Beschluss
12 WF 160/21
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2022:0115.12WF160.21.00
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Leitsätze
Es entspricht der Billigkeit, dass sämtliche Beteiligten - mit Ausnahme des Kindes - die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen haben, wenn erst im Laufe eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die eine Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet wird.(Rn.6)
Tenor
I. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Wandsbek vom 16. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Mutter trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
III. Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es entspricht der Billigkeit, dass sämtliche Beteiligten - mit Ausnahme des Kindes - die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen zu tragen haben, wenn erst im Laufe eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die eine Anfechtung ausschließende sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet wird.(Rn.6) I. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Wandsbek vom 16. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Mutter trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt. III. Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt. I. Die Mutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Kostenentscheidung in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Der Antragsteller begehrte zunächst die Feststellung, dass er (rechtlicher) Vater des Betroffenen ist. Unstreitig ist er sein biologischer Vater. Seinen Antrag reichte er am 12. Oktober 2020 bei Gericht ein. Die Mutter trat dem Antrag entgegen und überreichte eine Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater. Der Antragsteller änderte darauf seinen Vaterschaftsfeststellungsantrag auf einen Vaterschaftsanfechtungsantrag ab. Auskünfte über eine sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind lehnte die Mutter in der amtsgerichtlichen mündlichen Anhörung ab. Erstmals mit Schriftsatz vom 4. März 2021 trug sie in Ansätzen zur sozial-familiären Beziehung des Betroffenen zum rechtlichen Vater vor. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2021 reichte die Mutter die gemeinsame Sorgerechtserklärung für den Betroffenen vom 26. April 2021 und die Eheurkunde vom 27. Mai 2021 ein. Das Amtsgericht beteiligte mit Verfügung vom 3. November 2021 den rechtlichen Vater am Verfahren. Dieser wies auf die Heirat mit der Mutter hin. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 wies das Amtsgericht den Anfechtungsantrag des Antragstellers zurück. Es ordnete keine Kostenerstattung an und legte die Gerichtskosten dem Antragsteller, dem rechtlichen Vater und der Mutter zu gleichen Teilen auf. Zwar habe der Antrag keinen Erfolg gehabt, jedoch habe die Mutter erst im Verfahren die Vaterschaftsanerkennungserklärung vorgelegt. Gegen die Kostenentscheidung wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Die Urkunden seien bereits mit der Antragserwiderung eingereicht worden und hätten auch vom Gericht angefordert werden können. Von einer Verfahrensbeteiligung des rechtlichen Vaters sei ihr nichts bekannt. II. Die zulässige Beschwerde der Mutter hat in der Sache keinen Erfolg. Dementsprechend ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen. 1. Die auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde der Mutter ist zulässig. Es ist anerkannt, dass in FG-Familiensachen Kostenentscheidungen gemäß §§ 58ff FamFG isoliert anfechtbar sind (vgl. BeckOK FamFG/Weber, Stand 1. Juli 2021, § 81 Rn. 38). In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie dem vorliegenden Abstammungsverfahren – ist eine Beschwer des Beschwerdeführers nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 − XII ZB 464/12, juris Rn. 12, FamRZ 2013, 1876). 2. Die Beschwerde der Mutter ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Gerichtskosten zu Recht auf sämtliche Beteiligten, mit Ausnahme des betroffenen minderjährigen Kindes, zu gleichen Teilen verteilt und eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht angeordnet. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG. Die speziellere Kostenregelung des §183 FamFG ist nicht anzuwenden, da der Anfechtungsantrag keinen Erfolg hatte. Demgemäß kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Dabei räumt die Vorschrift dem Gericht einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen (§ 81 Abs. 1 S. 2 FamFG). Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 15/13, juris Rn. 11, FamRZ 2014, 744). In Abstammungssachen ist das minderjährige Kind regelmäßig nicht mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Die Vorschrift des § 81 Abs. 3 FamFG ist auf Abstammungsverfahren allerdings nicht anwendbar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. März 2019 - 12 WF 49/19, FamRZ 2019, 1352, juris Rn. 12). Es entspricht der Billigkeit, dass sämtlichen Beteiligten, mit Ausnahme des Betroffenen, die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen haben. Bei der Kostenentscheidung ist entscheidend zu berücksichtigen, dass zu Beginn des Verfahrens nicht feststand, dass das Abstammungsverfahren des Antragstellers aufgrund einer Anerkennung und einer sozial-familiären Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind keinen Erfolg haben konnte. Die Mutter ist bezogen auf die sozial-familiäre Beziehung zunächst ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2021 – 12 WF 98/21, juris Rn. 8). Vielmehr hat sie sich – auch auf anwaltlichen Rat – im Termin zur mündlichen Erörterung darauf zurückgezogen, nichts zur sozial-familiären Beziehung vorzutragen. Weiter erfolgte die Heirat zwischen Mutter und rechtlichem Vater erst im Anschluss an den Erörterungstermin und die Eltern haben auch erst danach erklärt, die gemeinsame Sorge für den Betroffenen ausüben zu wollen. Damit lagen erst spät die tatbestandlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 1600 Abs. 3 S. 2 BGB vor. Insoweit entspricht es jedenfalls der Billigkeit, dass sämtlichen Beteiligten, mit Ausnahme des Betroffenen, die Kosten zu gleichen Teilen zu tragen haben. III. Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Die Gerichtskosten der erfolglosen Beschwerde trägt die Mutter. Bei den außergerichtlichen Kosten wurde berücksichtigt, dass die Beschwerde vor ihrer Zustellung an die übrigen Beteiligten zurückgewiesen wurde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich gemäß §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 3 FamGKG nach den Kosten, die der Beschwerdeführer nach der angegriffenen Entscheidung zu tragen hat (vgl. Bartels in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Auflage 2022, § 81 Rn. 79). Diese betragen bis zu 1.000 €. Die Gerichtskosten betragen gemäß § 3 Abs. 2 FamGKG i.V.m. § 28 FamGKG i.V.m. Nr. 1320 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG bei einem Verfahrenswert von 2.000 € insgesamt 196 €. Die Gebühren eines Rechtsanwalts belaufen sich auf 517,65 € (1,3 Verfahrensgebühr = 215,80 € + 1,2 Terminsgebühr = 199,20 €, Auslagen = 20 € + 19% Mehrwertsteuer = 82,65 €). Da der Antrag der Mutter darauf zielt, dass der Antragsteller ihre Kosten trägt, liegt jedenfalls ein Verfahrenswert im Beschwerdeverfahren von über 500 € vor.