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Beschluss

1 Vollz (Ws) 218/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0507.1VOLLZ.WS218.19.00
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Leitsätze

Die Ausnahmevorschrift des § 299 Abs. 1 StPO, nach welcher es einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Betroffenen auch eröffnet ist, die Rechtsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG in Strafvollzugssachen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in welcher er inhaftiert ist, findet keine Anwendung, wenn ein Betroffener, gegen den die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, sich im Zeitpunkt der Protokollierung der Rechtsbeschwerde im mehrmonatigen Langzeitausgang befindet, der so ausgestaltet ist, dass der Betroffene eine eigene Wohnung nutzt und er sich nur in zumeist einwöchigen Abständen kurzzeitig in der JVA melden muss, die er dann umgehend wieder verlassen kann. Durch die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts wird die notwendige Form bzw. die Frist nicht gewahrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2018 - III-4 RVs 157/18 -, juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausnahmevorschrift des § 299 Abs. 1 StPO, nach welcher es einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Betroffenen auch eröffnet ist, die Rechtsbeschwerde gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG in Strafvollzugssachen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in welcher er inhaftiert ist, findet keine Anwendung, wenn ein Betroffener, gegen den die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, sich im Zeitpunkt der Protokollierung der Rechtsbeschwerde im mehrmonatigen Langzeitausgang befindet, der so ausgestaltet ist, dass der Betroffene eine eigene Wohnung nutzt und er sich nur in zumeist einwöchigen Abständen kurzzeitig in der JVA melden muss, die er dann umgehend wieder verlassen kann. Durch die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts wird die notwendige Form bzw. die Frist nicht gewahrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2018 - III-4 RVs 157/18 -, juris). Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Gründe: I. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat mit Beschluss vom 22. Januar 2019 einen insbesondere auf die Verpflichtung der JVA Werl zur Installierung einer Teppichstange sowie zur Erteilung der Genehmigung zur Annahme eines Teppichklopfers gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Februar 2018 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 15. Februar 2019 förmlich zugestellte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner am 11. März 2019 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Werl eingelegten Rechtsbeschwerde. Der Betroffene, gegen den die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, befindet sich im Rahmen ihm hierbei gewährter Lockerungen seit dem 04. Januar 2019 im - jeweils auf drei Monate befristeten - Langzeitausgang nach § 55 Abs. 1 SVVollzG NRW, der so ausgestaltet ist, dass der Betroffene eine Wohnung in Düsseldorf nutzt, wo ihm auch der vorliegend angefochtene Beschluss zugestellt worden ist, und er sich ausweislich einer diesbezüglichen Aufstellung der JVA Werl (Stand: 23. April 2019) nur in zumeist einwöchigen Abständen (im Zeitraum zwischen der Zustellung vom 15. Februar 2019 und der Protokollierung der Rechtsbeschwerde: am 18. Februar 2019, 25. Februar 2019 und am 11. März 2019) kurzzeitig in der JVA Werl melden muss, die er dann umgehend wieder verlassen kann. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist nicht in einer dem § 118 Abs. 3 StVollzG genügenden Form (d.h. durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle) eingelegt und begründet worden ist. Nach § 118 Abs. 1 StVollzG muss die Rechtsbeschwerde bei dem Gericht - hier: dem Landgericht Arnsberg - eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird. Durch die Aufnahme der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eines unzuständigen Gerichts wird die notwendige Form bzw. die Frist hingegen nicht gewahrt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - III-4 RVs 157/18 -, juris; Paul in KK-StPO, 8. Aufl., § 299 Rn. 1). Eine form- und fristgerechte Protokollierung der Rechtsbeschwerde durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Werl war dem Betroffenen hier nicht möglich. Denn unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des ihm seit dem 04. Januar 2019 gewährten Langzeitausgangs war im Zeitpunkt der Protokollierung der Rechtsbeschwerde die nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG grundsätzlich anwendbare Ausnahmevorschrift des § 299 Abs. 1 StPO, nach welcher es einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Betroffenen anstelle der gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG vorgeschriebenen Form auch eröffnet ist, die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in welcher er verwahrt ist, nicht einschlägig. Schon der Wortlaut des § 299 Abs. 1 StPO lässt erkennen, dass von dieser Regelung nicht ausnahmslos jeder von einer gerichtlich oder behördlich angeordneten Freiheitsentziehung Betroffene erfasst wird, sondern nur derjenige in einer entsprechenden Verwahranstalt befindliche Betroffene, der über das Verlassen dieser Anstalt (konkret: zum Zwecke der sich auf ein Rechtsmittel beziehenden Erklärung) nicht frei entscheiden kann (vgl. Allgayer in: MK-StPO, 1. Aufl., StPO § 299 Rn. 5). Auch der allgemein anerkannte Zweck dieser gesetzlichen Regelung, den umständlichen und zeitaufwändigen Weg zu vermeiden, den Betroffenen dem nach den allgemeinen Regelungen zur Entgegennahme von Rechtsmittelerklärung zuständigen, eventuell aber in größerer Entfernung vom Verwahrort befindlichen Gericht vorzuführen (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 299 Rn. 1; Paul in: KK-StPO, a.a.O.), spricht deutlich dafür, dass § 299 StPO keine Anwendung findet, wenn solche Unzuträglichkeiten gar nicht zu erwarten sind. Dies bedeutet nach Auffassung des Senats zwar nicht, dass bereits jeglicher einem Verwahrten zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerklärung gewährte Freigang dazu führt, dass diesem Betroffenen eine Protokollierung bei der Geschäftsstelle des für seinen Verwahrort zuständigen Amtsgerichts versagt wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05. April 2016 - III-4 RVs 27/16 -, juris; Cirener in: BeckOK-StPO, 32. Ed. (1. Januar 2019), § 299 Rn. 1.2; a.A. OLG Rostock, Beschluss vom 04. Dezember 2014 - 20 Ws 328/14 -, juris; Paul in: KK-StPO, a.a.O.); denn auch die Bewegungsfreiheit eines Freigängers ist hinsichtlich ihres Zwecks sowie in zeitlicher und regelmäßig auch räumlicher Hinsicht noch derart begrenzt, dass er nicht als „auf freiem Fuß“ befindlich angesehen werde kann (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Im vorliegenden Fall, bei dem sich der Betroffene im maßgeblichen Zeitraum zwischen der Zustellung vom 15. Februar 2019 und der Protokollierung der Rechtsbeschwerde sogar nur an drei Tagen in der JVA Werl vorgestellt und diese ausnahmslos jeweils umgehend und noch am selben Tag wieder verlassen hat, erweisen sich die vorgenannten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit - bezogen auf die Möglichkeit, sich von seinem Wohnort in Düsseldorf zur Protokollierung seiner Rechtsbeschwerde zum originär zuständigen Landgericht Arnsberg zu bewegen - hingegen bei der in diesem Zusammenhang gebotenen konkreten Betrachtung (vgl. Cirener in: BeckOK-StPO, a.a.O.) als bereits derart geringfügig, dass für ihn nicht mehr die durch § 299 Abs. 1 StPO alternativ eingeräumte Möglichkeit bzw. kein diesbezüglich hinreichend schutzwürdiges Interesse mehr bestand, die Rechtsbeschwerde auch bei dem Amtsgericht des Verwahrorts im Sinne dieser Norm einzulegen. 2. Es besteht auch keine Veranlassung, dem Betroffenen Gelegenheit zur Anbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewähren. Denn auf die Möglichkeit der Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Werl konnte er am 11. März 2019 in Kenntnis des Umstands, dass er sich bereits seit dem 04. Januar 2019 im Langzeitausgang befindet, er sich in der Regel nur einmal in der Woche kurzzeitig in der JVA Werl melden muss und auch die gerichtlichen Zustellungen mittlerweile unter seiner Düsseldorfer Wohnanschrift erfolgen, mangels weiterer Geltung der Vorschrift des § 299 Abs. 1 StPO nicht mehr vertrauen. Der Erteilung eines entsprechenden Hinweises durch die Justizbehörden bedurfte es bereits deshalb nicht, weil aufgrund der dem Betroffenen bekannten vorgenannten Sachlage die Rechtslage letztlich eindeutig ist. Der Betroffene konnte auch nicht allein anhand des Umstandes, dass die Rechtsbeschwerde offenbar ohne entsprechenden Einwand des Rechtspflegers betreffend die mangelnde Zuständigkeit des Amtsgerichts Werl (aus den Akten ist allerdings nicht ersichtlich, ob dem Rechtspfleger der Umstand des dem Betroffenen gewährten Langzeitausgangs sowie dessen konkrete Ausgestaltung überhaupt bekannt waren) aufgenommen worden ist, auf die Einhaltung der gesetzlichen Form vertrauen. Unabhängig davon, dass dem Rechtspfleger zwar grundsätzlich eine Prüfung seiner Zuständigkeit für von ihm begehrte Amtshandlungen obliegt, besteht jedoch andererseits insoweit zumindest keine dem Schutz des Betroffenen dienende und in Fällen etwaiger Unrichtigkeit eine Wiedereinsetzung rechtfertigende Rechtsberatungspflicht. Der Senat hat zwar bereits mehrfach entschieden, dass einem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt werden kann, wenn eine nicht formgerechte Begründung der Rechtsbeschwerde durch den Rechtspfleger zu vertreten ist. Denn ein Fehlverhalten der Justizbehörden ist dem Betroffenen nicht zuzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 03. Mai 2016 - III-1 Vollz (Ws) 135/16 -, juris). Diese Rechtsprechung betrifft indes allein die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbeschwerdebegründung im Hinblick auf die notwendige Verantwortungsübernahme des Rechtspflegers für das Vorbringen in der Rechtsbeschwerde und nicht für etwaige Unwägbarkeiten im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit. Insoweit liegt es grundsätzlich allein im Risikobereich des Betroffenen, ob er sich im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des § 299 Abs. 1 StPO an ein zuständiges Gericht wendet. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass es dem Rechtspfleger bei der Protokollierung der Rechtsmittelerklärung eines nach eigenen Angaben in einer JVA oder einer Maßregelvollzugseinrichtung befindlichen Betroffenen obläge, dessen „Haft- bzw. Unterbringungsstatus“ im Protokollierungszeitpunkt von Amts wegen abzuklären, da auch bei persönlichem Erscheinen des Betroffenen in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob der Betroffene im Wege von die Anwendung von § 299 StPO noch nicht ausschließenden vollzugsöffnenden Maßnahmen, aufgrund eines wegen seiner konkreten Ausgestaltung bereits abweichend zu beurteilenden Langzeitausgangs oder sogar wegen einer zwischenzeitlichen Entlassung aus dem Straf- oder Maßregelvollzug zum persönlichen Erscheinen in der Lage ist.