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Beschluss

12 WF 49/19

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kostenverteilung in Vaterschaftsfeststellungsverfahren richtet sich nach §81 Abs.1 FamFG; die Verteilung hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen. • Wenn ein Beteiligter nachvollziehbar und unstrittig darlegt, aus welchen Gründen er an seiner Vaterschaft zweifelt und die Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, kann das Gericht dies als unbestrittenen Sachverhalt zugrunde legen. • Bestehen Unklarheiten über die Abstammung und ergreifen die Eltern nicht die Initiative zur außergerichtlichen Klärung, trägt das Kind die Kosten nicht mit; es besteht eine gemeinsame Verantwortung der Eltern für die Klärung der Vaterschaft.
Entscheidungsgründe
Kostenverteilung in Vaterschaftsfeststellung: Eltern je zur Hälfte, Kind kostenfrei • Die Kostenverteilung in Vaterschaftsfeststellungsverfahren richtet sich nach §81 Abs.1 FamFG; die Verteilung hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen. • Wenn ein Beteiligter nachvollziehbar und unstrittig darlegt, aus welchen Gründen er an seiner Vaterschaft zweifelt und die Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, kann das Gericht dies als unbestrittenen Sachverhalt zugrunde legen. • Bestehen Unklarheiten über die Abstammung und ergreifen die Eltern nicht die Initiative zur außergerichtlichen Klärung, trägt das Kind die Kosten nicht mit; es besteht eine gemeinsame Verantwortung der Eltern für die Klärung der Vaterschaft. Ein Kind, vertreten durch das Jugendamt, beantragte die Feststellung der Vaterschaft des Beteiligten Q. Q räumte Geschlechtsverkehr während der Empfängniszeit nicht ein, erklärte jedoch in einem Schreiben, er habe mit der Kindesmutter keine feste Beziehung geführt, sondern nur sporadische Treffen mit gelegentlichem Beischlaf; daher zweifle er an seiner Vaterschaft und habe einen Abstammungstest vorgeschlagen, den die Mutter abgelehnt haben soll. Das Schreiben wurde der Mutter und dem Jugendamt zur Stellungnahme übersandt; eine Reaktion erfolgte nicht. Das Amtsgericht ließ ein Abstammungsgutachten erstellen und stellte die Vaterschaft fest; die Prozesskosten wurden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Die Mutter legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein und rügte, das Amtsgericht habe sich auf unsubstantiierten Vortrag des Vaters gestützt. • Anwendbare Vorschriften sind §§58 ff., insbesondere §81 Abs.1 FamFG für die Kostenentscheidung in Abstammungsverfahren; §183 FamFG findet keine Anwendung. • Das Amtsgericht durfte die Angaben des Vaters aus dem Schreiben vom 06.08.2018 als unstreitigen Sachverhalt zugrunde legen, weil der Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und sie darauf nicht reagierte. • Die Darstellung des Vaters, dass keine feste Beziehung bestanden habe und nur gelegentlicher Geschlechtsverkehr, begründete für einen verständigen Dritten nachvollziehbare Zweifel an seiner Vaterschaft; unter diesen Umständen war es dem Vater nicht zuzumuten, ohne vorherige Klärung anzuerkennen (§§1594 Abs.1, 1597 BGB). • Billigkeit gebietet hier die anteilige Kostentragung der Eltern, da beide in der Pflicht stehen, zur Klärung der Abstammung beizutragen. • Das Kind durfte nicht an den Kosten beteiligt werden: Bestehen Unklarheiten über die Vaterschaft und ergreifen die Eltern nicht die Initiative zur außergerichtlichen Klärung, begründet dies eine gemeinsame Verantwortung der Eltern; es wäre daher nicht billig, das Kind mit den Kosten zu belasten. Der Senat schließt sich der herrschenden Rechtsprechung und Literatur an und gibt damit von früherer abweichender Rechtsprechung ab. Die Beschwerde der Mutter gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Mutter auferlegt. Materiell blieb die Kostenentscheidung des Amtsgerichts bestehen: Die Verfahrenskosten des Feststellungsverfahrens sind der Mutter und dem Vater je zur Hälfte aufzuerlegen, weil der Vater in nachvollziehbarer Weise Zweifel an seiner Vaterschaft dargelegt hat und die Mutter die Gelegenheit zur Stellungnahme ungenutzt ließ, sodass das Gericht von einem unstreitigen Umstand ausgehen durfte. Das Kind bleibt von den Kosten freigestellt, weil bei unklarer Abstammung und unterlassener außergerichtlicher Klärung durch die Eltern die Last der Kostentragung nicht dem Kind auferlegt werden darf.