OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 201/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0906.9U201.18.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1.

Fahrlässig handelt, wer in Kenntnis des möglichen Abkippens der von einem Gabelstapler über rutschiges und teilweise abfallendes Baustellengelände transportierten Ware mit einem Geamtgewicht von 500 kg und einer Stapelhöhe von 2,6 m es zulässt, dass sich Menschen in dem Gefahrenbereich aufhalten.

2.

An der für das Eingreifen einer Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VI erforderlichen Absprache über eine ausdrückliche oder konkludente Zusammenarbeit fehlt es, wenn der Schädiger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO angibt, die Hilfe des später Geschädigten nicht gewünscht zu haben.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fahrlässig handelt, wer in Kenntnis des möglichen Abkippens der von einem Gabelstapler über rutschiges und teilweise abfallendes Baustellengelände transportierten Ware mit einem Geamtgewicht von 500 kg und einer Stapelhöhe von 2,6 m es zulässt, dass sich Menschen in dem Gefahrenbereich aufhalten. 2. An der für das Eingreifen einer Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 SGB VI erforderlichen Absprache über eine ausdrückliche oder konkludente Zusammenarbeit fehlt es, wenn der Schädiger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO angibt, die Hilfe des später Geschädigten nicht gewünscht zu haben. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. 1. Die Klägerin nimmt als gesetzliche Unfallversicherung des bei einem Arbeitsunfall geschädigten Zeugen O die Beklagten zu 1) und 2) als Verantwortliche wegen der von der Klägerin anlässlich des Unfalls für den Geschädigten O erbrachten Aufwendungen in Anspruch. Der Zeuge O war am 24.11.2014 als Mitarbeiter der Trockenbaufirma P GmbH auf der Baustelle G 0 in B tätig. Die Firma P ist Mitglied der Klägerin. Die Beklagte zu 1) betreibt eine Spedition, die am Unfalltag im Auftrag der S GmbH Dämmstoffe an der Baustelle abliefern sollte, wo die Mitarbeiter der Firma P, u. a. auch der Zeuge O, tätig waren. Die angelieferten Dämmstoffe waren jeweils zu Rollen von 20 kg aufgerollt und auf Holzpaletten dergestalt gestapelt, dass zunächst die Rollen senkrecht in Packeinheiten umwickelt aufgestellt waren und darüber waagerecht eine Lage Rollen gelegt wurde. Insgesamt hatte der Stapel eine Höhe von 2,60 m und eine Länge von 2,20 m sowie ein Gewicht von 500 kg. Der Gesamtstapel war mit einer Folie umwickelt. Der Beklagte zu 2) war der am Unfalltag von der Beklagten zu 1) eingesetzte Lkw-Fahrer. Als der Beklagte zu 2) mit seinem Lkw am Fuße einer Anhöhe ankam, auf der sich das Baustellengelände befand, entlud er die Paletten und transportierte sie zunächst mit einem von ihm auf dem Lkw mitgeführten Allradgabelstapler zur Grundstücksgrenze des unwegsamen, matschigen und unebenen Baustellengeländes, da er den zur Baustelle führenden Weg nicht mit dem LKW befahren konnte. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte zu 2) habe nunmehr den Zeugen O gebeten, auf dem an den Bürgersteig angrenzenden unebenen Gelände neben dem Gabelstapler herzugehen und die Rollen seitlich abzustützen, damit diese nicht vom Gabelstapler fallen könnten. Der Zeuge O habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch auf dem Bürgersteig befunden und auf den Beklagten zu 2) gewartet, während dieser mit dem Gabelstapler und den geladenen Rollen über die öffentliche Straße auf die Bordsteinkante zugefahren sei. Dabei sei er mit zu hoher Geschwindigkeit über die Bordsteinkante gefahren mit der Folge, dass die Rollen ins Kippen geraten seien. Der Beklagte zu 2) habe dem Zeugen O noch eine Warnung zugerufen, diese sei jedoch zu spät gekommen, sodass die Rollen auf dessen Kopf, Oberkörper und das linke Knie gefallen seien. Zum Unfallzeitpunkt sei der Zeuge O noch 1,50 m vom Gabelstapler entfernt gewesen. Der Beklagte zu 2) habe gegen diverse Vorschriften der Unfallverhütungsvorschrift BGV D27 verstoßen. Der Zeuge O habe bei dem streitgegenständlichen Unfall eine Gehirnerschütterung und eine HWS-Stauchung sowie eine Fraktur des 12. Brustwirbels erlitten, die operativ im Wege dynamischer Stabilisierung durch ein Schrauben-Stab-System behandelt worden sei. Stationär habe er sich bis zum 02.12.2014 im Krankenhaus befunden, woran sich eine ambulante Weiterbehandlung mit dreimal wöchentlicher Krankengymnastik angeschlossen habe. Ab dem 16.02.2015 habe er sich einer stationären berufsgenossenschaftlichen Weiterbehandlung in T unterzogen, da er weiterhin unter starken Schmerzen im Bereich der unteren Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit „schmerzgetriggertem“ Wegknicken des linken Beines gelitten habe und nur an Unterarmgehstützen mobil gewesen sei. Diese Weiterbehandlung habe am 21.03.2015 geendet. Die Rotationsbewegung der Wirbelsäule sei jedoch noch deutlich eingeschränkt und der Zeuge O habe Schmerzen beim Anheben beider Arme über Kopfhöhe im Bereich der Brustwirbelsäule gehabt und könne allenfalls eine Wegstrecke von 200 – 300 m zurücklegen. Vor dem Unfall sei das Gangbild des Geschädigten ohne jegliche Beeinträchtigung gewesen. Im April 2015 habe er sich aufgrund fortbestehender Beschwerden einer berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in K vorgestellt, wo eine unfallbedingte sekundäre Kyphosierung des thorakolumbalen Übergangs an der Bruchstelle festgestellt worden sei, sodass eine stationäre Aufnahme zur Stabilisierung durch einen Titanplatzhalter empfohlen worden sei. Diese sei sodann in der Zeit vom 24.06. bis zum 03.07.2015 durchgeführt worden. Die Beschwerden des Geschädigten hätten sich sodann gebessert, es seien jedoch weiterhin eine eingeschränkte Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule sowie deutlich belastungsabhängige Schmerzen verblieben, sodass eine Reha-Maßnahme in der Zeit vom 05. bis zum 31.10.2015 in D erfolgt sei. Die Schmerzsituation habe sich verbessert, jedoch könne der Geschädigte ohne schmerzbedingte Pausen allenfalls 60 m zurücklegen. Daher seien nach der Entlassung die ärztliche Behandlung und auch Physiotherapie weiter fortgesetzt worden. Die Schmerzen im Knie seien auf eine unfallbedingt aufgetretene Verkürzung der hinteren Oberschenkelmuskulatur am linken Bein zurückzuführen. Als unfallbedingte Dauerfolgen seien bei dem Geschädigten O eine Knickbildung der Wirbelsäule um 20 Grad und daraus resultierend eine deutliche Bewegungseinschränkung im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule und eine eingeschränkte Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie operativ versteifte Bewegungssegmente zwischen BWK 11 und LWK 1 mit noch einliegendem Metallimplantat und Schmerzhaftigkeit in diesem Bereich sowie eine Verkürzung der rückseitigen Oberschenkelmuskulatur mit dadurch verursachten Schmerzen im linken Bein verblieben. Es bestehe eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %. Aufgrund der Dauerfolgen sei er nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Trockenbauer auszuüben, könne jedoch aufgrund seines beruflichen Werdegangs ohne abgeschlossene Berufsausbildung und mit nur sehr mangelhaften Deutschkenntnissen andere als körperliche Tätigkeiten nicht verrichten, was ihm aufgrund des Unfalls ebenfalls nicht mehr möglich sei. Die Klägerin habe bis zum 21.11.2017 Aufwendungen für Heilbehandlungskosten, Arznei- und Heilmittel, physikalische Therapie, Fahrt- und Transportkosten, Hilfsmittel, Verletztengeld nebst darauf zu entrichtenden Beiträgen zur Sozialversicherung, Verletztenrente und Feststellungskosten in Höhe von 96.255,22 Euro erbracht. Diese Aufwendungen seien mit den Schadensersatzansprüchen des Zeugen O kongruent, da dieser neben den Ersatzansprüchen bzgl. der Heilbehandlungskosten auch einen Erwerbsschaden und einen Haushaltsführungsschaden erlitten habe. Schließlich sei auf ein fiktives Schmerzensgeld des Geschädigten in Höhe von mindestens 30.000,00 Euro zurückzugreifen. Die Klägerin ist der Ansicht, mangels einer Gefahrengemeinschaft habe keine gemeinsame Betriebsstätte zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen O bestanden, sodass der Beklagte zu 2) gemäß §§ 116 SGB X, 823 Abs. 1 BGB in vollem Umfang für den Schaden hafte. Auch habe er grob fahrlässig gehandelt, weil er gegen lebensrettende Unfallverhütungsvorschriften verstoßen habe. Die Beklagte zu 1) habe es versäumt, die Durchführung des Materialtransportes so zu organisieren, dass die Ladung nicht vom Gabelstapler fallen könne. Somit hafte sie aus eigenem Verschulden, sodass sie auch bei Annahme einer gestörten Gesamtschuld im Innenverhältnis ein eigener Haftungsanteil treffe, der mit wenigstens 70 % zu beziffern sei. Der Anspruch ergebe sich hilfsweise aus § 110 SGB VII. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 93.701,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.074,31 Euro ab dem 12.11.2016, aus weiteren 57.176,02 Euro ab dem 21.03.2017 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten O vom 24.11.2014 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind, hilfsweise 3. die Beklagten wie Gesamtschuldner haftend zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 65.590,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 32.074,31 Euro ab dem 12.11.2016 und im Übrigen ab dem 21.03.2017 zu zahlen, 4. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 46.888,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 23.659,43 Euro ab dem 21.03.2017 und im Übrigen ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin 70 % der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten O vom 24.11.2014 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind, wobei die Beklagte zu 1) mit dem Beklagten zu 2) wie ein Gesamtschuldner haftet, als der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten O vom 24.11.2014 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen den Beklagten zu 2), der bestehen würde, wenn der Beklagte zu 2) diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre, 6. festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten O vom 24.11.2014 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen den Beklagten zu 2), der bestehen würde, wenn der Beklagte zu 2) diesem gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre und mit der Beklagten zu 1) wie ein Gesamtschuldner haftend, als diese verpflichtet ist, der Klägerin 70 % der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten O vom 24.11.2014 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe erst bei Auslieferung der Ware festgestellt, dass sich die Baustelle auf einer Kuppel eines steilen Hügels befunden habe, sodass sich die Anfahrt mit Gabelstapler und Ladung schwierig gestaltet habe. Am Bauobjekt selbst habe er darüber hinaus keine gerade Fläche gefunden, auf der die Ware hätte abgestellt werden können. Er hätte daher die Ware mit einiger Entfernung von der eigentlichen Baustelle abstellen können, was jedoch für die Mitarbeiter der Firma P bedeutet hätte, dass sie daran anschließend die Rollen mit Dämmmaterial noch zum Objekt hätten transportieren müssen. Diese hätten daher den Beklagten zu 2) gebeten, die Paletten mit dem Stapler über eine unbefestigte und zur Seite abfallende Brachfläche zu transportieren und bei dem Objekt abzustellen. Da die auf den Paletten befindlichen Warenstapel aber einen hohen Schwerpunkt gehabt hätten, hätten sich die Mitarbeiter der Firma P bereit erklärt, die Paletten bzw. die auf ihnen befindlichen Rollen mit Dämmmaterial während des Überquerens der genannten Brachfläche durch jeweils einen Mitarbeiter der Firma P seitlich zu stützen. Auf diese Weise seien sämtliche Paletten entladen und nahe dem Gebäude abgestellt worden, wobei jeweils ein Mitarbeiter der Firma P auf der unebenen Fläche die genannte Hilfe geleistet habe. Bei der letzten Palette habe der Zeuge O die Hilfestellung erbringen wollen und auch schon damit begonnen. Der Transport habe zunächst auch keine Probleme bereitet. Der Beklagte zu 2) habe jedoch plötzlich gemerkt, dass sich die auf der Palette befindliche Ware immer mehr zur Seite geneigt habe, sodass er die bei dieser Fahrt Unterstützung leistende Person sofort angewiesen habe, die Palette bzw. die Rollen loszulassen, weil sie zu kippen gedroht hätten. Da der gesamte Kippvorgang sehr langsam vonstattengegangen sei, habe der Beklagte zu 2) diese Aufforderung sogar mehrfach wiederholt und sei auch selbst vom Stapler gesprungen, um helfend einzugreifen. Er habe jedoch weder den Kippvorgang aufhalten noch die Person dazu bringen können, seinen Anweisungen Folge zu leisten. Diese habe lediglich sinngemäß bemerkt: „Ach, das klappt schon.“. Dies sei jedoch falsch gewesen und die herabfallenden Dämmstoffplatten seien auf Beine und Unterleib des Geschädigten gefallen. Eine Haftung sei wegen der Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausgeschlossen. Die von der Klägerin genannten Unfallverhütungsvorschriften seien nicht einschlägig, insbesondere seien sie auf den von dem Beklagten zu 2) verwendeten Gabelstapler nicht anwendbar. Der Arbeitgeberin des Geschädigten sei ein Mitverschulden anzulasten, falls das Verhalten des Beklagten zu 2) sorgfaltspflichtwidrig gewesen sein sollte. Denn dann hätte der an der Unfallstelle anwesende Verantwortliche der Firma P dafür Sorge tragen müssen, dass die Mitarbeiter der Firma P sich nicht in der geschilderten Art am Entladevorgang beteiligt hätten. Das Mitverschulden der P GmbH durch ihre Mitarbeiter sei mit 50 % zu veranschlagen. Insoweit verringere sich der Haftungsanteil der Beklagten, da die Firma P als Arbeitgeberin des Geschädigten diesem gegenüber haftungsprivilegiert sei. Schließlich treffe den Verletzten selbst ein Mitverschulden in Höhe von 25 %, da es evident sei, dass auch der Unfallverletzte nicht nur habe erkennen können, sondern auch tatsächlich erkannt habe, dass ohne seine Unterstützung der Transport der Rollen über das unebene Gelände nicht möglich gewesen sei und somit die Gefahr bestanden habe, dass Dämmmaterial wegen der beim Transport bestehenden Neigung von der Palette herunterfallen könnte. Er habe sich daher weder im Nahbereich des Staplers aufhalten noch überhaupt zu der Unterstützungsmaßnahme bereit erklären können und dürfen. Ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) liege nicht vor, da dieser nicht bekannt gewesen sei, dass die Rollen nicht ebenerdig bis unmittelbar neben das Gebäude hätten transportiert werden können. Dies habe sich erst vor Ort herausgestellt, weshalb die Beklagte zu 1) auch keinerlei Anlass gehabt habe, den Transport in besonderer Art und Weise zu organisieren oder irgendwelche Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Unfall sei auch keineswegs grob fahrlässig verursacht worden, da ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift Flurförderzeuge eine grobe Fahrlässigkeit nicht indiziere. Die Verletzungen des Geschädigten müssten von ihrem Umfang, insbesondere der Dauerhaftigkeit her mit Nichtwissen bestritten werden, dasselbe gelte für die geleisteten Aufwendungen, die weder schlüssig vorgetragen noch ausreichend belegt seien. Die eigene Aufstellung der Klägerin sei zum Nachweis des Schadens der Höhe nach ungeeignet, weil es bei § 116 SGB X nicht um die Aufwendungen der Klägerin, sondern um den korrespondierenden Schadensersatzanspruch des Verletzten gehe. Darlegungs- und Beweislast veränderten sich somit nicht. Im Rahmen des § 110 SGB VII seien zwar zunächst die Aufwendungen der Klägerin maßgeblich, die Anlage K 9 sei jedoch unzureichend, da es sich um eine Eigenaufstellung der Klägerin ohne Belege handele. Die Anlage lasse den Aussteller nicht erkennen und habe somit keine Urkundsqualität. Der Vortrag zum Haushaltsführungsschaden sowie zum Erwerbsschaden sei unzureichend und werde mit Nichtwissen bestritten. Die geltend gemachte Schmerzensgeldforderung sei übersetzt. Es gebe auch keinen hinreichenden Vortrag dazu, dass und warum die einzelnen Positionen gerade aufgrund des Unfallereignisses entstanden seien und wie sie sich im Einzelnen zusammensetzten. 2. Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) und den Zeugen O zum Unfallhergang angehört bzw. vernommen und sodann der Klage im Hauptantrag in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2) aus § 116 SGB X i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB. Bereits aus der Anhörung des Beklagten zu 2) ergebe sich eine fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten, da der Beklagte zu 2) nach eigenem Bekunden gewusst habe, dass er mit dem Gabelstapler einen rutschigen und matschigen Untergrund habe befahren müssen, wobei nach seinem Vorbringen hauptursächlich für das Kippen der Ladung die Neigung des Geländes gewesen sei. Diese Umstände seien ihm bekannt gewesen, ebenso Höhe und Gewicht der nicht ausreichend befestigten Ladung. Es sei daher auch aus seiner Sicht ein risikoreiches Unterfangen gewesen, auf die geschilderte Weise die Ladung transportieren zu wollen. Der Gefahr sei nicht dadurch zu begegnen gewesen, dass ein Mensch die Ladung habe abstützen sollen, da kein Mensch in der Lage sei, ein Gewicht von 500 kg zu halten. Der Verletzungsbefund sei durch Arztberichte hinreichend dokumentiert. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII greife nicht zugunsten des Beklagten zu 2), da für eine gemeinsame Betriebsstätte kennzeichnend die gegenseitige Gefährdungslage sei, welche vorliegend nicht bestanden habe. Die Beklagte zu 1) hafte gem. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB für ihren Verrichtungsgehilfen, zu einer etwaigen Exkulpation habe sie nichts vorgetragen. Ein Mitverschulden des Geschädigten sei nicht feststellbar, weil der Sachverhalt zwischen den Parteien umstritten sei. Der Zeuge O habe beschrieben, dass bereits vor einer Hilfeleistung die Ladung schon beim Übergang von der Straße in den Baustellenbereich instabil geworden und gekippt sei. Seine Entfernung habe 1 m, nach dem Akteninhalt auch 1,50 m zum Gabelstapler betragen. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass den Angaben des Beklagten zu 2) gegenüber denen des Zeugen der Vorzug zu geben sei. Soweit es den Umfang des Schadensersatzes betreffe, habe die Klägerin inzwischen mit dem Anlagenkonvolut K 18 umfangreiche Unterlagen vorgelegt, sodass auch hier das bloße Bestreiten mit Nichtwissen nicht als erheblich angesehen werden könne. Die Kongruenz der Ansprüche sei dargelegt, die Aufwendungen der Klägerin blieben hinter dem Verdienstausfallschaden zurück. Dem Feststellungsantrag sei zu entsprechen, weil der Zeuge aufgrund seines Lebensalters und seines stark eingeschränkten Ausbildungsweges keine weitere Beschäftigung mehr finden könne. Substantiierte Angriffe hierzu habe die Beklagtenseite nicht erbracht. Wegen der weiteren Urteilsbegründung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Ausgangsantrag weiter verfolgen. Zur Begründung führen sie aus, der Beklagte zu 2) habe beim Abladevorgang nicht gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Zwar habe er im Hinblick auf die bestehende Neigung des Geländes die von der Firma P angebotene Unterstützung beim Abladevorgang durch ihre Mitarbeiter akzeptiert. Dieses Verfahren sei jedoch keineswegs zum Entladen ungeeignet gewesen, da schon die ersten fünf Paletten abgeladen gewesen seien, als es zum Unfallereignis gekommen sei. Dies habe die Klägerin zwar bestritten, jedoch gebe es keinen Grund, der nachvollziehbaren Darlegung des Beklagten zu 2) nicht zu folgen, zumal auch der von der Klägerin benannte Zeuge O nicht das Gegenteil habe bekunden können. Auch die Erwägung, der Zeuge sei von seiner Statur zur Hilfeleistung nicht geeignet gewesen, begründe keine Fahrlässigkeit. Abgesehen davon, dass die Kraft , die zur Abstützung der Ware benötigt worden sei, deutlich geringer gewesen sei als das Gewicht der Ware selbst, könne der Beklagte zu 2) nach der von ihm gegebenen Schilderung nur davon ausgehen, dass der Zeuge O von der Firma P ausdrücklich damit betraut gewesen sei, beim letzten Abladevorgang zu helfen. Dass er hierzu nicht in der Lage gewesen sei, sei nach dem Unfall offensichtlich gewesen. Fahrlässigkeit könne jedoch nur angenommen werden, wenn dies für den Beklagten zu 2) aus der Ex-ante-Sicht ersichtlich sei. Zu Unrecht habe das Landgericht ein Haftungsprivileg des Beklagten zu 2) verneint. Der Zeuge habe erklärt, dass er zum Gabelstapler hingegangen sei, um Hilfe zu leisten. Darüber hinaus habe er zunächst bestätigt, dass er direkt neben der Ware gewesen sei, als der Unfall passiert sei. Somit habe eine gemeinsame Zusammenarbeit des Beklagten zu 2) und des Zeugen O begonnen gehabt, die eine gemeinsame Betriebsstätte begründe. Die nachfolgenden Versuche des Zeugen, den Abstand zu vergrößern und damit seine vorherige Aussage zu relativieren, seien weder glaubhaft noch erheblich. Die Klägerin habe vorprozessual die Zusammenarbeit nicht bestritten. Es habe auch eine gegenseitige Gefährdung des Beklagten zu 2) und des Zeugen O bestanden. Schließlich sei auch das erhebliche Mitverschulden des Arbeitgebers des Verletzten als auch des Verletzten selbst zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter der Firma P seien keine zufällig vorbeikommenden Passanten gewesen, sondern hätten ausschließlich auf der Baustelle gearbeitet und das Material einbauen sollen, das der Beklagte zu 2) angeliefert habe. Sie hätten sich schon nicht dazu bereit erklären dürfen, beim Abladen der Ware in der geschehenen Art und Weise zu helfen. Der auf der Baustelle anwesende Vorarbeiter der Firma P hätte verhindern müssen, dass die Mitarbeiter und insbesondere der Verletzte auf diese Art und Weise Hilfe leisteten, zumal es nach der glaubhaften Einlassung des Beklagten zu 2) bereits fünf Abladevorgänge gegeben habe, bevor es zum letzten Abladevorgang mit dem Unfallereignis gekommen sei. Es seien auch die Mitarbeiter der Firma P selbst gewesen, die den Beklagten zu 2) gebeten hätten, aus Gründen der Vereinfachung die Ware wie geschehen bis direkt an das Haus zu liefern und die dabei ihre Hilfestellung angeboten hätten. Unklar sei, woraus die Kammer eine vermeintliche Entlastungstendenz des Beklagten zu 2) hergeleitet habe. Dies sei ebenso wenig nachvollziehbar wie der Umstand, dass die Kammer dazu geneigt habe, dem Zeugen Glauben zu schenken, obgleich dessen Aussage zumindest in Teilen offensichtlich widersprüchlich und wechselnd gewesen sei. Die Kammer habe des Weiteren übersehen, dass die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast treffe, der sie nicht genügt habe. Bei der Firma P handele es sich unstreitig um ein Mitgliedsunternehmen, sie sei in der Lage, Informationen des Betriebes einzuholen und die seinerzeit auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter der Firma P namentlich zu benennen und darüber hinaus darzulegen, wie sich der Abladevorgang aus Sicht der Firma P dargestellt habe. Das Mitverschulden des Zeugen O, der seine Mithilfe hätte verweigern müssen, sei mit 25 % anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Soweit die Beklagten Art und Umfang der Verletzungen und die Notwendigkeit der geltend gemachten Heilbehandlungskosten sowie die Darlegungen zum Verdienst- und Haushaltsführungsschaden des Geschädigten mit Nichtwissen bestritten hätten, sei dies nicht unbeachtlich gewesen. Die Beklagten verfügten als Nichtmediziner über keinerlei Kenntnisse, die sie in die Lage versetzen würden, die Richtigkeit der Angaben der Klägerin beurteilen zu können. Das Gleiche gelte für die Rechnungen der medizinischen Leistungserbringer. Dass und warum die Aufwendungen gerade durch das Unfallereignis erforderlich und angemessen gewesen seien, werde nicht einmal belegt, geschweige denn bewiesen. Eine unfallbedingte dauerhafte Erwerbsunfähigkeit des Verletzten sei bestritten worden. Gleichwohl habe das Gericht keine Feststellungen zur bestrittenen Frage getroffen, ob der Verletzte unfallbedingt aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma P ausgeschieden sei oder nicht. Auch die Höhe seines Einkommens sei nicht belegt, die Bescheinigung des Arbeitgebers sei zur Berechnung der Verletztenrente möglicherweise ausreichend, nicht jedoch zum schadensrechtlichen Nachweis eines Verdienstausfalls. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, und hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen. Auf die Berufungserwiderung vom 04.04.2019 wird Bezug genommen. Der Senat hat die Beklagten als Partei angehört sowie den Zeugen O vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und Beweisaufnahme sowie der diesbezüglichen Stellungahmen der Parteien wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 23.07.2019 sowie auf die hierzu erfolgten Schriftsätze vom 15.08.2019 und 26.08.2019 Bezug genommen. II. Die Berufungen der Beklagten haben keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nach ergänzender Beweisaufnahme und Parteianhörung durch den Senat als zutreffend. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten gem. § 116 SGB X auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche des Geschädigten O gegen den Beklagten zu 2) aus den §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB zu, für die die Beklagte zu 1) gem. § 831 BGB haftet. 1. Auch der Senat vermochte sich trotz wiederholter Parteianhörung und Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen, wie es konkret zu dem Unfall gekommen ist, bei dem der Zeuge O schwer verletzt wurde. Fest steht insoweit nur, dass es der Beklagte zu 2) unternommen hat, die 500 kg schwere und 2,60 m hoch gestapelte Ware mit dem Gabelstapler über rutschiges und unwegsames sowie teilweise abfallendes Baustellengelände zu dem Haus zu transportieren, an dem die Mitarbeiter der Firma P tätig waren und dass er sich hierbei von Mitarbeitern der Firma P helfen lassen wollte, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese selbst ihre Hilfe zunächst angeboten haben oder aber der Beklagte zu 2) die Hilfe angefordert hat. Der Beklagte zu 2) hat, wie er sowohl in erster Instanz als auch vor dem Senat bekundet hat, gewusst, dass die auf der Palette befindliche Ladung angesichts des unwegsamen Geländes möglicherweise, und zwar trotz der Befestigung der Palette auf den Gabeln des Staplers, zur Seite kippen könnte, und dass er dieser Gefahr mit menschlicher Kraft habe begegnen wollen. Allein aus diesem unstreitigen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beklagte zu 2) den Unfall fahrlässig verursacht hat, weil er die Dämmstoffe überhaupt in der beschriebenen Weise über das unwegsame Gelände transportiert und hierdurch den Unfall des Zeugen O herbeigeführt hat. Dabei kann es letztlich dahinstehen, ob dem Beklagten zu 2) ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BGV D27 vorzuwerfen ist, wonach Gabelstapler so beladen werden müssen, dass die Last nicht herabfallen oder sich unbeabsichtigt verschieben kann, oder, wie die Beklagten vortragen, eine zusätzliche Sicherung der auf der Palette befindlichen Ware durch Gurte oder ähnliche Vorrichtungen gar nicht möglich und vorgeschrieben sei. Denn es ist dem Beklagten zu 2) jedenfalls vorzuwerfen, dass er in Kenntnis der Gefahr eines Abkippens der Ware diese über unebenen und matschigen Untergrund gefahren und dabei zugelassen hat, dass Menschen in den Gefahrenbereich des hoch beladenen Gabelstaplers, auf welche Art auch immer, gelangt sind. Diese Gefahr hat er sowohl durch die Art des Transportes als auch durch die Inanspruch-nahme der Hilfestellung von Arbeitern der Firma P heraufbeschworen, auch wenn unklar bleibt, wie es genau zu dem Unfall des Zeugen O gekommen ist. Den Beklagten zu 2) trifft sowohl ein Verschulden, wenn er, wie von der Klägerin dargelegt, mit dem Gabelstapler auf den wartenden Zeugen O zugefahren sein sollte, wobei die Ware aufgrund des Überfahrens einer Bürgersteigskante / einer Abwasserrinne (so der Beklagte zu 2)) ins Schwanken gekommen sein soll, oder aber wenn er Hilfe angefordert oder es zugelassen hätte, dass der Zeuge O von sich aus hat helfen wollen. Selbst wenn der Beklagte zu 2) den Zeugen O noch gewarnt hätte, wäre diese Warnung, wie der Unfallverlauf zeigt, jedenfalls nicht rechtzeitig erfolgt und nicht geeignet gewesen, die zuvor heraufbeschworene Gefahr zu bannen. 2. Dem Beklagten zu 2) kommt auch nicht das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII zugute, wenn auch aus anderen Gründen als vom Landgericht ausgeführt. Das Haftungsprivileg einer gemeinsamen Betriebsstätte setzt eine ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Zusammenarbeit von Schädiger und Geschädigtem voraus (BGH, Urteil vom 22.01.2013 – VI ZR 175/11 -; BGH, Urteil vom 17.06.2007 – VI ZR 257/06 - ). Der Beklagte zu 2) hat in seiner Anhörung vor dem Senat jedoch selbst angegeben, dass er zwar die Hilfe von Mitarbeitern der P GmbH beim Transport des Dämmmaterials über das Baustellengelände in Anspruch genommen hat, jedoch in der konkreten Situation die Hilfe des Zeugen O gerade nicht gewünscht habe, weil er diesen nicht für körperlich geeignet gehalten habe, das Dämmmaterial seitlich abzustützen. Damit hat der Beklagte zu 2) die für die Verein- barung einer gemeinsamen Tätigkeit erforderliche Absprache in diesem konkreten Fall gerade nicht vorgetragen. Diesen letzten Vortrag hat der Senat als maßgeblich zugrunde zu legen, zumal allein der Beklagte zu 2) auf Beklagtenseite hierzu Angaben machen kann. Das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte folgt auch nicht aus den Angaben des Zeugen O, der ohnehin nicht zu diesem Thema benannt war. Denn der Senat vermag sich, wie noch auszuführen sein wird, weder anhand der Angaben des Beklagten zu 2) noch derjenigen des Zeugen O ein klares Bild von den zum Unfall führenden Umständen zu machen. Der Beklagte zu 2) hat auch vor dem Senat die bereits vom Landgericht feststellte Entlastungstendenz gezeigt und war eifrig bemüht, seine Position in ein günstiges Licht zu rücken, wobei auffiel, dass er auf kritische Nachfragen gereizt reagierte. Zudem ist eine Abweichung zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten und den Angaben des Beklagten zu 2) sowohl im Termin vor dem Landgericht als auch vor dem Senat zu konstatieren, die deshalb bemerkenswert ist, weil der Vortrag der Beklagten, wie bereits erwähnt, allein auf den Angaben des Beklagten zu 2) be- ruhen kann, der als Einziger von Beklagtenseite auf der Baustelle anwesend war. So trugen die Beklagten mit der Klageerwiderung vom 13.03.2018 zunächst vor, der Zeuge O, dort noch als der „Verunfallte“ bezeichnet , habe die Ware während der langsamen Fahrt des Beklagten zu 2) auf der unebenen Fläche abge- stützt, der Transport habe zunächst keine Probleme bereitet. Plötzlich habe aber der Beklagte zu 2) bemerkt, dass sich die auf der Palette befindliche Ware immer mehr zur Seite geneigt habe, sodass er die bei der Fahrt zur Unterstützung begleitende Person sofort angewiesen habe, die Palette bzw. die Rollen loszulassen. Diese habe aber lediglich erklärt, das werde schon klappen. Mit der Berufungsbegründung wird dieser Vortrag noch vertieft, indem darauf hingewiesen wird, es sei keineswegs offensichtlich gewesen, dass der Zeuge O von seiner Statur her nicht geeignet gewesen wäre, die Ware abzustützen, da die hierfür erforderliche Kraft deutlich geringer gewesen sei als das Gewicht der Ware selbst. Erst im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass der Zeuge nicht die notwendige Kraft gehabt habe, um die Abstützung vorzunehmen. In seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Beklagte zu 2) demgegenüber bei seiner Schilderung der Ereignisse zunächst den Eindruck erweckt, dass es zu dem Unfall nicht schon während des Transportes, sondern erst bei dem Versuch gekommen sei, die Palette auf abschüssigem Gelände abzustellen. Insoweit ist im Protokoll des Landgerichts vom 07.11.2018 Folgendes vermerkt: „Bei der 6. Palette, der streitgegenständlichen, war es so, ich hatte ja schon mehrere Paletten dort abgestellt und der Platz war voll. Die Letzte musste etwas seitlich daneben gestellt werden. Nun ist das Gelände per se so, dass es da, wo die letzte Palette hin sollte, schon abschüssig ist. Ich konnte ja auch die Ladung nicht auf der Durchfahrtsstraße stehen lassen. Ich habe das also dann an die Stelle neben den anderen Paletten stellen wollen, da ist das Gelände per se abschüssig, das kann man auch sehen.“ Im Weiteren erklärte der Beklagte zu 2) sodann: „Ich fuhr auf das Gelände, der Zeuge hatte schon seine Hände an der Palette, das Ganze war aber zu rutschig. Mein Gabelstapler wiegt ja schon 2 t. Also rutschte er auch weg, die Palette drohte zu kippen oder kippte. Und dann ist es passiert. Es ist also zu dem Rutschen der Ware dadurch gekommen, dass es auf der einen Seite rutschig war, auf der anderen Seite eine Geländeneigung war.“ Auf Nachfrage des Landgerichts erklärte er sodann, die Ware sei eher deshalb gerutscht, weil das Gelände abschüssig sei. Schon nach dieser Schilderung ist völlig unklar, ob es direkt zu Beginn des Transports über das Baustellengelände oder erst beim Abladen der Palette neben den anderen Paletten zum Unfall gekommen ist. In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Beklagte zu 2) angegeben, dass er sofort, als der Zeuge O auf dem Baustellengelände auf ihn gewartet habe, ge- rufen habe, dass dieser weggehen solle. Er sei dann von seinem Gabelstapler ge- sprungen, da die Rollen schon kippten und habe den Zeugen O wegge- stoßen. Schließlich hat der Beklagte zu 2) ausweislich des sehr ausführlichen Protokolls vor dem Landgericht angegeben, dass es sich bei der Folie, mit der die Paletten ver- schweißt waren, nicht um eine starke Folie mit mehreren Millimetern Stärke gehandelt habe wie bei Packfolien, sondern die Folie relativ dünn gewesen sei und mit einem Fingernagel habe eingerissen werden können. Sie sei nicht geeignet gewesen, eine so hochkant aufgebockte 500 kg schwere Ladung zu sichern. Wenn die Ladung aus dem Gleichgewicht komme, reiße die Folie und die Ladung könne von der Palette fallen. Es sei auch durch die Höhe und das Gewicht der Ladung begründet. Als der Prokurist der Beklagten zu 1) vor dem Senat erklärt hatte, die Paletten seien vom Hersteller transportsicher verschweißt und der Senat auf die soeben zitierten Angaben des Beklagten zu 2) vor dem Landgericht verwiesen hatte, hat der Beklagte zu 2) rundheraus bestritten, diese Angaben gemacht zu haben. Aufgrund des wechselnden und ungenauen Vortrags zum Unfallhergang und des wahrheitswidrigen Be- streitens seiner Angaben vor dem Landgericht sieht sich der Senat außer Stande, den Angaben des Beklagten zu 2) Glauben zu schenken. Auch die Angaben des Zeugen O vor dem Senat waren nicht geeignet, die Umstände des Unglücks aufzuhellen, was bei dem Zeugen O darauf zurückzuführen sein könnte, dass er durch den Unfall einen Schock erlitten hat und sich, obgleich er das Gegenteil bekundet hat, nicht recht an die Vorgänge vor dem Unfall erinnern kann. In seinen als Anlage K 17 eingereichten kurzen schriftlichen Angaben zum Unfallhergang hatte der Zeuge mitgeteilt, das er 1,50 m weit weg vom Gabelstapler gewesen sei, dass er dem Staplerfahrer hätte helfen sollen und die Palette wegen des Bürgersteiges umgekippt sei, was den Vortrag der Klägerin zum Unfallhergang zu erhärten scheint. Die Angaben vor dem Landgericht waren bereits wechselhaft, weil der Zeuge zunächst angab, sich direkt neben dem Gabelstapler befunden zu haben, als die Ware ins Schwanken gekommen sei, während er dann auf näheren Vorhalt eine Entfernung von 1 m angab und insgesamt einen widersprüchlichen und auch unsicheren Eindruck machte. Vor dem Senat gab der Zeuge an, der Stapler sei ins Ungleichgewicht gekommen, auf ihn zugekommen und die Ware sei auf ihn gefallen. Mithin schien wiederum die Version der Klägerin bestätigt zu werden. Im weiteren Verlauf gab der Zeuge jedoch erstmalig an, er habe die Ware mit einem 2 m langen Holzstück abstützen wollen, welches er sich auf der Baustelle gesucht habe. Er sei 1 – 2 m vom Gabelstapler entfernt gewesen, als die Ware umgekippt sei. Diese Unfallversion stimmt mit den übrigen Angaben des Zeugen in erster Instanz nicht mehr überein. Hingegen wollte sich der Zeuge nunmehr wieder an eine Bordsteinkante erinnern, die ihm in erster Instanz zunächst nicht mehr präsent war, später dann aber doch, und dies mit hundertprozentiger Gewissheit. Ein klares Bild vom Unfallhergang ließ sich aus den schwankenden und unsicheren Angaben des Zeugen letztlich ebenfalls nicht gewinnen. 3. Die Beklagten vermochten ein Mitverschulden des Geschädigten O an dem Unfall nicht zu beweisen. Angesichts des offenen Ergebnisses der Parteianhörung und Beweisaufnahme, wie vom Senat oben dargestellt, war ein Unfallverlauf, der dem Geschädigten O zum Mitverschulden gereicht, nicht feststellbar. Denn der Unfall könnte sich sowohl vor Beginn einer Hilfeleistung des Zeugen O ereignet haben, als der Gabelstapler noch auf ihn zufuhr und dem Wartenden die Rollen entgegenstürzten, als auch zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge schon Hand an die Palette gelegt hatte. Denkbar wäre auch, dass der Zeuge sich tatsächlich, auch wenn diese Version erstmals in zweiter Instanz vorgebracht wurde, in einigem Abstand -und mit einem Stab abgesichert - von der Ladung aufgehalten hätte, was letztlich auch offenbleiben muss. Der im Senatstermin behaupteten Version des Beklagten zu 2) ist aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht zu folgen. 4. Ein der Arbeitgeberin des Geschädigten zuzurechnendes Mitverschulden , das darin bestehen soll, dass ein verantwortlicher Mitarbeiter der Firma P die Hilfe seiner Arbeiter angeboten oder zugesagt haben soll, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Der Beklagte zu 2) war auf Nachfrage des Senats nicht in der Lage, anzugeben, ob sich ein Polier oder sonstiger verantwortlicher Mitarbeiter der Firma P überhaupt zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle befunden hat. Ein solcher Vortrag wäre aber mindestens zu verlangen gewesen, um insoweit eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin, wie von der Berufung gefordert, auszulösen. Das Verhalten anderer, nicht verantwortlicher Mitarbeiter der Firma P kann jedoch dieser nicht zum Vorwurf gereichen. 5. Die Beklagte zu 1) haftet für das Verhalten ihres als Verrichtungsgehilfen am Ort tätigen Mitarbeiters, des Beklagten zu 2), gem. § 831 BGB, wie bereits zutreffend vom Landgericht festgestellt. Auch in zweiter Instanz hat sich die Beklagte zu 1) nicht gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet. 6. Auch die Einwendungen der Berufung gegen die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes gehen fehl. Die Klägerin hat, wie oben unter Ziffer I) wiedergegeben, ausführlich zur Körperverletzung des Zeugen O und den entstandenen Dauerfolgen vorgetragen und diesen Vortrag mit umfangreichen Unterlagen, Anlagen K 1 – K 8 (Bl. 40 ff. GA.) belegt. Angesichts dieses substantiierten und durch medizinische Unterlagen belegten Vortrages genügt das einfache Bestreiten der Beklagten nicht, den Weg in die Beweisaufnahme zu eröffnen. Immerhin hätten sich die Beklagten mit diesen Vortrag und den Unterlagen auseinandersetzen und dezidiert darlegen müssen, welche gesundheitlichen Folgen des Unfalls sie konkret und aus welchen Gründen in Zweifel ziehen. Hierzu sind sie auch durchaus in der Lage, da die hinter den Beklagten stehende Betriebshaftpflichtversicherung entweder selbst über Sachverständige verfügt oder aber mit Sachverständigen zusammenarbeitet, die in der Lage sind, den hier maßgeblichen medizinischen Sachverhalt zu beurteilen. Die Auseinandersetzung mit den Unterlagen ist daher den Beklagten sowohl möglich als auch zumutbar. Darüber hinaus hat der Zeuge O bereits in erster Instanz bekundet, dass er mit Gehstützen laufe, ohne die er das linke Bein nicht benutzen könne, dass er Treppen nur mit Pausen steigen, 2 – 3 kg maximal hochheben könne, im linken Bein weiterhin Schmerzen habe, desgleichen im Rücken und Schmerzmittel nehme. Auch vor dem Senat hat er bekundet, dass er unter ständiger ärztlicher Kontrolle lebe, nach wie vor die Krankengymnastik in Anspruch nehme und Schmerzmittel benötige. Die Klägerin hat auch die von ihr unfallbedingt erbrachten Aufwendungen in einem dem Maßstab des § 287 ZPO genügenden Umfang dargelegt. So hat sie zunächst eine Kostenaufstellung (Anlage K 9, Bl. 75 ff. GA.) vorgelegt, aus der sich die jeweils erbrachte Sachleistung und deren Kosten ergeben. In dieser Aufstellung sind Foliierungsnummern enthalten, die mit dem von der Klägerin weiter eingereichten Anlagenkonvolut K 18 zum Schriftsatz vom 11.05.2018 korrespondieren. Die einzelnen Rechnungen sind in der Reihenfolge, in der sie aufgelistet sind, in dem Anlagenkonvolut hintereinander abgeheftet und lassen sich problemlos nachvollziehen. Die Klägerin hat des Weiteren, wie bereits oben unter Ziffer I) wiedergegeben, im Einzelnen vorgetragen, in welchen stationären und ambulanten Behandlungen sich der Zeuge O befunden hat, so dass sich die einzelnen Rechnungen den Behandlungen zuordnen lassen. Der Zeuge O hat im Übrigen auch vor dem Senat einen zweimaligen Klinikaufenthalt zum Zwecke der Durchführung von Operationen und die Rehabilitationsmaßnahmen in T und in D bestätigt. Soweit die Beklagten die medizinische Notwendigkeit der dargelegten Behandlungen bestreiten, ist dies nach Auffassung des Senats angesichts der vorgelegten Behand- lungsunterlagen unzulässig. Zum einen ist insoweit auf obige Ausführungen zu den der Betriebshaftpflichtversicherung zu Gebote stehenden Möglichkeiten einer Überprüfung hinzuweisen. Es bedarf daher keinerlei Entscheidung darüber, ob hinsichtlich der von der Klägerin getätigten Aufwendungen gem. § 108 Abs. 1 SGB VII eine Bindungswirkung für den Senat besteht, nachdem die Beklagten im Senatstermin ein Interesse an der Wiederholung des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung eines Arbeitsunfalls verneint haben. Hinzu kommt, dass auch die Höhe der Pflegesätze gesetzlich feststeht und somit von den Krankenhäusern nicht anders abgerechnet werden können als geschehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Verletztengeld oder Verletztenrente sind nicht dezidiert angegriffen worden. Auch spricht nichts dafür, dass sowohl die Klägerin als auch die gesetzliche Rentenversicherung als Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts zulasten der Versichertengemeinschaft Rentenzahlungen erbringen, ohne die Voraussetzungen hierfür zu prüfen. Das gilt in gleichem Maße auch für die Kosten der Heilbehandlungen, da die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlich verpflichtet ist, die ihr vorgelegten Belege auf ihre Stichhaltigkeit und ihren Zusammenhang mit den Unfallereignis zu prüfen und nur diejenigen Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die adäquat erforderlich sind (vgl. hierzu Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19.06.2009, 1 U 108/08, Rdnr. 94 ff. und Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten durch Beschluss des BGH vom 02.03.2010 – VI ZR 230/09 -). Der Zeuge O hat einen mit den Aufwendungen der Klägerin sachlich und zeitlich kongruenten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten. Die stationären und ambulanten Heilbehandlungskosten sowie Arznei- und Heilmittel, Physiotherapie und Fahrt- und Transportkosten sowie Hilfsmittel sind als Kosten der Heilbehandlung vom zivilrechtlichen Anspruch des Geschädigten nach den §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 249 ff. BGB umfasst. Das von der Klägerin erbrachte Verletztengeld einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und die Verletztenrente sind kongruent mit dem Erwerbsschaden des Geschädigten (vgl. Geigel-Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 30, Rdnr. 25). Ein Verletztengeld wird gem. § 45 SGB VII erbracht, wenn der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Eine Verletztenrente wird erbracht, wenn ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 % erlitten hat. Beide Sozialleistungen werden nur gewährt, wenn die Klägerin die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Minderung der Erwerbsfähigkeit geprüft hat. Das zur Akte gereichte detaillierte –und von den Beklagten nicht angegriffene -Rentengutachten K 8 bestätigt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Geschädigten um 20 %. Der Zeuge O hat vor dem Senat auf Nachfrage mitgeteilt, dass er im Mai 2016 bei der Firma P ausgeschieden sei, und zwar, weil er aufgrund des Arbeitsunfalls nicht mehr in der Lage gewesen sei, dort zu arbeiten. Seitdem beziehe er Verletztenrente. Die Klägerin hat unter Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung (Bl. 236 ff. GA.) das Einkommen des Geschädigten, welches er im Jahre 2015 bezogen hätte, mit 31.049,60 Euro, somit durchschnittlich 2.587,47 Euro brutto im Monat angegeben und daraus unangefochten einen Nettoverdienst in Höhe von 1.917,79 Euro errechnet. Warum die Arbeitgeberbescheinigung zur Darlegung des Verdienstausfalls des Geschädigten nicht ausreichen soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar.Da dieser Nettoverdienst höher ist als das im Jahre 2015 gezahlte Verletztengeld von monatlich 1.811,10 Euro, sind die entsprechenden Aufwendungen durch einen kongruenten Erwerbsschaden gedeckt. Das Gleiche gilt im Ergebnis für die Jahre 2016 und 2017. Die ab dem 23.05.2016 gezahlte Verletztenrente von monatlich 385,45 Euro und ab dem 01.07.2016 – 30.06.2017 in Höhe von 401,83 Euro sowie nachfolgend monatlich 409,47 Euro unterschreitet den oben dargestellten Verdienstausfall des Geschädigten O auch unter Berücksichtigung der seit dem 23.05.2016 erhaltenen ALG I-Leistungen von monatlich 1.118,40 Euro (K 11) bei Weitem. Bei dieser Sachlage kommt es auf den von den Beklagten bestrittenen Haushaltsführungsschaden des Geschädigten O nicht mehr an. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 i. V. m. § 711 ZPO. 8. Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision zuzulassen, da die hier maßgeblich zu beantwortenden Fragen allein solche des Einzelfalls sind und die Tatsachenwürdigung betreffen. 9. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 125.000,-- Euro festgesetzt.