Leitsatz: Die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte strafbewehrte Weisung, bei den Probandengesprächen mit dem Bewährungshelfer zur Erfüllung von nachfolgend näher formulierten Weisungen „gewissenhaft zusammenzuarbeiten“, findet in § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB keine Rechtsgrundlage. Eine über die nähere Koordination der zeitlichen und örtlichen Durchführung der dem Betroffenen auferlegten Probandengespräche hinausgehende Weisung, mit dem Bewährungshelfer inhaltlich zusammenzuarbeiten, wäre - sofern ihr überhaupt im Einzelfall ein eigenständiger Regelungsgehalt neben konkret ausformulierten Weisungen zukommt und ihre hinreichende Bestimmtheit im Einzelfall vorausgesetzt - allein als nicht strafbewehrte Weisung gemäß § 68b Abs. 2 StGB denkbar. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass der Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. 2. Auf die einfache Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der unter Ziffer I.1. getroffenen Anordnung bezüglich der Dauer der Führungsaufsicht sowie der unter den Ziffern 3. und 4. erteilten Weisungen aufgehoben. Im Übrigen wird die einfache Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der einfachen Beschwerde - an die 66. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Gründe: I. Gegen den Verurteilten ist durch Urteil des Amtsgerichts Witten vom 22.05.2007 (9 Ls 46 Js 56/07 - 28/07) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.05.2008 (14 Ns 46 Js 56/07) wegen „gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung“ in je 4 Fällen unter Einbeziehung der ebenfalls wegen Betrugstaten verhängten (Einzel-)Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 11.10.2005 (71 Ls 116 Js 137/04 - 94/05) unter Auflösung der damaligen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verhängt worden, die er seit dem 12.02.2019 vollständig verbüßt hat. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund hat mit Beschluss vom 22.01.2019 entschieden, dass die kraft Gesetzes nach Verbüßung der vorgenannten Gesamtfreiheitsstrafe mit der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft gemäß § 68 f Abs. 1 StGB eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt. Unter Ziffer I.1. des Beschlusses hat sie bestimmt, dass die gesetzliche Höchstdauer der Führungsaufsicht auf drei Jahre verkürzt wird, den Verurteilten sodann für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (Ziffer I.2.) und zudem folgende Weisungen ausgesprochen (Ziffern I.3-4.): „ 3. Für die Dauer der Führungsaufsicht werden folgende strafbewehrte Weisungen (§ 68b Abs. 1 StGB) erteilt: a) Dem Verurteilten wird aufgegeben, sich spätestens am 3. Werktag nach seiner Entlassung - sofern keine abweichenden Vereinbarungen mit dem/der Bewährungshelfer/in getroffen worden sind - durch persönliches Erscheinen bei seinem/seiner Bewährungshelfer/in zu melden und sich anschließend bis auf weiteres im Abstand von einem Monat durch persönliches Vorsprechen bei seinem/seiner Bewährungshelfer/in zu melden. Dabei hat der Verurteilte mit seinem/seiner Bewährungshelferin zur Erfüllung der nachstehenden Weisungen gewissenhaft zusammenzuarbeiten (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB - strafbewehrt), b) Der Verurteilte hat jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich, spätestens binnen einer Woche, dem Bewährungshelfer anzuzeigen (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB - strafbewehrt), c) Der Verurteilte hat sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermitllung zugelassenen Stelle binnen einer Woche zu melden und dies dem Bewährungshelfer nachzuweisen (§ 68b Abs. 1 Nr. 9 - strafbewehrt). 4. Dem Verurteilten wird darüber hinaus folgende nicht strafbewehrte Weisung (§ 68b Abs. 2 StGB) erteilt: Der Verurteilte hat unter behördlicher Anmeldung einen festen Wohnsitz zu nehmen und seine Wohnungsanschrift unverzüglich dem/der Bewährungshelfer/in und dem Gericht mitzuteilen (§ 68b Abs. 2 S. 1 StGB - nicht strafbewehrt)“ Ferner hat die Strafvollstreckungskammer unter Ziffer II. der vorgenannten Entscheidung einen Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.02.2019 „sofortige Beschwerde“ eingelegt und diese in Auseinandersetzung mit einer Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm vom 08.03.2019 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.04.2019 dahingehend begründet, dass zum einen die Voraussetzungen für ein Entfallen der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB gegeben seien und zum anderen die dem Verurteilten auferlegten Maßnahmen gegen das Übermaßverbot verstießen und daher auch die (insofern einfache) Beschwerde gegen die hinsichtlich der Führungsaufsicht erteilten Weisungen begründet sei. II. Soweit sich der Verurteilte gegen die Feststellung richtet, dass der Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB nicht entfällt, handelt es sich um eine gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO i. V. m. § 68f StGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde, die indes aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie entsprechend der insofern zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2019 als unbegründet zu verwerfen war. III. 1. Da sich der Verurteilte ausweislich des Vorbringens im anwaltlichen Schriftsatz vom 01.04.2019 ausdrücklich im Wege der einfachen Beschwerde gegen jede „restriktive Maßnahme“ im Zusammenhang mit der Führungsaufsicht wendet, ist sein Rechtsbehelf gemäß § 300 StPO auch als einfache Beschwerde im Sinne des § 304 Abs. 1 StPO gegen die mit dem angefochtenen Beschluss unter Ziffer I.1. festgesetzte Dauer der Führungsaufsicht sowie gegen die unter den Ziffern I.2.-4. erfolgten Anordnungen auszulegen. 2. Diese Beschwerde des Verurteilten ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO i.V.m. §§ 68 a, b, c StGB statthaft und zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg. Gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Beschwerde allerdings nur darauf gestützt werden, dass eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Das ist der Fall, wenn sie in der angewendeten Vorschrift keine ausreichende Rechtsgrundlage hat, ermessensmissbräuchlich, unverhältnismäßig oder inhaltlich nicht hinreichend bestimmt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19.12.2017 - III-1 Ws 561/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2009 - 2 Ws 40/09 -, NStZ-RR 2009, 260; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 453 Rn. 12, jew. m.w.N.). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Die Strafvollstreckungskammer hat mithin bei der Auswahl der erforderlichen Weisungen einen Ermessensspielraum. Die Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens auf der Grundlage festgestellter Tatsachen muss jedoch in der Anordnungsbegründung enthalten sein. Fehlt sie, kann das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit der Weisungen nicht prüfen, weshalb in derartigen Fällen bereits aus diesem Grund die Beschwerde begründet ist, auch wenn die angeordnete Weisung nach dem bisherigen Akteninhalt sachgerecht sein könnte (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). a) Unter Zugrundelegung dieses Überprüfungsmaßstabes können die angefochtene Anordnung unter Ziffer I.1. und die Weisungen unter den Ziffer I.3. und I.4 schon deshalb keinen Bestand haben, da der angefochtene Beschluss insofern - die Ausführungen in den Beschlussgründen verhalten sich allein zum Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68f StGB sowie zur Zurückweisung des Beiordnungsantrags - keinerlei Begründung enthält. Eine Abwägung der maßgeblichen Umstände und damit eine Ermessensausübung kann so nicht nachvollzogen werden. Eine bloße Nennung der insofern angewandten Vorschriften im Beschlusstenor genügt den Anforderungen an eine zielgerichtete und ermessensfehlerfreie Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat vielmehr im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine ordnungsgemäße Ermessensabwägung einzubeziehen (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.). Nicht zu beanstanden ist insofern hingegen die unter Ziffer I.2. erfolgte Weisung, dass der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wird. Denn die Bestellung eines Bewährungshelfers ist im Falle der Anordnung der Führungsaufsicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben (§ 68 a Abs. 1 StGB) und bedarf daher auch keiner näheren Begründung. Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. b) Überdies findet die dem Verurteilten unter Ziffer I.3.a) S. 2 erteilte strafbewehrte Weisung, dass er bei den ihm unter S. 1 derselben Ziffer aufgegebenen Probandengesprächen mit seinem Bewährungshelfer „zur Erfüllung der nachstehenden Weisungen gewissenhaft zusammenzuarbeiten habe“ , in dem insofern im Beschluss angeführten § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB keine Rechtsgrundlage. Die angemahnte Zusammenarbeit erstreckt sich nach dem Wortlaut dieser Anweisung nicht nur auf die nähere Koordination der zeitlichen und örtlichen Durchführung der dem Betroffenen zuvor unter Ziff. I.3.a) S. 1 auferlegten Probandengespräche. Eine darüber hinausgehende Weisung, mit dem Bewährungshelfer inhaltlich zusammenzuarbeiten, ist hingegen durch § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB nicht gedeckt, sondern wäre nach Auffassung des Senats - sofern ihr überhaupt im Einzelfall ein eigenständiger Regelungsgehalt neben konkret ausformulierten Weisungen zukommt und ihre hinreichende Bestimmtheit im Einzelfall vorausgesetzt - allein als nicht strafbewehrte Weisung gemäß § 68b Abs. 2 StGB denkbar (vgl. Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68b Rn. 12 m.w.N.). c) Bezüglich der ebenfalls schon aus den unter III.2.a) aufgezeigten Gründen aufgehobenen, ausdrücklich als strafbewehrt bezeichneten Weisung zu Ziffer I.3.b), jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes dem Bewährungshelfer anzuzeigen, wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Anzeige eines Wohnwechsels bei dem Bewährungshelfer oder bei Gericht im Unterschied zur Anzeige gegenüber der Aufsichtsstelle (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB) nicht als strafbewehrte Weisung gemäß § 68b Abs. 1 StGB ausgestaltet werden kann (vgl. Senat, a.a.O.; Kinzig in: Schönke/Schröder, a.a.O., § 68b Rn. 13); eine diesbezügliche Meldepflicht bei dem Bewährungshelfer könnte dem Verurteilten allerdings als nicht strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB auferlegt werden (vgl. Senat, a.a.O.; a. A. OLG Koblenz, Beschluss vom 14.07.2014 - 2 Ws 340/14 -, juris). 3. Auf die einfache Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Da es dem Beschwerdegericht als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen, war die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.