OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 U 84/17

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0502.17U84.17.00
1mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und die Berufung gegebenenfalls zurückzunehmen.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO vorliegen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und die Berufung gegebenenfalls zurückzunehmen. I. Der Kläger, der selbst gelernter Tischler und Architekt ist, nimmt den Beklagten, einen Malermeister, auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung behaupteter Werkmängel in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer des Hauses T 00 in I. Dieses verfügt über einen 1985 errichteten Vorbau in Fachwerkkonstruktion aus Fichtenholz. In dem Vorbau befinden sich Kittfalzfenster und Fachungen, an denen Fensterbänke aus Kupfer mit einer Tiefe von maximal 6 cm angebracht sind. Zur Holzkonstruktion sind Aufkantungen mit einer Höhe von 2 bis 3 cm vorhanden, die verhindern sollen, dass sich stehendes Wasser am Holz sammelt. An der Rückseite des Hauses befindet sich ein Fachwerk-Giebeldreieck. 2007 trat der Kläger an den Beklagten heran, um die Holzkonstruktion neu streichen zu lassen. Der Beklagte erstellte ein Angebot auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses, das von der B GmbH, einem anstrichtechnischen Beratungsdienst, stammt. Dabei ist streitig, welche der Parteien das Leistungsverzeichnis eingeholt hat. Der Beklagte wurde vom Kläger beauftragt. Dieser selbst tauschte vor Beginn der Arbeiten noch einige defekte Holzsprossen und Leisten aus bzw. ließ dies durch einen anderen Unternehmer ausführen. Der Beklagte führte die Malerarbeiten in der Zeit vom 14.05.2008 bis zum 06.06.2008 durch. Er entfernte zunächst den alten Anstrich und besserte schadhafte Kittfasen aus, in dem er Kitt entfernte und neuen Kitt einbrachte. Sodann brachte der Beklagte einen neuen Anstrich auf. Nach Beendigung der Arbeiten stellte der Beklagte unter dem 23.06.2008 einen Betrag von 7.795,81 € in Rechnung, den der Kläger bezahlte. Nach dem Winter 2008/2009 bemerkte der Kläger, dass sich an dem Vorbau teilweise die Farbe löste sowie Wasser durch ein Fenster eingetreten war. Nach entsprechender Mitteilung an den Beklagten führte dieser im Frühjahr 2010, im Juli 2010 und im April 2012 weitere Arbeiten durch, die jedoch nicht zu einer Verbesserung führten. Der Kläger beauftragte die Malermeisterin P mit einem neuen Anstrich. Diese erhob unter dem 05.07.2012 Bedenken hinsichtlich der Festigkeit des Holzuntergrundes wegen vorhandener Durchfeuchtungen. Inzwischen sind an der Holzkonstruktion Fäulnisschäden eingetreten. Der Kläger hat behauptet, die Feuchtigkeitsschäden seien auf nicht fachgerechte Arbeiten des Beklagten zurückzuführen. Dieser habe die Füllungen und Knotenpunkte des Fachwerks unsachgemäß vollständig zugespachtelt und damit abgedichtet, sodass eindringende Feuchtigkeit nicht mehr herausdiffundieren könne. Dieser Fehler sei auch nicht durch die Verwendung diffusionsfähiger Lacke zu kompensieren. Außerdem habe der Beklagte nach Ausbesserung der Kittfasen den Kitt nur etwa sieben Tage lang trocknen lassen, bevor er mit dem Anstrich begonnen habe. Erforderlich sei aber eine Trocknungszeit von vier bis sechs Wochen. Aufgrund des Fehlers sei Wasser durch die Kittfalze ins Holz eingedrungen. Vor Beginn der Arbeiten sei die Holzkonstruktion nahezu schadenfrei gewesen. Bei den Nacharbeiten des Beklagten habe es sich um Mangelbeseitigungsversuche gehandelt. Inzwischen sei die gesamte Holzkonstruktion unwiederbringlich zerstört und komplett zu erneuern. Dies erfordere nach einem Kostenvoranschlag der Fa. L mindestens einen Betrag von 70.000,00 €. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn im Wege der Vorschussklage als Schadensersatz 70.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat bestritten, nicht fachgerecht gearbeitet und dadurch eine Holzfäulnis verursacht zu haben. Diese beruhe vielmehr auf einem fehlenden konstruktiven Holzschutz, mithin auf Mängeln der Holzkonstruktion. Bei Beginn seiner Arbeiten seien Schäden am Holz nicht erkennbar gewesen, so dass er keinen Anlass für die Erteilung eines Bedenkenhinweises gehabt habe. Er habe die Arbeiten mangelfrei nach Maßgabe des Leistungsverzeichnisses der Fa. B, das der Kläger eingeholt und als bindend vorgegeben habe, durchgeführt. Nacharbeiten habe er lediglich aus Kulanz vorgenommen. Der Beklagte hat die Erforderlichkeit und Angemessenheit der verlangten 70.000,00 € bestritten und gemeint, der Kläger habe sich ggf. einen Abzug neu für alt gefallen zu lassen. Der Kläger hat vor Klageerhebung ein selbstständiges Beweisverfahren (12 OH 12/12 LG Detmold) durchgeführt, in dem der Sachverständige Dipl.-Ing. (Holzingenieurwesen) R (öffentlich bestellt und vereidigt für das Tischlerhandwerk und Sachverständiger für Trockenbau und Bauelemente) ein Gutachten vom 24.04.2014 und ein Ergänzungsgutachten vom 18.11.2015 erstattet hat und zudem unter dem 02.05.2016 mündlich angehört worden ist. Das Landgericht hat die Klage unter Auswertung der im selbstständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten abgewiesen. Zwar habe der Beklagte gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen, indem er die von ihm neu angelegten Kittfasen nach zu kurz bemessener Trocknungszeit überstrichen habe. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die vom Kläger verlangten Kosten zur Beseitigung der Fäulnis auf diesem Fehler beruhen würden. Der Sachverständige habe nur einen Wassereintritt durch das Fenster im Wintergarten vor dem Musikzimmer und den Schimmelbefall an einer glasteilenden Sprosse im Eingangsbereich auf Undichtigkeiten der Kittfase des jeweiligen Fensters zurückgeführt. Soweit darüber hinaus Feuchtigkeit und Schimmelbefall an den Ecken der Fensterrahmen und zum Teil auch unterhalb der Kittfalze in den Rahmen festgestellt worden sei, könne dies nicht auf Undichtigkeiten der Kittfase zurückgeführt werden. Vielmehr sei nach den Feststellungen des Sachverständigen an den Knotenpunkten des Fachwerks Wasser in die Holzkonstruktion eingedrungen. Dieses habe sich im Holz angesammelt und sei aus dem Fachwerk auch in die Fensterrahmen gezogen. Soweit der Sachverständige Undichtigkeiten oder Risse in den Kittfasen festgestellt habe, stehe nicht fest, dass der Beklagte diese überhaupt neu angelegt habe. Unstreitig sei nur ein Drittel der vorhandenen Kittfasen von dem Beklagten neu angelegt worden. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Kittfasen mit der Zeit schadhaft werden könnten und regelmäßig erneuert werden müssten. Zwischen der Ausführung der Arbeiten durch den Beklagten und der Begutachtung durch den Sachverständigen habe ein Zeitraum von fünf Jahren gelegen. Es sei daher nicht nur möglich, sondern naheliegend, dass es sich bei den nunmehr schadhaften Kittfasen um solche handele, die der Beklagte nicht erneuert habe und die nun aufgrund ihres Alters porös und rissig geworden seien. Über das verfrühte Überstreichen der Kittfasen hinaus könnten Mängel der Arbeiten des Beklagten nicht festgestellt werden. Der Sachverständige habe bestätigt, dass die Malerarbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt worden seien. Auch die Kittfasen seien nach den Vorgaben der DIN 18545-1 erstellt worden und entsprächen den anerkannten Regeln der Technik. Die nunmehr vorliegenden Feuchtigkeits- und Fäulnisschäden würden gar nicht auf einem fehlerhaften Anstrich beruhen können. Sie seien vielmehr auf einen unzureichenden baulichen Nässeschutz des Fachwerks zurückzuführen. Bei dem hier verwendeten Nadelholz, das nur über eine geringe natürliche Dauerhaftigkeit verfüge, sei es nicht ausreichend, das Holz durch einen Anstrich oder einen chemischen Holzschutz zu schützen. An den Knotenpunkten, an denen die horizontalen und vertikalen Fachwerkstäbe zusammenträfen, seien die Fugen zwischen den Stäben ungeschützt, so dass Wasser eindringen könne. Die angebrachten Kupferbleche würden an den Knotenpunkten enden und daher keinen Feuchteschutz für die Fugen bieten. Die Bleche würden auch nicht über ein ausreichendes Gefälle verfügen, so dass Wasser nicht ablaufen könne, sondern in einer Rinne auf den Blechen stehen bleibe und in die Knotenpunkte des Fachwerks sickere. Auf diesem Wege sei über einen längeren Zeitraum Wasser eingedrungen und habe sich im Holz weiter verbreitet und dieses nachhaltig durchfeuchtet. Hierdurch sei es zur Fäulnis gekommen. Der fehlende bauliche Nässeschutz sei durch eine Beschichtung des Holzes nicht zu kompensieren. Die starke Feuchtigkeit könne auch durch eine Diffusionsfarbe nicht ausgeleitet werden. Unabhängig von der aufgebrachten Farbe wäre es bei dem Eindringen so großer Wassermengen zur Durchfeuchtung und Schimmel gekommen. Das Anstrichsystem habe nicht die Aufgabe, die Schwächen baulichen Holzschutzes zu kompensieren. Die Kammer folge den Ausführungen des Sachverständigen. Dieser habe sein Gutachten nachvollziehbar und überzeugend begründet, sämtliche Nachfragen ausführlich beantwortet und Unklarheiten erschöpfend ausgeräumt. Die Kammer habe auch keinen Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen. Als Sachverständiger für das Tischlerhandwerk sei er mit den Eigenschaften von Holz, mit der Konstruktion von Holzbauten und mit Holzanstrichen vertraut und für die Beantwortung der Beweisfragen qualifiziert. Auch der Inhalt des Gutachtens lasse keine Zweifel an der Sachkunde aufkommen. Die Kammer gehe zudem davon aus, dass der Sachverständige ggf. eine fehlende Sachkunde angezeigt hätte. Sie sehe deshalb keinen Anlass, ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Dem Beklagten sei auch kein Verstoß gegen seine Pflicht zur Bedenkenanmeldung zur Last zu legen. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte der Beklagte nicht auf eine bestehende Feuchtigkeit in den Holzbalken hinweisen müssen. Es könne nicht festgestellt werden, dass bei Beginn der Arbeiten des Beklagten bereits Feuchtigkeitsschäden vorhanden und erkennbar gewesen seien. Der Sachverständige habe ausgeführt, ein derart starker Feuchtigkeits- und Fäulnisschaden entwickle sich über einen langen Zeitraum. So könnten auch massive Feuchtigkeitseintritte zunächst immer wieder austrocknen, wenn es über mehrere Jahre sehr warme und trockene Sommer gebe. Erst wenn zu viel Feuchtigkeit abgelagert sei, beginne der Fäulnisprozess, der sich aber ebenfalls noch über einen längeren Zeitraum hinziehen könne. Der Kläger, der selbst Architekt und gelernter Tischler sei, habe vorgetragen, bei Beginn der Arbeiten des Beklagten sei der Holzaufbau nahezu schadenfrei gewesen. Soweit der Kläger meine, der Beklagte habe auf die Ungeeignetheit der im Leistungsverzeichnis der Fa. B aufgeführten Materialien hinweisen müssen, komme eine Verletzung der Pflicht zur Bedenkenanmeldung nicht in Betracht. Der Sachverständige habe ausgeführt, das verwendete Anstrichsystem sei für die vorhandene Holzkonstruktion grundsätzlich geeignet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Nach umfangreicher Wiedergabe des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wiederholt er seine Behauptungen, dass eine unzureichend kurze Austrockenzeit der Kittfalze die Ursache für einen dauerhaften Wassereintritt in die Gesamtkonstruktion sei und dass der Beklagte die Füllungen und Knotenpunkte des Fachwerks unsachgemäß vollständig zugespachtelt und abgedichtet habe. Dies entspreche nicht den anerkannten Regeln der Technik. Eindringende Feuchtigkeit könne nicht wieder hinausdiffundieren. Dies könne auch nicht durch die Verwendung von diffusionsfähigen Lacken kompensiert werden. Bei einer zu starken Lackschichtendicke, wie vorliegend, sei keine Diffusionsmöglichkeit für eindringendes Wasser mehr gegeben. Die Ursache für die erhebliche Holzfeuchte in der Konstruktion stelle sich letztlich wie folgt dar: Infolge eines fehlerhaften Anstrichs habe zunächst Wasser über die Risse der Kittfalze ins Holz eindringen können. Beim späteren Abtrocknen habe dieses Wasser mangels eines diffusionsfähigen Anstrichs dann nicht mehr in Form von Wasserdampf durch den Anstrich ausdunsten bzw. ausdiffundieren können. Es sei eine auf Dauer schädliche Staunässe entstanden. Hierdurch würden sich zerstörende Pilze bilden, die zu dem vorliegenden Schaden geführt hätten. Hätte der Beklagte ein ordnungsgemäßes Anstrichsystem mit fachgerechter Untergrundbehandlung entsprechend den Regeln der Technik für Fachwerkkonstruktion verwendet und die Kittfasen ordnungsgemäß hergestellt, wäre die vom Sachverständigenspruch vermeinte Problematik der Fachwerkknotenpunkte sowie der Fensterbänke unschädlich und hätte nicht zu dem vorliegenden Schaden geführt. Dies werde auch dadurch belegt, dass von 1985 bis 2008 keine vergleichbaren Schäden entstanden seien, sondern diese erst nach Durchführung der Arbeiten durch den Beklagten eingetreten seien. Diesen Punkt vermöge der Sachverständige nicht zu erklären. Entgegen dessen Auffassung sei es in dem Zeitraum zwischen der Herstellung des Gewerks im Jahr 2008 und den Begutachtungen in den Jahren 2014-2016 durchaus unproblematisch möglich gewesen, dass die festgestellte Gesamtfeuchtigkeit über fehlerhaft hergestellte Kittfalze in die Konstruktion hätten einziehen können. Dem im selbstständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständige R fehle als Sachverständiger für das Tischlerhandwerk die notwendige Fachkunde für das Malergewerk. Er habe „händeringend“ nach Erklärungen gesucht, die in seinem Fachbereich lagen. Nachdem eine Bauteilöffnung ergeben habe, dass die Fachwerkknotenpunkte nicht das Problem darstellen könnten, habe der Sachverständige die Feuchtigkeitsbildung auf ein Gegengefälle der Fensterbänke geschoben. Hierbei habe er jedoch nicht berücksichtigt, dass die kleinen ca. 3 cm tiefen Fensterbänke über jeweils 2-3 cm hohe Aufkantung verfügen. Hierdurch könne sich die Feuchtigkeitssituation nicht verschärft haben; dies sei rein physikalisch nicht möglich. Hierfür benötige man lediglich laienhafte physikalische Grundkenntnisse. Ein einfacher Test mit einer Gießkanne würde seine, des Klägers, Ausführungen bestätigen. Zudem würde sich an Fensterbänken ohne Aufkantungen kein anderes Bild zeigen. Die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zeige sich auch in Folgendem: Knotenpunkte mit vorhandenen Fugen würden einer Fachwerkkonstruktion naturgemäß innewohnen. Die Ausführungen des Sachverständigen, dass eben die Knotenpunkte die Ursache für Feuchtigkeits- und Fäulnisbefall bilden würden, würden dazu führen, dass jede Fachwerkkonstruktion per se mangelhaft wäre, obwohl sie zu den anerkannten Regeln der Baukunst zähle. Dies könne erkennbar nicht stimmen. Der Sachverständige habe die Ausführung der Arbeiten des Beklagten weder bezüglich der verwendeten Materialien noch bezüglich der einzelnen Arbeitsschritte auf die erforderliche Ausführung entsprechend der Regeln der Technik überprüft. Es lägen die Voraussetzungen für die Einholung eines Obergutachtens eines Sachverständigen für das Malergewerk vor. Dies habe er, der Kläger, bereits in erster Instanz beantragt. Es werde gerügt, dass im angefochtenen Urteil nicht dargelegt worden sei, warum das Landgericht von der Einholung eines Obergutachtens abgesehen habe. Aus dem Umstand, dass vor Beginn der Arbeiten des Beklagten die Holzkonstruktion ausreichend trocken gewesen sei, könne geschlossen werden, dass die nach den Arbeiten aufgetretene Feuchtigkeit auf eine mangelhafte Leistung des Beklagten zurückzuführen sei. Daher habe der Beklagte sich zu exkulpieren, was ihm nicht gelungen sei. Er müsse auch nachweisen, dass er vor dem Anstrich durch Feuchtigkeitsmessungen festgestellt habe, dass der Holzuntergrund für den Anstrich ausreichend trocken sei. Hiervon gehe er, der Kläger, jedoch nach wie vor aus, da dieses auch mit seinen Privatmessungen korrespondiere. Zwangsläufig sei hieraus der Rückschluss zu ziehen, dass ein fehlerhaftes Anstrichsystem die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sei. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold - 12 O 241/16 - aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn im Wege der Vorschussklage als Schadensersatz 70.000,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Kläger greift mit seiner Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Das Landgericht hat die Klage jedoch zu Recht unter verständiger Würdigung des Gutachtens des sachkundigen Sachverständigen Dipl.-Ing. R abgewiesen. Der Senat ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts gebunden. Der Kläger zeigt mit der Berufung keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen und daher eine erneute Feststellung gebieten würden. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird (vgl. BGH NJW 2003, 3480; 2005, 1583). Dies gilt auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten selbst oder aus der Person des Sachverständigen ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist, wenn sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage gibt (vgl. BGH a.a.O.; Zöller-Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 18. Teil, Rn. 24 f., 29, 20. Teil Rn. 46 ff.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Einzelnen: 1. Soweit der Kläger behauptet, dass die zu kurze Austrockenzeit bzw. ein zu frühes Überstreichen der Kittfalze die Ursache für einen dauerhaften Wassereintritt in die Gesamtkonstruktion sei, stellt diese eine bloße Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags dar. Dieser ist Gegenstand der eingehenden Begutachtung durch den Sachverständigen gewesen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass und warum die Beurteilung des Sachverständigen, die zu kurze Austrockenzeit sei gerade keine Ursache für einen Eintritt von Feuchtigkeit, falsch sein soll. Er setzt lediglich seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des Sachverständigen, in dem er diese negiert. Der Kläger setzt sich insbesondere nicht mit der Feststellung des Sachverständigen auseinander, dass lediglich an zwei Stellen, nämlich am Fenster im Wintergarten vor dem Musikzimmer und an einer glasteilenden Sprosse im Eingangsbereich eine Undichtigkeit der Kittfase des jeweiligen Fensters vorhanden gewesen sein könne, die aber keinesfalls das Grundproblem der Feuchtigkeit und Fäulnisbildung in der Holzkonstruktion erklären könne. Ein bloßes Negieren der Beurteilung des Sachverständigen stellt keinen wirksamen Angriff auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar. 2. Soweit der Kläger anführt, in der Zeit von 1985 bis 2008 seien keine vergleichbaren Schäden entstanden bzw. aus dem Umstand, dass vor Beginn der Arbeiten des Beklagten die Holzkonstruktion ausreichend trocken gewesen sei, müsse geschlossen werden, dass die nach den Arbeiten aufgetretene Feuchtigkeit auf eine mangelhafte Leistung des Beklagten zurückzuführen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat insoweit ausgeführt, dass sich ein derart starker Feuchtigkeits- und Fäulnisschaden, wie er hier vorliegt, nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen über einen langen Zeitraum entwickle und auch massive Feuchtigkeitseintritte zunächst immer wieder austrocknen könnten. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Beginn der Arbeit des Beklagten keine Feuchtigkeit festzustellen war, obwohl diese bereits zuvor aufgrund unzureichenden konstruktiven Holzschutzes eingetreten war. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagte – wie der Kläger weiter meint – Feuchtigkeitsmessungen vornehmen musste und diese unterlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass bei Beginn der Arbeit des Beklagten eine zu hohe Feuchtigkeit hätte gemessen werden können. Eine Umkehr der Beweislast ist daher entgegen dem Berufungsangriff des Klägers ebenfalls nicht gegeben. 3. Der Einwand, die Bauteilöffnung habe ergeben, dass die Fachwerkknotenpunkte nicht das Problem darstellen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige hat gerade festgestellt, dass die Feuchtigkeit an den Knotenpunkten eingedrungen ist. 4. Der Kläger wendet sich gegen die Beurteilung des Sachverständigen, dass die Fensterbänke und die Beschaffenheit der teilweise vorhandenen Aufkantungen zu dem Eintritt von Feuchtigkeit an den Knotenpunkten des Fachwerks geführt habe. Auch hiermit hat er keinen Erfolg. Denn insoweit setzt der Kläger schlicht seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Sachverständigen. Dieser hat - zuletzt bei seiner mündlichen Anhörung im selbstständigen Beweisverfahren - anschaulich und überzeugend dargelegt, dass aufgrund des festgestellten und im Übrigen auch unstreitigen Fäulnisbildes die Feuchtigkeit über die Knotenpunkte eingedrungen sein müsse und nicht, wie bei einem nicht fachgerechten Anstrich zu erwarten gewesen sei, auch in der Fläche bzw. den Zwischenbereichen. Bereits aufgrund der genannten Feststellung und der überzeugenden Schlussfolgerung des Sachverständigen allein ist der Kläger beweisfällig dafür geblieben, dass die Malerarbeiten des Beklagten für den eingetretenen Schaden ursächlich waren. Soweit der Sachverständige Ausführungen zu einem unzureichenden konstruktiven Schutz des Holzes gemacht hat, hat er lediglich eine weitere, ihm im selbstständigen Beweisverfahren gestellte Beweisfrage beantwortet. Dies wäre für die Klärung der Frage, ob der Beklagte durch seine Arbeiten die Fäulniserscheinungen verursacht hat, rückblickend betrachtet, nicht erforderlich gewesen. Schon hieraus folgt, dass die Angriffe des Klägers gegen die Ausführungen zum unzureichenden konstruktiven Holzschutz ins Leere gehen und nicht geeignet sind, das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Unabhängig hiervon sind die Einwendungen des Klägers aber auch in der Sache nicht berechtigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Sachverständige etwa einfachste physikalische Zusammenhänge nicht beachtet hätte, wie schon jeder Laie erkennen würde. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass der Sachverständige falsche Tatsachen zugrunde gelegt habe, insbesondere nicht, dass er von einer falschen Tiefe der Fensterbänke ausgegangen sei. Auch der Hinweis, ein einfacher Test mit Hilfe einer Gießkanne würde die Feststellungen des Sachverständigen widerlegen, greift nicht durch. Der Kläger greift die Feststellungen des Sachverständigen zu einem mangelnden Gefälle, teilweise sogar Gegengefälle, der Fensterbänke nicht an. Soweit der Kläger behauptet, diese seien zu kurz, als dass Wasser auf ihnen stehen könnte, ist dies durch die Feststellung des Sachverständigen widerlegt, dass sich im hinteren Bereich zum Fenster hin Sedimentablagerungen befinden. Das Argument des Klägers, auch an Fensterbänken ohne Aufkantungen würde sich kein anderes Bild zeigen, verfängt nicht. Es belegt vielmehr, dass auch die vorhandenen Aufkantungen keinen ausreichenden konstruktiven Schutz bieten. 5. Den Feststellungen des Sachverständigen steht auch nicht die Argumentation des Klägers entgegen, dass dann jede Fachwerkkonstruktion per se mangelhaft wäre, obwohl sie zu den anerkannten Regeln der Baukunst zähle. Dies vermag bereits nicht die durch den Sachverständigen getroffenen Feststellungen zu widerlegen, dass im hier vorliegenden konkreten Fall die Feuchtigkeit aufgrund des eindeutigen Schadensbildes an den Knotenpunkten eingedrungen ist. Letzteres gilt unabhängig davon, wie Fachwerkhäuser generell ausgelegt sind. Hinzu kommt, dass der Sachverständige ausgeführt hat, die Verwendung von Nadelholz sei wegen der geringen natürlichen Dauerhaftigkeit problematisch, sodass ein zusätzlicher chemischer und zusätzlicher konstruktiver Holzschutz bezüglich der nach oben gerichteten Fugen an den Knotenpunkten erforderlich gewesen wäre (Gutachten vom 24.04.2014, Seite 20). Dies stellt die Fachgerechtigkeit von Fachwerkkonstruktionen nicht per se in Frage. 6. Entgegen der Auffassung des Klägers war es nicht erforderlich, weitere Feststellungen zu den vom Beklagten verwendeten Materialien zu treffen. Wie bereits ausgeführt ist eine Ursächlichkeit der Malerarbeiten für das vorgefundene Schadensbild aufgrund der eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen ausgeschlossen. Unabhängig hiervon liegen Anhaltspunkte für ungeeignete Materialien oder eine fehlerhafte Verarbeitung auch nicht vor. Der Sachverständige hat die von einem Fachberater empfohlenen und vom Beklagten verwendeten Materialien als geeignet bezeichnet. Auch für einen Anwendungsfehler bestehen keine Anhaltspunkte. Dass der Beklagte - wie der Kläger vorträgt - die Knotenpunkte zugespachtelt und abgedichtet habe, so dass keine Feuchtigkeit mehr hinausdiffundieren könne, ist bereits dadurch widerlegt, dass die Feuchtigkeit, wie ausgeführt, gerade über die Knotenpunkte eingedrungen ist. Zudem hat der Sachverständige eindeutig und nachvollziehbar angegeben, dass die Diffusionsfarbe nicht die Aufgabe habe, möglichen Wassereintritt in das Holzgebälk abzuführen (zuletzt mündliche Anhörung im selbstständigen Beweisverfahren, 12 OH 12/12, Bl. 348 d.A.). 7.Dem im selbstständigen Beweisverfahren bestellten Sachverständige R fehlt als Sachverständiger für das Tischlerhandwerk auch nicht die notwendige Fachkunde für das Malergewerk. Das Landgericht hat sich mit der Frage der Sachkunde des Sachverständigen auseinandergesetzt und die Sachkunde bejaht. Dies ist nicht zu beanstanden. Zu ergänzen ist, dass gerade die Beurteilung des Schadensbildes - Feuchtigkeit und Fäulnis – in sein Fachgebiet fällt. Lässt die Beurteilung – wie hier - den überzeugenden Schluss darauf zu, dass die Malerarbeiten nicht ursächlich sein können, bedarf es schon aus diesem Grunde keines Gutachtens eines Sachverständigen für das Malergewerk. 8. Da das Gutachten des Sachverständigen R nicht ungenügend ist, ist auch kein neues Gutachten (Obergutachten) einzuholen (§ 412 Abs. 1 ZPO). III. Die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.