1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.499,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2015 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW Golf Comfortline BlueMotion Technology 1,6 l TDI 77 kw (105 PS) mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. XXXXXX und dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen XX-XXXX. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Übernahme des vorgenannten PKW seit dem 19.11.2015 im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2017 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“. Der Kläger erwarb am 26.09.2012 bei der Autohaus M. GmbH & Co. KG in N. ein Neufahrzeug VW Golf, Comfortline BlueMotion Technology, 1,6 l TDI 77 kw (105 PS) mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. XXXXX und dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen XX-XXXX zu einem Kaufpreis von 29.910,00 EUR (Bl. 128 GA). Das Fahrzeug, welches mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor ausgestattet ist, wurde dem Kläger am 29.09.2012 übergeben. Es hatte zu diesem Zeitpunkt einen km-Stand von 5 km (vgl. Bl. 128 GA). In dem Fahrzeug ist ein 1,6 Liter Dieselmotor vom Typ EA189 EU5 eingebaut, dessen Motorsoftware zur Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren beigetragen hat. Der Motor verfügt über ein Abgasrückführungssystem mit zwei Betriebsmodi. Die Software erkennt, ob sich das Kfz auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Auf dem Rollenprüfstand spielt die eingebaute Software beim Stickoxid-Ausstoß ein anderes Motorprogramm (Abgasrückführungs-Modus 1) ab als im Normalbetrieb (Abgasrückführungs-Modus 0). Hierdurch werden auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (NOx) erzielt. Nur so wurden die nach der Euro-5-Abgasnorm vergebenen NOx-Grenzwerte eingehalten. Im realen Fahrbetrieb hingegen werden Teile der Abgaskontrolle außer Betrieb gesetzt, weshalb hier die NOx-Emissionen erheblich höher sind. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) kam mit - nicht angefochtenem - Bescheid vom 15.10.2015 - 400-52.V/001#018 – (vgl. Anlage B 1, Bl. 71 GA) zu dem Ergebnis, dass diese Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet seien, und ordnete als nachträgliche Nebenbestimmungen für die jeweils erteilten Typgenehmigungen gem. § 25 Abs. 2 EG-FGV an, dass die Beklagte zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen verpflichtet ist, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen, was durch Beibringen geeigneter Nachweise zu belegen ist. Mit Schreiben vom 12.10.2015 wurde die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs aufgefordert. Die Beklagte lehnte die Kaufpreiserstattung gegen Übernahme des Fahrzeugs mit Schreiben vom 17.11.2015 ab und verwies auf eine beabsichtigte Rückrufaktion, im Rahmen derer das Problem behoben werden sollte. Man arbeite mit Hochdruck an einer technischen Lösung. Im Februar 2016 erhielt der Kläger ein weiteres Schreiben der Beklagten, in welchem erneut mitgeteilt wurde, man arbeite mit Hochdruck an der Organisation der Rückrufaktion. Im Dezember erreichte den Kläger ein weiteres Schreiben der Beklagten, mit welchem mitgeteilt wurde, die entwickelte Software stehe nunmehr zur Verfügung und das Fahrzeug könne umprogrammiert werden. Das von dem Kraftfahrt-Bundesamt freigegebene Software-Update (vgl. Anlage B 1, Bl. 71 GA) hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aufspielen lassen. Der Kläger behauptet, wenn er von der „unzulässigen Abschalteinrichtung“ gewusst hätte, hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Für ihn sei gerade die Werbung der Beklagten mit der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps ein besonders schlagendes Kaufargument gewesen. Es bestehe das Risiko, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangels EU-Typengenehmigung stillgelegt werde. Das Fahrzeug habe aufgrund der Manipulation einen erheblichen Wertverlust bzw. merkantilen Minderwert erlitten. Seine Schädigung liege darin, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen der EU-Typengenehmigung und der Zulassung nach deutschem Recht nicht erfülle. Die Schädigung durch die Beklagte sei vorsätzlich erfolgt. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig gewesen. Bei dem Abgastest sei dem Prüfer „vorgegaukelt“ worden, die Abgaswerte entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen, während sie tatsächlich gesetzeswidrig überhöht gewesen seien. Es handele sich um eine absichtliche Übervorteilung des Fahrzeugerwerbers zum Zwecke der Erreichung eigener materieller Ziele. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Entwicklung und der Einsatz der Software in den Fahrzeugen von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen erfolgt seien. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass diese Entscheidung vom Vorstand der Beklagten angeordnet oder doch jedenfalls „abgesegnet“ worden sei. Mangels Einblicks für ihn in die internen Entscheidungsvorgänge der Beklagten treffe diese die sekundäre Darlegungsobliegenheit. Die Beklagte habe ihm vorsätzlich einen Schaden zugefügt. Er sei so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. In diesem Falle hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Eine weitere Nutzung des Fahrzeugs sei für ihn nicht hinnehmbar. Die Teilnahme an der von der Beklagten angebotenen Nachbesserung sei unzumutbar. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 22.537,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2015 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW Golf Comfortline BlueMotion Technology 1,6 l TDI 77 kw (105 PS) mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. XXXXX und dem derzeitigen amtlichen Kennzeichen XX-XXXX. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Übernahme des im Antrag zu Ziff. 1. näher bezeichneten PKW seit dem 19.11.2015 im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, das Fahrzeug sei stets technisch sicher und fahrbereit gewesen, es verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen und sei nicht einmal mangelhaft. Sie habe den Kläger nicht getäuscht und das Fahrzeug weiche nicht von der Sollbeschaffenheit ab. Eine gesetzliche Vorgabe, dass die Emissionsgrenzwerte im normalen Straßenverkehr und nicht bei dem hierauf gerichteten Test einzuhalten seien, gebe es nicht. Für die Erlangung der EG-Typengenehmigung sei allein maßgeblich, ob die Emissionsgrenzwerte unter Laborbedingungen eingehalten würden. Ein Minderwert oder Wertverlust sei nicht festzustellen. Den Interessen des Klägers werde durch die Durchführung des Software-Updates voll Rechnung getragen. Finanzielle Nachteile bestünden nicht. Das Software-Update, dessen Installation ca. 56,00 EUR kosten würde, welche von ihr übernommen würden, werde dazu führen, dass das Fahrzeug nur noch in einem adaptierten Modus 1 sowohl im Prüfstand als auch auf der Straße betrieben werde. Zusätzlich erfolge eine Anpassung des Modus 1. Das Software-Update werde keine negativen Auswirkungen haben und die monierte Umschaltlogik werde beseitigt. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei der Vorstand bei der Entwicklung der Software nicht beteiligt gewesen und habe im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses keine Kenntnis von der Programmierung und der Verwendung der Software gehabt. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass dem Kläger keine deliktischen Ansprüche zustünden. Sie habe keine unwahren Angaben gemacht. Sie habe den Kläger daher nicht getäuscht. Eine Abweichung zwischen Realbetrieb und Werten auf dem Prüfstand sei der gesetzgeberischen Entscheidung, dass es für die Typengenehmigung auf die Laborwerte ankomme, immanent und stelle keine Täuschung dar. Durch die Software sei kein unzutreffendes Vorstellungsbild über die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs erzeugt worden. Sie habe weder über das Vorliegen einer Typengenehmigung, noch über die Emissionswerte, noch hinsichtlich der in Frage stehenden Software getäuscht. Sie habe nicht sittenwidrig gehandelt. Dem Kläger sei durch den Vertragsabschluss kein Schaden entstanden. Im Übrigen hat die Beklagte hilfsweise, über die bereits mit der Klageschrift berücksichtigte Nutzungsentschädigung hinaus, in Höhe von 6.401,13 EUR, die Aufrechnung erklärt. Dabei ist sie von einer zu erwartenden Laufleistung des Fahrzeugs von 200.000 km ausgegangen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2018 hatte das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 94.384 km. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat überwiegend Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Insbesondere ist das Landgericht Krefeld für die Klage örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig. Der Prüfung ist insoweit der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - VI ZR 271/13, Juris, Rn. 10). Der Kläger hat unter anderem einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen (dazu unten). Da bei § 826 BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört, nicht lediglich zur Rechtfolgenseite, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne des § 32 BGB (vgl. Toussaint in BeckOK ZPO, 24. Edition, § 32, Rn. 13, m. w. N.). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort des Klägers als Geschädigtem (vgl. Toussaint in BeckOK ZPO a. a. O., Rn. 12.1), welcher sich im Moment des Vertragsschlusses im hiesigen Bezirk befand. II. Auch der Klageantrag zu 2. ist zulässig. Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt aus §§ 756, 765 S. 1 Nr. 1 ZPO. B. Die zulässige Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20.499,92 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Tenor näher bezeichneten Fahrzeugs aus §§ 826 i. V. m. 31 BGB. Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. § 826 BGB tritt zunächst mangels Schutzwürdigkeit des Täuschenden nicht gegenüber den Ansprüchen aus den §§ 434 ff. BGB gegen den Verkäufer zurück (so aber LG Ellwangen vom 10.06.2016 - 5 O 385/15, Juris Rn. 24; a. A. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16, Juris, Rn. 49; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, Juris, Rn. 51). § 826 BGB steht in Anspruchskonkurrenz zu anderen Ersatzansprüchen (vgl. Sprau in Palandt/BGB, 76. Auflage 2017, § 826, Rn. 2). 1. Der Kläger wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten im Sinne des § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. a) Dem Kläger wurde ein Schaden zugefügt. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, Juris, Rn. 41). Der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird weit verstanden und beschränkt sich gerade nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird ganz allgemein jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. In Parallele zur Betrugsdogmatik hat auch der Schadensbegriff des § 826 BGB einen subjektiven Einschlag. Insbesondere werden auch solche Fälle erfasst, die im Strafrecht unter dem Stichwort des Eingehungsbetrugs gewürdigt werden. Das Vermögen wird nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Folglich stellt bereits die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. Wagner in MünchKommBGB, 7. Auflage 2017, BGB, § 826, Rn. 42; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16, Juris, Rn. 28). Die Tatsache, dass der Kläger aufgrund des Verschweigens der Beklagten über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit der Autohaus M. GmbH & Co.KG in N. geschlossen hat, hat ihn in seiner Dispositionsfreiheit verletzt, so dass sein Vermögen nunmehr mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet ist. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Kauf des Fahrzeugs für den Kläger einen messbaren Vermögensnachteil durch einen entstehenden Wertverlust bewirkt, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit bereits einen Schaden im Sinne des § 826 BGB darstellt (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16, BeckRS, 108460, Rn. 32). Denn bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung würde kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist. Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist wegen Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20.06.2007 rechtswidrig (siehe Urteil der Kammer vom 19.07.2017 – 7 O 147/16, Juris, Rn. 33 ff.; vgl. auch LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16, Juris, Rn. 33; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16, Juris, Rn. 30; LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2017, 5 O 1198/16, Juris, Rn. 59; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16, BeckRS, 108460, Rn. 35). Der Durchschnittskäufer eines Fahrzeugs kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandslauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Es ist davon auszugehen, dass die Gesetzmäßigkeit eines Fahrzeugs schon allein wegen des Einflusses der Manipulation auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung für die Kaufentscheidung immer von Bedeutung ist, ohne dass es auf konkrete Äußerungen im Verkaufsgespräch ankäme (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 227/16, Juris, Rn. 54; LG Kleve, Urteil vom 31.3.2017 – 3 O 252/16, Juris, Rn. 81). b) Die Schadenszufügung war sittenwidrig. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Handlung nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.1999 - VII ZR 132/97, BGHZ 141, 357, 361; Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157; Urteil vom 03.12.2013 - XI ZR 295/12, WM 2014, 71, Rn. 23 m. w. N.). Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380, Rn. 8 m. w. N.). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 124/09, WM 2010, 2256, Rn. 12; Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11, WM 2012, 2377, Rn. 25; jeweils m. w. N.). Die Beklagte hat bei den von ihr hergestellten Motoren durch den Einbau einer Erkennungssoftware bewirkt, dass der Testlauf auf einem Abgasprüfstand erkannt und sodann der Motor in einen Modus geregelt wird, bei dem die gesetzlichen Grenzwerte der EU-Verordnung 715/2007/EG über die Typengenehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) für Abgase eingehalten werden, während in jeder anderen Situation ein Vielfaches des gesetzlich zulässigen Abgasgrenzwertes ausgestoßen wird. Dieser Mechanismus zur aktiven Unterdrückung der tatsächlichen Schadstoffemissionen im für die Betriebsgenehmigung des Fahrzeugs relevanten Prüfmodus ist als sogenannte „Abschalteinrichtung" rechtswidrig gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der EU-VO (LG Krefeld, Urteil v. 05.07.2017 - 7 O 150/16, Juris, Rn. 20; Urteil v. 19.07.2017 - 7 O 147/16, Juris, Rn. 33 f.). Durch das Inverkehrbringen des Motors für das streitgegenständliche Fahrzeug hat die Beklagte dem Kläger einen Vermögensschaden zugefügt. Der Kläger hat mit Abschluss des Kaufvertrages kein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug erhalten. Besitzern, die das umstrittene Software-Update ablehnen, droht der Verlust ihrer Zulassung. Auch weist ein solches, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug, einen geringeren Wert auf als ein technisch nicht zu beanstandender Pkw. Die manipulierende Motorsoftware hat ein Mitarbeiter der Beklagten entweder selbst programmiert oder deren Programmierung veranlasst oder die Verwendung einer Software eines Drittherstellers veranlasst. Die Beklagte hat unstreitig und gerichtsbekannt den Motor für den streitgegenständlichen Wagen konstruiert und hergestellt. Hierzu gehört die Verwendung der Motorsoftware, die u. a. auf einem Abgasprüfstand die Motorsteuerung regelt. Selbst unterstellt, die Software eines Drittherstellers wäre zum Einsatz gekommen, so ist dies nach Vorgaben der Beklagten geschehen. Es erscheint aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass ein solcher Dritter der Beklagten die manipulierende Software ohne deren Wissen oder ohne deren Bemerken untergeschoben haben könnte. Dieser Mitarbeiter der Beklagten hat massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich Kunden manipulierend beeinflusst, indem er im Prüfstandmodus das Emissionskontrollsystem anders steuerte, die Motorsteuerung nur bei der Prüfstandfahrt in einen Modus mit höherer Abgasrückführung und dadurch bedingt geringeren NOx-Werten brachte (den von der Beklagten sog. Modus 1), wohingegen der Motor im realen Fahrbetrieb (dem von der Beklagten sog. Modus 0) eine geringere Abgasrückführung und damit höhere NOx-Werte aufwies. So hat er die Erwartung der Autokäufer hintergangen, dass die Abgas- und Verbrauchswerte zwar nicht mit denen des realen Fahrbetriebs übereinstimmen müssen, aber doch in einer gewissen Korrelation zueinander stehen und eine Aussage über den realen Fahrbetrieb sowie den Vergleich zu anderen Fahrzeugen zulassen. Niedrige Werte im Prüfstandmodus lassen auch niedrige Werte im realen Fahrbetrieb erwarten und umgekehrt. Der Mitarbeiter der Beklagten hat nicht einfach nur die Abgasvorschriften außer Acht gelassen und massenhafte, erhebliche Umweltverschmutzung herbeigeführt, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen, um der Beklagten einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sie wettbewerbsfähig zu halten, weil diese entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil diese aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen Vorrichtungen unterließ. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Autos bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen, die Wettbewerber zu benachteiligen und die Umwelt so zu schädigen, dass Gesundheitsgefahren drohen, weil die Schadstoffwerte (NOx) erhöht werden, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Anschaffung eines Fahrzeugs für einen Verbraucher in der Regel um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht handelt und ein Verbraucher als technischer Laie die Manipulation nicht erkennen kann. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit des Verbrauchers bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, was eine besonders verwerfliche Vorgehensweise darstellt. Mit der Motorsteuerungssoftware wurde mit erheblichem Aufwand ein System zur planmäßigen Verschleierung gegenüber Behörden und Verbrauchern geschaffen, um den Umsatz und Gewinn durch die bewusste Täuschung zu steigern (ähnlich LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, Juris, Rn. 46; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16, Juris, Rn. 48; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16, Juris, Rn. 79; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16, BeckRS, 108460, Rn.48). 2. Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Die Rechtsprechung interpretiert das Vorsatzerfordernis extensiv und verlangt nicht, dass der Handelnde die Schädigung eines anderen angestrebt oder als sichere Folge des eigenen Handelns akzeptiert hat. § 826 BGB setzt demnach kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat, sondern es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie das billigende Inkaufnehmen des Schädigungsrisikos (Wagner in MünchKommBGB, 7. Auflage 2017, § 826, Rn. 27). Die Abgassoftware wurde allein zu dem Zweck eingebaut, die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren trotz des immensen Überschreitens der vorgeschriebenen Grenzwerte eine Euro-5-Zulassung erhalten. Damit verbunden war, dass die betroffenen Fahrzeuge mit den falschen Werten beworben wurden und die Kunden ihrer Kaufentscheidung diese Werte sowie die entsprechende Klassifizierung in die EU-5-Abgasnorm zu Grunde legten. Eine fahrlässige Begehungsweise scheidet aus, es ist vielmehr gerade Sinn dieser manipulierenden Softwareteile, den Rechtsverkehr, darunter Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber, zu täuschen. Ist eine solche Einstellung, wie hier bei den Motoren der Serie EA 189, ausnahmslos bei jedem Motor dieser Serie auffindbar, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Entscheidung dafür, die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, angesichts der Tragweite und Risiken für die Gesamtgeschicke eines so agierenden Konzerns durch die Geschäftsleitung selbst getroffen wurde (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 O 147/16, Juris, Rn. 38). Zumindest aber waren dem Mitarbeiter, der den Einsatz der Motorsteuerungssoftware beschlossen hat, die oben ausgeführten Umstände bekannt. Die Art und die Richtung der Schädigungsfolgen müssen ebenfalls vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.1999 – I ZR 98/97, NJW-RR 2000, 393, 395). Eventualvorsatz reicht also diesbezüglich aus. Für den Vorstand bzw. den verantwortlichen Mitarbeiter war zwingend ersichtlich, dass die Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Eine sich daraus ergebende Schädigung der Kunden nahm dieser zumindest billigend in Kauf (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16, Juris, Rn. 48). 3. Die Beklagte muss sich das schädigende Verhalten ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen. Das Wissen vom Einsatz der streitgegenständlichen Software ist dem damaligen Vorstand der Beklagten gemäß § 31 BGB analog zuzurechnen. Zwar trifft im Grundsatz den Kläger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zurechnung. Jedoch ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast im Prozess nicht nachgekommen. Der Kläger hat die Kenntnis des damaligen Vorstands der Beklagten ausreichend substantiiert und mit den ihm zur Verfügung stehenden Quellen dargelegt. Einen Einblick in die internen Abläufe der Beklagten hat der Kläger nicht und kann deshalb nicht konkreter vortragen. Deshalb oblag es der Beklagten darzulegen, wie eine derart relevante Entscheidung, wie hier die über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware, ohne Kenntnis des Vorstands getroffen werden konnte. Jedenfalls aber muss sich die Beklagte gemäß §§ 31, 831 Abs. 1 S. 1 BGB das sittenwidrig schädigende Verhalten desjenigen Mitarbeiters zurechnen lassen, der für die Programmierung der verwendeten Abgassoftware verantwortlich war, sie in Auftrag gegeben hat oder über ihren Einsatz entschieden hat. Unter den Begriff der „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ im Sinne von § 31 BGB fasst die h. M. über die tatsächlich in der Satzung der AG benannten Vertreter hinaus alle Personen, die einen bestimmten Aufgaben- und Funktionsbereich selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen (vgl. Arnold in MünchKommBGB, 7. Auflage 2015, § 31 Rn. 20-24). Als Sammelbegriff für den betroffenen Personenkreis bietet sich der des leitenden Angestellten an, den das BetrVG (§ 5 Abs. 3) und das MitbestG (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) verwenden (a.a.O.). Angesichts des Ausmaßes der zu treffenden Entscheidung steht zu vermuten, dass diese zumindest auf der Ebene eines leitenden Angestellten im Bereich der Motor-Entwicklung getroffen wurde. Aber selbst im nicht sehr wahrscheinlichen Fall, dass es sich um einen nachgeordneten Mitarbeiter gehandelt hätte, wäre der entsprechende Mitarbeiter im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses als Arbeitnehmer der Beklagten tätig geworden und damit Verrichtungsgehilfe der Beklagten gewesen, so dass eine Haftung gemäß § 831 BGB in Betracht kommt. 4. Der Beklagten ist es – für den Fall, dass ein nachgeordneter Arbeitnehmer die Entscheidung getroffen haben sollte - auch nicht gelungen, sich zu exkulpieren. Der Beklagten stand insoweit nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB der Entlastungsbeweis offen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl und Überwachung der bestellten Person die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde, § 831 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte war also als Körperschaft verpflichtet, den Entlastungsbeweis für alle Mitarbeiter zu führen, für die sie nach § 31 BGB einzustehen hat, also auch für diejenigen, die für die Personalauswahl und –anleitung in einem bestimmten Bereich zuständig sind, auch wenn sie nicht formell im Vorstand angesiedelt sind (vgl. Riehm, DAR 1/2016, 12 (14)). Der Entlastungsbeweis muss daher auch für eigenverantwortlich tätige Bereichsleiter oder Mitarbeiter anderer Hierarchiestufen geführt werden, soweit diese in ihrem Bereich selbständige Entscheidungsgewalt hinsichtlich der Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter hatten (a.a.O.). Hierzu hat die Beklagte jedoch nicht ausreichend vorgetragen. 5. Als Rechtsfolge kann der Kläger von der Beklagten im Rahmen des Schadensersatzes aus § 826 BGB die Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. a) Im Rahmen des § 826 BGB richtet sich die Rechtsfolge des Schadenersatzanspruchs auf den Ersatz des sog. „negativen Interesses". Der Geschädigte hat einen Anspruch, so gestellt zu werden, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses stünde (vgl. Oechsler in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2014, § 826, Rn. 153; Sprau in Palandt/BGB, 76. Auflage, 2017, § 826, Rn. 15; Einf. v. 823, Rn. 24). Die Beklagte muss den Kläger so stellen, wie er ohne die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Der Kläger ist daher so zu stellen, als wenn er den schädigenden Vertrag nicht abgeschlossen hätte und hat folglich einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber der Beklagten (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16, Juris, Rn. 73). b) Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte im vorliegenden Fall Dritte und damit nicht Vertragspartnerin des Klägers ist. Grundsätzlich ist der Schadensersatz gemäß § 826 BGB, der auf die Befreiung einer durch Täuschung eingegangen vertraglichen Verbindlichkeit abzielt, in Art und Umfang nur gegen den direkten Vertragspartner möglich (vgl. Wagner in MünchKommBGB, 7. Auflage 2017, § 826, Rn. 53). Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages kann aber auch gegenüber Dritten bestehen (vgl. OLG München, Urteil vom 20.08.1999, Az.: 14 U 860/98). Die von dem Oberlandesgericht München ausgeführte Argumentation kann auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden (so auch LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16, BeckRS, 108460, Rn. 50). Ohne das Verschweigen der Beklagten hinsichtlich des Einsatzes der streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware hätte der Kläger – wie oben ausgeführt - das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Damit kann der Kläger von der Beklagten aufgrund der von dieser ihm gegenüber bedingt vorsätzlich vorgenommenen Schädigung gemäß § 826 BGB Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens verlangen. c) Der geschädigte Kläger ist so zu stellen, als ob er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Der Kaufvertrag ist analog § 346 Abs. 1 BGB rückabzuwickeln und dem Kläger ist der Kaufpreis zurückzuerstatten. Die Beklagte muss den gezahlten Kaufpreis erstatten und erhält neben dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch die durch die Fahrleistung eingetretene Wertminderung des Fahrzeugs ersetzt, § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von 29.910,00 EUR muss sich der Kläger deswegen eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.410,08 EUR anrechnen lassen. Die Kammer hat für die Berechnung die von dem Kläger angegebene Laufleistung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Höhe von 94.384 km angesetzt. Sie schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges auf mindestens 300.000 km (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2008 – I-1 U 152/07, NJW-RR 2008, 1199; LG Krefeld, Urteil vom 05.07.2017 – 7 O 179/16, Juris, Rn. 33). Für den Gebrauchsvorteil (Bruttokaufpreis x gefahrene KM ÷ Gesamtlaufleistung) muss der Kläger daher einen Nutzungsersatz von 9.410,08 EUR leisten. Einen höheren Wert der Nutzungen hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargelegt. d) Der Kläger kann den Schadensersatz unter Anrechnung des Nutzungsersatzes nur Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen. Denn ihm dürfen neben dem Schadensersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Dem Prinzip der Vorteilsausgleichung wird in dem Fall, dass Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, durch den tenorierten Zug-um Zug-Vorbehalt Rechnung getragen (vgl. Grüneberg in Palandt/BGB, 76. Auflage, 2017, Vorb. v. § 249, Rn. 71; st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 23.06.2015 – XI 536/14, NJW 2015, 3160, Rn. 22 m. w. N.). e) Ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auch aus anderen Anspruchsgrundlagen zusteht, kann dahinstehen. II. Soweit der Kläger bei seinem Klageantrag von einem Kaufpreis von 30.251,00 EUR ausgegangen ist und auf dieser Grundlage den Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht, war die Klage in Höhe von 254,25 EUR abzuweisen. III. Der hinsichtlich des Klageanspruchs zu 1. geltend gemachte Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. IV. Die Beklagte befindet sich hinsichtlich der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug, §§ 293, 295 BGB. Aufgrund des einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung des Kaufvertrages am Wohnort des Klägers genügt das wörtliche Angebot des Klägers in dem anwaltlichen Schreiben vom 12.10.2015, das die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2015, welches dem Kläger am 19.11.2015 zuging, ablehnte. IV. Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten folgt ebenfalls aus §§ 826, 249 BGB. Die Anwaltskosten sind Teil des dem Kläger durch die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung entstandenen Schadens. Der Anspruch besteht in Höhe einer 1,3fachen Gebühr. Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 EUR. Der geltend gemachte Zinsanspruch bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ab dem 20.01.2017 ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291BGB. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 29.910,00 EUR festgesetzt.