OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 84/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0820.7U84.18.00
9Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Grundstückseigentümer sind grundsätzlich im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gehalten, eine Zuwegung zur Haustür rutschhemmend zu gestalten.

  • 2.

    Randflächen der Zuwegung können im Einzelfall dennoch – auch wenn da-mit die Rutschhemmung aufgehoben wird – aus optischen Gründen poliert werden, wenn für Dritte anhand der optischen Gestaltung zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie nicht als Trittflächen eröffnet sind; es handelt sich dann – wie hier – nicht um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen, Az. 2 O 383/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundstückseigentümer sind grundsätzlich im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht gehalten, eine Zuwegung zur Haustür rutschhemmend zu gestalten. 2. Randflächen der Zuwegung können im Einzelfall dennoch – auch wenn da-mit die Rutschhemmung aufgehoben wird – aus optischen Gründen poliert werden, wenn für Dritte anhand der optischen Gestaltung zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie nicht als Trittflächen eröffnet sind; es handelt sich dann – wie hier – nicht um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen, Az. 2 O 383/17, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten unter dem Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und zukünftige immaterielle Schäden aus einem behaupteten Sturzgeschehen vom 12.08.2017. Die Beklagte war am 12.08.2017 Eigentümerin des Hauses M-Weg ## in ##### F. Zwischen dem Bürgersteig und dem Hauseingang besteht ein Niveauunterschied. Zu dem Eingang des Hauses und dem rechts von der Haustür angebrachten Briefkasten führt daher eine ca. 2 m breite Zuwegung mit vier Stufen unterschiedlicher Tiefe. Die Stufen sind mit einem angerauten Bodenbelag aus hellem, z.T. rötlich-braun changierendem Granit versehen. Die seitlichen Stufenränder sind als solche durch einen eingelassenen 20 cm breiten, farblich dunkleren rötlichen Granitstreifen gekennzeichnet, dessen Oberfläche poliert ist. Auf der von der Straße aus gesehen linken Seite der Zuwegung befindet sich durchgängig ein bepflanztes Beet. Auf der rechten Seite grenzt eine gepflasterte Fläche an, die ebenfalls zu dem Grundstück der Beklagten gehört. Wegen der baulichen Gestaltung im Einzelnen wird auf die von den Parteien eingereichten Lichtbilder und Ausdrucke von Google Maps (Bl. 15, 30 ff., 99 f. d.A.) Bezug genommen. Der Kläger hat behauptet, er habe am 12.08.2017 die Zeitung „T“ ausgetragen und in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen und sei danach auf dem Weg zurück zum Bürgersteig gegen 13:30 Uhr auf dem nassen polierten Granitbodenbelag ausgerutscht, obwohl er geeignetes Schuhwerk mit rutschfester Sohle getragen habe. Dabei sei er mit dem linken Obersprunggelenk umgeknickt und habe einen komplizierten Unterschenkelbruch erlitten. Der seitliche Bodenstreifen erfülle nicht die Mindestanforderungen an die Rutschhemmung gemäß den Vorgaben der DIN 51130 und stelle daher – so meint der Kläger – eine unzulässige Gefahrenquelle dar. Das gelte insbesondere deshalb, weil angesichts des im Wesentlichen angerauten Bodenbelags die schon bei geringer Nässe erhöhte Rutschgefahr auf dem seitlichen Streifen überraschend sei. Angesichts seiner Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 25.000 € angemessen. Die Beklagte hat den Unfall und die Folgen mit Nichtwissen bestritten. Sie ist der Auffassung, dass ihr eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nicht vorzuwerfen sei, weil Besucher durch die konkrete, übersichtliche Gestaltung der Treppe dazu angehalten würden, die Mitte der Treppe zu benutzen. Die von dem Kläger genannte DIN 51130 sei nur für Arbeitsstätten, nicht aber im Privatbereich anzuwenden. Für den Kläger als Austräger des Anzeigenblattes T sei der Verkehr auf der Zuwegung nicht eröffnet gewesen, weil ein Aufkleber am Briefkasten befestigt worden sei, wonach keine Reklame und Reklamezeitungen eingeworfen werden sollen. Mit dem angefochtenem Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz einschließlich der gestellten Anträge gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Essen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Der aufgeraute Bereich der breiten Zuwegung sei optisch klar von den schmalen Randbereichen abgegrenzt gewesen, so dass für Besucher des Hauses kein Anlass bestanden habe, den eindeutig sicheren Bereich der Zuwegung zu verlassen. Besucher, die dennoch den Randbereich benutzen, müssten sich selbst darum kümmern, etwaigen Gefahren zu begegnen und daher erhöhte Sorgfalt walten lassen. Mithin sei der Kläger für den Vorfall selbst verantwortlich. Mit der Berufung begehrt der Kläger die Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend der erstinstanzlichen Anträge. Die Argumentation des Landgerichts sei fehlerhaft, weil sie voraussetze, dass der Kläger habe erkennen können, dass der streitgegenständliche Streifen poliert und rutschig gewesen sei. Dies sei jedoch gerade nicht erkennbar gewesen. Vielmehr habe der Bodenbelag bei Regen ausweislich des mit Schriftsatz vom 01.08.2019 eingereichten Fotos Nr. 2 einheitlich ausgesehen, weshalb eine Warnung vor der Gefahrenquelle erforderlich gewesen sei. Der Kläger habe nicht vorgehabt, die Zuwegung seitlich zu verlassen. Darauf komme es aber auch nicht an, weil mit einem derartigen Begehen der Zuwegung gerechnet werden müsse. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Essen vom 30.10.2018 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund des Unfallgeschehens vom 12.08.2017 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.356,86 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Senat hat den Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 20.08.2019 verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht und damit auch nicht die begehrte Feststellung zusteht. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft oder andauern lässt, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung einer Schädigung Anderer zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 223/07, bei juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 06.02.2007, VI ZR 274/05, bei juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 08.11.2005, VI ZR 332/04, bei juris Rn. 9f.; OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2017, 7 U 76/16, bei juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016, 11 U 127/15, bei juris Rn. 15). Da eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen und nach der berechtigten Verkehrsauffassung auch nicht zu erwarten ist, reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren (OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2017,7 U 76/16, a.a.O. m.w.N.). Danach gilt, dass sich eine für den Publikumsverkehr eröffnete Verkehrsfläche in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden muss, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016, 11 U 127/15, bei juris Rn. 16). Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen zur Gefahrenabwehr ist dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung Anderer ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2008, VI ZR 279/06, bei juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016, 11 U 127/15, bei juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Dies ist wiederum der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer der jeweiligen Verkehrsfläche bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sind (grundlegend dazu: BGH, Urteil vom 21.06.1979, III ZR 58/78, VersR 1979, 1055 , bei juris Rn. 9; aktuell: OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016, 11 U 127/15, bei juris Rn. 18 m.w.N.). Bei der Bestimmung der Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und hinzunehmenden Erschwernissen kommt daher auch dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und den Gesamtumständen der einzelnen Örtlichkeit maßgebliche Bedeutung zu (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016, 11 U 127/15, a.a.O. m.w.N.). Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Verkehrssicherungspflichten auch in gewissem Umfang ein Schutz vor den Folgen sorgfaltswidrigen Verhaltens geboten sein kann, nämlich dann, wenn solches in der jeweiligen Situation häufig vorkommt und mit diesem auch aufgrund der Umstände erfahrungsgemäß zu rechnen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2016, 11 U 127/15, bei juris Rn. 20 m.w.N.). 2. Nach diesen Maßstäben beinhaltet die bauliche Gestaltung der streitgegenständlichen Zuwegung unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Sachverhalts schon unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags zum Sturzgeschehen keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Aus den zu der Akte gereichten Lichtbildern und Ausdrucken von Google Maps (Bl. 15, 30 ff., 99 d.A.) ergibt sich, dass der Zugang zum Haus über eine 2 m breite Zuwegung erfolgt, die mit vier deutlich unterschiedlich tiefen Stufen versehen ist. So grenzt an den Bürgersteig zunächst eine Stufe an, die aus 5 Plattenreihen besteht und daher eher den Charakter eine Plateaus als einer Stufe hat. Die 2. Stufe besteht aus 3 Plattenreihen und ist damit etwas schmaler. Es folgt eine wohl nur aus einer Plattenreihe deutlich schmalere Stufe, die zum wieder breiteren Hauseingangsbereich als letzter Stufe führt. Alle Stufen werden linksseitig insgesamt durch ein Beet begrenzt. Auf der rechten Seite grenzt an die beiden obersten, zum Hauseingang hin gelegenen Stufen ebenfalls ein Beet an, während an die beiden unteren Stufen eine Pflastersteinreihe anschließt. Die Zuwegung ist mit einem Plattenbelag aus rötlich-bräunlich schimmerndem Granit versehen. Dabei sind die Stufen als solche, also der jeweilige Niveauunterschied, frontal durch einen farblich abweichenden Stoß gekennzeichnet, der im Gegensatz zu dem im Mittelbereich der Zuwegung verwendeten Granit deutlich dunkler erscheint. Diese Kennzeichnung wird an den Seitenbereichen der Stufen aufgegriffen, deren Rand jeweils in einer Breite von 20 cm mit dem dunkleren Granit versehen ist, wobei der Austritt, d.h. die jeweils erste Plattenreihe der Stufen von unten ausgespart wurde. Der Farbunterschied zwischen den verwendeten Granitplatten ist – nicht nur auf den Farblichtbildern, sondern auch auf den von der Beklagten vorgelegten schwarz-weißen Ausdrucken von Google Maps - deutlich zu erkennen. Angesichts dieser Gestaltung der Zuwegung erfasst der aufmerksame Betrachter sofort, dass zur rechten Seite im Bereich der beiden unteren Stufen ein Niveauunterschied vorhanden ist und die farbliche Markierung des Randbereichs der Stufen die Funktion einer Art Geländer übernehmen und den vorgesehenen Gehbereich eingrenzen soll. Schon durch diese Markierung wird der Benutzer also optisch erkennbar zur Begehung des unstreitig rutschhemmend angelegten 1,60 m breiten Innenbereichs der Zuwegung angehalten und darauf hingewiesen, dass der Randstreifen eine Gefahrenzone markiert, die nicht, da nicht ungefährlich, begangen werden soll. Dazu kommt, dass – wie der Kläger im Senatstermin am 20.08.2019 selbst einräumte - der rechte dunklere Randstreifen der zweiten Stufe von unten zur Zeit des Unfalls durch einen mittig auf ihm aufgestellten Blumenkübel blockiert war. Zudem war nach seinen Angaben in der persönlichen Anhörung am 20.08.2019 auf der Höhe des Austritts der ersten Plateaustufe zusätzlich seitlich ein großer Stein auf dem Vorplatz unmittelbar neben der Zuwegung platziert, der ein seitliches Verlassen der letzten Stufe in einem Bereich, der nicht mehr durch den farblich abgesetzten Randstreifen markiert war, zur Abkürzung unmöglich machte. Selbst wenn – wie der Kläger in der Berufungsinstanz geltend macht – der Farbunterschied im Randbereich durch die Nässe nahezu aufgehoben gewesen sein sollte, wurde durch die Platzierung des Blumenkübels und des Steins noch ausreichend deutlich, dass nur der 1,60m breite Mittelbereich und nicht auch der Randbereich zum Begehen vorgesehen war. Die bauliche Gestaltung der Zuwegung beinhaltete nach alledem keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Auch brauchte die Beklagte nicht damit zu rechnen, dass sich der Kläger auf dem Rückweg zum Bürgersteig nach Passieren des Blumenkübels auf der vorletzten Stufe auf letzten Stufe trotz des auffällig platzierten großen Steins, dessen Funktion selbsterklärend war, in den Randbereich unmittelbar vor dem Stein begab, in dem er ausgerutscht sein will. Vielmehr handelte der Kläger beim Betreten des Randstreifens in diesem Bereich auf eigene Gefahr: So gehört es nicht nur zum Allgemeingut, dass Randbereiche von Stufenfolgen Gefahren bergen und für gefahrloses Begehen der Mittelbereich dient; vielmehr war vorliegend auch für den Kläger klar erkennbar war, dass der im unteren Bereich, in dem allenfalls mit einem seitlichen Abstieg zu rechnen war, jedenfalls durch Stein und Blumenkübel markierte Randstreifen nicht begangen und ein seitlicher Abstieg verhindert werden sollte. Das galt umso mehr zum Unfallzeitpunkt, weil der Bodenbelag nach den Angaben des Klägers aufgrund leichten Regens nass geworden war, was nach dem Allgemeinwissen regelmäßig eine erhöhte Rutschgefahr bewirkt. Diese Gefahr war für den Kläger auch ohne weiteres beherrschbar, weil angesichts der Breite von ca. 1,60m im Mittelbereich keine Notwendigkeit bestand, den Randbereich unmittelbar vor dem Verlassen der letzten Stufe noch zu betreten – insbesondere dann nicht, wenn der Kläger den Weg zum Bürgersteig bzw. zum nächsten Hausgrundstück gar nicht abkürzen wollte. Sogar bei einem Herabgehen zur Seite der Stufe hätte der nur 20 cm breite Randbereich unschwer mit einem Schritt überwunden werden können. Vor diesem Hintergrund bleibt für die Annahme der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten kein Raum. Damit ist die Klage in vollem Umfang unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Formbeschluss des BGH (VI ZR 387/19) vom 17.02.2021 zurückgewiesen worden.