Leitsatz: Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgaskanal betroffenen Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Dabei ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung sein Vermögen befunden hat. Wird ein Kaufpreis vom Käufer überwiesen oder mittels Lastschriftmandats von seinem Konto eingezogen, bewirkt der vom Käufer veranlasste Zahlungsvorgang die schädigende Vermögensminderung. Dann liegt der Erfolgsort dort, wo die Bank des Käufers dessen Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zulasten seines Kontos ausgeführt hat. Örtlich zuständig ist das Landgericht Siegen. Gründe: I. Der Rechtsstreit liegt dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vor. Dem Rechtsstreit liegt – soweit für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren von Belang – im Kern folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Klageschrift vom 20.12.2018 hat der in T (LG-Bezirk Siegen) wohnhafte Kläger vor dem Landgericht Siegen Klage gegen die in X (LG-Bezirk Braunschweig) ansässige Beklagte – gestützt auf §§ 826, 249ff BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung – auf Zahlung von 14.475,64 € zzgl. Nebenforderungen erhoben. Der Kläger erwarb am 15.05.2014 von dem Autohaus I GmbH mit Sitz in J (LG-Bezirk Limburg a. d. Lahn) zum Kaufpreis von 30.000,00 € einen VW Tiguan 2.0 TDI 4MOTION mit einem Dieselmotor EA 189, welcher nach dem Vorbringen des Klägers mit einer sog. illegalen Abschaltsoftware ausgestattet sei. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 €. Den Restbetrag finanzierte er durch Darlehen bei der Premium Financial Services C Bank GmbH. Insgesamt leistete der Kläger im Wege des Bankeinzuges (SEPA-Lastschriftmandates) zulasten seines bei der Sparkasse T geführten Girokontos (IBAN: DE###23) auf die Darlehen insgesamt 33.925,64 €. Zwischenzeitlich hat der Kläger das Fahrzeug im November 2018 zu einem Kaufpreis von 16.500,00 € weiterveräußert. Mit Verfügung vom 23.01.2019 hat das Landgericht Siegen darauf hingewiesen, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht ersichtlich sei. Der bloße Wohnsitz reiche für eine Zuständigkeitsbegründung gemäß § 32 ZPO nicht aus. Zu der Frage, wo sich die Beschädigung des Vermögens und damit die gerichtsstandsbegründende Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 32 ZPO verwirklicht habe, insbesondere dazu, wo die Bank des Klägers dessen Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten seines dort geführten Kontos ausgeführt habe, habe der Kläger nicht vorgetragen. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2019 hat der Kläger vorgetragen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch am sog. Schadenseintrittsort eröffnet sei. Der Wohnsitz des Klägers in T zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses sei vorliegend Ort des Schadenseintritts und somit Erfolgsort, woraus die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Siegen resultiere. Lediglich hilfsweise beantrage er die Verweisung an das Landgericht Limburg a. d. Lahn, in dessen Bezirk der Kaufvertrag über den in Rede stehenden Pkw geschlossen worden sei. Der Schriftsatz vom 12.02.2019 ist den Beklagtenvertretern aufgrund richterlicher Verfügung vom 14.02.2019 mit Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme binnen einer Woche am 18.02.2019 zugestellt worden. Mit den Parteien bekannt gemachtem Beschluss vom 11.03.2019 hat sich das Landgericht Siegen für örtlich zuständig erklärt und den Rechtsstreit im Hinblick auf den in J erfolgten Fahrzeugerwerb an das Landgericht Limburg a. d. Lahn verwiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den v.g. Beschluss Bezug genommen. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat sich mit den Parteien bekannt gemachtem Beschluss vom 22.03.2019 seinerseits für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht Limburg a. d. Lahn, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, darauf abgestellt, dass entgegen der Darstellung des Landgerichts Siegen im richterlichen Hinweis vom 23.01.2019 und im Verweisungsbeschluss vom 11.03.2019 der Kläger sehr wohl vorgebracht habe, dass der zur Finanzierung des Fahrzeugs geschlossenen Darlehensvertrag durch Lastschriften über das Konto des Klägers bei der Sparkasse T bedient worden sei. Angesichts dieses unmissverständlichen Klägervortrages sei die Verweisungsentscheidung willkürlich und daher nicht bindend. Mit Klageerwiderung vom 08.04.2019 hat die Beklagte u.a. die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Siegen gerügt. Eine solche ergebe sich insbesondere nicht aus § 32 ZPO. Örtlich zuständig sei gemäß § 17 ZPO allein das Landgericht Braunschweig unter dem Gesichtspunkt des an den Sitz der Beklagten in X gebundenen allgemeinen Gerichtsstandes. Der Senat hat die Parteien mit Verfügung vom 11.04.2019 angehört. Die Parteien haben im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Stellungnahmen abgegeben. II. Die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichtsstands gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Landgericht Siegen und das Landgericht Limburg a. d. Lahn haben sich beide im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt. Das Landgericht Siegen hat den Rechtsstreit durch den grundsätzlich gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss vom 11.03.2019 an das Landgericht Limburg a. d. Lahn verwiesen. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn hat durch den Parteien bekannt gemachten Beschluss vom 22.03.2019 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Oberlandesgericht Hamm zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigkeitserklärungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987, I ARZ 809/87, juris; BGH, Beschluss vom 10.09.2002, X ARZ 217/02, juris; Senat, Beschluss vom 25.07.2013, 32 SA 46/13, juris). Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO auch zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. Danach wird, wenn das höhere gemeinschaftliche Gericht der an dem Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte der Bundesgerichtshof ist, das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste, an dem Kompetenzkonflikt beteiligte Gericht gehört (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 28.10.2013, 1 W 67/03; Zitat nach Juris). Vorliegend war das im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Landgericht Siegen zuerst mit der Sache befasst. Örtlich zuständig ist das Landgericht Siegen. 1. Das Landgericht Limburg a. d. Lahn ist an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Siegen vom 11.03.2019 nicht gebunden. Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da - im Einklang mit der in § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen - im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss nicht als im Rahmen des § 281 Abs. 1 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschl. v. 15.05.2011 – X AZR 109/11 – NJW-RR 2011, 1364, 1365, Rn. 9; Beschl. v. 19.02.2013 – X ARZ 507/12 – NJW-RR 2013, 764, 765, Rn. 7; Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15 – NJW-RR 2015, 1016, Rn. 9; stRspr). So verhält es sich hier. 2. Das Landgericht Siegen ist örtlich zuständig. a) Die Zuständigkeit des Landgerichts Siegen ergibt sich allerdings nicht schon aus § 29 Abs. 1 ZPO. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts ist gegenüber der Beklagten nicht begründet, da es im Verhältnis der Parteien an einer vertraglichen oder ihr gleichstehenden Sonderverbindung fehlt. Der Kaufvertrag ist mit einer Fahrzeughändlerin geschlossen worden, die der Kläger nicht mitverklagt hat. Ein Schuldverhältnis mit der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 311 Abs. 3 S. 1 BGB. Insbesondere hat die Beklagte nicht i.S.v. § 311 Abs. 3 S. 2 BGB in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss beeinflusst. Jedenfalls trägt der Kläger hierzu nichts vor. b) Allerdings ist im Bezirk des Landgerichts Siegen der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO begründet, da der Kläger von hier aus die Zahlungen geleistet hat, die zum Schaden geführt haben. aa) Begehungsorte der deliktischen Handlung sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen, und dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde ( BGH , Urt. v. 28.02.1996 – XII ZR 181/93 – BGHZ 132, 111, zit. nach juris , Rn. 26; Urt. v. 02.03.2010 – XI ZR 23/09 – BGZ 184, 313, Rn. 12, Urt. v. 13.07.2010 – VI ZR 34/07 – NJW-RR 2008, 516, Rn. 24; Patzina , in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 20, jew. m.w.N.). Der Schadensort ist als solcher ohne Belang, es sei denn, dass der Schadenseintritt zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehört ( Schultzky , in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 32 Rn. 19 m.w.N.). (1) Daraus folgt, dass der Kläger nicht auf den Ort beschränkt ist, an dem nach seinem Vortrag die Tathandlung begangen worden ist. Ihm steht vielmehr ein Wahlrecht zu, das er nach Belieben auszuüben berechtigt ist. Er kann auch dann am Erfolgsort klagen, wenn der Begehungsort woanders liegt. Ebenso kann er an jedem Erfolgsort klagen, wenn dieser in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt (vgl. nur Roth , in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 23. Aufl. 2014, § 32 Rn. 26 m.w.N.). (2) Wird die Haftung auf die Erfüllung des Betrugstatbestandes gem. § 823 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB gestützt, ist der Erfolgsort dort, wo die Täuschungshandlung einen Irrtum erregt oder die schädigende Vermögensverfügung ausgelöst hat. Wird ein Anspruch aus § 826 BGB geltend gemacht, gehört zum Tatbestand der unerlaubten Handlung der Eintritt eines Vermögensschadens (vgl. Toussaint , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 29. Edition (1.7.2018), § 32 Rn. 12.1 m.w.N.). Das nach § 32 ZPO zuständige Gericht ist daher in diesen Fällen nicht nur anhand des Ortes zu bestimmen, in dem der Täter gehandelt hat, sondern auch dort begründet, wo der Rechtsgutseingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist (vgl. Smid/Hartmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 1/2, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 40 m.w.N.). Allerdings ist der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung nicht schon deshalb am Wohnsitz des Geschädigten begründet, weil sich dort sein Vermögen befindet. Denn die Konzentration der Zuständigkeit am Handlungs- oder Verletzungsort der unerlaubten Handlung knüpft an die Sachnähe und damit einhergehende leichtere Aufklärung des Sachverhalts an. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn immer auch auf den Ort abgestellt werden könnte, an dem sich das Vermögen des Geschädigten im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung befunden hat ( OLG München , Urt. v. 21.1.1992 – 25 U 2987/91 – NJW-RR 1993, 701, 703, unter 2. m.w.N.; missverständlich insoweit Schultzky , a.a.O.: „Betrug am Belegenheitsort des Klägervermögens“). bb) Demnach ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und auf dieser Grundlage zu prüfen, wo die Verletzungshandlung vorgenommen werde und wo der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist. (1) Dass die Beklagte dem Kläger seinem Vortrag gemäß den Einsatz einer mit einer sog. Prüfstandentdeckungssoftware ausgestatteten Vorschalteinrichtung verschwiegen hat, kann einen Eingehungsbetrug i.S.v. § 263 Abs. 1 StGB begründen, der darin liegt, dass der Käufer einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Verkäufer des Fahrzeugs abgeschlossen hat. Infolge dieses Vertragsschlusses ist sein Vermögen mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet worden. Dies folgt daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Ein solcher Verbraucher kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb als eingehalten attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Lauf des Prüfstands erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung deswegen - in gesetzlich unzulässiger Weise - insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. LG Paderborn , Urt. v. 07.04.2017 – 2 O 118/16, juris, Rn. 38; ebenso LG Krefeld , Urt. v. 04.10.2017 – 2 O 19/17 – juris , Rn. 25; Urt. v. 28.02.2018 – 7 O 10/17 – juris , Rn. 34). (2) Ein solcher Eingehungsbetrug ist vom Kläger allerdings schon gar nicht behauptet worden. Er trägt nicht vor, dass die Verkäuferin bösgläubig gewesen sei, so dass eine Mittäterschaft oder Teilnahme gem. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 27 Abs. 1 StGB bzw. §§ 826, 830 Abs. 1, Abs. 2 BGB ausscheidet. In Betracht käme allenfalls eine mittelbare Täterschaft der Beklagten i.S.v. §§ 263 Abs. 1, 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB, bei der die Tathandlung i.S.v. § 9 Abs. 1, 1. Alt. StGB allerdings sowohl am Ort des eigenen Tätigwerdens des Tatmittlers als auch dort begangen wird, wo das Werkzeug gehandelt hat, da dem mittelbaren Täter dessen Handlung zugerechnet wird (vgl. BGH , Urt. v. 15.01.1991 – 1 StR 617/90 – wistra 1991, 135; Eser , in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 9 Rn. 4; Satzger , in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl. 2017, § 9 Rn. 10; Werle/Jeßberger , Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 1, 12. Aufl. 2007, § 9 Rn. 14). (3) Demnach kommt es für die Frage der örtlichen Zuständigkeit darauf an, wo die zur Vermögensminderung führenden Erfüllungshandlungen i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB vorgenommen worden sind. Dazu fehlte es entgegen der Annahme des Landgerichts Siegen im – ersichtlich für eine Vielzahl derartiger Fälle vorbereiteten – Hinweis vom 23.01.2019 sowie im Verweisungsbeschluss vom 11.03.2019, der die Annahme wiederholt, nicht an hinreichend konkretem Sachvortrag des Klägers. Im Fall einer Überweisung liegt der Erfolgsort i.S.v. § 32 ZPO dort, wo die Bank des Klägers dessen Anweisung zum Geldtransfer erhalten und zu Lasten seines Kontos ausgeführt hat (vgl. BayObLG , Beschl. v. 27.03.2003 – 1Z AR 28/03 – MDR 2003, 893, zit. nach juris , Rn. 7). Hierzu ist aus Seiten 5 und 6 der Klageschrift (Bl. 7 und 8 d. Al) in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Darlehensverträgen (Anlagen K4 und K5, Bl. 95 ff d.A.) klar zu entnehmen, dass die maßgeblichen Zahlungen des Klägers, die zum Schadenseintritt geführt haben, im Wege des Bankeinzuges (SEPA-Lastschriftmandates) zulasten seines bei der Sparkasse T geführten Girokontos (IBAN: DE###23) erfolgt sind, demgemäß in Siegen auch gemäß § 32 ZPO ein Gerichtsstand begründet ist. Das Landgericht Siegen hat diesen Tatsachenvortrag offensichtlich übergangen. Sein Verweisungsbeschluss ist deswegen nicht mehr verständlich und unhaltbar. 3. Darüber hinaus hat der Senat auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO erforderlich sein könnte. Seine Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach für die auf deliktische Ansprüche gegen die beklagte Fahrzeugherstellerin gerichtete Klage der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet ist, da ein Begehungsort i.S.v. § 32 ZPO sowohl am Sitz einer Verkäuferin, an dem der Kaufvertrag geschlossen worden ist, als auch am Wohnsitz des geschädigten Käufers – vorliegend des Klägers – begründet sein kann, wenn dort der Vermögensschaden eingetreten ist (Beschluss vom 30.10.2017 – 5 Sa 44/17 – juris , Rn. 23). Soweit ersichtlich, liegen entgegenstehende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte nicht vor.