Beschluss
20 Ws 328/14
OLG Rostock Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2014:1204.20WS328.14.0A
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Leitsätze
1. Die Interessenvertretung der Gefangenen (IVdG) ist keine "öffentlich-rechtliche Funktionseinheit eigener Art" innerhalb der jeweiligen Haftanstalt und damit weder ein unselbständiger Teil der Haftanstalt noch der Landesverwaltung, weshalb sie keine Kostenfreiheit nach § 2 GKG genießt.(Rn.17)
2. Inhaftierte können von der Regelung des § 299 Abs. 1 StPO keinen Gebrauch machen, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Abgabe einer auf ein Rechtsmittel bezogenen Erklärung als Freigänger, infolge gewährten Ausgangs oder von Urlaub "auf freiem Fuß" befinden und deshalb auch die Geschäftsstelle des originär zuständigen Gerichts aufsuchen können.(Rn.5)
3. Durch die Ablehnung von Anregungen, Verbesserungsvorschlägen oder Anträgen nach deren Erörterung mit Vertretern der Haftanstalt wird die IVdG nicht in eigenen Rechten verletzt, weshalb eine Überprüfung und Durchsetzung ihrer Vorschläge im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG (Bund) ausgeschlossen ist.(Rn.11)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 29.10.2014 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Beschwerdeführerin nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 € zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Interessenvertretung der Gefangenen (IVdG) ist keine "öffentlich-rechtliche Funktionseinheit eigener Art" innerhalb der jeweiligen Haftanstalt und damit weder ein unselbständiger Teil der Haftanstalt noch der Landesverwaltung, weshalb sie keine Kostenfreiheit nach § 2 GKG genießt.(Rn.17) 2. Inhaftierte können von der Regelung des § 299 Abs. 1 StPO keinen Gebrauch machen, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Abgabe einer auf ein Rechtsmittel bezogenen Erklärung als Freigänger, infolge gewährten Ausgangs oder von Urlaub "auf freiem Fuß" befinden und deshalb auch die Geschäftsstelle des originär zuständigen Gerichts aufsuchen können.(Rn.5) 3. Durch die Ablehnung von Anregungen, Verbesserungsvorschlägen oder Anträgen nach deren Erörterung mit Vertretern der Haftanstalt wird die IVdG nicht in eigenen Rechten verletzt, weshalb eine Überprüfung und Durchsetzung ihrer Vorschläge im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG (Bund) ausgeschlossen ist.(Rn.11) 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 29.10.2014 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Beschwerdeführerin nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 € zur Last. I. Die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock hat mit Beschluss vom 29.10.2014 die Anträge der Interessenvertretung der Gefangenen des geschlossenen Vollzuges der JVA W. (IVdG) auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG (Bund) über die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 21.01.2014, die geltenden Regelungen der Hausordnung über die Kleidung der Strafgefangenen und über das Verbot des Besitzes von Zucker durch Strafgefangene nicht entsprechend den Anträgen der IVdG zu ändern, als unzulässig verworfen. Gegen diese ihrem bevollmächtigten Vertreter am 04.11.2014 förmlich zugestellte Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer durch ihren Bevollmächtigten am 11.11.2014 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rostock eingelegten Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rostock nicht wirksam ist. Nach § 118 Abs. 1 StVollzG (Bund) muss die Rechtsbeschwerde bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Entscheidung angefochten wird. Das Rechtsmittel wäre deshalb beim Landgericht Rostock anzubringen gewesen, worauf auch in der dem angefochtenen Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wird. Soweit § 120 StVollzG (Bund) in Verbindung mit § 299 Abs. 1 StPO die Möglichkeit eröffnet, dass ein nicht auf freiem Fuß befindlicher „Beschuldigter“ die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, alternativ auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben kann, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Der personale Geltungsbereich des § 299 Abs. 1 StPO beschränkt sich schon nach dem Wortlaut der Norm auf natürliche Personen, die sich in behördlicher Verwahrung befinden und die deshalb daran gehindert sind, das für die Rechtsmitteleinlegung originär zuständige Gericht selbständig aufzusuchen. Auf Personenvereinigungen wie die Interessenvertretung der Gefangenen nach § 99 StVollzG M-V findet die Norm dagegen keine (unmittelbare) Anwendung, weil die Interessenvertretung also solche nicht „auf behördliche Anordnung verwahrt“ wird, sondern nur deren Mitglieder. Unabhängig von der Frage, ob § 299 Abs. 1 StPO überhaupt für gewillkürte Vertreter gilt (ablehnend für Mithäftlinge z.B. OLG Hamm GA 1981, 90), wäre deshalb jedenfalls darauf abzustellen, ob sich der zur gerichtlichen Vertretung der IVdG Bevollmächtigte zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung auf freiem Fuß befunden hat oder nicht. Vorliegend war der Strafgefangene H. zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung und -begründung von der IVdG rechtsgeschäftlich zur Wahrnehmung ihrer Rechte im gerichtlichen Verfahren bevollmächtigt worden (Vollmacht vom 08.11.2014). Ausweislich des beim Amtsgerichts Rostock aufgenommenen Protokolls vom 11.11.2014 wurde er jedoch nicht durch die Haftanstalt dorthin ausgeführt, sondern er erschien als „Ausgänger in Lockerung“ auf der Geschäftsstelle. Damit befand er sich zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerklärung „auf freiem Fuß“. Ebenso wie es ihm aus diesem Grund möglich war, die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rostock eigenständig aufzusuchen, wäre ihm dies bei der Geschäftsstelle des originär zuständigen Landgerichts Rostock möglich gewesen. Er hätte das Rechtsmittel deshalb dort einlegen und begründen müssen. Sinn und Zweck der Regelung des § 299 Abs. 1 StPO ist es allein, auch im Interesse des betroffenen Gefangenen zeitraubende und personalaufwändige Ausführungen zur Geschäftsstelle des eigentlich für die Anbringung von Rechtsmitteln zuständigen Gerichts zu vermeiden, wenn dieses sich in größerer Entfernung vom Haftort befindet (OLG Düsseldorf NJW 1970, 1890; NStZ-RR 1999, 147). Ist der Gefangene hingegen in der Lage, das zuständige Gericht selbständig aufzusuchen, etwa weil ihm Freigang, Ausgang oder Urlaub gewährt wurde, entfällt die ihm in § 299 Abs. 1 StPO alternativ eingeräumte Möglichkeit, ein Rechtsmittel stattdessen auch bei dem für seinen Haftort zuständigen Amtsgericht einzulegen. Die beim Amtsgericht Rostock zu Protokoll eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist damit unwirksam. Ihr Eingang beim Landgericht Rostock am 12.11.2014 wahrt zwar die Frist des § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (Bund), nicht jedoch die Form von Absatz 3 der Norm, weil sie von einer unzuständigen Geschäftsstelle aufgenommen wurde. 2. Eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde auch aus anderen Gründen unheilbar unzulässig ist. Die IVdG bemängelt mit ihren Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vom 26.01.2014, dass die Leitung der Haftanstalt es in der gemeinsamen Sitzung vom 21.01.2014 abgelehnt habe, die von der Interessenvertretung am 16. bzw. 19.01.2014 beantragten Änderungen der Punkte 19.1 und 19.2 der Anstaltsordnung (Pflicht der Strafgefangenen zum Tragen - nur - von Anstaltskleidung), und von Punkt 5.3 Satz 2 (unzulässiger Besitz von Zucker durch Strafgefangene) vorzunehmen. In diesem Zusammenhang macht die IVdG die (angebliche) Verletzung von Rechten aller Strafgefangenen der Haftanstalt gerichtlich geltend, die in puncto Kleidung gegenüber Untersuchungsgefangenen und hinsichtlich des Besitzes von Zucker gegenüber allen Strafgefangenen in den übrigen Haftanstalten des Landes gleichheitswidrig benachteiligt würden. Außerdem verstoße die Pflicht der Strafgefangenen zum Tragen von Anstaltskleidung gegen den Angleichungsgrundsatz des § 3 Abs. 4 StVollzG M-V. Damit kann die IVdG jedoch bereits im Verfahren nach § 109 StVollzG (Bund) nicht gehört werden, weil sie durch die ablehnende Entscheidung der Haftanstalt nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Gemäß § 99 Satz 2 StVollzG M-V beschränken sich die Rechte der Interessenvertretung darauf, in Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse, die sich ihrer Eigenart nach für eine Mitwirkung eignen, Vorschläge und Anregungen an die Anstalt heranzutragen; diese sollen sodann von der Anstalt mit der Vertretung erörtert werden. Darüber hinausgehende Mitwirkungsrechte hat die IVdG nicht. Solche ergeben sich auch nicht aus der Geschäftsordnung der Gefangenenvertretung (dort § 2), wo ebenfalls nur das Recht vorgesehen ist, „insbesondere durch Mitwirkung bei der Vorbereitung von Entscheidungen in der Form, dass eine Anhörung oder Erörterung stattfindet, oder dass Organe der Gefangenenvertretung mit der Ausarbeitung von Vorschlägen beauftragt werden“, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamen Interesse teilzuhaben. Eine rechtlich eigenständige Vertretung der Interessen der Gefangenen durch die IVdG war - im Gegensatz zu den definierten Rechten der Anstaltsbeiräte (§ 103 StVollzG M-V) vom Gesetzgeber nicht gewollt (vgl. für die entsprechende bundesgesetzliche Regelung Kaiser-Kerner-Schöch, Strafvollzug 1992, 420; Dertinger NStZ 1981, 120). In diesem reinen Vorschlags- und Anhörungsrecht ist die IVdG vorliegend nicht verletzt worden. Nach ihrem eigenen Vortrag hat eine Erörterung ihrer Vorschläge/Anträge zur Änderung der Anstaltsordnung in der gemeinsamen Sitzung mit Vertretern der Anstaltsleitung am 21.01.2014 stattgefunden. Dass dort anstaltsseitig nicht auf die Änderungsvorschläge eingegangen wurde, verletzt die IVdG nicht in eigenen Rechten. Die Gefangenenvertretung ist kein Mitbestimmungsorgan der Gefangenen im Rechtssinne. Sie hat nur einen Anspruch darauf, dass sich die Anstaltsleitung mit ihren Anträgen/Vorschlägen in einem gemeinsamen Gespräch auseinandersetzt und gegebenenfalls die dabei gemeinsam gefundene Lösung in ihre Entscheidungen einbezieht (KG BlfStrVollzK 1993, H. 1 S. 10). Dagegen hat die Gefangenenvertretung keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ihre Vorschläge, sollte es zu keiner gemeinsamen Lösung kommen, gerichtlich überprüft und gegebenenfalls auf diesem Wege durchgesetzt werden (OLG Frankfurt NStZ 1981, 80). Vielmehr verbleibt das Letztentscheidungsrecht in allen Fällen bei der Anstaltsleitung (§ 95 StVollzG M-V). Eine Popular- oder Verbandsklagebefugnis hat die Interessenvertretung nicht. Die Schreiben der IVdG vom 02.03., 16.03. und 13.04.2014 führen insoweit zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung. Auch daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorstehend genannten Vorschlags- oder Anhörungsrechte durch die Antragsgegnerin verletzt worden wären. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Vorschlägen/Anträgen zur Änderung der Anstaltsordnung gehört aber nach deren Erörterung mit der Anstaltsleitung ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht hat deshalb zutreffend die Antragsbefugnis der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren nach § 109 StVollzG (Bund) mangels eigener Beschwer verneint und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dieser Begründung als unzulässig verworfen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren kann nichts anderes gelten. Das Rechtsmittel wäre deshalb auch bei seiner form- und fristgerechten Anbringung als unzulässig zu verwerfen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52, 60, 65 GKG. Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Landgerichts, eine Kostengrundentscheidung sei nicht veranlasst, nicht. § 121 Abs. 1 StVollzG verlangt ausnahmslos nach einer solchen (“ist zu bestimmen“). Ob der Kostenschuldner nach § 2 GKG Kostenfreiheit genießt, ist erst im Kostenansatzverfahren nach § 19 Abs. 2 GKG zu prüfen, denn „Kostenfreiheit“ bedeutet nicht, dass Kosten gar nicht erst entstehen, sondern nur, dass sie gegenüber dem davon persönlich befreiten Kostenschuldner nicht geltend gemacht werden können (BGH MDR 2009, 653). Darüber hinaus teilt der Senat auch nicht die Ansicht des Landgerichts, bei der IVdG handele es sich um eine öffentlich-rechtliche gegründete Funktionseinheit eigener Art, die organisatorisch ein unselbständiger Teil der betreffenden Justizvollzugsanstalt und deshalb Teil der Landesverwaltung sei, die deshalb Kostenfreiheit nach § 2 GKG genieße. Dafür geben weder der Wortlaut von § 99 Satz 1 StVollzG M-V noch die Gesetzesmaterialien etwas her. Die Bestimmung schafft lediglich den organisatorischen Rahmen, in dem sich Gefangene dadurch gemeinschaftlich in die Gestaltung des Anstaltslebens einbringen können, dass sie eine Vertretung wählen. Die Interessenvertretung der Gefangenen bietet ein Übungsfeld zum Erlernen und Praktizieren demokratischer Regeln, des Respekts vor dem Willen und den Vorstellungen Anderer und zur aktiven Mitwirkung bei Angelegenheiten von allgemeinem Interesse (LT-Drucks. 6/1337 S. 133). Die auf diese Weise gewählte Vertretung ist jedoch - sofern anstaltsintern keine abweichende Regelung getroffen wurde, was hier nicht der Fall ist - weder selbst organschaftlich verfasst, noch besitzt sie eigene Organe (vgl. § 3 der Geschäftsordnung der Gefangenenvertretung des geschlossenen Vollzugs der JVA W.; im Folgenden: GO). Sie besteht vielmehr allein aus den drei gewählten Mitgliedern, die lediglich „Sprecher“ bzw. „Sprachrohr“ der Gefangenen (§§ 4 f. GO) sind, und denen es obliegt, die Interessen ihrer jeweiligen Abteilung/Station innerhalb der Gefangenenvertretung einzubringen und dort zu vertreten. Die auf diese Weise koordinierte und gebündelte Gesamtvertretung aller Gefangenen gegenüber der Anstaltsleitung obliegt allein dem Anstaltssprecher. Damit unterscheidet sich die IVdG grundlegend vom organschaftlich verfassten Anstaltsbeirat (vgl. § 103 StVollzG M-V), der auch gegenüber der Anstaltsleitung mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Der Senat hält deshalb die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG für eine Kostenfreiheit der IVdG für nicht gegeben. Auch § 7 LJKG M-V sieht eine solche nicht vor.