargelegt. Im weiteren Prozessverlauf wird die Klägerin darlegen und beweisen müssen, dass die durch das Krankenhaus abgerechneten und von ihr bezahlten Leistungen sowohl kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind als auch erforderlich zur Behandlung der erlittenen Verletzungen waren. Hierzu wird eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig sein. Dabei wird sich das Amtsgericht auch sachverständiger Hilfe zu bedienen haben. Es liegen ausreichende Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor. Mit Rücksicht auf die vorgenannten Gesichtspunkte und unter Würdigung sämtlicher weiterer Umstände des vorliegenden Falles war es geboten, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des ihm zugrundeliegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Kammer war dabei bewusst, dass das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gehalten ist, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere in die Erwägungen mit einzubeziehen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt und dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2005 - VII ZR 220/03). Dabei muss stets auch das Interesse der klagenden Partei im Auge behalten werden, in einer angemessenen Zeit einen vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.2006 - VII ZR 207/04). Nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass im Streitfall das Interesse der Parteien an der Durchführung eines verfahrensfehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens die vorgenannten Gesichtspunkte der Prozessökonomie überwiegt. Dabei ist maßgeblich ins Gewicht gefallen, dass der aufgezeigte erstinstanzliche Verfahrensfehler als schwerwiegend anzusehen ist, da er den Anspruch der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs beeinträchtigt hat. Diese haben ein schützenswertes Interesse daran, dass das Verfahren nicht mit solchen Mängeln belastet wird (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 30.07.2013 - 21 U 84/12). Dass sie dieses Interesse auch selbst verfolgen möchten, haben sie dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie ausschließlich einen Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung gestellt haben. Zudem haben sie selbst bereits erstinstanzlich mehrfach die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Hiermit haben sie deutlich gemacht, dass sie die Frage der Unfallkausalität der aufgelisteten Aufwendungen erstinstanzlich geklärt haben möchten. Würde diese Frage in der Berufungsinstanz erstmalig aufgeklärt, würde den Parteien damit eine Instanz genommen. Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie fällt zudem vorliegend deshalb nicht besonders ins Gewicht, da aufgrund des einzuholenden Gutachtens ohnehin mit einer erheblichen weiteren Verfahrensdauer zu rechnen sein wird. Die aufgrund der Zurückverweisung eintretende Verzögerung des Rechtsstreits erweist sich vor diesem Hintergrund zur Überzeugung der Kammer nicht als unangemessen. 2. Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.