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Beschluss

32 SA 26/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0513.32SA26.19.00
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Leitsätze

Werden eine Kommune und ein Tiefbauunternehmen aufgrund einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kommt eine Gerichtsstandbestimmung hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit in Betracht, wenn das Tiefbauunternehmen - streitwertbedingt - vor dem Amtsgericht und die Kommune - streitwertunabhängig - gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG vor dem Landgericht zu verklagen wäre. Eine solche Konstellation kann vorliegen, wenn die infrage stehende Straßenverkehrssicherungspflicht für die Kommune eine in hoheitlicher Tätigkeit auszuübende Amtspflicht darstellt, was sich in Nordrhein-Westfalen aus § 9a StrWG NRW ergeben kann.

Tenor

Das Landgericht Essen wird für sachlich zuständig erklärt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden eine Kommune und ein Tiefbauunternehmen aufgrund einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen, kommt eine Gerichtsstandbestimmung hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit in Betracht, wenn das Tiefbauunternehmen - streitwertbedingt - vor dem Amtsgericht und die Kommune - streitwertunabhängig - gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG vor dem Landgericht zu verklagen wäre. Eine solche Konstellation kann vorliegen, wenn die infrage stehende Straßenverkehrssicherungspflicht für die Kommune eine in hoheitlicher Tätigkeit auszuübende Amtspflicht darstellt, was sich in Nordrhein-Westfalen aus § 9a StrWG NRW ergeben kann. Das Landgericht Essen wird für sachlich zuständig erklärt. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz wegen eines im Straßenverkehr erlittenen Schadens in Anspruch. Er hat beim Amtsgericht Klage erhoben mit der Begründung, am 13.03.2018 an einer Baustelle auf dem Innenstadtring in F mit dem rechten Vorder- und Hinterreifen seines Kraftfahrzeugs in ein in der Fahrbahn befindliches Loch geraten zu sein. Dadurch sei an seinem Pkw ein Sachschaden in Höhe von 4,939,77 Euro entstanden. Dafür macht er die Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht verantwortlich und die Beklagte zu 2) als für die Durchführung von Tiefbauarbeiten in diesem Bereich verantwortliches Unternehmen. Mit prozessleitender Verfügung vom 21.03.2019 hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass es für die Klage gegen die Beklagte zu 1) nicht zuständig sei, da in Bezug auf sie ein Amtshaftungsanspruch i.S.v. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG in Betracht komme. Daher sei das Landgericht sachlich ausschließlich zuständig (Bl. 35 f. d.A.). Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 26.03.2019 beim Oberlandesgericht beantragt, das Landgericht für sachlich zuständig zu erklären (Bl. 73 ff. d.A.). Da er die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen in Anspruch nehme, lägen die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft gem. §§ 59, 60 ZPO vor. Nur durch die Bestimmung der Zuständigkeit des Landgerichts könne eine Verfahrenstrennung vermieden werden, die aus prozesswirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll sei. Die Beklagte zu 1) hat die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gerügt und sich mit einer Verweisung an das Landgericht Essen einverstanden erklärt (Bl. 44, 50 d.A.). Der Senat hat die Akte des Amtsgerichts Essen beigezogen und den Beklagten Gelegenheit gegeben, zum Antrag des Klägers Stellung zu nehmen. Diese haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. II. Die Voraussetzungen für eine Gerichtstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. 1. Das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren findet nicht nur zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Anwendung, wenn der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten in verschiedenen Gerichtsbezirken liegt, sondern dient auch der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts, wenn dies zwischen den Parteien oder im Verhältnis zum angerufenen Gericht strittig ist. Ob es sich dabei um eine entsprechende oder analoge Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO handelt, hat der Senat bislang offen gelassen, die Frage muss auch im vorliegenden Fall nicht entschieden werden (vgl. Senat , Beschl. v. 20.10.2016 – 32 SA 63/16 – juris , Rn. 17; Touissant , in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 31. Edition (Stand: 01.12.2018), § 36 Rn. 17 m.w.N.). 2. Der Senat ist zur Zuständigkeitsbestimmung berufen, da sich sowohl das Amts- als auch das Landgericht Essen im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm befinden und die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht in Betracht kommt. Das Oberlandesgericht ist das im Rechtszug zunächst höhere Gericht im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, da ein Zivilsenat über die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts zu entscheiden hätte (vgl. §§ 511 ff. ZPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). 3. Mit der beim Amtsgericht Essen erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagten als Streitgenossinnen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO auf Schadensersatz in Anspruch. a) Dafür genügt, dass die Klage auf einem im Wesentlichen einheitlichen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht (vgl. Senat , Beschluss vom 15.08.2017 – 32 SA 47/17 – juris , Rn. 6; Beschluss vom 16.10.2018 – 32 SA 43/18 – nicht veröffentlicht; Schultzky in Zöller, ZPO 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 20 i.V.m. §§ 59, 60, Rn. 5 ff.). Geprüft wird dabei nicht die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit der Klage, sondern nur die Zulässigkeit des Gesuchs, also nur, ob die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind ( Schultzky , a.a.O., § 36 Rn. 28 m.w.N.). Als eine weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhende Vorschrift ist § 60 ZPO weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BayObLG , Beschluss v. 15.02.2000 – 4Z AR 49/99, juris , Rn. 6 m.w.N.). b) Ausgehend hiervon hat der Kläger die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft hinreichend dargetan. Die gegen beide Beklagten geltend gemachten Ansprüche sind auf den Ausgleich desselben Schadensereignisses gerichtet, für das die Beklagten nach dem in diesem Zusammenhang allein maßgeblichen Klägervortrag gleichrangig als Gesamtschuldnerinnen haften (§ 840 Abs. 1 BGB). Auch unter dem Aspekt, dass möglicherweise eine Beweisaufnahme zu den Umständen der Schadensentstehung erforderlich ist, sprechen Gründe der Prozesswirtschaftlichkeit für eine gemeinsame Prozessführung gegen beide Beklagte, um zu vermeiden, dass in zwei getrennten Prozessen eine Beweisaufnahme mit möglicherweise unterschiedlichen Ergebnissen durchgeführt wird. 4. Für den Rechtsstreit ist auch kein die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Regel hindernder ausschließlicher oder besonderer Gerichtsstand begründet, insbesondere keine gemeinschaftliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Essen gem. § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG gegeben. a) Nach § 1 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sind die Landgerichte streitwertunabhängig zuständig für die Ansprüche gegen Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen. Darunter fallen auch und insbesondere Amtshaftungsansprüche aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB ( Feldmann , in: Graf (Hrsg.), BeckOK GVG, 2. Edition (Stand: 01.02.2019), § 71 Rn. 5; Lückemann , in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, GVG § 71 Rn. 5; Mayer , in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 71 Rn. 10; Rathmann , in: Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, GVG § 71 Rn. 4, jew. m.w.N.). Hauptfall in der Praxis sind Verkehrssicherungspflichtverletzungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen wie z.B. Glatteisunfälle oder Schadensereignisse aufgrund herabfallender Äste (vgl. Zimmermann , in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 3, 5. Aufl. 2017, GVG § 71 Rn. 7 m.w.N.). Nicht unter § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG fallen dagegen Streitigkeiten wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Kommunen. Die Zuständigkeit für solche Ansprüche ergibt sich aus den § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, falls der Klageanspruch nicht gleichzeitig auch auf eine Amtspflichtverletzung gestützt wird (vgl. Wittschier , in: Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 71 Rn. 7 m.w.N.). aa) Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht für Straßen, Wege, Plätze und sonstige öffentliche Verkehrsflächen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem privatrechtlichen Bereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen, soweit nicht der Gesetzgeber diese ausdrücklich zur Amtspflicht erhebt. Auch bei Tiefbauarbeiten im Straßenbereich, wie etwa bei Kanalbaumaßnahmen unter Einschaltung privater Baufirmen handelt es sich regelmäßig nicht um eine Amtshandlung i.S.v. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB (stRspr, vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 – III ZR 28/96 – NVwZ-RR 1997, 709, 710 für den Winterdienst nach rehinland-pfälzischem Landesrecht). Maßgebend ist der rechtliche Charakter der den Schaden verursachenden Handlung, d.h. die Durchführung der Tiefbauarbeiten (vgl. Reinert , in: Bamberger/Roth/Hau/Posek, BeckOK BGB, 49. Edition (Stand: 01.02.2019), § 839 Rn. 25; Itzel , MDR 2012, 1444, 1446 m.w.N.). Für das Land Nordrhein-Westfalen ist in § 9a Abs. 1 S. 1 und 2 StrWG NRW generell und umfassend bestimmt, dass die Unterhaltung der öffentlichen Straßen des Landes einschließlich der Erhaltung ihrer Verkehrssicherheit von den Bediensteten der damit befassten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass der Träger der Straßenbaulast für die Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht nach Amtshaftungsgrundsätzen gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG haftet ( BGH , Urt. v. 21.11.2013 – III ZR 113/13 – NVwZ-RR 2014, 252, 253, Rn. 12). Diese öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Sie besteht als Amtspflicht zwar allen Straßenbenutzern gegenüber, aber nur mit dem Inhalt, sie vor Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstige absolute Rechte zu bewahren, nicht aber vor jedem Vermögensschaden (vgl. Hager , in: Wöstmann u.a. (Hrsg.), Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 704 m.w.N.). bb) Demnach kommt es für die rechtliche Qualifikation der vom Kläger geltend gemachten Verkehrssicherungspflichtverletzung darauf an, ob die Baumaßnahme einer Aufgabe diente, die mit der Unterhaltung der öffentlichen Straßen verbunden war oder der Erhaltung der Verkehrssicherheit dieser Straße (§ 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW). Sollte weder das eine noch das andere der Fall gewesen sein, sondern die Bauarbeiten beispielweise von einem privaten Investor zur Erschließung des Grundstücks initiiert worden sein, kommt eine Amtspflichtverletzung i.S.v. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB nicht in Betracht und damit auch nicht die streitwertunabhängige Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Dabei ist einzig der Tatsachenvortrag des Klägers zugrunde zu legen und zu fragen, welche wahre rechtliche Natur der Klageanspruch nach den als richtig zu unterstellenden tatsächlichen Klagebehauptungen hat. Es ist zu prüfen, wie sich die materielle Rechtslage unter Zugrundelegung des vom Kläger behaupteten Sachverhalts objektiv richtig darstellt ( Mayer , a.a.O., Rn. 8). b) Die Anlegung dieser Maßstäbe ergibt, dass im vorliegenden Fall von der ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts Essen in Bezug auf die Beklagte zu 1) gem. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG auszugehen ist. aa) In der Klageschrift vom 08.03.2019 hat der Kläger dazu zwar lediglich behauptet, dass es sich um Tiefbauarbeiten handelte, ohne zum Hintergrund von deren Beauftragung und dem Zweck der Baumaßnahme näher vorzutragen (vgl. Bl. 3 d.A.). Aus den Anlagen, die der Klagschrift beigefügt worden sind, ergibt sich, dass es sich um eine Baumaßnahme der Stadtwerke F AG handelte (s. Schreiben der Stadt F vom 20.09.2018 = Anl. GSG 5 = Bl. 29 d.A.). Diese betraf, das zeigen u.a. die vorgelegten Lichtbilder, auch den Bereich der Fahrbahn der I-Straße. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte geht der Senat daher von einer Baumaßnahme aus, die zumindest auch der Erhaltung der Verkehrssicherheit der Straße diente und daher die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit i.S.v. § 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW darstellt, für die die Beklagte zu 1) nach Amtshaftungsgrundsätzen haftet. Der Kläger macht folglich gegen die Beklagte zu 1) einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend. bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass er sich im Rahmen einer Anspruchskonkurrenz auch auf eine Haftung aus § 831 BGB stützt bzw. berufen könnte. (1) Das nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich zuständige Landgericht muss den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen prüfen. Seine (ausschließliche) Zuständigkeit entfällt nicht dadurch, dass auch allgemeine deliktische Ansprüche in Betracht kommen, z.B. aus § 826 BGB und als konkurrierende allgemeine deliktsrechtliche Ansprüche gegen den Beamten geltend gemacht werden (vgl. Mayer , in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 71 Rn. 10 unter Bezugnahme auf SG Hannover , Urt. v. 14.05.196 – S 10 Ka 224/84 – NJW-RR 1988, 614 f.). Dies entspricht dem Zweck der im Katalog des § 71 Abs. 2 GVG aufgeführten Spezialzuständigkeiten der Landgerichte: Diese Regelung hebt eine Reihe als besonders wichtig angesehener Rechtsstreitigkeiten hervor. Erreicht werden sollte damit insbesondere, dass diese in allen Instanzen von Kollegialgerichten entschieden werden. Flankiert wird dies dadurch, dass der Gesetzgeber im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsprechung ohne Rücksicht auf den Streitwert die Revision eröffnet hat. Es sollte eine bessere, drittinstanzliche Prüfung dieser Ansprüche gewährleistet werden, weil es sich in diesen Fällen häufig um weittragende Entscheidungen handelt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für ganze Gruppen von Fällen gewinnen und die deshalb auch finanziell sich in besonders starkem Maße auswirken können (vgl. Mayer , a.a.O., Rn. 6 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). (2) Ob eine Schwierigkeit oder eine grundsätzliche Bedeutung auch vorliegenden Fall gegeben ist, muss der Senat nicht entscheiden. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass über Amtshaftungsansprüche die Landgerichte in erster Instanz zu entscheiden haben, ist grundsätzlich und unabhängig vom Einzelfall verbindlich. 5. Der Senat war daher gehalten, im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entweder das Amts- oder das Landgericht Essen für sachlich zuständig zu erklären. a) Diese Zuständigkeitsbestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit im Rahmen einer Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung sämtlicher aus dem Parteivortrag maßgeblichen Umstände zu erfolgen, wobei dem Schwerpunkt eines Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. BGH , Beschluss v. 07.02.2007 – X ARZ 423/06 – NJW 2007, 1365; KG , Beschluss v. 01.06.2006 – 28 AR 28/06 – NJW 2006, 2336; Senat , Beschluss v. 30.08.2012 – 32 SA 76/12 – MDR 2013, 116; Schultzky , in Zöller, ZPO 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 28 m.w.N.). Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 07.11.2016 – 32 SA 62/16 – IBR 2017, 62, und vom 10.10.2017 – 32 SA 50/17 – juris , Rn. 9, jew. m.w.N.). b) Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger die Beklagten gemeinsam vor dem Landgericht Essen in Anspruch genommen hat. Nach Auffassung des Senates ist die beim Landgericht zur Entscheidung berufene Spezialkammer i.S.v. § 348 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe k) ZPO für die Frage der rechtlichen Beurteilung von Amtspflichtverletzungen i.S.v. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB besonders befugt und sachlich kompetent. In der Wahl zwischen der allgemeinen Zuständigkeit des Amtsgerichts und derjenigen des Landgerichts ist unter diesem Aspekt letzterer ein Vorrang einzuräumen, da die für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts zentrale Frage, ob die Beklagte zu 1) ihre Straßenverkehrssicherungspflicht als Trägerin der Straßenbaulast verletzt hat, in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten zu 2) stehen dürfte und mit der Frage, ob diese ihre Verkehrssicherungspflicht zur Absicherung der von ihr errichteten Baustelle im Hinblick auf den fließenden Verkehr in ausreichender Weise nachgekommen ist. Entgegenstehende Gesichtspunkte, die gegen eine einheitliche Verhandlung und Entscheidung der Sache durch das Landgericht sprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen und sind von den Beklagten nicht vorgetragen worden. Insbesondere die Beklagte zu 2) hat im Anhörungsverfahren nicht die Gelegenheit ergriffen, Gründe dafür darzulegen, warum sie ein Interesse daran haben könnte, dass das Verfahren vor dem Amtsgericht geführt wird, das ohne Beteiligung der Beklagten zu 1) für die Klage zuständig wäre. Dazu bestand auch vor dem Hintergrund Anlass, dass sie dann, wenn der Kläger die Klage sogleich vor dem Landgericht erhoben hätte, dessen Zuständigkeit durch eine Einlassung i.S.v. § 39 S. 1 ZPO hätte begründen können, während die Beklagte zu 1) dies im vorliegenden Fall der Klageerhebung vor dem Amtsgericht nicht tun könnte (vgl. §§ 40 Abs. 2 S. 2, 504 ZPO). III. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte hat der Senat sein Ermessen im Sinne des Klägers zugunsten des Landgerichts Essen ausgeübt. Da er dabei in keiner Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abgewichen ist, besteht kein Anlass, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen (§ 36 Abs. 3 S. 1 ZPO).